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2025.BVD.1964

Vergrösserung Grimselsee; Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Oberhasli (Nr. 16101). Konzessionsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: Datum RR-Sitzung: 29. April 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.1964 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vergrösserung Grimselsee; Anpassung und Ergänzung der Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962 für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Oberhasli (Nr. 16101); Konzessionsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung

Inhaltsverzeichnis

Erwägungen

1. Sachverhalt .................................................................................................................3

1.1 Gesuchstellerin/Konzessionärin und Beteiligte............................................................3

1.2 Gesuch .........................................................................................................................3

1.3 Gesuchsunterlagen ......................................................................................................3

1.4 Umfang der Wassernutzung ........................................................................................5

1.5 Verwendung des Wassers ...........................................................................................6

1.6 Publikation ....................................................................................................................6

1.7 Auflage .........................................................................................................................7

1.8 Einsprachen, Eingaben und Rechtsverwahrungen ......................................................7

1.9 Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen .........................................................7

2. Rechtsgrundlagen ......................................................................................................8

3. Erwägungen ................................................................................................................9

3.1 Verfahren und Zuständigkeit ........................................................................................9

3.2 Legitimation zur Einsprache und Teilnahme am Verfahren .........................................9

3.3 Energieversorgungssicherheit, Netzstabilität und Energiegewinnung ......................10

3.4 Raumplanung .............................................................................................................12

3.5 Umweltverträglichkeit .................................................................................................12

3.6 Zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft ..................................................................................................................23

3.7 Sicherheit der Stauanlagen ........................................................................................24

3.8 Kommunale Interessen ..............................................................................................24

3.9 Gesamtinteressenabwägung .....................................................................................24

3.10 Einsprachen ...............................................................................................................25

3.11 Verhältnis dieses Beschlusses zur Gesamtkonzession.............................................25

3.12 Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes ................26

3.13 Rechtliches Gehör ......................................................................................................26

3.14 Abgaben und Verwaltungsgebühren ..........................................................................26

4. Beschluss .................................................................................................................28

4.1 Anpassung des Nutzungsrechts ................................................................................28

4.2 In den Entscheid integrierte weitere Bewilligungen ...................................................28

4.3 Bestimmungen über das Nutzungsrecht ....................................................................28

4.4 Anforderungen an die Baubewilligungsunterlagen und den Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe .......................................................................37

4.5 Bekanntmachung nach Art. 20 UVPV ........................................................................41

5. Abgaben und Verwaltungsgebühren .....................................................................42

5.1 Wasserzins (jährliche Abgaben) ................................................................................42

5.2 Einmalige Abgabe ......................................................................................................42

5.3 Verwaltungsgebühren ................................................................................................42

6. Fakultatives Referendum ........................................................................................42

7. Eröffnung und Kenntnisgabe..................................................................................43

7.1 Eröffnung ....................................................................................................................43

7.2 Kenntnisgabe .............................................................................................................43

Rechtsmittelbelehrung ..............................................................................................................44

1. Sachverhalt

1.1 Gesuchstellerin/Konzessionärin und Beteiligte

Gesuchstellerin/Konzessionärin: Kraftwerke Oberhasli AG (KWO), Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen Projektverfasserin: Kraftwerke Oberhasli AG (KWO), Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen Umweltverträglichkeitsbericht: Emch+Berger AG Bern, Schlösslistrasse 23, Postfach, 3001 Bern Restwasserbericht: Sigmaplan AG, Thunstrasse 91, 3006 Bern

1.2 Gesuch

1.2.1 Konzessionsänderungsgesuch

Für die Ausnutzung der Wasserkräfte der Aare von ihrem Ursprung bis Innertkirchen, samt aller ihrer Zuflüsse im Oberhasli bis und mit dem Gadmerwasser, in den Gemeinden Guttannen und Innertkirchen wurde der Gesuchstellerin am 12. Januar 1962 eine Gesamtkonzession erteilt.

Die Gesuchstellerin ist bestrebt, ihre Kraftwerksanlagen laufend an die sich wandelnden energiepolitischen und energiewirtschaftlichen Anforderungen anzupassen und zu optimieren. Sie beabsichtigt daher, das Stauziel des Grimselsees um 23 m anzuheben – dies durch Erhöhungen der beiden Talsperren Spitallamm (neue doppelt gekrümmte Staumauer) und Seeuferegg und beantragt die Anpassung der Konzession. Das Vorhaben setzt einen Neubau der Hochwasserentlastung bei der Seeufereggsperre voraus und macht ein Umbau des Unterwasserschlosses des Pumpspeicherwerks Grimsel 2 notwendig. Zudem muss der Wanderweg zur Lauteraarhütte auf zwei Abschnitten neu verlegt werden.

Das Vorhaben führt hinsichtlich der Maschinengruppe Grimsel im Kraftwerk Grimsel 1 und des Kraftwerks Grimsel Nollen sowie der Pumpspeicherkraftwerke Grimsel 2 und Grimsel 4 (ehemals Grimsel 1E, baubewilligt) zu Abweichungen vom bestehenden Nutzungsrecht.

Aufgrund der Erhöhung des Stauziels muss die Kantonsstrasse verlegt werden. Die neue Streckenführung erfolgt orographisch rechtsufrig des Grimselsees. Die Verlegung der Kantonsstrasse wird in einem separaten Strassenplanverfahren behandelt und ist somit nicht Gegenstand des Konzessionsänderungsverfahrens. Allerdings umfasst der Projektperimeter der Umweltverträglichkeitsprüfung sowohl das Vorhaben «Vergrösserung Grimselsee» als auch die Verlegung der Grimselpassstrasse.

1.3 Gesuchsunterlagen

Konzessionsgesuch vom 28. Mai 2024:

Dossier 1 – Technischer Bericht und Pläne – Schreiben vom 28. Mai 2024 an den Regierungsrat betreffend Vergrösserung Grimselsee – Technischer Bericht vom 28. Mai 2024 – Übersicht Grimselsee, Situation vom 26. Mai 2024 – Übersicht Sperren und Zentrale Grimsel 1, Situation vom 27. Mai 2024

– Zentralen Grimsel 1 und 2 und Kraftwerk Grimsel Nollen, Längenprofile und Querschnitte vom 23. Mai 2024 – Spitallammsperre, Ansicht und Querschnitt vom 23. Mai 2024 – Seeufereggsperre, Situation vom 24. Mai 2024 – Seeufereggsperre, Längsschnitt und Querschnitte vom 22. Mai 2024 – Anpassungen Triebwassersystem Grimsel 2, Grundriss und Längsschnitt vom 14. Mai 2024 – Strassenverlegung, Längsschnitte, Normalprofile vom 23. Mai 2024 – Vereinbarung mit gemeinsamen Anträgen an die Konzessionsbehörde im Sinne von Art. 12d NHG und Art. 55c USG zwischen KWO und Umweltverbänden vom Juni 2024

Dossier 2 – Umweltverträglichkeitsbericht – Band 1: Impressum vom 28. Mai 2024 – Band 1: Synthesebericht Umwelt vom 28. Mai 2024 – Band 2: Biosphäre vom 28. Mai 2024 (mit Fachberichten in den Beilagen) – Band 3: Landschaft vom 28. Mai 2024 – Band 3: Gutachten Aareschlucht vom 28. Mai 2024 – Band 4: Wald vom 28. Mai 2024 – Band 5: Oberflächengewässer vom 28. Mai 2024 – Band 5: Grundwasser vom 28. Mai 2024 – Band 6: Fotodokumentation vom 28. Mai 2024 – Band 7: Ersatzmassnahmen nach NHG vom 28. Mai 2024 – Band 8: Zukünftige Entwicklung des Unteraargletschers vom 28. Mai 2024 – Technischer Bericht Schwall-Sunk vom 24. Mai 2024 – Vereinbarung zwischen KWO und Bäuertgemeinde vom 17. Mai 2024 – Vereinbarung zwischen KWO und Alpgenossenschaft vom 26. April 2024 – Zustimmungserklärung des Amts für Grundstücke und Gebäude (AGG) zum Bauvorhaben «Aue Hopflauenen» vom 22. Januar 2024

Dossier 3 – Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung – Bericht 1: Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee vom Mai – Bericht 2: Massnahmenbericht und Bilanzierungsmethode Schutz und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee vom Mai 2024 – Bericht 3: Gewässerökologische Untersuchungen in Restwasserstrecken im Grimselgebiet – Probekampagne Makrozoobenthos 2023 vom Mai 2024 – SNP-Plan Mehrnutzung und Mehrschutz vom 28. Mai 2024 – Zustimmungserklärung des AGG zum Bauvorhaben «Fischgängigkeit Sperre + punktuelle Massnahmen» vom 22. Januar 2024 – Zustimmungserklärung des AGG zum Bauvorhaben «Aufwertung Cheistenlamm – Instream Massnahmen» vom 22. Januar 2024

Nachgereichte Unterlagen vom 11. Juli 2024: – Unterzeichnete Vereinbarung mit gemeinsamen Anträgen an die Konzessionsbehörde im Sinne von Art. 12d NHG und Art. 55c USG zwischen der Gesuchstellerin und den Umweltverbänden vom Juni 2024 – Anhang I: Aquatische Ausgleichsmassnahmen (Mehrschutzmassnahmen SNP und Massnahmen natürlicher Abfluss) vom Mai 2024 – Anhang II: Terrestrische Ersatzmassnahmen gemäss NHG für das Projekt Vergrösserung Grimselsee vom Mai 2024 – Anhang III: Aquatische Ersatzmassnahmen gemäss NHG für den Einstau des Unteraarbachs vom Mai 2024

Geänderte Gesuchsunterlagen vom 4. März 2025: – Schreiben betreffend Bereinigung Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung vom 4. März 2025 – Bericht 1: Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung Vergrösserung Grimselsee vom Mai 2024 mit Ergänzungen vom Februar 2025

Nachgereichte Gesuchsunterlagen vom 4. Februar 2026: – Vereinbarung zwischen der KWO und den Umweltverbänden mit gemeinsamen Anträgen an die Konzessionsbehörde vom 8. Dezember 2025

1.4 Umfang der Wassernutzung

1.4.1 Betroffene Gewässerstrecken

Das Triebwasser für die vier in Ziff. 1.2.1 genannten Anlagen stammt aus den Wasserfassungen Oberaarsee, Triebtensee, Grimselsee, Bächli und Grubengletscher. Für diese Wasserfassungen ist deshalb eine neue Wasserentnahmebewilligung gemäss Art. 29 ff. GSchG erforderlich. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Grimselsee früher eine betriebliche Einheit mit dem Gelmersee gebildet hat, hat die Gesuchstellerin darüber hinaus auch eine Neubeurteilung der Wasserentnahme in der Fassung Gelmersee beantragt. Vom Projekt betroffen sind dementsprechend folgende Gewässerstrecken (mit bisheriger Höhe Fassung Grimselsee von 1909 m ü. M.):

Fassung Restwasserstrecke (RWS) Name Koordinaten Fliessgewässer Fassung m ü. M. Ende RWS m ü. M Länge [m] Q347 [l/s]

Oberaarsee 2 663 897 / Oberaarbach 2303 1909 1300 98 1 155 576 Triebtensee 2 665 814 / Triebtenbach 2303 1909 780 15 1 156 375 Grimselsee 2 668 300 / Hasliaare 1909 1767 660 496 1 158 269 Bächli 2 666 200 / Bächlisbach 2162 1767 1570 50 1 159 703 Grubengletscher 2 663 689 / Grubenbach 2328 1767 1490 22 1 161 725 Gelmersee 2 667 618 / Gelmerbach 1850 1410 810 101 1 162 694 Hasliaare ab Einmün- 1407 1302 1260 774 dung Gelmerbach

1.4.2 Geänderte nutzbare Fallhöhen an den bestehenden Kraftwerken

Durch die Anhebung des Stauziels des Grimselsees um 23 m auf 1931.74 m über Meer ändern sich die nutzbaren Fallhöhen bei den nachgenannten Kraftwerken wie folgt:

Kraftwerk Grimsel 1 (Maschinengruppe «Grimsel») und Pumpspeicherwerk Grimsel 4

Massgebender Wasserspiegel Grimselsee 1931.74 m ü. M.

Massgebender Wasserspiegel Räterichsbodensee (Wasserrückgabe) 1767.00 m ü. M.

Nutzbare Fallhöhe neu (bis Räterichsbodensee; Änderung um + 23 m) 164.74 m [Nutzbare Fallhöhe bisher (bis Räterichsbodensee) 141.74 m

Pumpspeicherwerk Grimsel 2

Kote der bestehenden Wasserfassung Oberaarsee 2303.00 m ü. M.

Massgebender Wasserspiegel Grimselsee 1931.74 m ü. M.

Nutzbare Fallhöhe neu (bis Grimselsee; Änderung um - 23 m) 371.26 m

[Nutzbare Fallhöhe bisher (bis Grimselsee) 394.26 m

Kraftwerk Grimsel Nollen

Massgebender Wasserspiegel Grimselsee 1931.74 m ü. M.

Massgebender Wasserspiegel Gelmersee 1850.00 m ü. M. Nutzbare Fallhöhe neu (bis Gelmersee) (Änderung um + 23 m) 81.74 m

(Nutzbare Fallhöhe bisher (bis Gelmersee) 58.74 m

1.4.3 Leistungen und Produktion

Die installierten Leistungen der in vorangehender Ziffer genannten vier Kraftwerke werden durch das Vorhaben nicht verändert. Mit dem Anheben des Stauspiegels des Grimselsees erhöht sich jedoch die konzedierte Bruttofallhöhe der Maschinengruppe «Grimsel» im Kraftwerk Grimsel 1 um 23 m, d. h. um

16.2 Prozent. Da die nutzbaren bzw. verarbeiteten Wassermengen unverändert bleiben, steigt die mittlere Bruttoleistung im Gleichen Umfang (16.2 Prozent). Die mittlere mechanische Bruttoleistung der Maschinengruppe «Grimsel» nimmt damit um 678 kW zu.

Für das Pumpspeicherwerk Grimsel 4, das Pumpspeicherwerk Grimsel 2 und das Kraftwerk Grimsel Nollen wurde keine eigene mittlere mechanische Bruttoleistung berechnet und angerechnet, da diese Leistungen bereits anderen Kraftwerken der Gesuchstellerin zugerechnet sind. Entsprechend kann für diese Kraftwerke auch keine Änderung der mittleren mechanischen Bruttoleistung ausgewiesen werden.

1.4.4 Verlagerung der Energieproduktion in den Winter

Die Vergrösserung des Wasservolumens des Grimselsees ermöglicht eine Steigerung des Energieinhalts des Sees um 240 GWh (von derzeit 270 GWh auf neu 510 GWh), was einem Energieverbrauch von rund 53 330 Haushalten entspricht (Annahme: jährlicher Energieverbrauch pro Haushalt 4500kWh). Dieser zusätzliche Energieinhalt kann im Winter genutzt werden.

1.5 Verwendung des Wassers

Nutzung der Wasserkraft zur Erzeugung von elektrischer Energie mit Einspeisung ins öffentliche Versorgungsnetz.

1.6 Publikation

Amtsblatt des Kantons Bern vom 24. Juli 2024 Anzeiger Oberhasli vom 26. Juli 2024

1.7 Auflage

Gemeindeverwaltung Guttannen vom 29. Juli bis und mit 27. August 2024 Gemeindeverwaltung Innertkirchen vom 29. Juli bis und mit 27. August 2024

1.8 Einsprachen, Eingaben und Rechtsverwahrungen

Gegen das Vorhaben wurden folgende Einsprachen eingereicht: [1] Grimselverein, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, Swiss Legal Lardi & Partner AG; Einsprache vom 27. August 2024 [2] Katharina von Steiger, Obersteinstrasse 5, 3860 Meiringen; Einsprache vom 26. August 2024 [3] Hans Weiss, Gesellschaftsstrasse 14 A, 3012 Bern; Einsprache vom 26. August 2024 (Der Einsprecher ist am 13. Oktober 2024 gestorben. Die Einsprache wurde deshalb am 8. April 2025 als gegenstandslos vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.) [4] BKW Energie AG, Galgenfeld 18, 3006 Bern; Einsprache vom 20. August 2024 (Am 25. September 2024 bedingungslos zurückgezogen.) Zudem wurden folgende Eingaben eingereicht: [5] Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband; Eingabe vom 26. August 2024 [6] Schweizerischer Fischerei-Verband; Eingabe vom 26. August 2024 [7] Sammeleingabe von Aqua Viva, Pro Natura, Pro Natura Bern, WWF Schweiz und WWF Sektion Bern vom 27. August 2024

Rechtsverwahrungen wurden keine angemeldet.

1.9 Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen

‒ Stellungnahme Naturgefahren der Abteilung Naturgefahren des Amts für Wald und Naturgefahren (AWN) vom 13. August 2024 ‒ Zweckmässigkeitsprüfung des Bundesamts für Energie (BFE) vom 11. September 2024 ‒ Fachbericht Raumplanung und Landschaft des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 12. September 2024 ‒ Amtsbericht der Einwohnergemeinde Guttannen vom 10. September 2024 ‒ Fachbericht Naturschutz der Abteilung Naturförderung (ANF) des Amts für Landwirtschaft und Natur (LANAT) vom 20. September 2024 ‒ Koordinierte Stellungnahme des Oberingenieurkreis I (OIK I) des Tiefbauamtes (TBA) vom 20. September 2024 ‒ Stellungnahme des AGG vom 24. September 2024 mit korrigierender Stellungnahme vom 4. November 2024 ‒ Fachbericht Bodenschutz der Fachstelle Boden des LANAT vom 24. September 2024 ‒ Fachbericht Archäologie des Archäologischer Dienstes des Amts für Kultur (AK) vom 24. September ‒ Fachbericht Immissionsschutz des Amts für Umwelt und Energie (AUE) vom 24. September 2024 ‒ Fachbericht Wald der Abteilung Walderhaltung des AWN vom 1. Oktober 2024 ‒ Fachbericht Wasser und Abfall des Amts für Wasser und Abfall (AWA) vom 1. Oktober 2024 ‒ Fachbericht Denkmalpflege des AK vom 9. Oktober 2024 ‒ Fachbericht Energie des AUE vom 15. Oktober 2024 ‒ Fachbericht Fischerei des Fischereiinspektorats (FI) des LANAT vom 18. Oktober 2024 ‒ Stellungnahme der Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) vom 23. Oktober ‒ Stellungnahme der Einwohnergemeinde Innertkirchen vom 6. November 2024

‒ Stellungnahme Sachbereich Stauanlagensicherheit des BFE vom 7. November 2024 ‒ Fachbericht Wildtierschutz des Jagdinspektorats (JI) des LANAT vom 8. November 2024 ‒ Stellungnahme ANF vom 17. Februar 2025 ‒ Stellungnahme JI vom 24. Februar 2025 ‒ Gesamtbeurteilung Wasserentnahme des AWA vom 8. April 2025 ‒ Stellungnahme des Eidgenössischen Departments für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) vom 9. Mai 2025 ‒ Stellungnahme des Bundesamts für Umwelt (BAFU) zum Konzessionsverfahren und der Umweltverträglichkeit vom 4. August 2025 ‒ Stellungnahme des BAFU vom 23. September 2025 zur Wiedererwägung des Antrags [11] der Stellungnahme des BAFU vom 4. August 2025 ‒ Aktennotiz/Bereinigungsprotokoll der Einigungsverhandlung zwischen dem FI und der verfahrensleitenden Behörde vom 5. September 2025 ‒ Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit des AUE vom 13. November 2025 ‒ Aktennotiz/Bereinigungsprotokoll des Bereinigungsgesprächs zwischen dem FI, der Gesuchstellerin und der verfahrensleitenden Behörde vom 28. November 2025 ‒ Stellungnahme AUE vom 30. Januar 2026

2. Rechtsgrundlagen

‒ Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. Dezember 1916 (Wasserrechtsgesetz, WRG; SR 721.80) ‒ Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) ‒ Bundesgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) ‒ Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) ‒ Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) ‒ Bundesgesetz über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.0) ‒ Energiegesetz vom 30. September 2016 (EnG; SR 730.0) ‒ Bundesgesetz über die Stauanlagen vom 1. Oktober 2010 (StAG; SR 721.101) ‒ Stauanlagenverordnung vom 23. November 2022 (StAV; SR 721.101.1) ‒ Bundesgesetz über die Stromversorgung vom 23. März 2007 (Stromversorgungsgesetz, StromVG; SR 734.7) ‒ Bundesgesetz über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien (Änderung des Energiegesetzes und des Stromversorgungsgesetzes) vom 29. September 2023 ‒ Verordnung über den Schutz der Moorlandschaften von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung vom 1. Mai 1996 (Moorlandschaftsverordnung; SR 451.35) ‒ Wassernutzungsgesetz vom 23. November 1997 (WNG; BSG 752.41) ‒ Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) ‒ Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege vom 23. Mai 1989 (VRPG; BSG 155.21) ‒ Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) ‒ Dekret über die Wassernutzungsabgaben vom 11. November 1996 (WAD; BSG 752.461) ‒ Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 (GebV; BSG 154.21) ‒ Dekret über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates vom 15. Januar 1996

3. Erwägungen

3.1 Verfahren und Zuständigkeit

Das Vorhaben führt zu einer wesentlichen Abweichung von der bestehenden Konzession. Bei wesentlichen Konzessionsänderungen gelten die Bestimmungen über die erstmalige Erteilung des Rechts (Art. 12 Abs. 1 WNG).

Für Wasserkraftanlagen mit einer maximal möglichen Leistung ab Generator von mehr als 10 MW erteilt der Grosse Rat die Konzession (Art. 14 Abs. 1 Bst. d WNG). Die Konzession kann erteilt werden, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und ihr keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen (Art. 11 Abs. 2 WNG).

Das Vorhaben ist aufgrund einer installierten Leistung von mehr als 3 MW der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) unterstellt (Art. 1 f. UVPV i. V. m. Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV) und deswegen ist ein zweistufiges Verfahren durchzuführen (Art. 19 Abs. 1 WNG). In der ersten Stufe entscheidet die Konzessionsbehörde über die wesentlichen Elemente der Wassernutzung, wie den Umfang, die Art und Dauer des Nutzungsrechtes, die wirtschaftlichen Leistungen der Berechtigten und die Verhältnisse und Verpflichtungen bei Ablauf des Nutzungsrechtes sowie die wesentlichen raum- und umweltrelevanten Aspekte (Art. 19 Abs. 2 WNG). In der zweiten Stufe entscheidet das Amt für Wasser und Abfall als die zuständige Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) als Baubewilligungsbehörde über das Bauprojekt (Art. 19 Abs. 3 WNG). Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) ist in beiden Stufen in die Verfahren einzubeziehen (Art. 12 Abs. 3 UVPV).

Im Sinne einer formellen und materiellen Koordination fasst die Leitbehörde die erforderlichen weiteren Bewilligungen zu einem Gesamtentscheid zusammen (Art. 4 Abs. 1 KoG). Leitverfahren ist das Konzessionsverfahren (Art. 5 Abs. 2 KoG i. V. m. Ziff. 21.3 des Anhangs zur UVPV). Die Verfahrensleitung obliegt dem AWA (Art. 18 Abs. 3 WNG).

3.2 Legitimation zur Einsprache und Teilnahme am Verfahren

Nach Art. 60 Abs. 2 WRG sind Gesuche um Verleihung von Wasserrechten mit angemessener Frist zu veröffentlichen. Einsprache kann bei Verletzung öffentlicher oder privater Interessen erhoben werden. Die Legitimation richtet sich nach Art. 10 KoG; zur Einsprache befugt ist, wer besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen ist (Art. 60 Abs. 2 WRG i. V. m. Art. 12 Abs. 1 VRPG; vgl. Michel Daum, in: Herzog Ruth/Daum Michel (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl., Bern 2020, Art. 12 N 16).

Privatrechtliche Organisationen können im Rahmen der egoistischen Verbandsbeschwerde einsprachebefugt sein, sofern die entsprechenden gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Bundesrecht und kantonales Recht erweitern die Einsprachebefugnis auf Organisationen mit gesamtschweizerischem Wirkungskreis oder rein ideellen Zwecken (ideelle Verbandsbeschwerde; Art. 35a BauG; vgl. Michael Pflüger, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, a.a.O., Art. 65 N 49 ff.).

Beim Einsprecher [1] handelt es sich um eine juristische Person im Sinn von Art. 60 ff. ZGB. Gemäss seinen an der Generalversammlung vom 19. November 2000 genehmigten Statuten sind seine Ziele rein ideeller Natur. Der Einsprecher [1] ist zur Einsprache legitimiert.

Die Einsprecherin [2] stützt ihre Einsprachelegitimation auf Art. 74 Bundesverfassung ab und bringt vor, mit dem vorliegenden Projekt werde ihr persönliches Recht zum Schutz vor fortschreitender Zerstörung

der Lebensgrundlagen verletzt und sie wehre sich für die bedrohte natürliche Umwelt an der Grimsel . Die Einsprecherin vermag damit keine besonders nahe Beziehung zum Vorhaben zu begründen. Sie ist demnach nicht stärker als die Allgemeinheit vom Vorhaben betroffen und erfüllt folglich die Kriterien der Einsprachelegitimation nicht.

Die Absender der Eingaben [5] bis [7] wurden von Amtes wegen am Konzessionsverfahren beteiligt und haben mit der Gesuchstellerin zwei Vereinbarungen im Sinn von Art. 12d NHG und Art. 55c USG mit gemeinsamen Anträgen an die Konzessionsbehörde abgeschlossen: eine erste Vereinbarung betreffend die Mindestrestwassermengen und die Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG im Juni 2024 (nachfolgend: Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbänden vom Juni 2024) und eine zweite Vereinbarung betreffend die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft gemäss Art. 9a Abs. 3 Bst. e StromVG am 8. Dezember 2025 ( nachfolgend: Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbänden vom 8. Dezember 2025). Diese Vereinbarungen bilden Gegenstand des Konzessionsverfahrens. Somit sind alle Absender der Eingaben vom zu erlassenden Konzessionsbeschluss besonders berührt und in schutzwürdigen Interessen betroffen. Sie gelten als Partei.

3.3 Energieversorgungssicherheit, Netzstabilität und Energiegewinnung

Die Energiestrategie 2050 des Bundes zielt darauf ab, den Endenergie- und den Stromverbrauch zu reduzieren, den Anteil der erneuerbaren Energien zu erhöhen und die energiebedingten CO 2- Emissionen zu senken (Bundesblatt, BBl 2013, S. 7565). Dementsprechend strebt der Bund unter anderem an, die durchschnittliche inländische Produktion von Elektrizität aus Wasserkraft von 37 500 GWh (Stand 31. Dezember 2024) bis im Jahr 2050 auf mindestens 39 200 GWh pro Jahr zu erhöhen (Art. 2 Abs. 2 EnG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Jahr 2024 im langjährigen Mittel ausgesprochen nass war und daher eine überdurchschnittlich hohe Energieproduktion aus Wasserkraft resultierte. Berücksichtigt man die künftig wegfallenden Produktionskapazitäten aufgrund von Restwassersanierungen oder höheren Restwasserdotierungen sowie aufgrund von Konzessionserneuerungen oder Sanierungsmassnahmen zur Wiederherstellung der Fischgängigkeit, dürfte der notwendige Zubau sogar noch etwas grösser ausfallen.

Eine sichere Stromversorgung erfordert die Gewährleistung eines stabilen Elektrizitätsnetzes. Um das Elektrizitätsnetz stabil halten zu können, muss die Frequenz im Netz konstant bei 50 Hertz liegen, d. h. es muss zu jedem Zeitpunkt gleich viel Strom in dieses eingespeist werden, wie verbraucht wird. Mit dem jetzigen Zubau von Photovoltaik und Windkraft wird das Steuern der Erzeugungskapazitäten zunehmend schwieriger, da deren Stromproduktion starken Schwankungen unterworfen ist. Deshalb wird die Netzregulierung zunehmend anspruchsvoller und an Bedeutung gewinnen.

Für die Regulierung des schweizerischen Übertragungsnetzes muss die nationale Netzgesellschaft Swissgrid die dazu erforderlichen Systemdienstleistungen sicherstellen. Dies macht sie über eine marktbasierte Ausschreibung der Leistungsvorhaltung für die Primär-, Sekundär- und Tertiärregelung sowie über eine vertraglich vereinbarte Erbringungsverpflichtung für die Spannungshaltung (Blindleistungsregulierung). Die Gesuchstellerin ist mit ihrem Maschinenpark, ihren hohen Leistungsreserven und ihren Speichern ein wichtiger Erbringer von Systemdienstleistungen. Mit ihrer Schwarzstart- und Inselbetriebsfähigkeit bildet sie zudem eine von vier Netzwiederaufbauzellen der Schweiz für den Fall eines Blackouts. Mit der Vergrösserung des Grimselsees kann die Gesuchstellerin künftig in grösserem Ausmass Systemdienstleistungen erbringen und damit einen grösseren Beitrag für eine Stabilisierung des Elektrizitätsnetzes leisten.

Mit der Energiestrategie 2050 beschloss das Parlament 2016 den Umbau der Stromversorgung hin zu noch mehr erneuerbarer Produktion. Die bestehenden Kernkraftwerke dürfen weiterlaufen, solange sie

sicher sind, Bewilligungen für neue Kernkraftwerke werden hingegen derzeit nicht mehr erteilt. Ziel ist eine nachhaltige Energieversorgung durch erhöhte Energieeffizienz, den Ausbau der Wasserkraft und erneuerbare Energien. Mit dem Inkrafttreten des revidierten EnG und StromVG per 1. Januar 2025 wurde der Weg zu einer sicheren Stromversorgung unter Netto-Null-Treibhausgasemissionen im Jahr 2050 bereitet. Es werden neue Ziele für den Ausbau der Produktion und den Stromverbrauch bis 2050 vorgegeben, insbesondere eine Nettostromproduktion aus Wasserkraft von mindestens 37 900 GWh im Jahr 2035 und mindestens 39 200 GWh im Jahr 2050. Das Stromversorgungsgesetz beinhaltet neu auch die Ausbauziele der Winterproduktion aus erneuerbaren Energien. Diese soll bis 2040 um 6 TWh/a ausgebaut werden, wovon 2 TWh/a sicher abrufbar aus Speicherwasserkraft stammen müssen. Dieser Zubau soll in erster Linie mit den im Anhang 2 des StromVG aufgeführten Speicherwasserkraftwerken erreicht werden. Die vorliegend zu beurteilende Vergrösserung des Grimselsees zählt zu diesen vom Bund bevorzugten Projekten. Mit der geplanten Vergrösserung erfährt der Grimselsee einen Zuwachs an gespeicherter Energie im Umfang von 240 GWh. Damit kann die Speicherkapazität des Grimselsees von derzeit 270 GWh auf neu 510 GWh erhöht werden. Das Projekt ist vom energetischen Stauinhalt her das zweitgrösste Projekt der Liste von Anhang 2 des StromVG und trägt mit rund 12 % massgeblich zur Erreichung der Zubauziele bei. Damit besteht an der geplanten Seevergrösserung ein herausragendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung. (Vgl. zum Ganzen die Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 11. September 2024.)

Dementsprechend begrüsst das BFE aus energiepolitischer Sicht die beantragte Konzessionsanpassung ausserordentlich und stimmt aus der Sicht von Art. 5 WRG dem Projekt vollauf zu.

Der Fachbericht Energie des AUE vom 15. Oktober 2024 verweist auf die Energiestrategie 2006 des Kantons Bern (S. 30; mit Änderung gemäss Bericht zur Energiestrategie [RRB 794/2024]). Darin wird definiert, dass mindestens 90 % des im Jahr 2035 im Kanton Bern benötigten Stroms aus erneuerbaren Quellen inkl. Wasserkraft stammen sollen. Angestrebt wird eine Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft um netto 300 GWh/a bis 2035 (Richtplan des Kantons Bern, Massnahmenblatt C_20). Es besteht somit nebst dem nationalen auch ein kantonales Interesse an der Realisierung des Vorhabens.

Das Vorhaben leistet somit einen substanziellen Beitrag sowohl zu den Zielen der Energiestrategie 2050 des Bundes als auch zur Energiestrategie 2006 und zur Wasserstrategie 2040 des Kantons Bern.

Einsprecher [1] führt aus, die Zeitspanne zwischen der geplanten Inbetriebnahme des vergrösserten Grimselsees und dem Ablauf der Gesamtkonzession sei sehr kurz und damit komme auch die beabsichtigte Wintermehrproduktion nur für kurze Zeit zum Tragen. Wie ausgeführt, dient die geplante Vergrösserung des Grimselsees der Erbringung von für die Aufrechterhaltung der Stromversorgungssicherheit äusserst wichtigen Leistungen: Einerseits die Bereitstellung von Produktionsreserven zur Überbrückung vorübergehender Engpässe beim Stromimport und/oder bei sogenannten Dunkelflauten, andererseits die Erbringung von Systemdienstleistungen, wie etwa die Bereitstellung von Regelenergie zum Ausgleich von Schwankungen in der Stromproduktion oder im Stromverbrauch. Dementsprechend ist es im Interesse des Kantons wie auch der Schweiz, dass der vergrösserte Grimselsee über den Ablauf der aktuellen Konzession hinaus genutzt wird. Dieses langfristige energiepolitische Interesse des Kantons am Projekt zeigt sich auch daran, dass der Kanton zugunsten der Grimselsee-Vergrösserung 29 Gewässernutzungsverzichte mit Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2025 beschlossen hat. Diese Nutzungsverzichte gelten vorerst bis zum Ablauf der geltenden Gesamtkonzession vom 12. Januar 1962, d. h. bis zum 1. Januar 2042. Im Falle einer Erneuerung dieser Gesamtkonzession zugunsten der Gesuchstellerin oder einer Neuerteilung an einen anderen Konzessionär verlängert sich die Dauer der Nutzungsverzichte automatisch um die Laufzeit der neuen Gesamtkonzession. Aus diesen Gründen vermögen die Vorbringen von Einsprecher [1] das energiepolitische Interesse am Projekt nicht zu relativieren.

3.4 Raumplanung

Gemäss Art. 71b EnG (in Kraft vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2025, aufgrund seines Absatzes 3 für dieses Gesuch aber weiterhin anwendbar) gilt, dass der Bedarf für das Projekt Vergrösserung Grimselsee ausgewiesen ist, für das Projekt keine Planungspflicht besteht und das Interesse an der Realisierung des Vorhabens anderen nationalen, regionalen und lokalen Interessen grundsätzlich vorgeht. Obwohl der sogenannte «Grimsel-Paragraf» keine Planungspflicht vorsieht, wurde das Projekt mit Regierungsratsbeschluss vom 21. Dezember 2022 im kantonalen Richtplan verankert.

Das AGR, Abteilung Bauen, verweist in seiner Stellungnahme vom 1. Mai 2025 auf Art. 24 RPG, wonach ausserhalb der Bauzone Bauten und Anlagen bewilligt werden können, wenn a) ihr Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und b) keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Gestützt auf Art. 9a Abs. 3 Bst. c i. V. m. Anhang 2 StromVG beurteilt die Abteilung Bauen die Vergrösserung des Grimselsees, die Verlegung der Grimselpassstrasse wie auch die weiteren Bestandteile des vorliegenden Konzessionsverfahrens ausserhalb der Bauzone als standortgebunden und stellt für das Vorhaben eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG in Aussicht, sofern im Baubewilligungsverfahren (2. Stufe) keine überwiegenden entgegenstehenden Interessen zutage tr eten.

3.5 Umweltverträglichkeit

3.5.1 Gesamtbeurteilung Umweltverträglichkeit

Das AUE fasst in der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 die Stellungnahmen der Amts- und Fachstellen zu den vom Vorhaben betroffenen Umweltbereichen sowie die Stellungnahme des BAFU vom 4. August 2025 inkl. der E-Mail des BAFU vom 23. September 2025 zusammen und kommentiert sie, wo es das für nötig hält. Im Ergebnis stimmt es der Beurteilung der Umweltschutzfachstellen zu, wonach das Vorhaben «Vergrösserung Grimselsee» voraussichtlich keine umweltrechtlichen Bestimmungen verletze. Die Konzession könne aus Sicht des Umweltschutzes mit Auflagen erteilt werden. Das AUE erläutert, die Fachstellen stimmten dem Pflichtenheft im Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) 1. Stufe für die Umweltabklärungen auf der 2. Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung (Baubewilligungsverfahren) grundsätzlich zu und formuliert zusätzliche Anforderungen an das Bauprojekt und den UVB 2. Stufe.

Das AUE berücksichtigt in der Gesamtbeurteilung nebst der Vergrösserung des Grimselsees auch die Änderung der Streckenführung der Grimselpassstrasse, ohne hierzu spezifische Auflagen zu machen.

Die in Ziff. 6.1 der genannten Gesamtbeurteilung aufgeführten Auflagen werden, unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen, mehrheitlich als Auflagen in den Entscheid aufgenommen. Die in Ziff. 6.2 genannten Auflagen werden, wiederum unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen, als Anforderungen an das Bauprojekt und die 2. Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung aufgenommen, weil sie inhaltlich dem Bau zuzuordnen sind.

Die Auflage des FI an die Baubewilligungsunterlagen und zum UVB 2. Stufe (Ziff. 7.2 Bst. d der genannten Gesamtbeurteilung), wurde im Zusammenhang mit der Thematik «Grimselsee als Fischgewässer» an der Bereinigungssitzung zwischen der verfahrensleitenden Behörde und dem FI am 5. September 2025 präzisiert. Demnach sind Massnahmen wie ein Feinrechen im Einlaufbauwerk der Druckleitungen als unverhältnismässig zu qualifizieren und nicht umzusetzen.

Die Auflagen des FI zur Thematik Brienzersee-Monitoring (Ziff. 7.2 Bst. e und f der Gesamtbeurteilung) wurden anlässlich der Besprechung vom 28. November 2025 von der verfahrensleitenden Behörde,

dem FI und der Gesuchstellerin überarbeitet. Obwohl derzeit davon ausgegangen wird, dass die geplante Vergrösserung des Grimselsees die aquatische Biozönose des Brienzersees nicht wesentlich beeinträchtigt, sollen die Auswirkungen des Kraftwerkbetriebs auf Sedimentierung, Einschichtung des Hasliaarewassers und die Wassertemperatur langfristig beobachtet werden. Ziel ist ein besseres Verständnis der Trübungsverhältnisse sowie möglicher Zusammenhänge zwischen physikalischen Messwerten und biotischen Parametern. Die Gesuchstellerin ist daher zu verpflichten, für die 2. Stufe der Umweltverträglichkeitsprüfung ein entsprechendes Monitoringkonzept zu erarbeiten.

Die Auflage Ziff. 7.2 Bst. l der Gesamtbeurteilung (lautend: «In das Bodenschutzkonzept sind ebenfalls jene Böden zu integrieren, welche durch Ersatzmassnahmen betroffen sind») wird nach Zustimmung des AUE gemäss Stellungnahme vom 30. Januar 2026 mit einem Nebensatz ergänzt, da nur jene Böden der Ersatzmassnahmen gebührend und stufengerecht berücksichtigt werden können, welche im Rahmen der Baubewilligung «Vergrösserung Grimselsee» beurteilt werden. Für Ersatzmassnahmen, welche ausserhalb des Baubewilligungsverfahrens erfolgen, werden die Bodenschutzmassnahmen im Rahmen der jeweiligen Verfahren beurteilt.

In der genannten Gesamtbeurteilung blieb der Antrag des BAFU unberücksichtigt, wonach die Auswirkungen die Ersatzmassnahmen Au_Ho01 «Aue Hopflauenen», FA_Gr01 «Fassungsaufgabe Grubenbach», Dot_Gr01 «Dotierung Grubenbach», Dot_Är01 «Dotierung Ärlenbach» sowie FA_Är01 «Fassungsaufgabe Ärlenbach» auf Grundwasser und Trinkwassernutzungen darzustellen und gegebe - nenfalls Schutzmassnahmen aufzuzeigen seien. Das AUE begründete dies damit, dass die zuständige kantonale Fachstelle keine entsprechenden Forderungen gestellt habe. Die verfahrensleitende Behörde geht jedoch davon aus, dass einzelne Ersatzmassnahmen Grundwasservorkommen und Trinkwassernutzungen betreffen können. Der Antrag des BAFU wird daher als Auflage in den Entscheid aufgenommen.

Das AUE verweist in seiner Gesamtbeurteilung auf die zuständigen Fachstellen in den Bereichen Luft, Lärm, Energienutzung, nichtionisierende Strahlung, Grundwasser, Entwässerung, Boden, Altlasten, Abfälle und Materialbewirtschaftung, Naturgefahren, Kulturdenkmäler und archäologische Stätten sowie historische Verkehrswege, Fuss- und Veloverkehr. Diese Fachstellen bestätigen, dass die gesetzlichen Vorgaben und umweltrelevanten Anforderungen grundsätzlich eingehalten würden und dass dem Vorhaben aus fachlicher Sicht zugestimmt werden könne. In mehreren Bereichen verlangen sie jedoch für die UVB 2. Stufe die Konkretisierung von Schutz- und Begleitmassnahmen sowie zusätzliche Abklärungen und Konzepte, insbesondere zu Lärm, Entwässerung, Bodenschutz, Naturgefahren und Kulturgütern.

3.5.2 Bewilligung der Wasserentnahme

Von der Konzessionsänderung sind sechs Wasserentnahmen betroffen. Diese Entnahmen befinden sich gemäss Amtsbericht Wasserentnahme vom 8. April 2025 an Gewässern mit ständiger Wasserführung. Die jeweiligen Entnahmemengen gehen über den Gemeingebrauch hinaus und erfordern somit eine Bewilligung nach Art. 29 GSchG. Die Bewilligung kann erteilt werden, wenn die Anforderungen nach Art. 31 - 33 GSchG erfüllt sind.

Im Bestreben um eine optimierte Mindestrestwasserregelung, welche auch den Interessen an einer nicht übermässig geschmälerten CO 2-freien Stromproduktion Rechnung trägt, beantragt die Gesuchstellerin eine Restwasserregelung, welche teilweise tiefere Mindestrestwassermengen vorsieht, als sie nach Art. 31 - 33 GSchG geboten wären. Aus diesem Grund hat die Gesuchstellerin eine Schutz- und Nutzungsplanung (SNP) im Sinn von Art. 32 Bst. c GSchG erarbeitet.

Die Restwassermengen für die sechs Fassungen werden im Restwasserbericht vom Mai 2024 mit Ergänzungen vom Februar 2025 nachvollziehbar und korrekt hergeleitet.

Die monatlich aufgelösten Referenz-Mindestrestwassermengen in l/s betragen gemäss Art. 31–33 GSchG einschliesslich der Ausnahmetatbestände nach Art. 32 Bst. a, b, b bis sowie d GSchG vor Anwendung der SNP:

Gewässer Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez Oberaarbach 40 40 40 40 80 160 160 160 80 80 40 40

Triebtenbach 10 10 10 10 20 30 30 30 30 20 10 10

Hasliaare 275 275 275 275 400 500 500 500 400 275 275 275

Bächlisbach 30 30 30 30 50 80 80 80 50 30 30 30

Grubenbach 20 20 20 20 30 50 50 50 30 20 20 20

Gelmerbach 40 40 40 40 80 80 120 120 80 80 40 40

Hasliaare ab Zusammenfluss 400 400 400 400 800 800 800 800 400 400 400 400 mit Gelmerbach

Die Gesuchstellerin beansprucht im Rahmen einer SNP an gewissen Fassungen im begrenzten, topographisch zusammenhängenden Grimselgebiet ein Herabsetzen der Referenz-Mindestrestwassermengen (Mehrnutzungen). Diese sollen mit entsprechenden geeigneten Massnahmen (Mehrschutzmassnahmen) ausgeglichen werden. Im Rahmen der SNP ist ein übersichtlicher Vergleich der ökologischen Zustände mit den Referenz-Mindestrestwassermengen (nach Art. 31 - 33 GSchG einschliesslich der Ausnahmetatbestände nach Art. 32 Bst. a, b, bbis sowie d GSchG) und mit den im Rahmen der SNP festgelegten Mindestrestwassermengen vorzunehmen.

Für die Bewertung und Bilanzierung der Wasserentnahmen verwendete die Gesuchstellerin die Methode «KWO plus», die auf einer vom BAFU empfohlenen Methode basiert. Sie wurde für die Ausbauprojekte des Investitionsprogramms KWO plus von der Gesuchstellerin gemeinsam mit den kantonalen Fachstellen und den Umweltverbänden Pro Natura, Grimselverein und BKFV entwickelt. Ausserdem wurde die Methode bei der SNP des Projekts Trift 2018 angewendet und dabei leicht angepasst. In Absprache mit den kantonalen Fachstellen und den Umweltverbänden wurde diese angepasste Methodik vorliegend erneut angewendet. Sie wird von sämtlichen zuständigen Fachstellen als nachvoll - ziehbar und anerkannt beurteilt.

Die Gesuchstellerin beantragt Mehrnutzungen bei den Fassungen Oberaarsee (Restwasserstrecke Oberaarbach), Grimselsee (Hasliaare), Grubengletscher (Grubenbach) und Gelmersee (Gelmerbach und Hasliaare ab Einmündung Gelmerbach). Dabei soll bei den Fassungen Oberaarsee, Grimselsee und Gelmersee weiterhin gänzlich auf eine Dotierung verzichtet werden. Bei der Fassung Grubengletscher ist eine herabgesetzte Dotierung vorgesehen. Die beiden Wasserfassungen Triebtensee (Triebtenbach) und Bächli (Bächlisbach) sollen gemäss den Vorgaben der Art. 31–33 GSchG ohne Reduktion der Referenzrestwassermenge dotiert werden, so dass kein Restwasserdefizit resultiert.

Zusammenfassend führen diese Mehrnutzungen gemäss der aquatischen Bewertungsmethode KWO plus zu folgender Ökoschuld:

Mehrnutzungen SNP Ökoschuld «GSchG» Nulldotierung Fassung Oberaarsee (Restwasserstrecke Oberaarbach) –1.3

Nulldotierung Fassung Grimselsee (Restwasserstrecke Hasliaare) –1.6

Minderdotierung Fassung Grubengletscher (Restwasserstrecke Grubenbach) –0.2

Nulldotierung Fassung Gelmersee (Restwasserstrecke Gelmerbach) –1.3

Nulldotierung Fassung Gelmersee (Restwasserstrecke Hasliaare ab Einmündung Gelmerbach) –0.8

Total Ökoschuld «GSchG» aufgrund Mehrnutzungen –5.2

Als Ausgleich für diese Mehrnutzungen sind folgende Mehrschutzmassnahmen vorgesehen, welche in der Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbände vom Juni 2024 festgehalten wurden (Ökopunkte gemäss Bewertungsmethode KWO plus):

Nr. Mehrschutzmassnahmen SNP Ökopunkte

82+ Höherdotierung Wendenwasser 70 – 200 l/s +0.9

83+ Höherdotierung Steinwasser 150 – 350 l/s +2.9

81+ Höherdotierung Hopflauenen 400 – 600 l/s +1.9

103 Dotierung Hasliaare ab Räterichsbodensee 20 – 50 l/s +1.2

Total Ökopunkte Mehrschutzmassnahmen SNP +6.9

Dotierwassermengen (DWM) Mehrschutzmassnahmen SNP [l/s]

Gewässer DWM Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Wendenwasser SNP 70 70 70 120 200 200 200 200 200 120 70 70

bisher 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60

Steinwasser SNP 150 150 150 250 350 350 350 350 350 250 150 150

bisher 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60 60

Gadmerwasser (Hopf- SNP 400 400 400 500 500 600 600 600 600 600 600 400 lauenen) bisher 300 300 300 300 300 300 300 300 300 300 300 300

Hasliaare ab Räte- SNP 20 20 20 20 50 50 50 50 50 50 20 20 richsbodensee bisher 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0 0

Die vorgeschlagenen Mehrschutzmassnahmen liegen in einem erweiterten topographisch zusammenhängenden Gebiet und werden von allen Amts- und Fachstellen als ökologisch sinnvoll und zweckmässig beurteilt. Es handelt sich einerseits um Höherdotierungen des Wendenwassers (Koordinaten 2 671 904 / 1 177 240) und des Steinwassers (Koordinaten 2 672 140 / 1 176 260) gegenüber den Dotierwassermengen gemäss Restwassersanierung vom 29. Oktober 2010 sowie einer Höherdotierung des Gadmerwassers bei der Wasserfassung Hopflauenen (Koordinaten 2 664 164 / 1 174 180) gegenüber der Dotierwassermengen gemäss Konzessionsänderung vom 18. Januar 2012 (Projekt KWOplus; Aufwertung Kraftwerke Handeck 2 und Innertkirchen 1 mit Beruhigungsbecken; sog. Projekt «Tandem») sowie um eine Dotierung der Hasliaare ab Räterichsbodensee (Koordinaten 2 667 912 / 1 160 192) gegenüber der bisherigen 0-Dotierung gemäss Wasserkraftkonzession vom 12. Januar 1962.

Die Mehrschutzmassnahmen führen zu einem jährlichen Energieverlust von 10.6 GWh/a (7.6 GWh/a Laufwasser und 3.0 GWh/a flexible Stromproduktion).

Die Mehrnutzungen aller betroffenen Fassungen ergeben eine Ökoschuld von gesamthaft 5.2 Ökopunkten (minus 5.2 Ökopunkte). Mit den Mehrschutzmassnahmen von insgesamt 6.9 Ökopunkten lassen sich die Mehrnutzungen mehr als nur ausgleichen. Die von den Höherdotierungen profitierende

Gewässerstrecke ist insgesamt über 10 km länger als die von den Mehrnutzungen betroffenen Restwasserstrecken und sie betrifft Talgewässer mit einem deutlich höheren ökologischen Potenzial als die Restwasserstrecken mit einer Mehrnutzung. Die beantragten Herabsetzungen der Mindestrestwassermengen in den Restwasserstrecken gemäss SNP sind sowohl unter ökologischen als auch unter landschaftlichen Aspekten vertretbar.

Zusätzlich zu den Mehrschutzmassnahmen, welche die Ökoschuld «GSchG» begleichen, sieht die Gesuchstellerin in ihrem Gesuch auf freiwilliger Basis vor, zusätzlich auch die Differenz zwischen dem (hypothetischen) ökologischen Zustand der Gewässer mit den ermittelten Referenzrestwassermengen gemäss Art. 31 - 33 GSchG (einschliesslich der Ausnahmetatbestände nach Art. 32 Bst. a, b, b bis sowie d GSchG; d. h. ohne SNP) und dem (ebenfalls hypothetischen) ökologischen Zustand bei natürlichen Abflüssen, ohne die bestehenden Wasserentnahmen auszugleichen. Diese Differenz wird vorliegend als Ökoschuld «natürlicher Abfluss» bezeichnet (vgl. nachfolgende Abbildung) und beträgt gemäss Bewertungsmethode KWO plus minus 6.4 Ökopunkte.

Fassung Restwasserstrecke Ökoschuld «natürlicher Abfluss» Fassung Oberaarsee Oberaarbach - 0.8

Fassung Triebtensee Triebtenbach - 0.4

Fassung Grimselsee Hasliaare - 1.3

Fassung Bächli Bächlisbach - 0.8

Fassung Grubengletscher Grubenbach - 0.5

Fassung Gelmersee Gelmerbach - 0.5

Fassung Gelmersee Hasliaare ab Einmündung Gelmerbach - 2.1

Total Ökoschuld «natürlicher Abfluss» - 6.4

Gemäss Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbänden vom Juni 2024 wird mit den nachfolgenden überobligatorischen Ausgleichsmassnahmen gemäss Bewertungsmethode KWO plus im Umfang von insgesamt 7.4 Ökopunkten, vorliegend Massnahmen «natürlicher Abfluss» bezeichnet, dieses Defizit ausgeglichen:

Nr. Massnahmen «natürlicher Abfluss» Ökopunkte

3 Dynamische Auenlandschaft Obermad + 2.7

48 Revitalisierung Schwarzbrunnengraben + 1.6

101 Aufwertung Cheistenlamm + 1.0

102 Sperre Tschingelmad + 0.5

17 Revitalisierung Wychelbächli + 0.3

86 Aufgabe Sekundärfassung Mattenalp + 0.9

104 Aufwertung Schwemmebene Bächlisboden + 0.4

Total Massnahmen «natürlicher Abfluss» + 7.4

Das BAFU kann sich mit Stellungnahme vom 4. August 2025 dieser Beurteilung gemäss Art. 35 Abs. 3 GSchG anschliessen.

Der Regierungsrat des Kantons Bern hat die SNP Vergrösserung Grimselsee (SNP VG) vom 31. Oktober 2025 am 3. Dezember 2025 genehmigt und dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet.

Um sicherzustellen, dass die Restwassermengen an den jeweiligen Fassungen korrekt abgegeben wer - den, sind diese über eine geeignete Dotiervorrichtungen abzugeben und dauernd zu messen. Die Messresultate sind zu protokollieren und für Kontrollzwecke aufzubewahren.

3.5.3 Schwall-Sunk

Das Vorhaben wird die maximalen bzw. minimalen Abflüsse in der Aare nicht verändern. Durch den vergrösserten Speicher aufgrund der Erhöhung der Staumauern wird jedoch eine stärkere saisonale Umlagerung erwartet: geringere Gesamtabflüsse von April bis September, höhere von Oktober bis März. Daraus resultieren häufiger Schwall-Sunk-Ereignisse im Herbst und Winter, seltener im Frühling und Sommer. Die Durchwanderbarkeit für die Seeforelle bleibt davon unberührt. Das FI hat das Vorhaben auch unter Berücksichtigung der zukünftigen Schwall-Sunk-Situation als umweltverträglich beurteilt.

3.5.4 Landschaft

3.5.4.1 BLN-Objekt Nr. 1507/1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet, nördlicher Teil»

Einsprecher [1] betont die negativen Auswirkungen auf das BLN-Objekt Nr. 1507/1706 (Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn-Gebiet, nördlicher Teil). Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN) bezeichnet die wertvollsten Landschaften der Schweiz. Vorliegendes Projekt betrifft und beeinträchtigt diverse Schutzziele des BLN-Objekts Nr. 1507/1706. Insbesondere wird das BLN- Objekt durch den teilweisen Einstau des Gletschervorfeldes und die Eingriffe in die Arvenbestände im

Gebiet Meder beeinträchtigt (dazu Weiteres untenstehend). Die ENHK hat das Vorhaben im Rahmen der Beurteilung des Konzessionsprojekts aus dem Jahre 2010 als schwerwiegende Beeinträchtigung beurteilt und diese Auffassung mit Stellungnahme vom 23. Oktober 2024 bestätigt. In Kenntnis dieser Beeinträchtigung wurde das Projekt auf Grund einer Interessenabwägung im Richtplan des Kantons Bern festgesetzt.

Gemäss Art. 6 NHG verdienen BLN-Objekte auch bei einer Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung unter Einbezug von Wiederherstellungs- oder angemessenen Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung. Der Fachbericht Raumplanung und Landschaft vom 12. September 2024 hält die vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen für ausreichend für die Umsetzung der erforderlichen grösstmöglichen Schonung der Landschaft bzw. der Schutzobjekte. Das BAFU folgt mit Stellungnahme vom 4. August 2025 / 23. September 2025 der Beurteilung der kantonalen Fachstellen, wonach einerseits mit den vorgesehenen Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen voraussichtlich eine grösstmögliche Schonung erreicht werden kann. Andererseits sind die projektbedingte Abflussveränderungen verglichen mit den jährlichen, saisonalen und tageszeitlichen Schwankungen gering, sodass die Erlebniswerte nicht beeinträchtigt werden.

3.5.4.2 Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel»

Die Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel» von besonderer Schönheit und von nationaler Bedeutung gilt dank ihrer Ursprünglichkeit und der hohen Vielfalt an Pflanzen- und Tierarten als eine der schönsten Moorlandschaften der Schweiz. Das vorliegende Projekt steht in gewissem Zusammenhang mit dieser Moorlandschaft. Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 setzte das AGR die Abgrenzung der Moorlandschaft auf einer Höhenkote von 1936 m ü. M. fest. Die direkten Eingriffe im Zusammenhang mit der Seespiegelerhöhung (Stauziel 1931.74 m ü. M.) liegen somit ausserhalb des Perimeters der Moorlandschaft.

Einsprecher [1] macht geltend, dass sich die Landschaft zwischen dem heutigen und dem künftigen Stauziel landschaftlich nicht sichtbar von jener unterscheide, die innerhalb des Perimeters der Moor - landschaft von nationaler Bedeutung liege. Insbesondere seien die für die Moorlandschaft «Grimsel» charakteristischen und wesentlichen kleinen und kleinsten Moorflächen sowie der ebenfalls charakteristische und wesentliche Arvenwald sowohl innerhalb als auch ausserhalb des formellen Perimeters anzutreffen. Einsprecher [1] folgert, das vom Höherstau betroffene Gebiet am nördlichen Seeufer sei materiell als Teil der Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel» von nationaler Bedeutung zu qualifizieren. Die Gesuchstellerin vertritt den Standpunkt, der betroffene Streifen möge zwar ebenfalls einen gewissen Moorlandschaftscharakter aufweisen. Im Unterschied zu den innerhalb des Perimeters der Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel» gelegenen Flächen komme ihm aber keine nationale Bedeutung zu; er bilde dementsprechend weder formell noch materiell Teil derselben.

Das AGR hält fest, dass zwar keine direkten Eingriffe durch die Seespiegelerhöhung innerhalb der Moorlandschaft erfolgen, die Moorlandschaft jedoch von der geplanten Verlegung des Wanderwegs berührt werde. Es weist darauf hin, dass sich die Moorlandschaft Grimsel innerhalb eines Naturschutzgebiets befinde und für bauliche Tätigkeiten eine entsprechende Ausnahmebewilligung erforderlich sei. Gleichzeitig betont das AGR, dass lediglich ein Wanderweg mit sehr sorgfältiger, naturschonender Wegführung sowie einer Ausführung mit lokalen Materialien in der Art des bestehenden Wegs mit der Moorlandschaftsverordnung vereinbar sei. Entsprechende Anforderungen sind daher in den Baubewilligungsunterlagen sowie im UVB 2. Stufe zu berücksichtigen.

3.5.4.3 UNESCO-Weltnaturerbe «Swiss Alps Jungfrau-Aletsch (SAJA)»

Einsprecher [1] beschreibt die negativen Auswirkungen des Projekts auf das «Swiss Alps Jungfrau- Aletsch (SAJA)» -Gebiet. Das SAJA-Gebiet erstreckt sich über 824 km 2 im alpinen Raum der Kantone Bern und Wallis. Das Projekt Vergrösserung Grimselsee liegt im Bereich des Gletschervorfeldes randlich im Perimeter des SAJA-Gebietes. Einsprecher [1] betont, dass es sich bei dem vom Projekt betroffenen SAJA-Gebiet um «eine der weltweit wertvollsten und schönsten Landschaften überhaupt» handle.

Der Fachbericht Raumplanung und Landschaft des AGR vom 12. September 2024 nimmt Bezug auf die «Wirkungsbeurteilung Umwelt» der Gesuchstellerin vom August 2023. Diese wurde erstellt, um die Auswirkungen der geplanten Vergrösserung des Grimselstausees auf den «aussergewöhnlichen universellen Wert» (AUW) des UNESCO-Weltnaturerbes SAJA zu beurteilen. Sie basiert inhaltlich und methodisch auf der «Strategischen Umweltprüfung SAJA» (SUP SAJA 2021), die 2019/2020 im Auftrag des BAFU zuhanden des UNESCO Welterbezentrums erarbeitet wurde, um eine Übersicht über die vorhandenen Gefährdungspotenziale für den gesamten Welterbeperimeter zu gewinnen. Der Bericht zur «Wirkungsbeurteilung Umwelt» vom 14. August 2023 im Auftrag der Gesuchstellerin kommt zum Schluss, dass die Gesamtgefährdung des AUW durch die Stauseevergrösserung insgesamt als gering einzustufen ist. Das grösste Gefährdungspotenzial bestehe hinsichtlich Orts- und Landschaftsbilds (AUW Kriterium VII, Gefährdung mittel) und Fauna/Flora (IX, gering). Die insgesamt geringe Einstufung ist vor allem darauf zurückzuführen, dass die Auswirkungen des Projekts einen vergleichsweise geringen Flächenanteil des Welterbeperimeters betreffen. Bei einer geringen Gefährdung kann das Projekt gemäss Methodik der SUP SAJA 2021 grundsätzlich ohne spezifische Massnahmen in Hinblick auf das UNESCO-Welterbe umgesetzt werden. In der SUP SAJA 2021 war demgegenüber von einer mittleren potenziellen Gefährdung des AUW durch das Projekt ausgegangen worden. Bei einer solchen Einstufung müsste das Projekt eng durch die Behörden begleitet und es müssten Massnahmen zum Schutz des UNESCO-Welterbes getroffen werden. Eine enge behördliche Begleitung ist vorliegend allerdings ohnehin vorgesehen, und notwendige Schutzmassnahmen werden unter anderem im Rahmen des Umweltverträglichkeitsberichtes 2. Stufe ausgearbeitet. Dazu kommen die teilweise auch ausserhalb des UNESCO Perimeters zum Tragen kommenden zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen, welche im Rahmen des Grimsel-Dialogs vereinbart wurden.

Nach Einreichung der SUP SAJA 2021 hat das UNESCO-Welterbezentrum den Bund im Frühjahr 2024 aufgefordert, bis Ende 2025 eine aktualisierte und umfassende Zusammenstellung aller Gefährdungspotenziale der UNESCO-Welterbestätte SAJA zu erarbeiten, inklusive eine aktualisierte Einschätzung unter Berücksichtigung möglicher Optimierungsmassnahmen und allfälliger kumulativer Effekte einzelner Projekte. Diese Arbeiten laufen derzeit und beinhalten auch eine aktualisierte Beurteilung des Gefährdungspotenzials der Vergrösserung des Grimsel-Stausees. Allfällige neue Einschätzungen und Massnahmen werden u. a. im UVB 2. Stufe zu berücksichtigen sein.

3.5.4.4 Hochgebirgslandschaft

Der Projektperimeter liegt gemäss der kantonalen Landschafstypologie im Landschaftstyp 32 «Hochgebirgslandschaft der Alpen». Diese Hochgebirgslandschaft gilt es gemäss dem kantonalen Richtplan Bern zu schützen und nur sanft zu nutzen. Das im Richtplan näher definierte Entwicklungsziel lässt in ausgewählten geeigneten Teilräumen Anlagen für die Energieerzeugung explizit zu. Im Bereich des Grimselsees ist die Eignung des Teilraums ohne Weiteres gegeben.

3.5.4.5 Landschaftsschutzgebiet L-Schu 1.3

Das im regionalen Verkehrs- und Siedlungsrichtplan der Regionalkonferenz Oberland-Ost vom Februar 2021 behördenverbindlich festgelegte regionale Landschaftsschutzgebiet L-Schu 1.3 umfasst das gesamte Grimselseegebiet und wird damit vom vorliegenden Projekt tangiert. Es handelt sich um eine grossflächige, zusammenhängende, naturnahe Kulturlandschaft und natürliche Hochgebirgslandschaft, die es zu erhalten gilt. Insbesondere sollen die natürliche Dynamik der Landschafts- und Naturentwicklung nicht beeinträchtigt, die Wildtier- und Vogellebensräume erhalten und die Besucher gelenkt werden. Die Besonderheiten des Landschaftsschutzgebietes bleiben in der Betriebsphase des vorliegenden Projekts erhalten. Der Einstau betrifft eine kleine Fläche im Vergleich zum gesamten Schutzgebiet.

3.5.4.6 Flachmoor regional Nr. 10882

Östlich des nationalen Flachmoor-Objekts Mederlouwenen befindet sich ein Flachmoor von regionaler Bedeutung mit einer Grösse von rund 149 a. Das regionale Flachmoor befindet sich ausserhalb des neuen Stauzieles. Das Schutzobjekt wird vom Projekt somit nicht tangiert.

3.5.4.7 Kantonales Naturschutzgebiet Nr. 5 «Grimsel»

Der Grimselsee befindet sich im kantonalen Naturschutzgebiet Nr. 5, einer Hochgebirgslandschaft mit ausgedehnten, unbeweideten Rasen, einem Mosaik kleiner Moore und einem Arvenwald. Das Gebiet ist reich an Kristallvorkommen sowie Zeuge der Gletschertätigkeit. Die durch den Regierungsratsbeschluss Nr. 4590 vom 1. August 1958 (mit Ergänzung vom 30. Oktober 1974) grundeigentümerverbindlich festgelegten Schutzbestimmungen erlauben ausdrücklich den Ausbau der Anlagen der Gesuchstel - lerin. Es werden Ersatzmassnahmen realisiert. Der angemessene ökologische Ersatz gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG und GSchG wird im Band 7 des UVB – Ersatzmassnahmen und im Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung ausgewiesen.

3.5.5 Flora, Fauna, Lebensräume

3.5.5.1 Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen

Das AUE verweist in seiner Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 auf den Bericht der ANF vom 20. September 2024. Dieser hält fest, dass der Umfang der vorzunehmenden Untersuchungen vorgängig mit der Gesuchstellerin festgelegt und unter Beizug von anerkannten Spezialistinnen und Spezialisten vollumfänglich umgesetzt worden sei. Die vorgeschlagenen artspezifischen Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen hält die ANF für zielführend. Ergänzend fordert sie, dass die Massnahmen M-FM-02 und M-FM-03 zugunsten von Fledermäusen sowie die Massnahmen M-WE-08, M-MO-01, M-FT-01 – M-FT-05, M-PI-01, -02, -05, -07 und -10 so rasch als möglich umzusetzen seien, was als Auflage in den Entscheid aufgenommen wird. Die ANF gibt zu bedenken, dass die aktuelle Verpflichtung der Gesuchstellerin, die Ersatzmassnahmen bis zum Ablauf der Konzession zu unterhalten, zu kurz sei und in keinem Verhältnis zur Dauer des Eingriffs, welcher kompensiert werden muss, stünde. Es formuliert deswegen als Anforderungen an das Baugesuch bzw. den UVB 2. Stufe, dass Lösungen aufzuzeigen seien, wie die im Rahmen der Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen geschaffenen Biotope langfristig und über die Konzessionsdauer hinaus gesichert werden sollen. Die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 nahm diesen Punkt als Ziff. 7.2 Bst. u auf. Dies, obwohl die Gesuchstellerin bereits in ihrer Stellungnahme vom 16. Januar 2025 darauf hingewiesen hatte, dass sie keine Gewähr dafür habe, über das Ende der per

1. Januar 2042 auslaufenden aktuellen Gesamtkonzession hinaus Konzessionärin für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Oberhasli zu bleiben. Entsprechend könne ihr keine Verpflichtung zur Fortführung von Massnahmen über das genannte Datum hinaus auferlegt werden. Sowohl die Konzessionsbehörde als auch die verfahrensleitende Behörde sehen sich aber klar in der Pflicht, die Fortführung der Massnahmen im Rahmen der künftigen Erneuerung der Konzession zur Nutzbarmachung der Wasserkräfte sicherzustellen. Der Kanton Bern kommt der Forderung in der Vereinbarung vom Juni 2024 nach und wird im späteren Konzessionserneuerungsverfahren für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Oberhasli ab 2. Januar 2042 festlegen, in welchem Umfang die Ersatzmassnahmen für Eingriffe in terrestrische und aquatische Lebensräume auch während der Gültigkeitsdauer der neuen Konzession aufrecht erhalten bleiben müssen. Das AUE hat aus diesem Grund mit Stellungnahme vom 30. Januar 2026 von der Gesamtbeurteilungs-Auflage Ziff. 7.2 Bst. u Abstand genommen.

Dass die Gesuchstellerin in der SNP über die gesetzlich vorgeschriebene Kompensation hinausgeht, begrüsst die ANF ausdrücklich. Die Massnahmen SNP beurteilt sie als begründet und ökologisch wertvoll. Sie kann der SNP auf Stufe Konzession zustimmen. Die Umsetzung von ökologischen Ausgleichsmassnahmen gemäss rundem Tisch Wasserkraft unterstützt die ANF ebenfalls.

Das AUE verweist in seiner Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 auf den Bericht des JI vom 8. November 2024. Darin zeigt sich das JI mit den vorgenommenen Abklärungen und den vorgesehenen Massnahmen im Bereich Vögel und Wildtiere einverstanden. Allerdings befänden sich die Ersatzmassnahmen grösstenteils geografisch weit entfernt vom Projektgebiet und beträfen nicht die lokal ansässigen Wildtierarten. Aus Sicht des JI sind deshalb auch Massnahmen zu prüfen, welche zu einer Reduktion von Störungen im Grimselgebiet führen. Es schlägt unter anderem die Prüfung eines Besucherlenkungskonzepts Grimselsee-Oberaarsee vor. Die überzeugenden Argumente der Gesuchstellerin in der Stellungnahme vom 16. Januar 2025 gegen ein solches Konzept führ - ten nach Rücksprache mit dem JI zu einer Bereinigung der Gesamtbeurteilung des AUE vom 13. November 2025. Im Januar 2026 nahm das AUE von folgenden Auflagen Abstand: Ziff. 7.2 Bst. v (Nachkartierung Wiedehopf), Ziff. 7.2 Bst. x (Besucherlenkungskonzept), Ziff. 7.2 Bst. y (Schutz der wildlebenden Säugetiere und Vögel). Das AUE bestätigte, dass das Vorhaben auch mit diesen Änderungen umweltverträglich bleibt.

3.5.5.2 Gletschervorfeld

Einsprecher [1] betont nachvollziehbar die Bedeutung des Gletschervorfelds: Durch das Vorhaben wird das Gletschervorfeld zwischen Unteraargletscher und aktuellem Grimselsee mit aktiver alpiner Schwemmebene «Unteraar» überstaut und erfährt als Lebensraum für die fluvioglazialen Prozesse eine massive Einschränkung. Die junge Aare verlagert ihr Bett kontinuierlich, bildet Terrassen sowie Sand‑ und Kiesbänke und erzeugt damit ein vielfältiges Mosaik kleinräumiger Lebensräume, wie sie in den Alpen nur noch begrenzt vorhanden sind. Auf diesen dynamischen Flächen findet Primärsukzession statt: Von offenen Schotterflächen über Pionierpflanzen bis hin zu Weidengebüschen und jungen Gehölzen treten alle Sukzessionsstadien in unmittelbarer Nähe auf. Dadurch weist das Gebiet eine hohe ökologische Bedeutung auf und bietet spezialisierten, teils seltenen Arten wertvolle Lebensräume.

In der Stellungnahme vom 4. August 2025 führt das BAFU treffend aus, dass die alpine Schwemmebene «Unteraar» die Qualität einer Aue von nationaler Bedeutung aufweise und damit vorsorglichen Schutz geniesse. Eingriffe sind nur zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse von nationaler Bedeutung sowie eine unmittelbare Standortgebundenheit bestehen. Dieselben Voraussetzungen würden auch bei einer Aufnahme ins Aueninventar gelten und sind vorliegend erfüllt. Nach Art. 9a Abs. 3 i. V. m. Anhang 2 StromVG sind bei den dort aufgeführten sechzehn Wasserkraftwerken die Standorte der Anlagen im Gesetz festgelegt. Somit wurde auch in Bezug auf den Standort der Erweiterung des Grimselkraftwerks bereits auf Gesetzesstufe eine Interessenabwägung vorweggenommen.

Da es aus Sicht des BAFU wenig Sinn ergibt, das Objekt «Unteraar» in das Bundesinventar der Auen von nationaler Bedeutung aufzunehmen und es mit der Realisierung des Vorhabens (Erhöhung der Staumauer) wieder aus dem Inventar zu entlassen, ist nicht geplant, das fragliche Objekt in die Auenverordnung aufzunehmen. Folglich ist auf die von Einsprecher [1] beantragte Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Inventarisierungsverfahrens betreffend die alpine Schwemmebene im Gletschervorfeld des Unteraargletschers zu verzichten.

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das Parlament den Biotopausschluss nach Art. 12 Abs. 2 EnG in wichtigen Punkten präzisiert hat. In Art. 12 Abs. 2 bis EnG wird klargestellt, dass dieser Ausschluss nicht für nationale Biotope gilt, die vom Bundesrat nach dem 1. Januar 2023 in das Inventar aufgenommen wurden.

3.5.5.3 Wald

Einsprecher [1] erläutert die negativen Auswirkungen des Projekts auf den teilweise sehr alten Arvenwald. Das AUE verweist in seiner Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 auf den Bericht des AWN vom 1. Oktober 2024, der festhält, dass durch die Anhebung des Stauspiegels rund 111 600 m² Waldfläche dauerhaft gerodet werden müssen, davon ca. 108 900 m² Grünerlengebüsche und 2700 m² Arvenbestand; während der Betriebsphase kommen etwa 2300 m² temporäre Rodungen hinzu. Zur Kompensation sind umfangreiche Ersatzaufforstungs- und Schutzmassnahmen geplant, mit Fokus auf den Erhalt und die Wiederherstellung der wertvollen Arvenwälder.

3.5.5.4 Waldreservat Nr. 160_BE1210 und WNI-Objekt Nr. 782.16

Vom Projekt tangiert werden zudem verschiedene kantonale/regionale Schutzobjekte, so etwa das Waldreservat «Grimselsee» Nr. 160_BE_1210. Zusätzlich wird auch das Waldnaturinventar [WNI]- Objekt «Mederlouwenen» Nr. 782.16, auch «Arvenwald Grimselsee» oder «Arvenwald Sunnig Aar» genannt, tangiert. Einsprecher [1] betont die landschaftsästhetische und ökologische Bedeutung des Waldes, insbesondere des Arvenwalds Sunnig Aar, und die mit dem Projekt verbundene Beeinträchtigung.

3.5.6 Ersatzmassnahmen für Eingriffe in aquatische und terrestrische Lebensräume

Das Vorhaben führt zu Auswirkungen in terrestrische und aquatische Lebensräume, welche sich nicht vermeiden lassen. Die betroffenen Lebensräume lassen sich teilweise nicht wiederherstellen. Daher hat die Gesuchstellerin gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG für angemessenen Ersatz zu sorgen. Um die Projektauswirkungen auf die im Projektperimeter vorhandene Flora, Fauna und Lebensräume in der Bau- und Betriebsphase aufzeigen und bilanzieren zu können, wurden zwei Biotopbewertungen vorgenommen. Projektauswirkungen auf mehrheitlich terrestrische Lebensräume (einschliesslich der überstauten Bereiche des Gletschervorfelds Unteraar) wurden in die terrestrische Biotopbewertung aufgenommen, während die Auswirkungen des Überstaus des Unteraarbachs in der aquatischen Biotopbewertung berücksichtigt wurde.

Die terrestrische Biotopbewertung basiert auf einer modifizierten Version der Biotopbewertungsmethode «Modul VGri » von B. Kägi gemäss Leitfaden Nr. 11 des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) aus dem Jahre 2002. Für die aquatische Biotopbewertung wurde die eigens entwickelte Biotopbewertungsmethode «KWO plus» angewendet.

Bei den terrestrischen Lebensräumen führen die Auswirkungen zu einem Biotopverlust von -256.9 Ökopunkten, während dieser bei den aquatischen Lebensräumen (Überstau Unteraarbach) -3.8 Ökopunkte beträgt.

In der Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbänden vom Juni 2024 sind für den terrestrischen und aquatischen Biotopverlust diverse Ersatzmassnahmen vorgesehen. Sie werden in den Beschlussteil aufgenommen.

3.6 Zusätzliche Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft

In der Vereinbarung mit gemeinsamen Anträgen an die Konzessionsbehörde im Sinne von Art. 12d NHG und Art. 55c USG zwischen der Gesuchstellerin und den Umweltverbänden vom 8. Dezember 2025 wurde ein prioritäres Massnahmenpaket an zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen zum Schutz von Biodiversität und Landschaft («Plan A») festgelegt.

«Plan A» beinhaltet die Massnahmen Rückbau von zwei Kleinwasserkraftwerken an der Emme (VG- H02), artenreiche Wiesen (VG-H03), Bau- und Nutzungsbeschränkungen Gletschervorfelder Bächli- und Grubengletscher (VG-H04) sowie Stiftung (VG-H05). Die ebenfalls in «Plan A» aufgeführten Nutzungsverzichte (VG-H01) wurden mit Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2025 beschlossen.

Zur Umsetzung der Massnahme VG-H02 hat die Gesuchstellerin nach Rechtskraft des Konzessionsbeschlusses unverzüglich Verhandlungen mit der Hydro-Solar Energie AG und den zuständigen Behörden aufzunehmen. Die verbindliche Zusicherung ihres Drittfinanzierungsbeitrags von maximal 3 000 000 Franken ist erst mit Beginn der Bauarbeiten des Projekts geschuldet; bis dahin ist ein Aufschub zulässig. Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees ist einzig die verbindliche Zusicherung dieses Beitrags. Die effektive Zahlung kann auch nach der Inbetriebnahme erfolgen.

Zur Umsetzung der Massnahme VG-H03 hat die Gesuchstellerin durch konzeptionelle und finanzielle Unterstützung geeigneter Projekte den langfristigen Erhalt, die Qualität und die Vernetzung von 10 ha ökologisch wertvoller, ansonsten vergandender Kulturlandschaft (extensiv genutzte Wiesen und Weiden) sicherzustellen.

Zur Umsetzung der Massnahme VG-H04 hat die Gesuchstellerin den der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 im Anhang 5 beigefügten Dienstbarkeitsvertrag beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Die Anmeldung hat bis spätestens zur Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees zu erfolgen.

Zur Umsetzung der Massnahme VG-H05 hat die Gesuchstellerin eine Stiftung gemäss Vereinbarung zu errichten und innert drei Monaten nach Vorliegen der rechtskräftigen Baubewilligungen zu kapitalisieren. Bei der Gründung ist ein Mindestkapital von 500 000 Franken einzubringen; ein allfälliges Zusatzkapital bis maximal der Differenz zu 3 000 000 Franken ist nach Feststehen des Drittfinanzierungsbeitrags zu VG‑H02 einzuzahlen.

Sollte der Rückbau von zwei Kleinwasserkraftwerken an der Emme (VG-H02) aus den in der Vereinbarung festgelegten Gründen nicht umgesetzt werden können, hat die Gesuchstellerin so viele Reservemassnahmen gemäss «Plan B» umsetzen, dass gemäss den Berechnungsvorgaben in der genannten Vereinbarung mindestens 21.2 Punkte (Berechnung gemäss der Massnahmen-Bewertungsmethode «Berner Methode»; beschrieben im Anhang 4 der genannten Vereinbarung) erreicht oder 3 000 000 Franken ausgeschöpft werden. Die Umsetzung ist innerhalb von zehn Jahren nach Feststehen der Nichtrealisierbarkeit von VG‑H02 abzuschliessen; bei unverschuldeten Verzögerungen kann die Frist behördlich verlängert werden.

3.7 Sicherheit der Stauanlagen

Gemäss Stellungnahme der Sektion Aufsicht und Talsperren des BFE vom 7. November 2024 unterliegen Stauanlagen mit einer Stauhöhe von mindestens 25 m der direkten Aufsicht des BFE (Art. 22 Abs. 2 StAG i. V. m. Art. 3 Abs. 2 Bst. a StAG sowie Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a StAV). Mit dem Konzessionsprojekt 2024 «Vergrösserung Grimselsee» wird die bestehende Stauanlage Grim - sel geändert. Das Vorhaben wird daher im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens einer sicherheitstechnischen Prüfung durch das BFE unterzogen werden.

3.8 Kommunale Interessen

Gemäss Amtsbericht vom 10. September 2024 unterstützt die Gemeinde Guttannen das Vorhaben und damit den Ausbau der bereits bestehenden erneuerbaren Energien ohne Bedingungen und Auflagen. Die Gemeinde Innertkirchen unterstützt das Vorhaben in ihrer Stellungnahme vom 6. November 2024 ebenfalls ohne Bedingungen und Auflagen.

3.9 Gesamtinteressenabwägung

Aus obenstehenden Erwägungen geht hervor, dass sich das Vorhaben der Gesuchstellerin an den Rahmen der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen hält. Es ist daher eine Gesamtinteressenabwägung vorzunehmen.

Angesichts der vorstehend erläuterten energiepolitischen Zielsetzungen des Bundes und des Kantons ist die geplante Seevergrösserung von herausragendem öffentlichem Interesse und damit von nationaler Bedeutung. Gemäss Zweckmässigkeitsprüfung des BFE vom 11. September 2024 kann das vergrösserte Wasservolumen durch die bestehende Kraftwerkskaskade der Gesuchstellerin effizient genutzt werden. Mit 0.91 km 2 zusätzlicher Einstaufläche und 20 % mehr Stauhöhe ergeben sich 80 % mehr nutzbaren Seeinhalt (neu 170 Mio. m 3). Damit weist das Projekt ein sehr gutes Verhältnis von zusätzlich eingestauter Fläche und zusätzlichem Stauinhalt auf. Die geplante Erhöhung verbessert die betriebliche Flexibilität und erlaubt eine bedeutende Umlagerung von Energie vom Sommer in die verbrauchsintensive Winterperiode. Zudem leistet das Projekt einen wesentlichen Beitrag zur Stabilisierung des Schweizer Stromnetzes und zur Erreichung der Ziele der Energiestrategie 2050.

Neben den energiepolitischen Aspekten sprechen auch wirtschaftliche Interessen der betroffenen Region und der Gesuchstellerin für die Realisierung des Vorhabens. Die Gesuchstellerin ist zentrale Arbeitgeberin und Wirtschaftsträgerin im Haslital.

Dem Projekt gegenüber stehen Interessen des Landschafts-, Natur- und Gewässerschutzes. Insbesondere tangiert das Projekt das BLN -Objekt Nr. 1507/1706 «Berner Hochalpen und Aletsch-Bietschhorn- Gebiet, nördlicher Teil», die Moorlandschaft Nr. 268 «Grimsel», das UNESCO-Weltnaturerbe «Swiss Alps Jungfrau-Aletsch (SAJA)», die Hochgebirgslandschaft, das Landschaftsschutzgebiet L-Schu 1.3, das kantonale Naturschutzgebiet Nr. 5 «Grimsel», Flora, Fauna, Lebensräume, das Gletschervorfeld zwischen Unteraargletscher und aktuellem Grimselsee mit aktiver alpiner Schwemmebene, wertvolle Arvenwälder, das Waldreservat Nr. 160_BE1210 und WNI-Objekt Nr. 782.16 sowie diverse übrige Umweltbereiche.

Wie vorstehend erwähnt, ist vorliegendes Projekt seit 2022 als Festsetzung im kantonalen Richtplan verankert. Im Rahmen der dort vorgenommenen Interessenabwägung wurde das nationale energiewirtschaftliche Interesse am Projekt als überwiegend beurteilt. Einsprecher [1] sieht diese Interessensabwägung sehr kritisch, hält den bis Ende 2025 in Kraft stehenden Art. 71b Abs. 1 Bst. c EnG für verfassungswidrig, plädiert für eine verfassungskonforme Auslegung und stellt sich auf den Standpunkt, die Schutzinteressen würden im Rahmen der Gesamtinteressensabwägung deutlich überwiegen, weswegen das Gesuch der Gesuchstellerin abzuweisen sei. Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Die im Rahmen der Festsetzung im kantonalen Richtplan vorgenommene Interessensabwägung überzeugt. Das Projekt ist explizit im Anhang 2 des revidierten StromVG vorgesehen und seine Umsetzung ist somit auch für das nationale Parlament von grosser Wichtigkeit. Der Vorrang des Interesses an der Verwirklichung des Projekts zeigt sich auch in Art. 9a Abs. 3 Bst. d StromVG.

Mit dem für die projektbetroffenen Wasserfassungen beantragten Restwasserregime (Kombination aus Nulldotierung, niedrigeren Restwassermengen und den ökologischen Ausgleichsmassnahmen) wird den gewässerökologischen Interessen über die gesetzlichen Anforderungen hinaus Rechnung getragen. Der Erhalt schutzwürdiger Lebensräume wird mit geeigneten Schutz- und Wiederherstellungsmassnahmen sichergestellt. Die verbleibenden, unvermeidbaren Auswirkungen des Vorhabens auf terrestrische und aquatische Lebensräume werden durch die Massnahmen gemäss Vereinbarung zwischen Gesuchstellerin und Umweltverbänden vom Juni 2024 sowie die Schutz- und Ersatzmassnahmen gemäss Dossier 2 der Gesuchsunterlagen über das erforderliche Mass kompensiert. Damit sind die ökologischen Beeinträchtigungen als gerechtfertigt und in Abwägung aller Interessen als angemessen kompensiert zu bezeichnen. Darüber hinaus erbringen die zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen einen grossen Mehrwert für Biodiversität und Landschaft und gleichen durch die Ersatzmassnahmen nicht gedeckte, kumulative ökologische und landschaftliche Schäden mehr als ausreichend aus.

Demnach erfüllt das geplante Vorhaben alle gesetzlichen Vorgaben. Der Erteilung der Konzession stehen keine überwiegenden Interessen entgegen. Die beantragte Konzession kann mit Auflagen erteilt werden.

3.10 Einsprachen

Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen werden die Einsprachen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

3.11 Verhältnis dieses Beschlusses zur Gesamtkonzession

Die Gesuchstellerin beantragt keine neue Konzession mit einer Konzessionsdauer von 80 Jahren, sondern lediglich eine Anpassung und Ergänzung der am 12. Januar 1962 erteilten Gesamtkonzession. Die darin festgelegten Rechte zur Ausnutzung der Wasserkräfte der Aare und seiner Zuflüsse werden mit vorliegendem Beschluss angepasst.

Im Rahmen der per 1. Januar 1998 in Kraft gesetzten Totalrevision des Wassernutzungsgesetzes wurde die im alten Recht vorgesehene Kollaudation und Erteilung einer Konzessionsurkunde abgeschafft und durch eine behördliche Werkabnahme ersetzt (Art. 21 Abs. 4 WNG). Dieser Regelung ist vorliegend dadurch Rechnung zu tragen, dass Ziff. 1 und 2 im Kapitel III der Konzessionsurkunde vom 12. Januar 1962 auf den Zeitpunkt der Werkabnahme aufgehoben wird und für die Anlagen des Kraftwerkes Grimsel 1 ein Werkabnahmeprotokoll erstellt wird.

3.12 Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind in Wasserkraftkonzessionen zwingend Fristen für den Beginn der Bauarbeiten und die Eröffnung des Betriebes festzulegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_356/2019 vom 4. November 2020, E. 6). Die rasche Realisierung des vorliegenden Vorhabens ist für den Kanton Bern und die gesamte Schweiz energiepolitisch von grosser Bedeutung. Daher ist die Frist für die Einreichung der Baugesuchsunterlagen auf 2 Jahre ab Rechtskraft dieses Konzessionsbeschlusses festzulegen. Des Weiteren hat die Gesuchstellerin innert 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, indem sowohl die Baubewilligung als auch der für die Verlegung der Grimselpassstrasse notwendige Strassenplan rechtskräftig vorliegen, mit dem Bau zu starten.

Zudem ist die Frist für die Inbetriebnahme des Höhereinstaus des Grimselsees unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Bau der Anlagen voraussichtlich 6 Jahre dauern wird, auf 8 Jahre ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Baubewilligung und des Strassenplans anzusetzen.

Die Fristen können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, den die Konzessionärin nicht zu vertreten hat. Dabei ist ausdrücklich festzuhalten, dass wirtschaftliche Erwägungen nicht als wichtiger Grund gelten.

3.13 Rechtliches Gehör

Den Verfahrensbeteiligten wurde die Möglichkeit gegeben, Schlussbemerkungen einzureichen, wovon Einsprecher [1] mit Datum vom 17. Februar 2026 Gebrauch gemacht hat. In seinen Schlussbemerkungen hält er erneut fest, dass das eingereichte Gesuch abgewiesen werden müsse, da die Schäden an den Lebensräumen und Landschaften zu gross seien, als dass das Nutzeninteresse als überwiegend bezeichnet werden könne. Dieser Ansicht kann mit Verweis auf vorstehende Erwägungen nicht gefolgt werden. Der Einsprecher sieht die Realisierbarkeit der zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen als nicht gesichert. Aus seiner Sicht müsse nach bundesrechtlicher Rechtsprechung Art, Ort, Umfang und die Realisierbarkeit der Ersatzmassnahmen im Zeitpunkt des Konzessionsentscheids konkret bestimmt und nachgewiesen werden. Andernfalls sei eine Gesamtinteressenabwägung und eine Beurteilung der Umweltverträglichkeit nicht möglich und eine Projektbeurteilung nicht zulässig. Diese Einwände erweisen sich als unbegründet. Es liegen ausreichende Grundlagen vor, um sowohl die Umweltverträglichkeit des Vorhabens als auch die Gesamtinteressenabwägung sachgerecht vorzunehmen. Die Realisierbarkeit der vorgesehenen Massnahmen ist aufgrund der eingereichten Unterlagen sowie der vorgesehenen Sicherungsinstrumente gewährleistet; zu nennen sind etwa die alternativen zusätzlichen Ausgleichsmassnahmen [«Plan B»] sowie die Auflagen und Bedingungen im Konzessionsentscheid.

3.14 Abgaben und Verwaltungsgebühren

3.14.1 Jährliche Abgaben (Wasserzins)

Für von KEV nicht geförderten Anlagen mit einer mittleren Bruttoleistung von mehr als zwei Megawatt beträgt der jährliche Wasserzins zehn Franken weniger als der bundesrechtliche Höchstansatz je Kilowatt mittlere Bruttoleistung (Art. 35 Abs. 2 Bst. b WNG). Der bundesrechtliche Höchstansatz beträgt aktuell 110 Franken pro Kilowatt Bruttoleistung (Art. 49 Abs. 1 WRG).

3.14.2 Einmalige Konzessionsabgabe

Die einmalige Abgabe für die Nutzung der Wasserkraft beträgt das Doppelte des jährlichen Wasserzinses und ist für die Erweiterung des Nutzungsrechts geschuldet (Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 10 Bst. a WAD). Die Bruttoleistung für die Maschinengruppe «Grimsel» wird um 678 kW erhöht.

Die vorstehenden Ansätze gelten für die Bemessung der Abgaben für die maximale Konzessionsdauer von 80 Jahren. Bei einer kürzeren Dauer werden die einmaligen Abgaben anteilsmässig reduziert (Art. 9 WAD). Die Abgaben werden für die verbleibende Dauer bis zum Ablauf der Gesamtkonzession am 31. Dezember 2041, d. h. für 14 von 80 Jahren, berechnet.

Mit Konzessionsänderungsentscheid Vergrösserung Grimselsee, welcher am 5. September 2012 vom Grossen Rat beschossen wurde, aber nie in Rechtskraft erwachsen ist, hat die Gesuchstellerin bereits eine einmalige Abgabe in der Höhe von 47 460 Franken bezahlt, welche zu verrechnen ist.

3.14.3 Verwaltungsgebühren

Für die Erteilung von Wassernutzungskonzessionen im Zuständigkeitsbereich des Grossen Rates kommt die Gebühr nach Zeitaufwand zur Anwendung (Art. A1-1 Anhang 1 GebD GR/RR). Vorliegend handelt es sich um ein für die Verwaltung besonders aufwendiges Geschäft. Die Maximalgebühr für die Erteilung einer Wasserkraftkonzession beträgt 11 400 Franken. Gemäss Art. 8 GebD GR/RR wird die Gebühr auf das Zweifache der Maximalgebühr erhöht. Die Leitbehörde erhebt zusätzlich die ihr in Rechnung gestellten Gebühren für Amts- und Fachberichte sowie für weitere zusammen mit dem Beschluss zu eröffnende Verfügungen (Art. 12 KoG).

4. Beschluss

4.1 Anpassung des Nutzungsrechts

4.1.1 Die Gesamtkonzession für die Nutzbarmachung der Wasserkräfte im Oberhasli vom 12. Januar 1962 der Kraftwerke Oberhasli AG wird mit diesem Beschluss dahingehend geändert, dass das Stauziel des Grimselsees um 23 m erhöht wird und neu 1931.74 m ü. M. beträgt. Dies führt zu folgenden Anpassungen: – Beim Kraftwerk Grimsel 1 (Maschinengruppe «Grimsel») erhöht sich die Bruttofallhöhe um 23 m auf neu 164.74 m nutzbare Fallhöhe; damit verbunden ist eine Erhöhung der mittleren mechanischen Bruttoleistung um 678 kW. – Beim Pumpspeicherwerk Grimsel 4 erhöht sich die Bruttofallhöhe um 23 m auf neu 164.74 m nutzbare Fallhöhe. – Beim Pumpspeicherwerk Grimsel 2 verringert sich die Bruttofallhöhe um 23 m auf neu 371.26 m nutzbare Fallhöhe. – Beim Kraftwerk Grimsel Nollen erhöht sich die Bruttofallhöhe um 23 m auf neu 81.74 m nutzbare Fallhöhe.

4.1.2 Die Ziff. 1 und 2 in Kapitel III der Konzessionsurkunde vom 12. Januar 1962 wird auf den Zeitpunkt der Werkabnahme aufgehoben. Die Bauten werden im Werkabnahmeprotokoll neu beschrieben.

4.1.3 Soweit dieser Beschluss keine besonderen Bestimmungen enthält, gelten die Bedingungen und Bestimmungen der Gesamtkonzession.

4.2 In den Entscheid integrierte weitere Bewilligungen

Bewilligung Wasserentnahme nach Art. 29 GSchG

4.3 Bestimmungen über das Nutzungsrecht

Allgemein

4.3.1 Der Kanton gewährleistet weder die Verfügbarkeit noch die Qualität des Wassers. Bau, Betrieb und Unterhalt der Wasserkraftanlagen

4.3.2 Die Konzessionärin hat innert 2 Jahren ab dem Zeitpunkt des rechtskräftigen Konzessionsbeschlusses ein Baugesuch für die Erhöhung der Staumauern Spitallamm und Seeuferegg einzureichen. Für den Fall, dass sie eine vom rechtskräftigen Strassenplan abweichende Verlegung der Grimselpassstrasse anstrebt, hat sie zudem auch das dafür erforderliche Strassenplanverfahren innert dieser Frist zu initiieren.

4.3.3 Die Konzessionärin hat innert 2 Jahren ab dem Zeitpunkt, indem sowohl die Baubewilligung als auch der für die Verlegung der Grimselpassstrasse notwendige Strassenplan rechtskräftig vorliegen, mit dem Bau zu starten und innert 8 Jahren ab dem genannten Zeitpunkt den Höhereinstau des Grimselsees in Betrieb zu nehmen.

4.3.4 Die Fristen in Ziff. 4.3.2 und 4.3.3 können verlängert werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Konzessionärin nicht zu vertreten hat. Dabei wird ausdrücklich festgehalten, dass wirtschaftliche Erwägungen nicht als wichtiger Grund gelten.

4.3.5 Die Anlage muss unter Vorbehalt allfälliger Projektoptimierungen nach den eingereichten Gesuchsunterlagen erstellt, betrieben und unterhalten werden. Die im UVB aufgeführten Massnahmen zum Schutz der Umwelt sind sach- und zeitgerecht umzusetzen (vorbehältlich abweichender Auflagen). Von Fachstellen und Fachverbänden erlassene Merkblätter, Normen und Richtlinien sind zu beachten.

4.3.6 Bei umweltrelevanten Projektänderungen sind die Behörden (verfahrensleitende Behörde, Fachstellen, kommunale Baupolizei) umgehend zu informieren. Die verfahrensleitende Behörde entscheidet, ob eine wesentliche Projektänderung vorliegt, welche eine Neubeurteilung des Projekts erfordert.

4.3.7 Auflagen, die sich aus dem nachgelagerten Baubewilligungsverfahren und den erforderlichen Spezialbewilligungen in der Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Stufe ergeben, bleiben vorbehalten.

4.3.8 Die Wasserkraftanlagen sind in betriebssicherem Zustand zu halten.

4.3.9 Die zuständigen kantonalen Stellen sind berechtigt, jederzeit die notwendigen Kontrollen und Überprüfungen der Konzessionsbestimmungen durchzuführen. Die Konzessionärin ist verpflichtet, den zuständigen Fachstellen die Kontrollen zu ermöglichen, ihnen die nötigen Auskünfte zu erteilen und die Ergebnisse eigener Prüfungen mitzuteilen. Sicherung der Restwassermengen

4.3.10 Wasserfassungen Oberaarsee, Grimselsee und Gelmersee Bei den Wasserfassungen Oberaarsee (Restwasserstrecke Oberaarbach), Grimselsee (Restwasserstrecke Hasliaare) und Gelmersee (Restwasserstrecke Gelmerbach und Hasliaare ab Einmündung Gelmerbach) kann auch nach der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees weiterhin ganzjährig auf eine Restwasserdotierung verzichtet werden.

4.3.11 Wasserfassung Grubengletscher Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees betragen die Dotierwassermengen bei der Wasserfassung Grubengletscher (Restwasserstrecke Grubenbach) mindestens: Monat Dotierwassermengen [l/s]

Januar 10

Februar 10

März 10

April 10

Mai 20

Juni 20

Juli 20

August 20

September 10

Oktober 10

November 10

Dezember 10

4.3.12 Bei der Wasserfassung Triebtensee (Restwasserstrecke Triebtenbach) betragen die Dotierwassermengen, sofern dies die natürlichen Zuflüsse zulassen, mindestens:

Monat Dotierwassermengen [l/s]

Januar 10

Februar 10

März 10 April 10

Mai 20

Juni 30

Juli 30

August 30

September 30

Oktober 20

November 10

Dezember 10

4.3.13 Bei der Wasserfassung Bächli (Restwasserstrecke Bächlisbach) betragen die Dotierwassermengen, sofern dies die natürlichen Zuflüsse zulassen, mindestens:

Monat Dotierwassermengen [l/s]

Januar 30

Februar 30

März 30

April 30

Mai 50

Juni 80

Juli 80 August 80

September 50

Oktober 30

November 30

Dezember 30

4.3.14 Die jeweiligen Restwassermengen sind über geeignete Dotiervorrichtungen abzugeben und dauernd zu messen. Die Messresultate sind zu protokollieren und für Kontrollzwecke aufzubewahren.

Mehrschutzmassnahmen

4.3.15 Die Mehrschutzmassnahmen, welche eine Höherdotierung des Wendenwassers (82+) und des Steinwassers (83+), eine Höherdotierung bei der Wasserfassung Hopflauenen (81+) sowie eine Dotierung der Hasliaare ab Räterichsbodensee (103) umfassen, müssen bis spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees (baulich) umgesetzt sein.

4.3.16 Spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees sind mindestens folgende Dotierwassermengen abzugeben:

Dotierwassermengen Mehrschutzmassnahmen SNP [l/s]

Gewässer Jan Feb Mrz Apr Mai Jun Jul Aug Sep Okt Nov Dez

Wendenwasser (82+) 70 70 70 120 200 200 200 200 200 120 70 70

Steinwasser (83+) 150 150 150 250 350 350 350 350 350 250 150 150

Gadmerwasser (Hopflauenen) 400 400 400 500 500 600 600 600 600 600 600 400 (81+) Hasliaare ab Räterichsboden- 20 20 20 20 50 50 50 50 50 50 20 20 see (103)

Massnahmen «natürlicher Abfluss»

4.3.17 Spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees müssen die Massnahmen «natürlicher Abfluss» 3, 48, 101, 102, 17, 86 und 104 (baulich) umgesetzt sein.

4.3.18 Geringfügige Abweichungen von den Beschreibungen bei der Umsetzung der Massnahmen «natürlicher Abfluss» bleiben zulässig, solange der ökologische Wert der jeweiligen Massnahme resp. der ökologische Gesamtwert des ganzen Massnahmenpakets dadurch nachweislich nicht sinkt. Davon ausgenommen ist die Aufgabe der Sekundärfassung Mattenalp (Massnahme Nr. 86).

4.3.19 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die ökologische Wirkung der Massnahmen «natürlicher Abfluss» 3, 48, 101, 102, 17, 86 und 104 mit geeigneten Pflegemassnahmen bis Konzessionsende aufrecht zu erhalten. Ersatzmassnahmen für den terrestrischen Biotopverlust

4.3.20 Spätestens ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees müssen folgende Ersatzmassnahmen (baulich) umgesetzt sein:

  • Massnahme VGri_M01 «Miseren-Seeboden»

  • Massnahme VGri_M02 «Aufwertung Trockenstandorte (Wiesen und Weiden) im und ausserhalb des Konzessionsgebiets der KWO»

  • Massnahme VGri_M03 «Obermad»

  • Massnahme VGri_M04 «Arvenpflanzungen»

  • Massnahme VGri_M05 «Kleinseen-/Flachmoorlandschaft Oberaar»

  • Massnahme VGri_M06 «Reptilienstandorte im Konzessionsgebiet»

  • Massnahme VGri_M07 «Landschaftspflege Aare- und Gadmental»

  • Massnahme VGri_M08 «Steingletscher – Umpol»

4.3.21 Allfällig nicht umsetzbare Massnahmen gemäss vorgenannter Ziffer sind durch gleichwertige Massnahmen aus nachfolgendem Reservepool zu ersetzen und bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees (baulich) umzusetzen:

  • Massnahme VGri_M09 «Rückbau Strasse Sustenblätzen»

  • Massnahme VGri_M10 «Erggeli – Hori: Waldbiodiversität – gezielte Artenförderung»

4.3.22 Geringfügige Abweichungen bei der Umsetzung der terrestrischen Ersatzmassnahmen bleiben zulässig, solange der ökologische Wert der jeweiligen Ersatzmassnahme respektive der ökologische Gesamtwert des ganzen Massnahmenpakets dadurch nachweislich nicht sinkt.

4.3.23 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Ersatzmassnahmen für den terrestrischen Biotopverlust mit geeigneten Pflegemassnahmen bis Konzessionsende aufrecht zu erhalten. Ersatzmassnahmen für den aquatischen Biotopverlust

4.3.24 Ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees müssen folgende vier Ersatzmassnahmen (baulich) umgesetzt sein:

  • Massnahme Au_Sa01 «Revitalisierung Aue Sandey»

  • Massnahme NuV_Ur01 «Nutzungsverzicht Urbachwasser Gauli»

  • Massnahme Hw_Ma01 «Hochwasserdotierung ab Mattenalpsee»

  • Massnahme Dot_Ma01 «Zusätzliche Dotierung Mattenalp»

4.3.25 Für den Fall, dass sich die Massnahme Au_Sa01 «Revitalisierung Aue Sandey» als nicht oder nicht vollumfänglich umsetzbar erweisen sollte, gelten folgende Bestimmungen:

  • Falls der ökologische Wert des umsetzbaren Teils der Massnahme Au_Sa01 «Revitalisierung Aue Sandey» zwischen 2.0 und 2.1 Ökopunkten liegt, hat die Konzessionärin zusätzlich zu den vier oben genannten Ersatzmassnahmen nach eigener Wahl entweder die Massnahme Au_Ho01 «Aue Hopflauenen» oder die Massnahme Au_We01 «Schwemmebene Wendenalp» bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees umzusetzen.

  • Falls der ökologische Wert des umsetzbaren Teils der Massnahme Au_Sa01 «Revitalisierung Aue Sandey» zwischen 1.3 und 1.9 Ökopunkten liegt, hat die Konzessionärin zusätzlich zu den vier oben genannten Ersatzmassnahmen die Massnahme FA_He01 «Fassungsaufgabe Henglibach» bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees umzusetzen.

  • Falls der ökologische Wert des umsetzbaren Teils der Massnahme Au_Sa01 «Revitalisierung Aue Sandey» weniger als 1.3 Ökopunkten beträgt, hat die Konzessionärin anstelle der vier oben genannten Ersatzmassnahmen nach eigener Wahl entweder die Massnahmen FA_He01 «Fassungsaufgabe Henglibach», FA_GrO1 «Fassungsaufgabe Grubenbach» und Dot_Är01 «Dotierung Ärlenbach» oder die Massnahmen FA_He01 «Fassungsaufgabe Henglibach», Dot_Gr01 «Dotierung Grubenbach» und FA_Är01 «Fassungsaufgabe Ärlenbach» bis zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees umzusetzen.

4.3.26 Geringfügige Abweichungen bei der Umsetzung der aquatischen Ersatzmassnahmen bleiben zulässig, solange der ökologische Wert der jeweiligen Ersatzmassnahme respektive der ökologische Gesamtwert des ganzen Massnahmenpakets dadurch nachweislich nicht sinkt.

4.3.27 Die Konzessionärin ist verpflichtet, die Ersatzmassnahmen für den aquatischen Biotopverlust mit geeigneten Pflegemassnahmen bis Konzessionsende aufrecht zu erhalten.

Zusätzliche Ausgleichsmassnahmen

4.3.28 Die Nutzungsverzichte (VG-H01) gemäss Anhang 1 der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 wurden mit Regierungsratsbeschluss vom 3. Dezember 2025 gesichert. Die Konzessionärin treffen keine Handlungspflichten. Folgende Gewässer sind von diesem Nutzungsverzicht betroffen (Details zur Auslegung des Nutzungsverzichts finden sich in den Unterlagen des genannten Regierungsratsbeschlusses):

Nr. Gewässer Abschnitt

VG-NV01 Rychenbach Oberlauf bis Zwirgi; inkl. Seitenbäche

VG-NV02 Weisse Lütschine Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV03 Sousbach Oberlauf bis zum neuen Kraftwerk; inkl. Seitenbäche

VG-NV04 Lombach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV05 Grönbach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV06 Guntebach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV07 Spiggebach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV08 Engstlige Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV09 Fildrich / Chirel Oberläufe bis zu den bst. Fassungen; inkl. Seitenbäche

VG-NV10 Simme Zweisimmen bis Erlenbach; inkl. Seitenbäche

VG-NV11 Simme Oberlauf bis Restaurant Simmenfälle; inkl. Seitenbäche

VG-NV12 Tschärzisbach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV13 Sense / Schwarzwasser Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV14 Zulg Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV15 Rot Komplett; inkl. Seitenbäche, jedoch ohne Langete

VG-NV16 La Trame Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV17 Ruisseau du Tchaibez Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV18 La Raus Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV19 Emme Bereich Vilbringen; inkl. Rosshängibach

VG-NV20 Emme Ischlag bei Burgdorf; inkl. Brunnbach und Heimiswilbach

VG-NV21 Emme Gerlafingen; inkl. Bleie, Mülibach und Eybächli

VG-NV22 Gäbelbach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV23 Gürbe Östlich von Mettlen; inkl. Seitenbäche

VG-NV24 Emme Ranflischachen; inkl. Schachekanal

VG-NV25 Suze (Schüss) Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV26 La Ronde Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV27 Ruisseau des Fontaines Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV28 Meielsgrundbach Komplett; inkl. Seitenbäche

VG-NV29 Saxetbach Komplett; inkl. Seitenbäche

4.3.29 Zur Umsetzung der Massnahme Rückbau von zwei Kleinwasserkraftwerken an der Emme (VG-H02) hat die Konzessionärin einerseits die erforderlichen Verhandlungen mit der Hydro- Solar Energie AG und den zuständigen Behörden zu führen sowie andererseits ihren Drittfinanzierungsbeitrag mit einer Obergrenze von 3 000 000 Franken verbindlich zuzusichern und später auch zu leisten. Die Verhandlungspflicht tritt unmittelbar mit dem Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Konzessionsbeschlusses in Kraft. Zur Abgabe der vorbehaltlosen Zusicherung ihres Drittfinanzierungsbeitrags mit einer Obergrenze von 3 000 000 Franken ist die Konzessionärin hingegen erst ab dem Zeitpunkt des Beginns der Bauarbeiten verpflichtet. Vor diesem Zeitpunkt ist die Konzessionärin zum Aufschub der Abgabe einer derartigen vorbehaltlosen Beitragszusicherung berechtigt – selbst wenn dieser Aufschub zur Anordnung einer anderen Sanierungsmassnahme für die beiden Kleinwasserkraftwerke an der Emme führen sollte. Bedingung für die Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees ist, dass die Konzessionärin bis zu diesem Zeitpunkt die Leistung ihres Drittfinanzierungsbeitrags an den Rückbau der beiden Kleinwasserkraftwerke ab der Emme verbindlich zugesichert hat. Die effektive Zahlung des betreffenden Drittfinanzierungsbeitrags kann auch erst nach Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees erfolgen.

4.3.30 Zur Umsetzung der Massnahme artenreiche Wiesen (VG-H03) hat die Konzessionärin durch konzeptionelle und finanzielle Unterstützung von entsprechenden Projekten für den langfristigen Erhalt der Fläche und Qualität sowie der Vernetzung von 10 ha ökologisch wertvoller, ansonsten vergandender Kulturlandschaft (extensiv genutzte Wiesen und Weiden) zu sorgen. Die Unterstützungsleistungen sind so auszugestalten, dass die zum Erhalt der betreffenden Kulturlandschaftsfläche erforderlichen Massnahmen bis spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees etabliert sind, und solange aufrechtzuerhalten, bis entweder der Erhalt der betreffenden Kulturlandschaftsfläche bis mindestens zum Ablauf der Dauer der bestehenden Gesamtkonzession der Konzessionärin per 1. Januar 2042 gesichert oder das für die Massnahme zur Verfügung stehende Budget von 500 000 Franken vollständig aufgebraucht ist.

4.3.31 Zur Umsetzung der Massnahme Bau- und Nutzungsbeschränkungen Gletschervorfelder Bächli- und Grubengletscher (VG-H04) hat die Konzessionärin den der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 im Anhang 5 beigefügten Dienstbarkeitsvertrag betreffend die Parzellen Guttannnen-Gbbl. Nrn. 953 und 1008 beim Grundbuchamt zur Eintragung anzumelden. Der Dienstbarkeitsvertrag beinhaltet vorab die Begründung der beiden folgenden Dienstbarkeiten: ‒ einer Baubeschränkungsdienstbarkeit, welche die die jeweiligen Eigentümerschaften der Parzellen Guttannnen-Gbbl. Nrn. 953 und 1008 dazu verpflichtet, bis am 31. Dezember 2121 auf den dienstbarkeitsbelasteten Flächen der betreffenden Grundstücke die Erstellung folgender Werke durch die Grundeigentümer selber oder die Einräumung entsprechender Berechtigungen an Dritte zu unterlassen:

a) neue Wasserkraftanlagen mit Ausnahme von Ersatzneubauten für bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags bereits vorbestehenden derartigen Anlagen und von mindestens 20 m unter der Erdoberfläche verlaufenden Stollen durch das betreffende Gebiet; b) neue Elektrizitätserzeugungsanlagen anderer Art (Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen etc.) mit Ausnahme von ausschliesslich der Deckung des Stromverbrauchs von Bauten im betreffenden Gebiet dienenden derartigen Anlagen (Photovoltaikanlagen auf Alpwirtschaftsgebäuden etc.); c) neue Anlagen zur Fassung von Quell- oder Oberflächenwasser mit Ausnahme von entsprechenden Anlagen, welche entweder der Trink- und/oder Brauchwasserversorgung von Bauten im betreffenden Gebiet oder der öffentlichen Wasserversorgung der Standortgemeinde Guttannen und/oder einer Nachbargemeinde dienen; d) Seilbahnen zur Personenbeförderung (inkl. Skilifte);

e) neue Strassen, Mountainbiketrails und Wanderwege mit Ausnahme von aufgrund von Beschädigungen oder veränderten Naturgefahren notwendig werdenden Ersatzneubauten für im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags vorbestehende derartige lnfrastrukturanlagen sowie von neuen lokalen Befestigungen oder Markierungen zur Sicherung der Weiternutzbarkeit von bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrages bereits begangenen Routen; f) Abstellplätze für Motorfahrzeuge; g) Touristenattraktionen wie Hängebrücken oder dergleichen mit Ausnahme von entsprechenden Anlagen, welche sich als sachgerechte Lösung für notwendig werdende Verlegungen von im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags vorbestehenden Wanderwegen bzw. Wanderwegabschnitten aufdrängen; h) neue Klettersteige, Seilparke und dergleichen mit Ausnahme von aufgrund von Beschädigungen oder veränderten Naturgefahren notwendig werdenden Ersatzneubauten für im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags vorbestehende derartige Infrastrukturanlagen; i) neue Hotels, Berghütten oder sonstige Touristenunterkünfte mit Ausnahme von aufgrund von Beschädigungen oder veränderten Naturgefahren notwendig werdenden Ersatzneubauten mit um höchstens 50 % gesteigerter Bettenkapazität für im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstbarkeitsvertrags vorbestehende derartige Bauten.

‒ einer Nutzungsbeschränkungsdienstbarkeit, welche die jeweiligen Eigentümerschaften der Parzellen Guttannnen-Gbbl. Nrn. 953 und 1008 unter einem eng umrissenen Vorbehalt dazu verpflichtet, bis am 31. Dezember 2121 die alpwirtschaftliche Nutzung der dienstbarkeitsbelasteten Flächen der betreffenden Grundstücke gegenüber dem Ausgangszustand bei Abschluss des Dienstbarkeitsvertrags weder auszudehnen noch zu intensiveren (insbesondere Unterlassung, inskünftig auch die bislang nicht bestossenen Bereiche oberhalb des Grubensees aktiv zu beweiden oder durch Dritte aktiv beweiden zu lassen).

Zusätzlich enthält der Dienstbarkeitsvertrag eine obligatorische Verpflichtung der Konzessionärin, bis spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der geplanten Vergrösserung des Grimselsees nachfolgende Besucherlenkungsmassnahmen umzusetzen und bis mindestens zum Ablauf der Wasserkraftkonzession aufrecht zu erhalten: Sensibilisierung der Besucherinnen und Besucher der dienstbarkeitsbelasteten Flächen (Parzellen Nr. 953 [Guttannen] und 1008 [Guttannen]) für die Notwendigkeit einer Rücksichtnahme auf Flora und Fauna durch entsprechende Hinweisschilder und die temporäre Präsenz einer Aufsichtsperson.

Der Dienstbarkeitsvertrag wird erst in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem die Konzessionärin mit der Realisierung der geplanten Vergrösserung des Grimselsees beginnt. Die Anmeldung des Vertrags beim Grundbuchamt hat bis spätestens zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Vergrösserung des Grimselsees zu erfolgen.

4.3.32 Die Konzessionärin hat eine Stiftung (VG-H05) mit den in der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 vordefinierten Parametern zu errichten und zu kapitalisieren. Die Stiftungserrichtung hat dabei innert 3 Monaten ab dem Zeitpunkt einer rechtskräftigen Baubewilligungen zu erfolgen. Zum Zeitpunkt ihrer Errichtung ist die Stiftung mit dem Mindestkapital von 500 000 Franken auszustatten. Das allfällige Zusatzkapital ist von der Konzessionärin zum Zeitpunkt in die Stiftung einzuzahlen, in dem der von ihr zu leistende Drittfinanzierungsbeitrag an die zusätzliche Ausgleichsmassnahme VG-H02 Rückbau von zwei Kleinwasserkraftwerken an der Emme bzw. die Kosten für die Realisierung der Massnahmen gemäss «Plan B» definitiv feststehen. Es entspricht dem Differenzbetrag zwischen diesen Kosten und der für die Massnahme VG- H02 festgelegten Kostenobergrenze von CHF 3 000 000.

4.3.33 In den folgenden Fällen wäre von der Konzessionärin anstelle der Massnahme Rückbau der beiden Kleinwasserkraftwerke an der Emme (VG-H02) der in der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 umschriebene sog. «Plan B» umzusetzen: a) wenn der Rückbau der beiden Kleinwasserkraftwerke (VG-H02) nicht Bestandteil der verfügten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 80 GSchG und/oder Art. 10 BGF für die betreffenden Wasserkraftanlagen bilden sollte (einschliesslich des Falles, in dem die Anordnung des Rückbaus der beiden Kleinwasserkraftwerke als Sanierungsmassnahme aufgrund eines nach Massgabe von Ziffer 4.3.29 hiervor zulässigen Aufschubs der Abgabe einer vorbehaltlosen Finanzierungsbeitragszusicherung seitens der Konzessionärin scheitert); b) wenn der Rückbau der beiden Kleinwasserkraftwerke zwar Bestandteil der von den zuständigen Behörden angeordneten Sanierungsmassnahmen gemäss Art. 80 GSchG und/oder Art. 10 BGF bilden, jedoch keinen Dritt-Finanzierungsbeitrag seitens der Konzessionärin erfordern, sondern vollumfänglich mit öffentlichen Mitteln finanzierbar sein sollte; oder c) wenn der Erlass der Sanierungsverfügungen betreffend die beiden Kleinwasserkraftwerke sich verzögern und auch 5 Jahre nach dem Beginn der Bauarbeiten für die Realisierung des Projekts Vergrösserung Grimselsee noch ausstehend sein sollte. «Plan B» beinhaltet, dass anstelle des Rückbaus von zwei Kleinwasserkraftwerken an der Emme (VG-H02) die Konzessionärin so viele Reservemassnahmen zu realisieren hat, dass entweder eine Punktzahl von mindestens 21.2 erreicht oder die Kostenobergrenze von CHF 3 000 000 vollständig ausgeschöpft wird. Diese Reservemassnahmen sind innerhalb von 10 Jahren ab dem Zeitpunkt der Feststellung, dass die Massnahme VG-H02 nicht realisiert werden kann, umzusetzen. Für den Fall, dass sich die Umsetzbarkeit einzelner Reservemassnahmen aus Gründen, welche die Konzessionärin nicht zu vertreten hat, verzögern sollte, kann die Umsetzungsfrist von der zuständigen Behörde weiter verlängert werden. Als Reservemassnahmen kommen dabei insbesondere die Massnahmen aus dem folgenden Reservemassnahmenpool in Frage:

Nr. Bezeichnung Punkte

VG-R01 Revitalisierung Abschnitte Brienzerseeufer 9.6 VG-R02 Revitalisierung Reichenbach 5.7 VG-R03 Revitalisierung Emme unterhalb Utzenstorf 8.1 VG-R04 Feuchtgebiet Bielersee 14.4 VG-R05 Revitalisierung Seeufer und Mündung Aare Weissenau 9.6 VG-R06 Revitalisierung AarebinnenkanaI Grosse Variante 11.4 VG-R07 Revitalisierung Emme Winterseyschache Oberburg 3.9 VG-R08 Projekterweiterung Burgdorf HWS Emme Nord 6.6 VG-R09 Revitalisierung Emme Goldhaus-Farbschachen 3.3

VG-R10 Längsvernetzung & Revitalisierung Rotache Brenzikofen bis Mündung in Aare 6.9 VG-R11 Natürlicher Engstlensee 16.8 VG-R12 Entfernung Kanderschwellen 4.0 VG-R13 Rückbau Gersteneggbahn 6.8

Die Auswahl der auszuarbeitenden umzusetzenden Reservemassnahmen ist im Dialogformat unter Einbezug der Umweltverbände und der kantonalen Fachstellen zu treffen. Die Dialog- Teilnehmenden können sich dabei auch auf Massnahmen einigen, die nicht im vorstehenden Reservemassnahmenpool aufgeführt sind. Bedingung ist allerdings, dass auch in diesem Fall entweder eine Punktzahl von mindestens 21.2 erreicht oder die Kostenobergrenze von 3 000 000 Franken vollständig ausgeschöpft wird. Die Bewertung der Massnahmen hat nach der im Anhang 4 der Vereinbarung vom 8. Dezember 2025 beschriebenen Bewertungsmethode zu erfolgen (sog. «Berner Methode»).

Sollte im Rahmen des Dialog-Formats nicht innert maximal 18 Monaten eine von allen Dialog- Teilnehmenden mitgetragene Einigung gefunden werden, ist die Konzessionärin subsidiär zur eigenständigen Auswahl der auszuarbeitenden und umzusetzenden Massnahmen ber echtigt. Die Massnahmenauswahl hat diesfalls grundsätzlich aus dem vorstehenden Reservemassnahmenpool zu erfolgen. Zur Wahl von anderen Massnahmen in Eigenregie wäre die Konzessionärin nur berechtigt, wenn sich herausstellen sollte, dass nicht genügend Massnahmen aus diesem Reservemassnahmenpool tatsächlich realisierbar sind, um den erforderlichen Punkte- oder Kostenumfang zu erreichen bzw. auszuschöpfen. In diesem Fall hätte die Konzessionärin das verbleibende Defizit zwingend durch die Erarbeitung und Umsetzung von anderen Massnahmen zu decken. Monitoring Restwasserdotierung ab Räterichsbodensee

4.3.34 Sollte das Monitoring betreffend die Restwasserdotierung ab Räterichsbodensee zeigen, dass sich aufgrund der Dotierung mit trübem Wasser negative Auswirkungen auf das Ökosystem ergeben, hat die Konzessionärin auf ihre Kosten geeignete und zumutbare Massnahmen zu treffen, welche die negativen Auswirkungen mindern oder beheben. Sollten sich die Fachstellen und die übrigen beteiligten Parteien über das Ausmass der Auswirkungen und/oder die erforderlichen Massnahmen nicht einig sein, wird das AWA die erforderlichen Anordnungen verfügen.

4.4 Anforderungen an die Baubewilligungsunterlagen und den Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe

Allgemein

4.4.1 Die notwendigen Abklärungen und Untersuchungen sind rechtzeitig vorzunehmen. Sie sind von ausgebildeten Fachpersonen zu begleiten. Die Ergebnisse sind im UVB 2. Stufe auszuweisen und nötigenfalls im Bauprojekt umzusetzen. Unklarheiten sind durch die Konzessionärin frühzeitig zusammen mit den zuständigen Fachstellen zu beseitigen.

4.4.2 Der UVB 2. Stufe hat sich am UVP-Handbuch des BAFU und den Richtlinien für die einzelnen Umweltfachbereiche zu orientieren.

4.4.3 Es sind alle im UVB 1. Stufe enthaltenen Massnahmen im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Stufe zu überprüfen und gegebenenfalls im Detail auszuarbeiten. Allfällige notwendige Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen sind vorzusehen.

4.4.4 Sämtliche Detailplanungen des Vorhabens und der Massnahmen sind unter Einbezug der jeweils zuständigen Fachstellen vorzunehmen – insbesondere der Archäologie. Bei Konflikten zwischen den geplanten Aufwertungen mit archäologischen Schutzbestimmungen müssen unter Einbezug der betroffenen Fachstellen entsprechende Lösungen erarbeitet werden. Mehrschutzmassnahmen

4.4.5 Die Mehrschutzmassnahmen 82+, 83+, 81+ und 103 sind für die nachgelagerte Verfahrensstufe (Baubewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Stufe) zu konkretisieren. Massnahmen «natürlicher Abfluss»

4.4.6 Die Massnahmen «natürlicher Abfluss» 3, 48, 101, 102, 17, 86 und 104 sind für die nachgelagerte Verfahrensstufe (Baubewilligungsverfahren mit Umweltverträglichkeitsprüfung 2. Stufe) zu konkretisieren. Oberflächengewässer und Fischerei

4.4.7 Es ist zu prüfen, ob die Restwasserdotierung ab Räterichsbodensee nicht zumindest teilweise mit Drainage- und Maschinenkühlwasser der Maschinengruppe «Grimsel 2» erfolgen kann. Dabei ist insbesondere zu klären, ob eine Einleitung von Drainage- und Maschinenkühlwasser der Maschinengruppe «Grimsel 2» in die Hasliaare die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung erfüllt. Sollte eine gewässerschutzkonforme Einleitung dieses Wassers möglich, jedoch technisch nicht umsetzbar sein, ist dies im UVB 2. Stufe näher darzulegen. Sofern eine Einleitung von Drainage- und Maschinenkühlwasser der Maschinengruppe «Grimsel 2» gewässerschutzkonform und baulich umsetzbar ist, ist sie umzusetzen.

4.4.8 Falls das Drainage- und Maschinenkühlwasser der Maschinengruppe «Grimsel 2» nicht in die Restwasserstrecke eingeleitet werden kann, ist zu überwachen, ob das trübe Wasser negative Auswirkungen auf das Fischökosystem hat. Hierfür ist unter Beizug des FI ein Monitoringkonzept zu erarbeiten. Die Erhebungen sind erstmals vor Baustart durchzuführen (Erhebung IST- Zustand). Eine weitere Erhebung hat innerhalb von zwei Jahren nach Start der Restwasserdotierung ab Räterichsbodensee zu erfolgen. Das Monitoringkonzept hat auch einen Vorschlag für eine angemessene Berichterstattung zu enthalten.

4.4.9 Im UVB 2. Stufe sind für die Bauarbeiten die Fischschutzmassnahmen gemäss dem gültigen Merkblatt des FI, Fischschutz auf Baustellen zu berücksichtigen. Fischschutzmassnahmen, wie beispielweise ein Feinrechen im Einlaufbauwerk der Druckleitungen, sind aber unverhältnismässig und nicht umzusetzen.

4.4.10 Die Konzessionärin wird verpflichtet, ein Monitoringkonzept betreffend den Brienzersee zu entwickeln, das sich an folgenden Vorgaben orientiert: – Zur Erreichung eines verbesserten Systemverständnisses der Kraftwerkseinflüsse auf den Brienzersee ist die Installation von Trübungs- und Temperatursensoren an repräsentativen Standorten vorzusehen (z. B. zwei Messstandorte in der Aare sowie drei bis vier Standorte im Brienzersee). Die genaue Auswahl der Standorte und Tiefenpositionen der Sensoren ist in Abstimmung mit dem FI und dem Gewässer- und Bodenschutzlabor (GBL) sowie auf Basis vorhandener Daten (z. B. Sondenprofile GBL) festzulegen. – Die neu erhobenen Daten zur Trübung und Temperatur sollen insbesondere gemeinsam mit den Daten der BAFU-Messstation bei Brienzwiler (Trübung, Temperatur) sowie den Informationen zu den Plankton- und Fischbeständen des GBL bzw. FI ausgewertet werden.

4.4.11 Für alle wasserbaulichen Massnahmen, die nach Fischereigesetz zu beurteilen und zu bewilligen sind, sind Plangrundlagen und Abläufe nach den Standards des Wasserbaus zu erarbeiten.

4.4.12 Die Eingriffe in Gewässer und/oder Gewässerräume nach Art. 37 und 38 GSchG sind aufzuzeigen.

Boden

4.4.13 Die Bodenansprachen gemäss Bodenkarte (Anhang 9.6 Synthesebericht) sind im UVB 2. Stufe detailliert auszuweisen.

4.4.14 Es ist zu prüfen, ob ein lokaler Bodenabtrag insbesondere bei den Arvenbeständen machbar ist und der abgetragene Boden für die Aufforstungsflächen derselbigen verwendet werden kann.

4.4.15 In das Bodenschutzkonzept sind ebenfalls jene Böden zu integrieren, welche durch Ersatzmassnahmen betroffen sind, die im Rahmen der Baubewilligung «Vergrösserung Grimselsee» bewilligt werden.

4.4.16 Waldböden sind im Bodenschutzkonzept gesondert zu behandeln.

4.4.17 Waldboden muss während der Bauphase separat vom übrigen Boden gelagert werden, wobei Ober- und Unterboden voneinander getrennt aufzubewahren sind.

4.4.18 Für den UVB 2. Stufe ist die Beurteilung der Betriebsphase in der Relevanzmatrix bezüglich des Bodens anzupassen. Materialbewirtschaftung

4.4.19 Das vorgesehene Materialbewirtschaftungskonzept mit Angaben zu Anfall, Verwertung und Entsorgung von Aushub- und Ausbruchmaterial muss auch die Anforderungen gemäss Sachplan «Abbau, Deponie und Transporte» (ADT) erfüllen, so dass es mit der regionalen Richtplanung ADT abgestimmt ist. Naturgefahren

4.4.20 Die Gefahrenstufe im Projektperimeter ist mittels Fachgutachten durch ein privates Naturgefahren-Fachbüro (z. B. Ersteller der Gefahrenkarte) im Auftrag der Bauherrschaft zu bestimmen. Dieses Fachbüro muss auch konzeptionelle Vorschläge für Schutzmassnahmen ausarbeiten und die zu erwartenden Einwirkungen zur Dimensionierung der Schutzmassnahmen vorgeben. Diese sind im UVB 2. Stufe zu integrieren.

4.4.21 Bezüglich der Verlegung von zwei Abschnitten des Wanderwegs zur Lauteraarhütte sind die Sicherungs- und Signalisationsaufgaben in Bezug auf Naturgefahren gemäss Publikation ASTRA «Gefahrenprävention und Verantwortlichkeit auf Wanderwegen» (2017) auszuführen. Flora, Fauna, Lebensräume

4.4.22 Die für die Varianten der Seeufereggsperre, der Umlegung der Grimselpassstrasse und der dafür benötigen Naturgefahren-Schutzmassnahmen benötigten Flächen sind, soweit noch nicht erfolgt, durch Artspezialistinnen und -spezialisten zu beurteilen und gegebenenfalls im Feld zu untersuchen. Die dabei gewonnenen Erkenntnisse sind für transparent begründete Variantenentscheide zu verwenden. Dabei ist die Kaskade «Schutz vor Wiederherstellung vor Ersatz» zu berücksichtigen.

4.4.23 Die Massnahmen M-FM-02 und M-FM-03 sowie M-WE-08, M-MO-01, M-FT-01 bis M-FT-05, M-PI-01, M-PI-02, M-PI-05, M-PI-07 und M-PI-10 sind so rasch als möglich umzusetzen.

4.4.24 Es ist aufzuzeigen, welche Massnahmen ergriffen werden, wenn die Massnahmen M-WE-08, M-MO-01, M-FT-01 bis M-FT-05, M-PI-01, M-PI-02, M-PI-05, M-PI-07 und M-PI-10 nicht die beabsichtigen Wirkungen erzielen.

4.4.25 Mit Hilfe von Artspezialistinnen und -spezialisten ist abzuklären, wie mit den vorgesehenen Ersatzmassnahmen konkrete Zielarten gefördert werden können.

4.4.26 Zur Wildtier-Vernetzung und für die Murmeltiere sind Schutz-, Wiederherstellungs- und Ersatzmassnahmen zu definieren und es ist aufzuzeigen, wie diese umgesetzt werden.

4.4.27 Bei den vorgesehenen Abklärungen und Gewichtungen zu Artenschutzmassnahmen ist die jeweilige nationale Prioritätsklasse (1 bis 4) massgeblich zu berücksichtigen. Landschaft

4.4.28 Es ist sicherzustellen, dass die zu verlegenden Wanderwegabschnitte sehr sorgfältig in die Landschaft integriert werden. Dies betrifft insbesondere die Teile, die in der Moorlandschaft liegen. Es ist eine landschafts- und naturschonende Wegführung und eine Ausführung mit lokalen Materialien in der Art des heutigen Wegs sicherzustellen. Ein Ausbau des heutigen Wegstandards ist nicht zulässig.

4.4.29 Die Schutzmassnahmen in Hinblick auf das UNESCO-Welterbe sind unter Berücksichtigung der neuen Einschätzung zu den insgesamt vorhandenen Gefährdungspotenzialen (inkl. kumulative Effekte) auszuarbeiten. Archäologie

4.4.30 Die Zerstörung archäologischer Substanz ist zu vermeiden. Wenn dies nicht möglich ist, so sind die bedrohten archäologischen Zeugnisse vorgängig der bauseitigen Zerstörung durch den Archäologischen Dienst auszugraben und dokumentieren zu lassen.

4.4.31 Die Verlegung des Wanderwegabschnitts im Bereich am nördlichen Grimselseeufer darf die im UVB genannten Fundstellen nicht tangieren.

4.4.32 Vor dem Rückbau von Baustrukturen aus Stein (nicht aus Beton) ist mit dem Archäologischen Dienst Rücksprache zu halten, wenn diese nicht eindeutig als militärische Bauten identifiziert sind. Dies gilt für jegliche Strukturen inkl. Gebäudegrundrisse, Trockensteinmauern, Wege etc.

4.4.33 Das archäologische Schutzgebiet 1035 mit Fundstelle 13830 darf nicht durch bauliche oder Rückbau-Massnahmen (inkl. Installationsplatz) tangiert werden.

4.4.34 Im Rahmen der Massnahme Dot_Ma01 Mattenalp darf kein Abfluss über den Bereich des archäologischen Schutzgebietes erfolgen.

4.4.35 Das archäologische Potenzial ist in folgenden Bereichen zu prüfen:

  • Umsetzungsperimeter für die Aufwertung der Trockenstandorte gemäss VGri_M02

  • Steinstrukturen gemäss VGri_M03 Obermad

  • Umsetzungsperimeter für die Reptilienstandorte gemäss VGri_M06

  • Südlich der Fundstelle 14037 im Bereich der Aue Sandey (Au_Sa01). Entwässerung und Abwasser

4.4.36 Die Entwässerung hat wo immer möglich unter Berücksichtigung der Einleitbedingungen gemäss Gewässerschutzgesetzgebung nicht direkt in ein Oberflächengewässer zu erfolgen, sondern bevorzugt in das Triebwassersystem (zusätzliche Verdünnung, Risikoverringerung).

4.4.37 Die Abwasservorbehandlung muss vorsorglich von Beginn an mit einer Eliminationsstufe für Spurenstoffe (insbesondere Sprengstoffe, Betonzusatzmittel und PFAS) ausgerüstet und betrieben werden.

4.4.38 Die Abklärungen gemäss PH-OFG-1 und PH-OFG-2 sind für sämtliche Projektvarianten durchzuführen. Für die Erarbeitung des Entwässerungskonzepts PH-OFG-2 ist neben dem FI auch das AWA einzubeziehen.

Rodung

4.4.39 Bei der Wiederherstellung von Waldareal darf ausschliesslich Waldboden verwendet werden.

4.4.40 Die Konzessionärin hat zur Sicherstellung der Ersatzaufforstung eine Kaution in Form einer unbefristeten Bankgarantie (Solidarbürgschaft gemäss Art. 496 f. OR oder einer Hinterlegung auf einem Sperrkonto) zu leisten. Diese wird im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens berechnet. Nach Eingang der schriftlichen Bestätigung des zuständigen Forstdienstes, wonach die Ersatzaufforstung richtig ausgeführt und gesichert ist, wird die Kaution an die Konzessionärin zurückgegeben. Grundwasser

4.4.41 Die Konzessionärin hat aufzuzeigen, welche Auswirkungen die Ersatzmassnahmen Au_Ho01 «Aue Hopflauenen», FA_Gr01 «Fassungsaufgabe Grubenbach», Dot_Gr01 «Dotierung Grubenbach», Dot_Är01 «Dotierung Ärlenbach» sowie FA_Är01 «Fassungsaufgabe Ärlenbach» auf das Grundwasser und die betroffenen Trinkwassernutzungen haben. Es sind ggf. Massnahmen aufzuzeigen, sodass die Trinkwassernutzungen nicht gefährdet werden. Hinweise an die Baubewilligungsunterlagen und den Umweltverträglichkeitsbericht 2. Stufe

4.4.42 Grundwasser: - Merkblatt Bauten im Grundwasser und Grundwasserabsenkungen, AWA 2013

4.4.43 Gewässerschutz: Merkblatt Gewässerschutz- und Abfallvorschriften auf Baustellen, AWA 2011

4.4.44 Oberflächengewässer: Der Bewilligungsinhaber haftet für Schäden, die der Fischerei durch den Eingriff verursacht werden. Merkblatt Fischschutz auf Baustellen, FI 2014

4.4.45 Boden:

  • Für die Erstellung des Bodenprojektes (Bodenschutzkonzept) wird vom BAFU empfohlen, eine akkreditierte Bodenkundliche Baubegleitung (BBB) gemäss der Liste der Bodenkundlichen Gesellschaft der Schweiz (BGS) beizuziehen.

  • Modul «Terrainveränderung zum Zweck der Bodenaufwertung» (BAFU 2024) der Vollzugshilfe «Bodenschutz beim Bauen».

4.4.46 Abfälle, Materialbewirtschaftung, Altlasten Merkblatt für das Bauen auf belasteten Standorten, AWA 2020

4.5 Bekanntmachung nach Art. 20 UVPV

Der Umweltverträglichkeitsbericht, der Restwasserbericht mit Schutz- und Nutzungsplanung, die Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit, die Stellungnahmen des BAFU zum Entwurf der Gesamtbeurteilung der Umweltverträglichkeit und zur Wasserentnahme, die SNP sowie der vorliegende Konzessionsbeschluss werden zu gegebener Zeit öffentlich im lokalen Anzeiger und Amtsblatt bekannt gemacht und während 30 Tagen digital zur Einsichtnahme aufgeschaltet.

5. Abgaben und Verwaltungsgebühren

5.1 Wasserzins (jährliche Abgaben)

Der jährliche Wasserzins wird nach Inbetriebnahme des Vorhabens in die Berechnungen für die Gesamtkonzession eingebunden und verfügt.

5.2 Einmalige Abgabe

Gestützt auf Art. 34 WNG sowie Art. 9, 10 und 12 WAD beträgt die einmalige Abgabe für die Nutzung der Wasserkraft 23 730 Franken und wird durch Verrechnung mit der einmaligen Abgabe aus dem nicht rechtskräftigen Konzessionsänderungsentscheid vom 5. September 2012 getilgt.

5.3 Verwaltungsgebühren

Die Verwaltungsgebühren betragen: Gesamtentscheid Konzession CHF 22 800

Fachbericht Raumplanung und Landschaft vom 12. September 2024 CHF 600

Amtsbericht der Einwohnergemeinde Guttannen vom 10. September 2024 CHF 200

Fachbericht Naturschutz vom 20. September 2024 CHF 9 720

Koordinierte Stellungnahme OIK I vom 20. September 2024 CHF 1 560

Fachbericht Bodenschutz vom 24. September 2024 CHF 420

Fachbericht Wald vom 1. Oktober 2024 CHF 500

Fachbericht Wasser und Abfall vom 1. Oktober 2024 CHF 1 830

Fachbericht Denkmalpflege vom 9. Oktober 2024 CHF 500

Fachbericht Energie vom 15. Oktober 2024 CHF 385

Fachbericht Fischerei vom 18. Oktober 2024 CHF 4 500

Fachbericht Wildtierschutz vom 8. November 2024 CHF 1 950

Gesamtbeurteilung Wasserentnahme vom 8. April 2025 CHF 4 590

UVP Gesamtbeurteilung Umweltverträglichkeit vom 13. November 2025 CHF 6 120

Total CHF 55 675

Der Gesamtbetrag wird mit Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheides zur Zahlung fällig und unter Verrechnung mit separater Post in Rechnung gestellt.

6. Fakultatives Referendum

Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum.

7. Eröffnung und Kenntnisgabe

7.1 Eröffnung

Mit eingeschriebenem Brief durch das AWA zu eröffnen an: ‒ Kraftwerke Oberhasli AG (KWO), Philipp Oswald, Grimselstrasse 19, 3862 Innertkirchen ‒ Gemeindeverwaltung Guttannen, Magdalena Gasser, Plätzli 186, 3864 Guttannen BE ‒ Gemeindeverwaltung Innertkirchen, Remo von Weissenfluh, Grimselstrasse 1, 3862 Innertkirchen ‒ Katharina von Steiger, Obersteinstrasse 5, 3860 Meiringen ‒ Rechtsanwalt lic. iur. Reto Nigg, SwissLegal Lardi & Partner AG, Reichsgasse 65, 7000 Chur, zuhanden seiner Klientschaft

7.2 Kenntnisgabe

Mit E-Mail durch das AWA zur Kenntnis zu geben an: ‒ Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Bauen, Bernhard Gottier ‒ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP), Cécile Bourigault ‒ Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Abteilung Orts- und Regionalplanung und Abteilung Kantonsplanung, Isabelle Menétrey und Raymond Beutler ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Jagdinspektorat (JI), Arianne Marty ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Naturförderung (ANF), Patrick Heer ‒ Amt für Grundstücke und Gebäude (AGG), Management des Eigentums, Tim Birchmeier ‒ Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), Fredi Guggisberg ‒ Bundesamt für Energie (BFE), Sektion Wasserkraft, Matteo Bonalumi ‒ Bundesamt für Energie (BFE), Sektion Aufsicht Talsperren, Andreas Suprunov ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Fischereiinspektorat (FI), Karin Gafner ‒ Tiefbauamt des Kantons Bern (TBA), Oberingenieurkreis I (OIK I), Petra Bylang und Damian Stoffel ‒ Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Waldabteilung Alpen, Yannik von Känel ‒ Amt für Kultur (AK), Abteilung Kantonale Denkmalpflege (KDP), Alberto Fabbris ‒ Amt für Wasser und Abfall (AWA), Dienststelle Bewilligungen ‒ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abt. Energie und Klima, Thierry Huber ‒ Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Naturgefahren, Adrian Peter ‒ Amt für Kultur (AK), Abteilung Archäologischer Dienst ‒ Amt für Umwelt und Energie (AUE), Abteilung Immissionsschutz, Thomas Wenger ‒ Amt für Landwirtschaft und Natur (LANAT), Abteilung Strukturverbesserungen und Produktion, Fachstelle Boden, Christiane Vögeli ‒ Eidgenössisches Department für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS), Mathieu Zingg ‒ Bundesamt für Umwelt (BAFU), Sektion UVP und Raumordnung, Anita Langenegger ‒ Steuerverwaltung, Amtliche Bewertung, Marc Roux

Mit normaler Post durch das AWA zur Kenntnis zu geben an: ‒ Bernisch Kantonaler Fischerei-Verband, Wankdorffeldstrasse 102, Postfach, 3000 Bern 22 ‒ Schweizerischer Fischerei-Verband, Wankdorffeldstrasse 102, Postfach, 3000 Bern 22 ‒ Aqua Viva, Neuwiesenstrasse 95, 8400 Winterthur ‒ Pro Natura Bern, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern ‒ WWF Sektion Bern, Bollwerk 35, 3011 Bern ‒ Schweizer Alpen-Club SAC, Monbijoustrasse 61, 3007 Bern ‒ Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern

Im Namen des Grossen Rates

Anne Speiser-Niess Patrick Trees Präsidentin Generalsekretär

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in vier Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine rechtsgültige Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen oder zu nennen.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Grosser Rat

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Codice civile svizzero, Art. 60 — letto nella versione del 1 gennaio 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge federale sulla pianificazione del territorio, Art. 24 — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 luglio 2026.
  • Legge sull’approvvigionamento elettrico, Art. 9a — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 13 agosto 2026.
  • Legge federale sulla protezione dell’ambiente, Art. 55c — letto nella versione del 1 aprile 2026; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 agosto 2026.