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2023.RRGR.83

M 056-2023 von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) Politische Partizipation von Jugendlichen stärken, Teil 1 – Schaffung eines offiziellen kantonalen Jugendparlaments. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 056-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.83

Eingereicht am: 14.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: von Arx (Spiegel b. Bern, GLP) (Sprecher/in) Riem (Kiesen, SVP) Leuenberger (Uettligen, EVP) Dubler (Bern, Grüne) Fisli (Meikirch, SP) Esseiva (Bern, FDP) Roggli (Rüschegg Heubach, Die Mitte) Kullmann (Thun, EDU) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 753/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Staatskanzlei Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Annahme

Politische Partizipation von Jugendlichen stärken, Teil 1 – Schaffung eines offiziellen kantonalen Jugendparlaments

Der Regierungsrat wird wie folgt beauftragt (wo nötig, werden dem Grossen Rat die zur Erfüllung des Auftrags erforderlichen gesetzlichen Grundlagen unterbreitet):

Erwägungen

1. Der Kanton Bern anerkennt eine Organisation als kantonales Jugendparlament. Für die Anerkennung werden Anforderungen an die Organisation festgelegt.

2. Das kantonale Jugendparlament wird in die Liste der Adressatinnen und Adressaten gemäss Artikel 4 Absatz 2 VMV1 aufgenommen.

3. Der Kanton Bern unterstützt das Jugendparlament, wenn möglich im Rahmen der «Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung» gemäss Gesetz über die Information und die Medienförderung.

Begründung:

Vorbemerkung: Die Motionen «Politische Partizipation von Jugendlichen stärken, Teil 1 – Schaffung eines offiziellen kantonalen Jugendparlaments» und «Politische Partizipation von Jugendlichen stärken, Teil 2 – Vorstossrecht für das kantonale Jugendparlament» zielen zusammen auf

Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren, https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/152.025.

die Anerkennung, Stärkung und Unterstützung des Jugendparlamentarismus auf kantonalbernischer Ebene ab. Die Anträge wurden auf zwei Motionen aufgeteilt, weil der eine Teil der Anträge (Teil 1 – Schaffung eines offiziellen kantonalen Jugendparlaments) in die Zuständigkeit der Regierung fällt und der andere Teil (Teil 2 – Vorstossrecht für das kantonale Jugendparlament) in die Zuständigkeit des Ratsbüros. Die Motionärinnen und Motionäre schlagen vor, die beiden Motionen im Grossen Rat gemeinsam zu beraten.

Jugendparlamente sind wichtige Institutionen für die politische Partizipation Jugendlicher und junger Erwachsener. Sie sind ein Ort, wo politisches Denken und Arbeiten geübt werden kann. Damit tragen sie zur Entwicklung der politischen Kompetenz und letztlich zur Stärkung der Demokratie bei. Zudem vereinen Jugendparlamente den Vorteil eines niederschwelligen Zugangs (keine Parteizugehörigkeit nötig, in der Regel keine Volkswahl nötig) mit der Möglichkeit, an konkreten politischen Fragen zu arbeiten, Lösungsvorschläge zu formulieren und diese bei den zuständigen Behörden einzuspeisen.

Damit ein Jugendparlament sein Potenzial ausschöpfen kann, benötigt es eine offizielle Anerkennung durch den Staat – im Falle eines kantonalen Jugendparlaments also jene durch den Kanton Bern. Die Anerkennung schafft Verbindlichkeit. Sie ist Voraussetzung für bestimmte Formen der Unterstützung. Zudem wertet sie die politische Arbeit im Jugendparlament auf – dies bei sehr geringen Kosten. Zahlreiche Kantone verfügen über ein offiziell anerkanntes Jugendparlament.

Aus diesen Gründen soll es auch im Kanton Bern ein offiziell anerkanntes Jugendparlament geben. In der Tat beauftragte der Grosse Rat den Regierungsrat vor zehn Jahren schon einmal mit der Ausarbeitung der gesetzlichen Grundlagen für die Schaffung eines kantonalen Jugendparlaments. Die Umsetzung der Motion scheiterte zwar auf ungewöhnliche Weise, dennoch machte der Regierungsrat damals klar, dass ein kantonales Jugendparlament zunächst auf Vereinsbasis eingeführt und bei entsprechendem Engagement mittelfristig die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage weiterverfolgt werden solle. 2

Der Verein «Jugendparlament Kanton Bern» 3 wurde am 2. September 2016 gegründet. Er leistete in den letzten Jahren unter grossem Engagement wichtige Aufbauarbeit und führte verschiedene Formate ein, insbesondere die kantonale Jugendsession. Ausserdem organisiert er gemeinsam mit anderen Jugendparlamenten regelmässig einen Bundeshausbesuch, veröffentlicht Podcasts, führt zahlreiche Schulbesuche mit «engage»-Workshops durch, bringt die Mitglieder an sogenannten «Apéros politiques» mit Grossrätinnen und Grossräten in den Austausch, informiert neutral über Abstimmungen und mobilisiert junge Bernerinnen und Berner, an die Urne zu gehen. Damit ist die Ausgangslage günstig, offiziell ein kantonales Jugendparlament einzuführen. Zudem ist auch die oben erwähnte, vom Regierungsrat formulierte Bedingung für die Wiederaufnahme der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage erfüllt.

Die Motionärinnen und Motionäre erläutern ihre Forderungen im Einzelnen wie folgt:

Ziffer 1: Für die Anerkennung einer Organisation als kantonales Jugendparlament gibt es zwei verschiedene Wege: Der eine besteht darin, dass eine bereits existierende Organisation aner-

Die Motion 109-2013 «Einführung eines kantonalen Jugendparlaments» (https://www.gr.be.ch/de/start/geschaefte/geschaeftssuche/geschaeftsdetail.html?guid=e0607977b8fa426cb61f5a069ad07bc7) wurde am 3. September 2013 vom Grossen Rat als Motion überwiesen. Im Geschäftsbericht mit Jahresrechnung 2015, Band 1, schreibt der Regierungsrat: «Jugendförderung: Gestützt auf die Motion 109-2013 (Einführung eines kantonalen Jugendparlaments), welche die Ausarbeitung von rechtlichen Grundlagen zur Schaffung eines kantonalen Jugendparlaments verlangt, wurde der Entwurf einer neuen Verordnung erarbeitet. Sie beinhaltete die notwendigen Bestimmungen betreffend Organisation, Finanzierung sowie Kompetenzen u nd Aufgaben des kantonalen Jugendparlaments. Am 4. Mai 2015 wurde die Kommission für Staatspolitik und Aussenbeziehungen über den Stand der Arbeiten informiert: In Ermangelung einer formellen gesetzlichen Grundlage kann ein kantonales Jugendparlament zurzeit nicht auf Verordnungsebene eingeführt werden. Die Einführung eines kantonalen Jugendparlaments soll daher kurzfristig auf Vereinsbasis erfolgen, falls sich die Betroffenen entsprechend engagieren und organisieren. Mittelfristig wird die Option einer gesetzlichen Grundlage weiterverfolgt.» Der Vorstoss wurde daraufhin abgeschrieben (vgl. https://www.rrgrservice.apps.be.ch/api/gr/documents/document/947044de01234bdba888e2752896c282-332/1/2016.RRGR.201-beilage-geschaeftsbericht_2015_spezial- Vgl. https://jupa-be.ch/WordPress/.

kannt wird. Dieser Weg steht bei der vorliegenden Motion im Vordergrund, da es mit dem Verein «Jugendparlament Kanton Bern» bereits eine Organisation gibt, die als kantonales Jugendparlament prädestiniert ist. Der andere Weg besteht darin, dass der Regierungsrat die für die Gründung einer entsprechenden Organisation nötigen Schritte selbst an die Hand nimmt.

Unabhängig davon, welcher Weg gewählt wird, soll das anerkannte kantonale Jugendparlament bestimmte Anforderungen erfüllen müssen. Dabei soll der Grundsatz «so viel wie nötig, so wenig wie möglich» gelten, um dem kantonalen Jugendparlament genügend Spielraum zu lassen und es nicht überzuregulieren. Mögliche Anforderungen sind das Vorhandensein bestimmter Organe (z. B. Plenum und Vorstand), eine Kompetenzordnung für die einzelnen Organe oder das Erstellen eines Rechenschaftsberichts über die Verwendung erhaltener Finanzmittel.

Ziffer 2: Das Jugendparlament soll bei Vernehmlassungen des Kantons Bern angemessen einbezogen werden. Grundsätzlich ist es jeder Behörde, Organisation oder natürlichen Person gestattet, eine Stellungnahme zu einer Vernehmlassung einzureichen (Art. 4 Abs. 1 VMV). Die Staatskanzlei führt allerdings eine Liste jener Adressaten und Adressatinnen, die in jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind. Sie werden im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens direkt angeschrieben und eingeladen, eine Stellungnahme einzureichen. Die Liste findet sich in Artikel 4 Absatz 2 VMV (Bst. a bis r). Mit der Aufnahme in diese Liste zeigt der Kanton, dass er das Jugendparlament im Rahmen von Vernehmlassungen als Stimme der Jugend anerkennt.

Ziffer 3: Das Funktionieren eines Jugendparlaments hängt hauptsächlich vom Engagement Jugendlicher ab, insbesondere vom Engagement im Leitungsgremium (z. B. Vorstand). Damit das Jugendparlament seine Aufgaben in guter Qualität und effizient wahrnehmen kann, ist es aber auf Unterstützung durch den Kanton angewiesen. Die Unterstützung soll in unterschiedlicher Form erfolgen: logistische Unterstützung (z. B. Zur-Verfügung-Stellen von Sitzungsräumlichkeiten), Wissen (z. B. Informieren über jugendspezifische Geschäfte, Entsenden von verwaltungsinternen Fachpersonen an Veranstaltungen des Jugendparlaments), Finanzen. Bisher hat der Kanton das Jugendparlament auf dessen Antrag hin mit jährlich maximal 10 000 Franken unterstützt. Diese Mittel wurden grösstenteils für die Finanzierung der kantonalen Jugendsession genutzt. Eine finanzielle Unterstützung von mehr als 10 000 Franken pro Jahr liegt im Interesse des Jugendparlaments, wird aber vorliegend nicht gefordert.

Gemäss dem am 5. September 2022 geänderten Gesetz über die Information und die Medienförderung 4 (Art. 34g ff). kann der Kanton Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung ergreifen. Die Motionäre und Motionärinnen regen an, zu prüfen, ob dies bereits als gesetzliche Grundlage für die beschriebene Unterstützung des Jugendparlaments ausreicht.

Antwort des Regierungsrates

In 23 Kantonen der Schweiz sind Jugendparlamente aktiv. Einzig in den Kantonen Neuenburg, Obwalden und Zug existieren keine kantonalen Jugendparlamente. Im Kanton Bern steht den Jugendlichen mit dem Verein «Jugendparlament Kanton Bern» ein entsprechendes Angebot auf kantonaler Ebene zur Verfügung. Über den ganzen Kanton verteilt finden sich zudem zwölf regionale und kommunale Jugendparlamente.

Das «Jugendparlament Kanton Bern» ist heute kein offiziell anerkanntes Organ des Kantons. Jedoch erhielt der rein privatrechtlich organisierte Verein in den vergangenen Jahren einen Bei-

Änderungen siehe https://www.rrgr-service.apps.be.ch/api/gr/documents/document/3fbd889c82de41d199aa5bd6e7280441-332/1/2019.STA.544-Referendumsvorlage-de.pdf.

trag an die Betriebskosten im Umfang von jährlich 10 000 Franken. Weiter unterstützte der Kanton das Jugendparlament, indem der Grossratssaal und die Rathaushalle für die Sessionen gratis zur Verfügung gestellt wurden. Lediglich die Kosten für den externen Sicherheitsdienst und die Reinigung wurden in Rechnung gestellt.

Wie von den Motionärinnen und Motionären erwähnt, forderte bereits die Motion 109-2013 die Schaffung der gesetzlichen Grundlage für ein Jugendparlament. Sie wurde in der Herbstsession 2013 mit 72 Ja zu 56 Nein bei 6 Enthaltungen angenommen. Die in der Folge erarbeitete Jugendparlamentsverordnung wurde nach durchgeführtem Mitberichtsverfahren und insbesondere wegen der fehlenden Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz nicht verabschiedet.

Der Regierungsrat anerkennt den von den Motionärinnen und Motionären erläuterten Beitrag eines Jugendparlaments an die politische Bildung. In einem Jugendparlament können Jugendliche die Funktionsweise eines Parlaments kennenlernen, sich in politische Themen einarbeiten, das Debattieren in der Praxis erlernen und sich mit anderen politisch interessierten Jugendlichen vernetzen. Damit fördert ein Jugendparlament die politische Partizipation der jungen Generation von Bürgerinnen und Bürgern. Indem die Jugendlichen ihre politischen Forderungen formulieren, erhält die Politik Kenntnis von Anliegen der Teenager und jungen Erwachsenen. Mit den gewonnenen Erfahrungen wird den Jugendlichen der spätere Einstieg in die lokale oder regionale Politik erleichtert, und es können neue Mitglieder für politische Ämter gewonnen werden.

Jugendparlamente sind mit Herausforderungen konfrontiert. So ist insbesondere die Bereitschaft von Jugendlichen erforderlich, sich über eine längere Zeit unentgeltlich zu engagieren. Die Meinungsbildung und die Debatte zu inhaltlich teils auch abstrakten Themen stellt hohe Anforderungen an die jugendlichen Mitglieder. Die Gewinnung von neuen Mitgliedern, die zudem die Jugendlichen des Kantons Bern repräsentieren sollten, bedarf daher fortlaufender Bemühungen.

Ziffer 1 Der Regierungsrat unterstützt die Idee, ein kantonales Jugendparlament anzuerkennen. Jugendparlamente leisten einen wichtigen Beitrag für die politische Bildung und die politische Partizipation von jungen Menschen. Die Kantone Zürich, Freiburg oder St. Gallen haben in den letzten Jahren wertvolle Erfahrungen mit anerkannten Jugendparlamenten gesammelt. Der Regierungsrat ist bereit, konkrete Vorgaben und den Prozess einer Anerkennung durch den Kanton zu erarbeiten und dabei Fragen zur Repräsentation von Regionen, Sprache, Alter und Geschlecht, die Organisationsform und die rechtliche Verankerung zu klären.

Ziffer 2 Die Verordnung über das Vernehmlassungs- und das Mitberichtsverfahren (VMV; BSG 152.025) regelt das kantonale Vernehmlassungsverfahren. Im Grundsatz kann sich jede Behörde, Organisation oder natürliche Person an einem Vernehmlassungsverfahren beteiligen (Art. 4 Abs. 1 VMV). Die Staatskanzlei führt eine Liste aller Adressatinnen und Adressaten, die an jedem Vernehmlassungsverfahren anzuhören sind (Art. 4 Abs. 2 VMV). Personen auf dieser Liste werden bei der Einleitung einer Vernehmlassung direkt informiert (Art. 5 Abs. 3 VMV). Zu diesem Kreis gehören beispielsweise auch die kantonalen Jungparteien. Der Regierungsrat ist bereit, das kantonale Jugendparlament auf der Liste zu ergänzen.

Ziffer 3 Mit dem Gesetz über die Information und die Medienförderung (IMG; BSG 107.1) verabschiedete der Grosse Rat eine neue Grundlage zur Förderung der politischen Bildung. Zielsetzung ist, Jugendlichen Wissen zu Politik und Demokratie zu vermitteln und das Interesse an politischen Prozessen und am staatlichen Handeln zu wecken. Für eine gelebte Demokratie ist essentiell, dass Jugendliche die Kompetenzen zur Teilnahme am politischen Geschehen erwerben. Dabei sollen konkrete Massnahmen zur Förderung der politischen Bildung stets politisch neutral sein und den Interessen von Jugendlichen Rechnung tragen.

Ein Jugendparlament erfüllt potentiell die beschriebenen Anforderungen und ist daher geeignet, vom Kanton unterstützt zu werden. Die Unterstützung kann unterschiedliche Formen annehmen. Eine finanzielle Unterstützung sowie das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten stehen dabei im Vordergrund. Weiter kann die kantonale Verwaltung das Jugendparlament bei Bedarf bei Fragen im Zusammenhang mit den politischen Rechten oder Sachthemen auch inhaltlich unterstützen. Festzuhalten ist, dass gemäss Artikel 34h Absatz 3 IMG auf die Förderung der politischen Bildung kein Rechtsanspruch besteht. Konkrete Massnahmen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel und nach den Kriterien Wirtschaftlichkeit und Wirksamkeit zu prüfen sein (vgl. Art. 34m IMG).

Zusammenfassend ist der Regierungsrat bereit, den Vorstoss anzunehmen.

Verteiler ‒ Grosser Rat