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2024.FINFV.347

Geschäftsbericht 2024. Anträge des Regierungsrates an den Grossen Rat

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 373/2025 Datum RR-Sitzung: 23. April 2025 Direktion: Finanzdirektion Geschäftsnummer: 2024.FINFV.347 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Geschäftsbericht 2024

Der Regierungsrat beantragt dem Grossen Rat Folgendes:

Erwägungen

1. Genehmigung des Geschäftsberichts 2024 mit folgenden Eckwerten der Jahresrechnung 2024 gemäss Art. 13 Abs. 2 Bst. b in Verbindung mit Art. 13 Abs. 3 Bst. a des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0):

– Aufwandüberschuss CHF 10,7 Millionen – Nettoinvestitionen CHF 480,5 Millionen – Finanzierungsfehlbetrag (negativer Finanzierungssaldo) CHF –157,5 Millionen – Eigenkapital CHF 964,5 Millionen – Bilanzüberschuss CHF 226,5 Millionen

2. Genehmigung der Nachkredite gemäss Art. 9 Abs. 2 FHG sowie der vom Regierungsrat bewilligten Kreditüberschreitungen gemäss Art. 11 Abs. 3 FHG, die unter den weiterführenden Erläuterungen im Geschäftsbericht 2024, Band 1, Kapitel 3.3, aufgeführt sind.

Nachweise zu den Schuldenbremsen der Erfolgsrechnung und der Investitionsrechnung Gemäss Art. 101a (Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung) und Art. 101b (Schuldenbremse für die Investitionsrechnung) Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1) ist der kantonale Finanzhaushalt im Gleichgewicht zu halten. Dieses Gleichgewicht besteht, wenn die Erfolgsrechnung ein Defizit in maximaler Höhe des bestehenden Bilanzüberschusses ausweist und die Nettoinvestitionen selber finanziert werden können. Beim Vorliegen eines Finanzierungsfehlbetrags kommt seit dem 1. Januar 2024 gemäss den neuen Bestimmungen zur Schuldenbremse der Investitionsrechnung (kantonale Volksabstimmung vom 18. Juni 2023 über die Revision der Kantonsverfassung betreffend die Optimierung der Schuldenbremse) die Mehrjahresbetrachtung zum Einsatz. Demnach ist ein negativer Finanzierungssaldo innert fünf Jahren zu kompensieren, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf vorausgegangenen Jahre gedeckt ist.

Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung Gemäss Art. 101a Abs. 5 KV werden Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens nicht für die Anwendung der Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung berücksichtigt. Sie werden demzufolge aus dem Saldo der Erfolgsrechnung eliminiert.

Nach der Elimination der Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des Finanzvermögens von CHF 1,1 Millionen wird in der Jahresrechnung 2024 ein Aufwandüberschuss in der Höhe von CHF 9,6 Millionen ausgewiesen. Der Bilanzüberschuss per 31. Dezember 2024 beläuft sich

auf CHF 226,5 Millionen. Aufgrund der Deckung durch den Bilanzüberschuss werden mit den

vorliegenden Rechnungswerten die Bestimmungen zur Schuldenbremse für die Erfolgsrechnung gemäss Art. 101a KV eingehalten. Die nachfolgende Übersicht macht dies deutlich:

Rechnung in Millionen CHF 2024 Gesamtergebnis Erfolgsrechnung –10.7 Elimination Buchgewinne und Abschreibungen auf Anlagen des 1.1 Finanzvermögens Gesamtergebnis Erfolgsrechnung gemäss Art. 101a Abs. 5 KV –9.6 Bilanzüberschuss (KG 299) per 31.12. nach Verbuchung des Ergeb- 226.5 nisses der Erfolgsrechnung

Schuldenbremse für die Investitionsrechnung Die verfassungsrechtlichen Vorgaben von Art. 101b Abs. 3 KV sehen ab dem 1. Januar 2024 vor, dass ein Finanzierungsfehlbetrag im Geschäftsbericht innert fünf Jahren kompensiert werden muss, soweit er nicht durch Finanzierungsüberschüsse der fünf dem Rechnungsjahr vorausgegangenen Jahre gedeckt ist. Aufgrund der kumulativen Überschüsse der Vorjahre im Umfang von CHF 441,7 Millionen werden demnach die Bestimmungen zur Schuldenbremse für die Investitionsrechnung gemäss Art. 101b KV, trotz dem Finanzierungsfehlbetrag über CHF 157,5 Millionen der Jahresrechnung 2024, eingehalten.

Rech- Rech- Rech- Rech- Rech- Rechnung nung nung nung nung nung in Millionen CHF 2019 2020 2021 2022 20231 2024 Finanzierungssaldo 249.0 –19.6 –114.6 326.8 0.0 –157.5 Deckung durch 5 441.7 284.2 Vorjahre

Was den Finanzierungsfehlbetrag von CHF 163,0 Millionen aus dem Jahr 2023 anbelangt, so ist dieser gemäss den Bestimmungen der «alten» Schuldenbremse zu kompensieren. Gemäss Art. 101b Abs. 2 und Abs. 3 KV (in der Fassung vom 15.05.2022) ist ein Finanzierungsfehlbetrag im Voranschlag (neu «Budget») des übernächsten Jahres und der drei daran anschliessenden Jahre zu belasten. Der Finanzierungsfehlbetrag der Jahresrechnung 2023 von CHF 163,0 Millionen muss somit spätestens bis Ende 2028 durch Finanzierungsüberschüsse in den jeweiligen Jahresrechnungen kompensiert werden. Aufgrund des negativen Finanzierungssaldos in der Jahresrechnung 2024 ist die Kompensation des Finanzierungsfehlbetrags 2023 nicht möglich.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Gestützt auf den Eventualantrag der Finanzkommission wird gemäss GRB vom 11. Juni 2024 bei der künftigen «neurechtlichen» Mehrjahresbetrachtung der Finanzierungsfehlbetrag des Jahres 2023 von CHF 163,0 Millionen ausgeklammert bzw. ein Betrag von CHF 0 eingesetzt.

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 13 — letto nella versione del 1 dicembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2026.