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2025.BVD.1198

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD) (Änderung). Anträge des Regierungsrates und der Kommission

Rubrum

Anträge des Regierungsrates und der Kommission für die Lesung RRB Nr. 798

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 725.1 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit

Dekret über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 725.1 Dekret über das Baubewilligungsverfahren vom 22.03.1994 (Baubewilligungsdekret, BewD) (Stand 01.04.2023) wird wie folgt geändert:

Art. 6

2. Einzelne Bauvorhaben

Keiner Baubewilligung bedürfen unter Vorbehalt von Artikel 7

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit

a unbeheizte Bauten mit einer Grundfläche von höchstens zehn Quadratmetern und einer Höhe von höchstens 2,50 Metern, die weder bewohnt sind noch gewerblich genutzt werden und die funktionell zu einer Hauptbaute gehören;

b kleine Nebenanlagen wie mobile Einfriedungen, kurze Sichtschutzwände bis zu zwei Metern Höhe, Unterstände bei Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Feuerstellen, auf zwei Seiten offene, ungedeckte Gartensitzplätze, unbeheizte Schwimmbecken bis zu 15 Quadratmeter Fläche, beheizte Schwimmbecken bis zu acht Kubikmeter Inhalt, Pergolen, Gartencheminées, Brunnen, Teiche, künstlerische Plastiken, Sandkästen für Kinder, Gehege oder kleine Ställe für einzelne Kleintiere;

c das Unterhalten und Ändern (einschliesslich Umnutzen) von Bauten und Anlagen, wenn keine bau- oder umweltrechtlich relevanten Tatbestände betroffen sind;

d bauliche Änderungen im Gebäudeinnern, die nicht mit einer baubewilligungspflichtigen Nutzungsänderung verbunden sind und nicht die Brandsicherheit betreffen;

Antrag Kommission Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit

e bis zu 0,8 Quadratmeter grosse Parabolantennen, wenn sie die gleiche Farbe haben wie die Fassade, an der sie angebracht sind;

f Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie, wenn sie an Gebäuden angebracht oder als kleine Nebenanlage zu Gebäuden installiert werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen;

g bis zu zwei höchstens 0,8 Quadrat- g bis zu zwei höchstens 0,8 g bis zu zwei höchstens 0,8 Antrag Kommissionsmeter grosse Dachflächenfenster pro 1,5 Quadratmeter grosse 1,2 Quadratmeter grosse mehrheit Hauptdachfläche; Dachflächenfenster oder Dachflächenfenster oder Zwillingsdachflächen- Zwillingsdachflächenfenster pro Hauptdachflä- fenster pro Hauptdachfläche; che;

h das Abbrechen von baubewilligungsfreien Bauten und Anlagen;

i bis zu 1,20 Meter hohe Einfriedungen, Stützmauern, Schrägrampen und Terrainveränderungen zur Umgebungsgestaltung bis zu 100 Kubikmeter Inhalt;

k das Aufstellen mobiler Einrichtungen der bodenabhängig produzierenden Landwirtschaft (unbeheizte Plastiktunnel, Schutzabdeckungen für Kulturen und ähnliche Einrichtungen) während einer Dauer von bis zu neun Monaten pro Kalenderjahr;

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l Automaten sowie kleine Behälter mit bis zu zwei Kubikmeter Inhalt wie Robidogs, Kompostbehälter, Verteilkabinen und Ähnliches;

m das Aufstellen von Fahrnisbauten wie Festhütten, Zirkuszelte, Tribünen sowie das Lagern von Material während einer Dauer von bis zu drei Monaten pro Kalenderjahr;

n das Aufstellen während der Nichtbetriebszeit von einzelnen Mobilheimen, Wohnwagen oder Booten auf bestehenden Abstellflächen;

o das Aufstellen einer kleinen Fahrnisbaute wie eine Verpflegungs- und Verkaufsstätte, eine Servicestation für Sport- und Freizeitgeräte oder ein Kleinskilift während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr;

p das Abstellen von Fahrzeugen von Fahrenden während einer Dauer von bis zu sechs Monaten pro Kalenderjahr an Standorten, welche die Gemeindebehörde mit Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer zur Verfügung stellt;

q unterirdische Leitungen für Hausanschlüsse;

r Pflanzungen;

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s mobile Lüftungs-, Kühl- und Klimaanlagen;

t mobile Heizungen im Freien für Ter- t mobile Heizungen im Freien für Terrasrassen, Rampen, Sitzplätze und der- sen, Rampen, Sitzplätze und dergleigleichen. chen.;

u energetische Sanierungen der Gebäudehülle in Gewerbe-, Industrie- und Arbeitszonen sowie energetische Sanierungen der Gebäudehülle in weiteren Typen von Bauzonen, sofern die Gemeinde dafür in der baurechtlichen Grundordnung oder in der Überbauungsordnung die Baubewilligungsfreiheit vorsieht. Baubewilligungsfrei sind auch alle Vorhaben, die von gleicher oder geringerer Bedeutung sind als die in Absatz 1 genannten Vorhaben.

Art. 7b Meldepflicht für Luftwärmepumpen

Die Bauherrschaft meldet der Baupolizeibehörde Bauvorhaben für baubewilligungsfreie Luftwärmepumpen, die ausserhalb des Gebäudes aufgestellt werden, spätestens 30 Arbeitstage vor Baubeginn im kantonalen Übermittlungssystem. Die Meldung muss folgende Angaben enthalten:

Antrag Kommission Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit

a den Standort,

b die Gebäudekategorie des mit der Luftwärmepumpe beheizten Gebäudes,

c die Herstellerin oder den Hersteller, das Modell der Luftwärmepumpe, den Schallleistungspegel bei 2 °C Aussentemperatur (LWA2°C) sowie das Volumen des Aussengeräts,

d die Erklärung, dass das Vorsorgeprinzip eingehalten wird. Mit der Meldung einzureichen sind

a ein vermasster Situationsplan mit einge- a ein vermasster Situati- Antrag Kommissionszeichnetem Kreis des Schall-Radius um onsplan mit Angabe des mehrheit den Mittelpunkt der geplanten Luftwär- Massstabs mit eingemepumpe, zeichnetem Kreis des Schall-Radius um den Mittelpunkt der geplanten Luftwärmepumpe,

b weitere Unterlagen gemäss dem kantonalen Übermittlungssystem.

Art. 9 Zuständigkeit der kleinen Gemeinden

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden nach Artikel 33 Absatz 2 des Baugesetzes1) ist beschränkt auf Bauvorhaben, die neben der Baubewilligung nicht mehr erfordern als

a den Anschluss an das Strassen- und Energieleitungsnetz, an die Wasserversorgung und die Kanalisation,

b den Anschluss an Fernmeldeanlagen, Gemeinschaftsantennenanlagen und dergleichen,

c die Gewässerschutzbewilligung,

d die Konzession zum Entzug von Wärme aus einem öffentlichen Gewässer,

e die Haustechnik,

f den energietechnischen Massnahmennachweis,

g die Prüfung der technischen Belange der Feuerpolizei und des Zivilschutzes,

1) BSG 721.0

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h die Ausnahmebewilligung für das Bauen ausserhalb der Bauzone nach dem Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG)2),

i den Entscheid über die Zonenkonfor- i den Entscheid über die Zonenkonformität mität einer Baute ausserhalb der einer Baute ausserhalb der Bauzone, o- Bauzone, der

k die Ausnahme nach Artikel 26 oder k die Ausnahme nach Artikel 26 oder 28 28 BauG, nach Artikel 81 des Stras- BauG, nach Artikel 81 des Strassengesengesetzes vom 4. Juni 2008 setzes vom 4. Juni 2008 (SG)5) oder (SG)3) oder nach Artikel 62 Absatz 3 nach Artikel 62 Absatz 3 des Kantonades Kantonalen Energiegesetzes len Energiegesetzes vom 15. Mai 2011 vom 15. Mai 2011 (KEnG)4) oder (KEnG)6) oder.

l die Genehmigung des Bundesamts l Aufgehoben. für Strassen (ASTRA) zu Reklamestandorten im Nationalstrassenbereich nach Artikel 99 Absatz 1 SSV.

2) SR 700 3) BSG 732.11 4) BSG 741.1 5) BSG 732.11 6) BSG 741.1

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit Die Baubewilligungskompetenz der kleinen Gemeinden entfällt und die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist zuständig, wenn das Vorhaben eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordert oder die Baukosten 1,4 Millionen Franken übersteigen. Die Direktion für Inneres und Justiz kann diesen Betrag dem Baukostenindex anpassen. Ist sie nicht offensichtlich selbst zuständig, meldet die kleine Gemeinde der Regierungsstatthalterin oder dem Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen den Eingang des Baugesuchs. Ist die kleine Gemeinde nicht zuständig, erklärt sich die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter innert sieben Arbeitstagen für zuständig. Ist die kleine Gemeinde Baubewilligungsbehörde, holt sie zu Gesuchen um Ausnahmen von kantonalen Vorschriften den Amtsbericht der Regierungsstatthalterin oder des Regierungsstatthalters ein.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

Antrag Kommission Antrag Regie- Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I rungsrat II Mehrheit Minderheit

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Bern, 22. April 2026 Bern, 25. Juni 2026 Bern, 12. August 2026

Im Namen des Regierungsrates Im Namen der Kommission Im Namen des Regie- Der Präsident: Neuhaus Der Präsident: von Arx rungsrates Der Staatsschreiber: Auer Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer LW: 3455