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2025.BVD.660

Avenir Berne romande, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof 25-25a, bauliche Anpassungen und Erstellung Sicherheitszaun zur Verortung der Administrativhaft. Zusatzkredit für die Ausführung

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 394/2025 Datum RR-Sitzung: 23. April 2025 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2025.BVD.660 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Avenir Berne romande, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof 25-25a, bauliche Anpassungen und Erstellung Sicherheitszaun zur Verortung der Administrativhaft, Zusatzkredit für die Ausführung

Erwägungen

1. Gegenstand

Am 6. März 2024 hat der Grosse Rat einen Verpflichtungskredit von CHF 7.17 Mio. für bauliche Anpassungen und die Erstellung eines Sicherheitszauns zur Verortung der in Moutier wegfallenden Administrativhaftplätze in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil genehmigt. Die Administrativhaft muss von anderen Vollzugsformen (Straftaten) strikt getrennt geführt werden. Für seinerzeit nicht absehbare Mehrkosten für Pfählungen, Altlastensanierungen des Baugrunds und für die Erfüllung der notwendigen Sicherheitsstandards wird ein Zusatzkredit von CHF 900 000 nötig.

2. Rechtsgrundlagen

‒ Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0), Art. 372 Abs. 1, 377–379 und 380 Abs. 1 ‒ Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0), Art. 234 ff. ‒ Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMG, SR 341), Art. 2-4 ‒ Verordnung vom 21. November 2007 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug (LSMV, SR 341.1), Art. 11 ff. ‒ Gesetz vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug (JVG; BSG 341.1), Art. 8 ff. und 54 ff. ‒ Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug (JVV; BSG 341.11), Art. 4 ff. und 146 ff. ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion (OrV SID; BSG 152.221.141), Art. 10 ‒ Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (OrV BVD; BSG 152.221.191), Art. 14 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff. ‒ Grossratsbeschluss vom 6. März 2024 betreffend Avenir Berne romande, Justizvollzugsanstalt Witzwil, Lindenhof 25-25a, bauliche Anpassungen und Erstellung Sicherheitszaun zur Verortung der Administrativhaft, Zusatzkredit für die Ausführung (2023.BVD.1904)

3. Massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe

Preisstand 1. April 2023, Baupreisindex Espace Mittelland,141.6 Punkte

Gesamtkosten CHF 8 550 000 ./. von der BVD am 9. Oktober 2023 bewilligte Projektierungskosten (2023.BVD.5820) – CHF 480 000 ./. mit GRB vom 6. März 2024 bewilligter Ausführungskredit (2023.BVD.1904) – CHF 7 170 000 Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 36 FHG CHF 900 000 Zu bewilligender Zusatzkredit CHF 900 000

Gemäss dem aktuellen Baupreisindex (Preisstand 1. Oktober 2024, 142.9 Punkte) belaufen sich die Gesamtkosten auf CHF 8 610 000. Werden davon die bereits bewilligten Ausgaben inklusive der damit bewilligten Vorvertrags- und Vertragsteuerung in Abzug gebracht, beträgt der Zusatzkredit CHF 896 350.

Es handelt sich um einmalige, neue Ausgaben im Sinne von Art. 27 und 30 Abs. 1 FHG.

Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV).

4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr

Es handelt sich um einen Zusatzkredit gemäss Art. 35 FHG.

Die gesamten Ausgaben werden voraussichtlich wie folgt abgelöst. Sie sind im Budget und in der Finanzplanung der Bau- und Verkehrsdirektion und der Sicherheitsdirektion nicht eingestellt, können aber innerhalb der Produktgruppe kompensiert werden.

Produktgruppe: Immobilienmanagement (BVD)

Konto Bezeichnung Jahr 314400000 Baulicher/betrieblicher Unterhalt Hochbau/Gebäude (VV) 2025 CHF 15 000 504000000 Erwerb + Erstellung Liegenschaften (VV) 2024 CHF 780 000 2025 CHF 5 351 110 504100000 Umbau Liegenschaften (VV) 2024 CHF 95 000 2025 CHF 790 964 504200000 Erneuerungsunterhalt (VV) 2024 CHF 225 000 2025 CHF 892 926 Total CHF 8 150 000

Produktguppe: Justizvollzug (SID)

Konto Bezeichnung Jahr 311000000 Ausstattung / Möblierung 2025 CHF 400 000 Total CHF 400 000

5. Angaben zu den Investitionen

5.1 Art der Investitionsausgabe

Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 8 135 000 7 799 622 335 378

5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung In Mio. CHF Total 2024 2025 2026 2027 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 6.37 0.825 4.845 In der GKIP 2024 eingestellt 5.47 0.825 2.550 1.5

Die Mehrkosten von CHF 900 000 sind namentlich durch den hohen Zeitdruck infolge des Kantonswechsels von Moutier und die dadurch notwendige Phasenüberlagerung der Planungs- und Bauprozesse begründet (vgl. Ziff. 6.2). Sie sind in der Gesamtkantonalen Investitionsplanung GKIP nicht eingestellt, können aber innerhalb der Produktgruppe kompensiert werden.

Das Bauvorhaben ist beim Bundesamt für Justiz angemeldet. Das Geschäft wird vom Bund mit Beiträgen im üblichen Rahmen von 35 % der anrechenbaren Kosten mitfinanziert, was etwa 25 % der Gesamtinvestitionskosten entsprechen wird.

5.3 Jährlicher Abschreibungsaufwand

Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung

Justiz und Polizei, Gebäude (Rohbau 1) 1 570 000 80 19 625 Justiz und Polizei, Gebäude (Übriges Ge- 6 565 000 25 262 600 bäude)

6. Begründung

6.1 Ausgangslage

Bei der ausländerrechtlichen Administrativhaft (Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft sowie kurzfristigen Festhaltungen) handelt es sich um eine verwaltungsrechtliche Zwangsmassnahme, die der Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs einer ausländischen Person ohne gültigen Aufenthaltstitel dient. Sie bezweckt somit nicht die Sanktionierung oder Untersuchung einer Straftat. Im Unterschied zu den vom Kanton Bern betriebenen Kollektivunterkünften für Asylsuchende wird die Institution für den Vollzug der Administrativhaft geschlossen geführt. Der Vollzug von Wegweisungsentscheiden liegt in der Kompetenz und Verantwortung der Kantone.

Die Administrativhaft ist das letzte Mittel, um den Vollzug einer Wegweisung sicherzustellen. Sie wird vom kantonalen Migrationsdienst verfügt und durch eine richterliche Behörde innerhalb von 96 Stunden auf ihre Rechtmässigkeit und Angemessenheit überprüft.

Das Amt für Justizvollzug ist verantwortlich für den Vollzug der gesicherten und rechtmässigen Unterbringung der Berner Fälle. Die Administrativhaft muss von anderen Vollzugsformen (Straftaten) strikt getrennt geführt werden.

Im Kanton Bern wird die ausländerrechtliche Administrativhaft aktuell in den Regionalgefängnissen (RG) Bern und Moutier betrieben. Aufgrund des Kantonswechsels der Gemeinde Moutier per 1. Januar 2026 müssen die in Moutier wegfallenden Administrativhaftplätze dringend auf bernischem Boden untergebracht werden. Dazu sollen in der bestehenden Justizvollzugsanstalt (JVA) Witzwil zwei bestehende Wohngruppen des offenen Vollzugs umgenutzt werden. Aufgrund betrieblicher, gesetzlicher (Trennung der Haftarten) und sicherheitstechnischer Anforderungen sind bauliche und technische Massnahmen zur gesetzeskonformen Nutzung der bestehenden Infrastrukturen erforderlich. Zudem muss die Administrativhaft organisatorisch und baulich von der offenen Anstalt JVA Witzwil abgetrennt werden. Sicherheitstechnisch sind eine Umzäunung, separate Fahrzeug- und Personenschleusen sowie weitere Sicherungsmassnahmen erforderlich. Am 6. März 2024 bewilligte der Grosse Rat dafür einen Kredit von insgesamt CHF 7 170 000.

JVA Witzwil

Umbau Wohngruppe 3 und 4 für die Administrativhaft

Abbildung 1: Übersichtsplan JVA Witzwil (Quelle: https://map.geo.admin.ch)

Anfang 2024 haben die Projektierungsarbeiten begonnen und im April 2024 wurde das Baugesuch eingereicht. Im September wurde die Baubewilligung erteilt. Im Oktober wurde mit den Bauarbeiten begonnen. Bis Ende 2024 wurden die notwendigen Vorarbeiten wie Rodungen, Anpassung Gelände, Erschliessung Werkleitungen und Fundationen für den Neubau Arrest und die Sicherheitszäune erledigt.

6.2 Notwendigkeit des Zusatzkredits

Das Projekt Stand von Beginn an unter hohem Zeitdruck, da die Administrativhaftplätze infolge des Kantonswechsels von Moutier zwingend per Ende 2025 bezugsbereit sein müssen. Es konnten deshalb nicht die üblichen Planungsphasen durchgeführt werden. Die Planung, das Baugesuchsverfahren und die Ausführungsvorbereitung mussten phasenüberlagernd erfolgen, um einen Baubeginn im Oktober 2024 zu ermöglichen. Der Ausführungskredit wurde folglich nicht wie üblich basierend auf einem

Kostenvoranschlag beantragt, der das Ergebnis der vorausgehenden Projektierung darstellt, sondern auf Basis einer Machbarkeitsstudie mit einer Kostengrobschätzung.

Im Rahmen der Projektierung wurde festgestellt, dass wegen des instabilen Baugrunds sämtliche neuen Bauwerke, inklusive Sicherheitszäune, gepfählt werden müssen. Weiter haben Schadstoffuntersuchungen ergeben, dass der Boden im Bereich der Baustelle kontaminiert ist und deshalb eine Altlastensanierung notwendig wird. Zudem fallen die Kosten für die notwendige Aufrüstung der Sicherheitseinrichtungen der neu für die Administrativhaft umzunutzenden Gebäude höher aus als in der Machbarkeitsstudie angenommen. Das Projekt wurde bereits mehrmals überarbeitet und redimensioniert, um die Kosten möglichst tief zu halten. Würde der Zusatzkredit nicht genehmigt, könnten die geforderten Sicherheitsstandards nicht mehr hinreichend erfüllt und die strikte Trennung der Haftarten nicht umgesetzt werden.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion, Art. 10 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026 e 1 settembre 2026.
  • Gesetz über den Justizvollzug, Art. 2, Art. 3, Art. 4 e Art. 11 — letto nella versione del 1 gennaio 2022; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 maggio 2026 e 1 settembre 2026.
  • Verordnung über die Organisation und die Aufgaben der Sicherheitsdirektion, Art. 4 e Art. 146 — letto nella versione del 1 gennaio 2020; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.
  • Verordnung über den Justizvollzug, Art. 8 e Art. 54 — letto nella versione del 1 gennaio 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 gennaio 2026.
  • Finanzhaushaltsgesetz, Art. 14 — letto nella versione del 1 dicembre 2023; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 settembre 2026.