2025.SIDGS.123
Vernehmlassung des Bundes: EJPD: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Regierungsrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
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RRB Nr.: 407/2025 30. April 2025 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: EJPD: Teilrevisionen zweier Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Anträge sowie die entsprechenden Begründungen des Kantons Bern bezüglich der zwei Ausführungserlasse zur Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (VÜPF, VD-ÜPF) finden Sie nachfolgend.1
Erwägungen
1. Anträge und Begründungen
1.1 VÜPF
Antrag: «Bei natürlichen Personen muss der Identitätsnachweis (..,) durch Vorzeigen eines der folgenden, am Erfassungstag gültigen Dokumente erbracht werden»
Der Begriff «Vorzeigen» eines der aufgeführten und am Erfassungstag gültigen Dokuments muss näher definiert werden.
Begründung: Der Identitätsnachweis kann heute auch online via dafür vorgesehene Apps durchgeführt werden.
Auszüge aus der Vernehmlassungsvorlage sind kursiv dargestellt.
Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 303309 I Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.123 1/5
Diesbezüglich stellen wir eine massive Zunahme von Falschregistrationen fest, welche mittels gefälschter Ausweise durchgeführt werden. Bei der Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB handelt es sich um ein Vergehen. Angesichts der Quantität und Qualität der Gesetzesverstösse bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme insgesamt gewahrt. Die Vorschriften betreffend die Teilnehmer- und Benutzeridentifikation via App müssen daher zwingend und dringend angepasst werden.
Eine Anpassung könnte beispielsweise erfolgen durch:
einen Überprüfungsmechanismus seitens Anbieterinnen von Fernmeldediensten (FDA), welcher Online-Registrationen unterschiedlicher Ausweisdokumente mit demselben Passfoto erkennt und entsprechend blockiert.
die Speicherung der Verbindungsdaten zwischen dem Endgerät des Benutzers und den Servern der FDA während des Registrationsprozesses (IP-Adresse, Port, Protokoll, Zeitstempel).
die Speicherung sämtlicher Fotos und Videos vom Endkunden, welche im Zuge der Registration mit einer App an die FDA übermittelt werden.
1.1.2 Art. 38 Abs. 3 (neu)
Antrag: Angaben zur eindeutigen Benutzeridentifikation bei IP-Adressen mit sog. Netzwerkadressübersetzung (NAT): «Wenn die Angaben (...) geeignet sind, eine eindeutige Identifikation zu ermöglichen, ist die Lieferung von Mehrfachergebnissen zulässig. »
Im Zusammenhang mit der Benutzeridentifikation bei IP-Adressen muss der Begriff «Mehrfachergebnisse» näher definiert werden.
Begründung: Gemäss erläuterndem Bericht soll es nicht möglich sein, eine diesbezügliche Obergrenze an Ergebnissen festzulegen, was jedoch nicht nachvollziehbar ist.
Wird eine Obergrenze für die Anzahl Ergebnisse definiert, so muss der Provider die Daten bis hin zu dieser Grenze, sofern vorhanden, auch liefern. Ist jedoch keine Obergrenze festgelegt, so könnte ein Provider theoretisch alle Auskunftsfragen zurückweisen, welche mehr als ein Ergebnis liefern.
Dies würde dann dazu führen, dass die Behörden auf den neuen rückwirkenden Überwachungstyp HD_62_IP zurückgreifen müssen, was eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft und Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht voraussetzt.
Antrag: «Das Auskunftsgesuch enthält die folgenden Angaben über jede der angefragten Internetverbindungen: (-..) b. falls für die Identifikation notwendig:
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.2025 I Version: 11 I Dok.-Nr.: 5067751 Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.123 2/5
1. die öffentliche Quell-Portnummer, 2. die öffentliche Ziel-IP-Adresse,
3. die Ziel-Portnummer, (...) »
Es werden zwei Optionen zur Anpassung vorgeschlagen:
Option A: Entfernen der oben dargelegten Ziffern 1 bis 3.
Option B: Ersetzen des Wortlautes «falls für die Identifikation notwendig» durch «falls bekannt».
Begründung: Wenn aufgrund von fehlenden Parametern — dazu zählen insbesondere jene der Ziffern 1 bis 3 — der Auskunftstyp IR_8_IP (NAT) zum Zweck der Benutzeridentifikation bei IP-Adressen nicht beauftragt werden kann, so werden grundsätzlich sog. Schnittmengen-Analysen durchgeführt.
Bei Abs. 3 handelt es sich um eine sogenannte MUSS-Formulierung. Die FDA könnte folglich bei jeder Anfrage auf die Bekanntgabe der Parameter nach Bst. b bestehen, welche der anfragenden Behörde eben gerade nicht in jedem Fall bekannt sind. Vor diesem Hintergrund macht die Auflistung der Ziffern 1 bis 3 keinen Sinn.
Antrag: Der Auskunftstyp IR_58_1P_INTERSECT nach Art. 38a wird geschaffen, um die Identifikation der Benutzenden, der Urheberschaft oder der Herkunft von lnternetverbindungen zu verbessern. In Abs. 4 wird präzisiert, dass die MWP Angaben zu Benutzenden, zur Urheberschaft oder zur Herkunft der lnternetverbindungen nur dann liefert, wenn genau ein Ergebnis vorhanden ist. Falls mehr als ein Ergebnis vorhanden ist, wird nur mitgeteilt, dass mehr als ein Ergebnis vorhanden ist.
Entgegen der Vorlage sollen Mehrfachergebnisse analog zu Art. 38 Abs. 3 ebenfalls geliefert werden müssen.
Begründung: Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb hier nur genau ein Ergebnis geliefert wird, während Art. 38 Abs. 3 Mehrfachergebnisse zulässt. Der Inhalt beider Auskünfte ist identisch und beschränkt sich auf Bestandesdaten (keine Randdaten). Die Verantwortung über das weitere Vorgehen obliegt danach der ermittelnden Strafbehörde, indem diese Mehrfachergebnisse mit den bereits getätigten Ermittlungen abgeglichen werden. 1m Zweifelsfalle werden Mehrfachergebnisse verworfen.
1.1.5 Art. 60 Bst. g
Antrag: Bei Mobilfunkdiensten sind die Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zu übermitteln. Es bedarf der Präzisierung im erläuternden Bericht, dass die Lieferung von Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten zwingend ist, sofern diese Daten vorhanden sind.
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 03.02.20251 Version: lii Dok.-Nr.: 506775 1 Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.123 3/5
Begründung: In der Vernehmlassungsvorlage wird die Lieferung der Standortangaben aus NAS-Signalisierungsnachrichten als verpflichtend definiert. 1m erläuternden Bericht wird jedoch erwähnt, dass die FDA solche Daten liefern „kann".
1.1.6 Art. 64
Antrag: Analyse der Netzabdeckung in Vorbereitung eines Antennensuchlaufs. Art. 64 soll nicht aufgehoben werden.
Begründung: Die Strafverfolgungsbehörden beziehen diese Dienstleistung aktuell über andere Kanäle.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der aktuelle Anbieter diese Dienstleistung dereinst nicht mehr zur Verfügung stellt. Und vor diesem Hintergrund soll Art. 64 bestehen bleiben.
1.1.7 Art. 65
Antrag: In Vorbereitung eines Antennensuchlaufs: Referenzkommunikationen oder Referenznetzzugänge. Art. 65 soll nicht aufgehoben werden
Begründung: Siehe Begründung zu Art. 64. Vor diesem Hintergrund soll auch Art. 65 bestehen bleiben.
1.2 VD-ÜPF
1.2.1 Art. 14
Antrag: Der Auskunftstyp IR_58_1P_INTERSECT nach Art. 38a VÜPF wird geschaffen, um die Identifikation der Benutzenden, der Urheberschaft oder der Herkunft von lnternetverbindungen zu verbessern.
Der Auskunftstyp IR_58_1P_INTERSECT nach Art. 38a VÜPF soll zusätzlich im Rahmen einer Pikettpflicht auch an Feiertagen angeboten werden.
Begründung: Eine mögliche Anwendung soll im Rahmen von Notsuchen oder schweren Delikten erfolgen.
nicht klassifiziert 1 Letzte Bearbeitung: 03.02.20251 Version: 11 1 Dok.-Nr.: 5067751 Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.123 4/5
2. Weitere Bemerkungen
Im Begleitschreiben zur Eröffnung der Vernehmlassung bitten Sie um Angabe einer Kontaktperson für Rückfragen. Für inhaltliche Rückfragen verweist der Regierungsrat auf die Kantonspolizei Bern: Herr Adrian Nyffeler, Chef Spezialfahndung 2 (031 638 55 27, pnffepolice.be.ch).
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Evi Allemann Christoph Auer Regierungspräsidentin Staatsschreiber
Verteiler — Datenschutzaufsichtsstelle des Kantons Bern — Justizverwaltungsleitung — Sicherheitsdirektion
nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 0302.20251 Version: 11 I Dok.-Nr.: 5067751 Geschäftsnummer: 2025.SIDGS.123 5/5