2025.DIJ.1889
Vernehmlassung des Bundes: 21.498 n Pa.Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit
Per E-Mail an: sekretariativ@bsv.admin.ch (mit dem Vermerk «Eingegangene Stellungnahmen Pa. Iv. 21.498 Roduit»)
RRB Nr.: 408/2025 30. April 2025 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: 21.498 n Pa. Iv. Roduit. Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Kommissionspräsidentin Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens zur Umsetzung des Berichtes zur Evaluation der medizinischen Begutachtung in der IV Stellung nehmen zu können.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Die Vorlage hat zum Ziel, dass die versicherte Person von Anfang an in die Bezeichnung der sachverständigen Person, die das monodisziplinäre Gutachten der IV erstellen soll, einbezogen wird und dass ein Verfahren für einen echten Einigungsversuch umgesetzt wird, welches in der Praxis bereits einige IV-Stellen anwenden. Zudem sieht sie vor, dass die Parteien (d.h. die versicherte Person und die IV-Stelle) jeweils eine Sachverständige oder einen Sachverständigen für ein gemeinsames Gutachten bezeichnen können, falls vorher im Rahmen des Einigungsversuchs keine einvernehmliche Lösung gefunden werden konnte. Im Anschluss an die Untersuchung der versicherten Person müssen die Sachverständigen ein Gutachten verfassen, welches das Ergebnis ihrer Konsensbeurteilung detailliert festhält. In Fällen, in denen die Sachverständigen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen oder ihre Einschätzungen auseinandergehen, sieht die Vorlage vor, dass sie ihre jeweiligen Stellungnahmen transparent darlegen. Der Regionale Ärztliche Dienst nimmt anschliessend zu den strittigen Punkten Stellung und legt seine Schlussfolgerungen zum medizinischen Gutachten vor.
Nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 14.03.20251 Version: 21 Dok.-Nr.: 303110 1 Geschäftsnummer: 2025.DIJ.1889 1/3
Kanton Bern Canton de Berne
2. Anträge
2.1 Antrag
Auf Art. 57 Abs. 4 und 5 E-IVG sei zu verzichten.
2.2 Begründung
Der Regierungsrat erachtet die Verpflichtung, dass sich die IV-Stelle und die versicherte Person auf einemn Sachverständige einigen müssen, grundsätzlich als richtig, weil dies die Kundin/den Kunden als Subjekt des Verfahrens respektiert und damit die Akzeptanz von IV-Entscheiden erhöht. Das mit der Gesetzrevision vorgeschlagene Vorgehen bei Nichteinigung erscheint dem Regierungsrat jedoch sehr aufwändig. Der Bedarf an Sachverständigen würde bei einer Nichteinigung verdoppelt und die schon jetzt sehr knappen Sachverständigenressourcen zusätzlich belastet. Zudem würde sich das Abklärungsverfahren verlängern, was nicht im Sinne der Kundin/des Kunden ist. Erfahrungsgemäss bedeutet die Begutachtung für die betroffene Person immer auch eine Belastung, die mit dem vorgeschlagenen Vorgehen der Doppelgutachten noch erhöht würde.
Der Vorschlag, dass sich die IV-Stelle und die versicherte Person auf einen Sachverständigen einigen sollen, wird von der IV-Stelle des Kantons Bern (IVBE) im Rahmen von Art. 7j ATSV bereits heute verfolgt. Wenn die Kundin/der Kunde mit dem Vorschlag der IVBE nicht einverstanden ist, hat sie/er die Möglichkeit, eine andere Sachverständige bzw. einen anderen Sachverständigen von der Liste der IVBE vorzuschlagen. Mit diesem Vorgehen kann das Vertrauen in den Prozess und damit auch die Akzeptanz der Ergebnisse monodisziplinärer Gutachten erfahrungsgemäss stark erhöht werden. Die Auswahl der Sachverständigen ist mit der IVBE-Liste beschränkt. Gleichzeitig kann damit aber die Qualität der Gutachten gewährleistet werden. Bei der IVBE hat es in den letzten Jahren keinen Fall gegeben, in dem keine Einigung über die sachverständige Person erzielt werden konnte, weil das etablierte Verfahren bei Kund/innen auf grosse Akzeptanz stösst.
Die fachliche Qualifikation vollkommen selbstgewählter Sachverständigen — wie dies mit der vorgeschlagenen IVG-Revision möglich würde — wirft Qualitätsfragen auf. Es müsste lediglich die Voraussetzung von Art. 7m Abs. 1 Bst. c im ATSV erfüllt sein. Damit würde neben einem Facharzttitel lediglich die Berufsausübungsbewilligung ohne gutachterliche Weiterbildung und ohne Nachweis von gutachterlicher Erfahrung im IV-Bereich (Probegutachten) verlangt.
2.3 Eventualantrag
Sollte an Art. 57 Abs. 4 und 5 E-IVG festgehalten werden, beantragt der Regierungsrat, dass es den IV-Stellen überlassen wird, welche über Art. 7j ATSV hinausgehende Qualitätsmerkmale (bspw. eine Weiterbildung zum Erstellen von Gutachten) ein/e Sachverständige/r erfüllen muss. Bei fehlender Einigung wäre dem Vorschlag der versicherten Person Vorrang zu geben, sofern die/der gewählte Sachverständige den verlangten Qualitätsstandard erfüllt.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.03.2025 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 2619195 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.1889 2/3
Kanton Bern Canton de Berne
2.4 Begründung
Der Regierungsrat begrüsst, dass sich die versicherte Person und die IV-Stelle auf eine Sachverständige bzw. einen Sachverständigen einigen müssen. Mit der Umsetzung des Eventualantrags wird die Qualität der Gutachten gewährleistet. Gleichzeitig wird damit die Liste der Sachverständigen der IV-Stelle erweitert, was die Abklärungsressourcen erhöht.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 14.03.2025 I Version: 7 I Dok.-Nr.: 2619195 I Geschäftsnummer: 2025.DIJ.1889 3/3