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2025.DIJ.2003

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG) (Änderung). Antrag des Regierungsrates

Rubrum

Antrag des Regierungsrates RRB Nr. 794

Erlass(e) dieser Veröffentlichung: Neu: – Geändert: 215.341 Aufgehoben: –

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Kantonales Geoinformationsgesetz (KGeoIG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates,

Dispositiv

beschliesst:

I.

Der Erlass 215.341 Kantonales Geoinformationsgesetz vom 08.06.2015 (KGeoIG) (Stand 01.11.2020) wird wie folgt geändert:

Kantonales Geoinformationsgesetz

(KGeoIG)

vom 08.06.2015

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

gestützt auf die Artikel 33 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 46 Absatz 4 des Bundes- gestützt auf die Artikel 33 Absatz 1, 38 Absatz 3 und 46 Absatz 4 des gesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinformationsgesetz, Bundesgesetzes vom 5. Oktober 2007 über Geoinformation (Geoinfor- GeoIG)1), Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung des Bundesrates vom 2. Sep- mationsgesetz, GeoIG)5), Artikel 26 Absatz 1 der Verordnung des Buntember 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschrän- desrates vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlichkungen (ÖREBKV)2), die Artikel 10, 12, 13 Absatz 2, 17 Absatz 2, 21, 23 Ab- rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (ÖREBKV), die Artikel 10, 12, satz 2, 25 Absatz 2, 28 Absatz 3, 34 Absatz 2, 42 Absatz 1, 43, 44 Absatz 1, 13 Absatz 2, 17 Absatz 2, 21, 23 Absatz 2, 25 Absatz 2, 3, 28 Ab- 45 Absatz 1 und 49 der Verordnung des Bundesrates vom 18. November satz 3, 34 Absatz 2, 42 Absatz 1, 43, 4445 Absatz 1, 4546 Absatz 2, 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)3), die Artikel 1 Absatz 1 und 2 Ab- 46a Absatz 1 und 49 der Verordnung des Bundesrates vom 18. Nosatz 2 der Verordnung der Bundesversammlung vom 6. Oktober 2006 über die vember 1992 über die amtliche Vermessung (VAV)6), die sowie Arti- Finanzierung der amtlichen Vermessung (FVAV)4), kel 1 32 Absatz 1 und 2 Absatz 2und 3 der Verordnung der Bundesversammlungdes VBS vom 6. Oktober 200624. August 2023 über die auf Antrag des Regierungsrates, Finanzierung der amtlichen amtliche Vermessung (FVAV)(VAV- VBS)7),

auf Antrag des Regierungsrates,

beschliesst:

Art. 19 Inhalt

Inhalt des Katasters bilden die öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen nach Artikel 3 ÖREBKV. Der Regierungsrat bezeichnet in Anwendung von Artikel 16 Absatz 3 GeoIG die zusätzlichen eigentümerverbindlichen Geobasisdaten. Er bestimmt, welche Informationen über Änderungen im Rahmen von hängigen Verfahren mit dem Inhalt des Katasters zu verknüpfen sind. Er kann auf Antrag der Gemeinde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen des kommunalen Rechts in den Kataster aufnehmen.

1) SR 510.62 2) SR 510.622.4 3) SR 211.432.2 4) SR 211.432.27 5) SR 510.62 6) SR 211.432.2 7) SR 211.432.21

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Er regelt die Aufnahme der Daten in den Kataster, deren Nachführung und das Meldewesen sowie die Darstellung von Zusatzinformationen. 5 5 Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insbeson- Anpassungen ohne Auswirkungen auf den Inhalt des Katasters, insdere Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene Liegenschaf- besondere Änderungen des Datenmodells oder der Informationsebene ten der amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel und Datenmigratio- Liegenschaften der amtlichen Vermessung, Bezugsrahmenwechsel nen, können ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden. und Datenmigrationen, können ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden.

Art. 22 Grundsatz

Die amtliche Vermessung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kanton und Gemeinden. Der Kanton setzt die amtliche Vermessung auf der Grundlage des Bundesrechts und der Programmvereinbarungen mit dem Bund um. Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz nimmt die Aufgaben der Vermessungsaufsicht wahr und genehmigt das Ergebnis der amtlichen Vermessung nach Artikel 32 GeoIG. Die Leitung der Vermessungsaufsicht handelt fachlich weisungsungebunden.

Art. 24 Zuständigkeit

Der Kanton ist für folgende Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 5 VAV zuständig:

a die Lage- und Höhenfixpunkte der Kategorie 2,

b die Kantonsgrenze,

c den kantonalen Basisplan. Für die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung ist die Gemeinde zuständig.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I In Gebieten, die keiner Gemeinde zugeordnet sind, ist der Kanton für die Bestandteile der amtlichen Vermessung zuständig. 4 4 Die Gemeinde kann mit Zustimmung der Vermessungsaufsicht kommunale Aufgehoben. Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung vorschreiben. Sie kann im Einzelfall Genauigkeitsanforderungen an die amtliche Vermessung festlegen, die über die Vorgaben des Bundes und des Kantons hinausgehen.

Art. 25 Art. 25 Aufgehoben. Erweiterungen

Der Regierungsrat kann Erweiterungen des Inhalts der amtlichen Vermessung durch Verordnung regeln. Er legt fest, wer die Kosten dafür trägt.

Art. 48

Der Kanton verwaltet die Bestandteile der amtlichen Vermessung nach Artikel 24 Absatz 1. Die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungsgeometer verwaltet die übrigen Bestandteile der amtlichen Vermessung. 3 3 Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amt- Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin oder der Nachführungs- lichen Vermessung sind einzig die Nachführungsgeometerin Sie oder geometer sowie die Vermessungsaufsicht zuständig. der Nachführungsgeometer er, deren Stellvertretung sowie die Vermessungsaufsicht sind zuständig. für

a die Unterzeichnung von Mutationsurkunden,

b die Ausstellung von beglaubigten Auszügen.

Art. 53 Besondere Anpassungen

Der Kanton kann Beiträge für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem kantonalem Interesse leisten.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I 2 2 Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten für be- Er trägt die nach Abzug von Bundesbeiträgen verbleibenden Kosten sondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem Interesse für besondere Anpassungen von aussergewöhnlich hohem nationalem nach Artikel 40 Absatz 6 VAV. Interesse nach Artikel 40 Absatz (Ziff. 6 VAVBst. a Anhang VAV).

Art. 58 Vermarkung

Die Gemeinde überwälzt die Kosten der Vermarkung auf die Grundeigentümerin oder den Grundeigentümer. Vorbehalten bleiben die Absätze 3 bis 5. Kostenpflichtig ist die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Kostenverfügung. Die Gemeinden können Beiträge an die Vermarkungskosten leisten. 4 4 Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III Bei- Der Kanton gewährt den Gemeinden für die Vermarkung der Zone III träge von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten Beiträge von 30 Prozent an die vom Bund als anrechenbar bezeichne- (Art. 3 Abs. 3 FVAV). ten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV)47d und 48 VAV). Er trägt die Kosten für das Anbringen der grossen Kantonsgrenzzeichen.

Art. 59 Ersterhebung und Erneuerung

1 1 Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom Bund als Der Kanton gewährt den Gemeinden folgende Beiträge an die vom anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV): Bund als anrechenbar bezeichneten Kosten (Art. 3 Abs. 3 FVAV)47d und 48 VAV):

a Ersterhebung und Neuerhebung: 35 Prozent in der Zone I und 45 Prozent in den Zonen II und III,

b Erneuerung: 15 Prozent in der Zone I, 20 Prozent in der Zone II und 30 Prozent in der Zone III,

c Erneuerung nach Güterzusammenlegung: 20 Prozent in der Zone I und 30 Prozent in den Zonen II und III.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I Für Massnahmen, die infolge von Naturereignissen vorgenommen werden und einer Ersterhebung gleichkommen, werden die Ansätze für die Vermarkung und Ersterhebung sinngemäss angewendet.

II.

Keine Änderung anderer Erlasse.

III.

Keine Aufhebungen.

IV.

Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

Dem Grossen Rat wird beantragt, nur eine Lesung durchzuführen.

Bern, 12. August 2026

Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer