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2023.STA.438

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die zweite Lesung RRB Nr. 391 2024_06_STA_Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung_OrG

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Aufgehoben: –

Antrag Kommission II Antrag Regie- Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 152.01 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung vom 20.06.1995 (Organisationsgesetz, OrG) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:

Art. 2b Zusammenarbeit mit anderen Kantonen

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat kann zur Förderung der Zusammenarbeit unter den Kantonen sowie zur gemeinsamen Interessenwahrung der Kantone gegenüber dem Bund in gesamtschweizerischen und regionalen Regierungs- und Direktionskonferenzen mitwirken. Er bewilligt die Beiträge an die Regierungs- und Direktionskonferenzen unter Vorbehalt der Ausgabenbefugnisse der Direktionen und der Staatskanzlei abschliessend. Er kann beschliessen, dass sich der Kanton Bern im Verbund mit anderen Kantonen, insbesondere im Rahmen der Regierungs- und Direktionskonferenzen, an der Finanzierung neuer Aufgaben beteiligt. Es gelten die ordentlichen Ausgabenbefugnisse.

2.2.3 Planung, Koordination und 2.2.3 Planung, Koordination und externes Fachwissen externes FachwissenKoordination

2.2.3a Externes Fachwissen

Art. 37 Art. 37 Externes Fachwissen Externes FachwissenSachverständige

Der Regierungsrat, die Direktionen [FR: geändert] und die Staatskanzlei können Sachverständige beiziehen, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 2 2 Sie können Kommissionen mit Sach- Aufgehoben. verständigen oder Vertretungen bestimmter Bevölkerungsgruppen einsetzen. In jeder Kommission sind beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens 30 Prozent vertreten. 3 3 Die spezifischen Bedürfnisse der Aufgehoben. französischsprachigen Minderheit werden ebenfalls berücksichtigt.

Art. 37a Fachkommissionen

1. Zweck und Voraussetzungen

Fachkommissionen sind auf Dauer angelegte Gremien, die mindestens eines der beiden folgenden Kriterien erfüllen:

a Sie dienen der Beratung des Regierungsrates und der Verwaltung,

b Sie erfüllen Vollzugsaufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung übertragen werden. Fachkommissionen können eingesetzt werden, wenn die Aufgabenerfüllung besonderes Fachwissen erfordert, das in der Verwaltung nicht vorhanden ist, oder ein frühzeitiger Einbezug interessierter Kreise geboten ist. Spezialgesetze bleiben vorbehalten. Fachkommissionen werden durch kantonales Gesetz oder Verordnung des Regierungsrates eingesetzt.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Gesetzgebung regelt die Aufgaben, die Organisation und das Sekretariat der Fachkommissionen sowie die Ernennung der Fachkommissionsmitglieder.

Art. 37b

2. Zusammensetzung

Fachkommissionen bestehen aus Sachverständigen oder Vertretungen interessierter Kreise. Mitglieder des Grossen Rates können nur in begründeten Ausnahmefällen als Fachkommissionsmitglieder ernannt werden. In jeder Fachkommission sind beide Geschlechter wenn möglich zu mindestens 30 Prozent vertreten. Die spezifischen Bedürfnisse der französischsprachigen Minderheit sind zu berücksichtigen.

Art. 37c

3. Administrative Zuordnung

Jede Fachkommission ist einer Direktion oder der Staatskanzlei administrativ zugeordnet.

Art. 37d

4. Entschädigung

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat regelt die Entschädigung der Fachkommissionsmitglieder nach einheitlichen Kriterien durch Verordnung.

Art. 37e

5. Überprüfung und Veröffentlichung

Der Regierungsrat überprüft periodisch alle Fachkommissionen auf ihre Notwendigkeit, Wirkung, Aufgaben und Zusammensetzung. Die Überprüfung erfolgt

a mindestens einmal pro Legislatur bei den durch Bundesrecht oder kantonales Gesetz eingesetzten Fachkommissionen,

b jährlich bei den durch Verordnung des Regierungsrates eingesetzten Fachkommissionen. Ergibt die Überprüfung, dass die Voraussetzungen gemäss Artikel 37a Absatz 2 oder der jeweiligen Spezialgesetzgebung nicht mehr erfüllt sind, hebt der Regierungsrat die Fachkommission auf oder er beantragt dem Grossen Rat deren Aufhebung. Die Angaben zu den Aufgaben, der Organisation, den Mitgliedern und den Rechtsgrundlagen der Fachkommissionen werden im Internet veröffentlicht.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom xx.xx.202x

Rechtsgrundlagen der Fachkommissionen

Für Fachkommissionen, die nicht durch kantonales Gesetz oder Verordnung des Regierungsrates eingesetzt worden sind (Art. 37a Abs. 3), sind bis spätestens am 31. Dezember 2029 entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen. Für Fachkommissionen, deren Aufgaben, Organisation und Sekretariat sowie die Ernennung der Fachkommissionsmitglieder nicht in einem kantonalen Gesetz oder einer Verordnung des Regierungsrates geregelt sind (Art. 37a Abs. 4), sind bis spätestens am 31. Dezember 2029 entsprechende Rechtsgrundlagen zu schaffen.

II.

1. Der Erlass 107.1 Gesetz über die Information und die Medienförderung vom 02.11.1993 (IMG) (Stand 01.01.2024) wird wie folgt geändert:

2.2 Regierungsrat und vom Re- 2.2 Regierungsrat und vom Regiegierungsrat eingesetzte Kom- rungsrat eingesetzte Kommissiomissionen nenFachkommissionen

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 8 Art. 8 Kommissionen KommissionenFachkommissionen

1 1 Die Sitzungen der vom Regierungs- Die Sitzungen der Fachkommissionen rat eingesetzten Kommissionen sind gemäss Artikel 37a des Gesetzes vom grundsätzlich nicht öffentlich. Regierungsrat eingesetzten Kommissionen 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)1) sind grundsätzlich nicht öffentlich, ausser die Gesetzgebung sieht die Öffentlichkeit vor. 2 2 Öffentlich sind Aufgehoben.

a Sitzungen von Expertenkommissionen im Zusammenhang mit Revisionen der Kantonsverfassung und

b Sitzungen anderer Kommissionen, wenn der Regierungsrat die Öffentlichkeit beschliesst. 3 3 Die Kommissionen sind verantwort- Aufgehoben. lich für die Wahrung des Persönlichkeitsschutzes und der Geheimhaltungspflichten. Sie können die kantonale Aufsichtsstelle für Datenschutz beiziehen.

Art. 11 Sitzungen

1) BSG 152.01

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Die Sitzungen des Grossen Gemeinderates oder Stadtrates sowie der Regionalversammlung einer Regionalkonferenz sind öffentlich. Bild- und Tonaufzeichnungen oder - übertragungen durch den Rat selbst oder durch Medienschaffende sind zulässig. Sie dürfen den Ratsbetrieb nicht beeinträchtigen. 3 3 Nicht öffentlich sind, ausser ein Ge- Nicht öffentlich sind, ausser ein Gemeinmeindeerlass oder das einsetzende deerlass oder das einsetzende Organ Organ sieht Öffentlichkeit vor, sieht die Öffentlichkeit vor, [FR: unverändert]

a die Sitzungen des Gemeinderates und die diesen unmittelbar vorangehenden Entscheidfindungsverfahren,

b die Sitzungen der Geschäftsleitung und der Geschäftsstelle einer Regionalkonferenz,

c die Sitzungen der Kommissionen,

d die über die Sitzungen gemäss Buchstaben a bis c geführten Diskussionsprotokolle.

2. Der Erlass 108.1 Archivierungsgesetz vom 31.03.2009 (ArchG) (Stand 01.02.2025) wird wie folgt geändert:

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

Art. 9 Anbietepflicht an das Staatsarchiv

Die folgenden Behörden bieten ihre Unterlagen, die sie nicht mehr ständig benötigen, dem Staatsarchiv zur Archivierung an:

a der Grosse Rat und seine Organe,

b der Regierungsrat und die von ihm b der Regierungsrat und die von ihm eineingesetzten Kommissionen, gesetzten KommissionenFachkommissionen gemäss Artikel 37a des Gesetzes vom 20. Juni 1995 über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Organisationsgesetz, OrG)2),

c die Direktionen und die Staatskanzlei einschliesslich der Ämter und Dienststellen der Zentralverwaltung,

c1 die dezentrale kantonale Verwaltung,

d das Obergericht, das Verwaltungsgericht, die Staatsanwaltschaft und die kantonalen verwaltungsunabhängigen Justizbehörden,

e die Universität Bern, die Berner Fachhochschule und die Pädagogische Hochschule Bern,

2) BSG 152.01

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

e1 die vom Regierungsrat durch Verordnung bezeichneten Leistungserbringer im Sinne des Spitalversorgungsgesetzes vom 13. Juni 2013 (SpVG)3), die bedeutende psychiatrische Versorgungsleistungen erbringen,

f die Behörden, die aufgelöst werden. Der Regierungsrat

a regelt die Organisation, Verwaltung und Aufbewahrung der Unterlagen und Findmittel der zentralen und dezentralen Verwaltung durch Verordnung,

b kann seine Befugnis nach Buchstabe a ganz oder teilweise den Direktionen und der Staatskanzlei übertragen. Die dem Amts- oder Berufsgeheimnis unterliegenden Personen sowie deren Hilfspersonen sind von der Geheimhaltungspflicht entbunden, soweit dies zur Erfüllung der Anbietepflicht erforderlich ist. Die Anbietepflicht der Behörden nach Absatz 1 Buchstabe e1 erstreckt sich auf folgende Unterlagen:

3) BSG 812.11

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

a bis 31. Dezember 2016 sämtliche Unterlagen,

b ab 1. Januar 2017 medizinische Behandlungsdokumentationen.

3. Der Erlass 212.223 Gesetz über die Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht vom 17.03.2014 (BBSAG) (Stand 01.08.2016) wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufsichtsrat

1. Aufgaben

Der Aufsichtsrat ist das oberste Organ der BBSA. Er hat folgende Aufgaben:

a Er schliesst mit der Geschäftsleitung eine Leistungsvereinbarung ab.

b Er ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsleiterin oder des Geschäftsleiters.

c Er erlässt das Geschäfts-, das Personal- und das Gebührenreglement.

d Er beaufsichtigt die Geschäftsleitung.

e Er genehmigt den Jahresbericht, die Jahresrechnung und das jährliche Budget.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

f Er legt die Verwendung des Betriebsergebnisses fest und bestimmt den Teil des Ertrags, der dem Reservefonds zugewiesen wird.

g Er wählt die Revisionsstelle.

h Er nimmt den Bericht der Revisionsstelle zur Kenntnis.

i Er bestimmt nach Massgabe der Bundesgesetzgebung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge die Vorsorgeeinrichtung, bei der die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der BBSA gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität versichert sind.

k Er legt die Höhe der Entschädigung der Aufsichtsratsmitglieder im Rahmen von Absatz 3 fest.

l Er unterbreitet dem Regierungsrat des Kantons Bern und den Regierungen der Kantone, mit denen eine interkantonale Vereinbarung besteht (Art. 3 Abs. 3), jährlich die Jahresrechnung, den Jahresbericht, seine Beurteilung des finanziellen Risikos für den Kanton und den Bericht der Revisionsstelle der BBSA.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit 3 3 Die Entschädigung für die Mitglieder Die Entschädigung für die Mitglieder des des Präsidiums beträgt jährlich höchs- Präsidiums beträgt jährlich höchstens je tens je 15 000 Franken und für die üb- 15 000 15'000 Franken und für die übririgen Mitglieder jährlich höchstens je gen Mitglieder jährlich höchstens je 10 10 000 Franken. Der Aufsichtsrat ver- 00010'000 Franken. Der Aufsichtsrat veröffentlicht die Gesamtentschädigung öffentlicht die Gesamtentschädigung im im Jahresbericht. Jahresbericht. 4 4 Der Regierungsrat des Kantons Bern Aufgehoben. leitet die Unterlagen nach Absatz 2 Buchstabe l nach Kenntnisnahme an die Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates des Kantons Bern weiter.

4. Der Erlass 215.124.1 Gesetz über das bäuerliche Boden- und Pachtrecht vom 21.06.1995 (BPG) (Stand 01.04.2021) wird wie folgt geändert:

Art. 15 Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

a erteilt die Bewilligung zur Abkürzung der Pacht- und Fortsetzungsdauer;

b passt auf Antrag die Pachtzinse den veränderten Verhältnissen gemäss Artikel 10 ff. LPG4) an;

4) SR 221.213.2

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit

c erteilt die Bewilligung zur parzellenweisen Verpachtung von Gewerben oder von Teilen davon;

d…

e erteilt die Pachtzinsbewilligung für Gewerbe und

f entscheidet über Einsprachen gegen den vereinbarten Pachtzins für einzelne Grundstücke. In Verfahren gemäss Absatz 1 Buchstaben b, e und f kann sie die zuständige Stelle der Finanzdirektion beiziehen. 3 3 In Verfahren gemäss Absatz 1 Buch- Aufgehoben. staben c, e und f zieht sie zur Begutachtung die Pachtkommission bei.

Art. 16 Art. 16 Aufgehoben. Pachtkommission

Die Pachtkommission begutachtet Fragen im Zusammenhang mit der Verpachtung von landwirtschaftlichen Gewerben und Grundstücken sowie weitere Geschäfte, die ihr von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zugewiesen werden.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Sie setzt sich aus einer gleichen Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Verpächter- und Pächterschaft zusammen. Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion ernennt die Mitglieder auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

5. Der Erlass 832.71 Gesetz über die Familienzulagen vom 11.06.2008 (KFamZG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Art. 31 Art. 31 Aufgehoben. Familienzulagenkommission

Der Regierungsrat lässt sich beim Vollzug dieses Gesetzes durch eine Kommission beraten. Die Mitglieder werden vom Regierungsrat für eine Amtsdauer von vier Jahren ernannt. Ihr gehören je drei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie je eine Vertreterin oder ein Vertreter der privaten Familienausgleichskassen und der Familienausgleichskasse des Kantons Bern an.

Geltendes Recht Ergebnis der ersten Lesung rungsrat III Mehrheit Minderheit Der Regierungsrat regelt die Organisation der Kommission durch Verordnung.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 2. März 2026 Bern, 20. April 2026 Bern, 29. April 2026

Im Namen des Grossen Rates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Die Präsidentin: Siegenthaler Der Präsident: Grupp rungsrates Der Generalsekretär: Trees Der Präsident: Neuhaus Der Staatsschreiber: Auer ID: 3106