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2025.BVD.1995

Utzenstorf, Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen (ZpA-LSE). Beitragszusicherung und Verpflichtungskredit

Rubrum

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 423/2025 Datum RR-Sitzung: 30. April 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.1995 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Utzenstorf, Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen (ZpA-LSE); Beitragszusicherung und Verpflichtungskredit; Beitragszusicherung und Verpflichtungskredit

Erwägungen

1. Gegenstand

Ausgabebewilligung und Zusicherung eines Beitrags aus dem Abwasserfonds

Beitragsempfänger: Gemeinde Utzenstorf Objekt: Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen, Kontrolle von Liegenschaftsentwässerungen (LSE) Zeitraum: 2025 bis 2033 (Untersuchung in 14 Teilzonen) Projektverfasser: W + H AG, Herzogenbuchsee

2. Rechtsgrundlagen

— Kantonales Gewässerschutzgesetz vom 11. November 1996 (KGSchG; BSG 821.0), Art. 16 ff. — Kantonale Gewässerschutzverordnung vom 24. März 1999 (KGV; BSG 821.1), Art. 36e if. — Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 20 bis 27 — Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion vom 18. Oktober 1995 (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 10 — Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 if. Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 if.

3. Kosten, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Fondsbeitrag von pauschal CHF 500 für 1 195 Gebäude CHF 597 500 Massgebende Kreditsumme und zu bewilligender Kredit CHF 597 500

Es handelt sich um eine einmalige, neue Ausgabe nach Art. 27 FHG und Art. 30 Abs. 1 FHG.

Gemäss Anhang 1 zu Art. 36 FHaV ist der Regierungsrat zuständig für die Bewilligung der Ausgaben.

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4. Kreditart / Konto / Produktgruppe/ Rechnungsjahr

Produktgruppe: 4494500001 Wasser und Abfall

Verpflichtungskredit gemäss Art. 32 FHG, der voraussichtlich mit folgenden Zahlungen abgelöst wird:

Konto Budgetrubrik Jahr Betrag 363200000-492100206001 AVVA / Abwasserfonds 2025 CHF 110 000 2027 CHF 110 000 2029 CHF 100 000 2031 CHF 100 000 2033 CHF 100 000 2035 CHF 77 500 Total CHF 597 500

Die Zahlungen sind im Budget und in der Finanzplanung enthalten. Sie erfolgen nach Massgabe der vorhandenen Kredite. Die definitive Höhe des Fondsbeitrages ergibt sich aufgrund der geprüften Schlussabrechnung.

5. Bedingungen

— Die Beitragszusicherung verfällt, sofern mit den Arbeiten nicht innerhalb von drei Jahren seit der Zusicherung begonnen wird.

6. Auflagen

— Konzeptänderungen sind dem AWA vorgängig zu melden und genehmigen zu lassen. — 50 % des Pauschalbetrags pro Gebäude werden nach der Zustandserhebung ausbezahlt und 50 % nachdem die erforderliche Sanierung abgeschlossen ist. Nachdem 75 % des Sanierungsanteils ausbezahlt sind, erfolgt ein Rückbehalt, bis ein Sanierungsgrad von gesamthaft 98 % erreicht ist.

Das Missachten dieser Auflagen oder derjenigen der Baubewilligung kann eine Kürzung oder Rückforderung des Staatsbeitrags zur Folge haben (Art. 21 StBG).

7. Begründung

Gemäss Art. 5 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung und Art. 9 KGSchG sind die Gemeinden verpflichtet, einen generellen Entwässerungsplanes auszuarbeiten. Die Zustandsaufnahme der privaten Abwasseranlagen (ZpA) ist ein Teil davon. Entsprechend leistet der Kanton einen Beitrag gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c KGSchG an die Kosten der Zustandsaufnahme aus dem Abwasserfonds.

Das Konzept für die Zustandserhebungen und Sanierungen entspricht den Anforderungen für die Integration privater Abwasseranlagen gemäss der «Richtlinie für die Überarbeitung und Aktualisierung des generellen Entwässerungsplans (GEP)». Die Voraussetzungen gemäss Art. 16a KGSchG sind erfüllt.

Der Fondsbeitrag wird gemäss Richtlinie vom 1. November 2021 für die Überarbeitung und Aktualisierung des generellen Entwässerungsplans (GEP) mit pauschal CHF 500 pro beitragsberechtigtes

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Gebäude berechnet. Zusammen mit den landwirtschaftlichen Wohngebäuden wird von 1 195 Gebäuden ausgegangen.

Die Gemeinde Utzensdorf hat den Kredit für die Finanzierung des Vorhabens an der Gemeindeabstimmung vom 12. März 2023 beschlossen.

8. Hinweise

Es wird auf folgende Dokumente des AVVA1 hingewiesen, die beim Vorhaben zu beachten sind: — Beiträge aus dem Abwasserfonds, Merkblatt vom 1. Juli 2023 — Richtlinie für die Überarbeitung und Aktualisierung des generellen Entwässerungsplans (GEP), Merkblatt vom 1. November 2021 — Beiträge aus dem Abwasserfonds an die flächendeckende Zustandsaufnahme privater Abwasseranlagen vom November 2011 — FAQ-Blatt: Fragen zur ZpA vom September 2019

Die Beitragsempfängerin wird gebeten, jeweils bei den Gesuchen um Fondsbeitrag die aktuelle IBAN-Nr. des Postcheck- resp. Bankkontos anzugeben.

9. Eröffnung

Dieser Beschluss wird durch das AVVA mit eingeschriebener Post an die Gemeinde Utzenstorf eröffnet.

10. Kenntnisgabe

Dieser Beschluss wird durch das AWA mit normaler Post zur Kenntnis an W + H AG, Ingenieure und Planer, Bitziusstrasse 15, 3360 Herzogenbuchsee gegeben.

Im Namen des Regierungsrates

Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit ihrer Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Diese ist schriftlich, begründet und mit einer Unterschrift versehen in dreifacher Ausfertigung beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, einzureichen. Die angefochtene Verfügung und greifbare Beweismittel sind beizulegen.

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion

Einsehbar auf der Internetseite des AVVA

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Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 20, Art. 21, Art. 22, Art. 23, Art. 24, Art. 25, Art. 26 e Art. 27 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 settembre 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 10 — letto nella versione del 1 dicembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2026.