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2023.RRGR.87

M 060-2023 Ammann (Bern, AL) Dublin-Rückführungen nach Kroatien aussetzen. Antwort des Regierungsrates

Rubrum

M

Parlamentarischer Vorstoss Antwort des Regierungsrates

Vorstoss-Nr.: 060-2023 Vorstossart: Motion Richtlinienmotion: ☐ Geschäftsnummer: 2023.RRGR.87

Eingereicht am: 14.03.2023

Fraktionsvorstoss: Nein Kommissionsvorstoss: Nein Eingereicht von: Ammann (Bern, AL) (Sprecher/in) Bauer (Wabern, SP) Soder (Biel/Bienne, Grüne) Weitere Unterschriften: 0

Dringlichkeit verlangt: Nein Dringlichkeit gewährt:

RRB-Nr.: 771/2023 vom 28. Juni 2023 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert Antrag Regierungsrat: Ablehnung

Dublin-Rückführungen nach Kroatien aussetzen

Der Regierungsrat wird beauftragt,

Erwägungen

1. die Ausführung von Dublin-Rückführungen nach Kroatien auszusetzen;

2. bei zuständigen Behörden darauf hinzuwirken, in Dublin-Fällen von Kroatien das Selbsteintrittsrecht zu nutzen.

Begründung Berichte von geflüchteten Personen, EU-Untersuchungen, Nichtregierungsorganisationen 1 und Medien dokumentieren zahlreiche Missachtungen von Menschenrechten von Geflüchteten in Kroatien. Die illegalen Push-Backs sind dabei nur die wohl am besten bekannte Spitze vom Eisberg. Aufgrund der zahlreichen Dokumentationen ist klar, dass es sich nicht um Einzelfälle handelt, sondern um systematische Grundrechtsverletzungen. Der kroatische Staat kennt und toleriert die Praxis der Gewalt und geht unzureichend dagegen vor. Die Rechtsstaatlichkeit ist für Geflüchtete in Kroatien nicht garantiert. Im Januar 2023 hat der europäische Gerichtshof für Menschenrechte Kroatien zum zweiten Mal verurteilt.2 Bis Kroatien die Praxis ändert, sind Rückführungen nach Kroatien für Betroffene nicht zumutbar, und der Kanton Bern soll in seinem Einflussbereich entsprechend Verantwortung zur Einhaltung von Menschenrechten und Völkerrecht übernehmen und die Umsetzung der Rückführungen nach Kroatien von Personen im Kanton Bern aussetzen.

https://www.fluechtlingshilfe.ch/publikationen/news-und-stories/juristische-analyse-zu-kroatien-sfh-beurteilt-aktuelle-praxis-der-schweiz-kritisch; https://hudoc.echr.coe.int/eng#{%22itemid%22:[%22001-222311%22]}

Im Dublin-Abkommen ist ein Selbsteintrittsrecht verankert, das es Mitgliedstaaten ermöglicht, aus humanitären Gründen selbstbestimmt auf ein Asylgesuch einzutreten. Haben Geflüchtete Gewalt von Mitarbeiter*innen des kroatischen Staates erlebt (durch die kroatische Polizei im Grenzgebiet), führt dies bei Betroffenen in der Regel zum Verlust des Vertrauens in den verantwortlichen Staat, der dann auch für das Asylverfahren zuständig wäre. Das Wissen um die Verletzung von Grundrechten von Geflüchteten und um die Nichtahndung von Gewalt durch Staatsangestellte an Geflüchteten ist Grund genug, um von diesem Recht Gebrauch zu machen. Im Kanton Waadt haben Grossrätinnen und Grossräte von linken Parteien, FDP und GLP ebenfalls entschieden, aktiv zu werden: Die zuständige Regierungsrätin Isabel Moret wurde aufgefordert zu intervenieren, um Rückführungen nach Kroatien aufgrund der zahlreichen Menschenrechtsverletzungen gegenüber Asylsuchenden zu verhindern. 3

Antwort des Regierungsrates

Das Bundesverwaltungsgericht hat zum Anliegen der Motionärin am 22. März 2023 ein Referenzurteil gefällt (E-1488/2020). Darin hält es fest, dass Asylsuchende, die im Rahmen eines Dubliner Verfahrens nach Kroatien überstellt werden, auch vor dem Hintergrund der bekannten Pushback-Problematik Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten. Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus anderen Dublin-Staaten drohen in Kroatien demnach keine rechtswidrigen Push-Backs.

Kroatien wird seit längerer Zeit vorgeworfen, schutzsuchende Personen in rechtswidriger Weise, insbesondere ohne Prüfung ihrer Asylanträge oder ihrer individuellen Situation und teilweise unter Anwendung von Gewalt, an die bosnisch-herzegowinische sowie serbische Grenze abzuschieben beziehungsweise bereits unmittelbar an der Grenze abzuweisen (Push-Back).

Das Bundesverwaltungsgericht geht von einer hohen Wahrscheinlichkeit aus, dass solche unrechtmässigen Abschiebungen regelmässig praktiziert werden. Es geht ebenfalls davon aus, dass Kroatien für einen beachtlichen Teil der Schutzsuchenden nur ein Transitstaat darstellt und sie nicht selten gar nicht beabsichtigen, in Kroatien um Schutz nachzusuchen oder ihr Asylverfahren dort abzuwarten.

Bei Fehlen eines Asylantrages oder bei Rückzug eines solchen halten sich migrierende Personen ohne Berechtigung im Land auf, womit ihre Ausschaffung grundsätzlich zulässig ist. Das Gericht betont dabei, dass dies in keiner Weise die teilweise menschenverachtenden Ausschaffungsmethoden rechtfertigt, von welchen immer wieder berichtet wird. Dem schliesst sich der Regierungsrat an. Weiter beleuchtet das Gericht die diesbezüglich relevante Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR).

Bei einer Überstellung von Asylsuchenden von der Schweiz an Kroatien liegt das Hauptaugenmerk auf der Frage, ob die gesuchstellende Person, zu deren Aufnahme sich die kroatischen Behörden bereit erklärt haben, Zugang zum dortigen Asylverfahren erhalten wird. Dabei steht die Frage nicht mehr im Vordergrund, ob es für die schutzsuchende Person zuvor allenfalls äusserst schwierig gewesen ist, überhaupt auf kroatisches Territorium zu gelangen. Es ist nicht a priori von einer gleichgelagerten Gefährdung für Dublin-Rückkehrende auszugehen wie für Personen, welche erstmals versuchen, in das Land einzureisen oder es zu durchqueren. Die verfügbaren aktuellen Berichte sowie der überwiegende Teil der konsultierten Rechtsprechung an- https://www.ensemble-a-gauche.ch/ne-renvoyez-pas-les-refugie-e-s-vers-la-croatie/

derer Dublin-Staaten stützen diese Einschätzung. Insbesondere lassen sich aufgrund der verfügbaren Quellen keine Hinweise dafür finden, im Dublin-Kontext überstellte Personen würden trotz bekundetem Willen, sich dem Verfahren in Kroatien zu unterziehen, in unzulässiger Weise abgeschoben. Das Referenzurteil stellt schliesslich fest, dass dies sowohl auf die Überstellung im Rahmen von Take-Charge (Aufnahme) als auch von Take-Back (Wiederaufnahme) Verfahren zutrifft.

Die Motionärin fordert in einem zweiten Punkt, dass der Regierungsrat bei den zuständigen Behörden darauf hinwirken soll, in Dublin-Fällen von Kroatien das Selbsteintrittsrecht zu nutzen. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Interpellation von Liliane Maury Pasquier (Geschäftsnummer 16.4093) seine Praxis des Selbsteintrittsrechts offengelegt: «Zum Selbsteintritt verpflichtet ist ein Dublin-Staat dann, wenn eine Überstellung völkerrechtliche Bestimmungen verletzen würde. Weiter kann aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden. Dies betrifft hauptsächlich besonders verletzliche Personen wie unbegleitete Minderjährige, Familien, alleinerziehende Personen oder Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die einen gewissen Schweregrad aufweisen». Aus den Ausführungen geht hervor, dass die Situation in Kroatien für sich alleine genommen kein Grund für einen generellen Selbsteintritt ist, zumal Rückkehrerinnen und Rückkehrer aus Dublin-Staaten keine Push-Backs zu befürchten haben. Ob aus humanitären Gründen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden muss, entscheidet das Staatssekretariat für Migration (SEM) in jedem Einzelfall gestützt auf den individuell-konkreten Sachverhalt.

Abschliessend lässt sich festhalten, dass für Rückkehrerinnen und Rückkehrer in den Dublin- Staat Kroatien keine Gefahr von rechtswidrigen Push-Backs besteht. Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat, die Motion abzulehnen.

Verteiler ‒ Grosser Rat