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2024.STA.1285

Verfassung des Kantons Bern (KV) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

Rubrum

Antrag Regierungsrat RRB Nr. 773 Verfassung des Kantons Bern (KV)

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 101.1 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Verfassung des Kantons Bern (KV)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 101.1 Verfassung des Kantons Bern vom 06.06.1993 (KV) (Stand 01.01.2026) wird wie folgt geändert:

Art. 114 Stimmrecht

1 1 Das Stimmrecht steht jeder Person zu, die in kantonalen Angelegenheiten Das Stimmrecht steht jeder Person allen Schweizerbürgerinnen und Schweizerstimmberechtigt ist und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnt. bürgern zu, die in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt istsind und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohntwohnen. Die Einwohnergemeinden können ferner niedergelassenen Ausländerinnen und Ausländern das Stimmrecht einräumen, wenn diese das 18. Altersjahr zurückgelegt haben sowie ununterbrochen seit zehn Jahren in der Schweiz, seit fünf Jahren im Kanton und seit drei Monaten in der Einwohnergemeinde wohnen.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Diese Änderung tritt am TT.Monat.JJJJ in Kraft.

Bern, 12. August 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer