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2025.WEU.1631

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 707/2025 2. Juli 2025 Direktion: VVirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Bundesgesetz über Pflanzen aus neuen Züchtungstechnologien (Züchtungstechnologiengesetz; NZTG) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Frau Direktorin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme.

Grundsätzliches

Die Landwirtschaft steht in den kommenden Jahrzehnten vor grossen Herausforderungen. Der Klimawandel sowie der gesellschaftliche und politische Druck zur Reduktion des Pflanzenschutzmitteleinsatzes verlangen innovative und effiziente Lösungen. Der Pflanzenzüchtung kommt hierbei eine zentrale Rolle zu. Der Regierungsrat ist überzeugt, dass klassische Züchtungsverfahren, insbesondere basierend auf der Erzeugung genetischer Variation durch Kreuzung und natürliche Rekombination, auch künftig von grundlegender Bedeutung bleiben. Gleichzeitig erkennt er das Potenzial der neuen Züchtungstechnologien (NZT), insbesondere der Genomeditierung mittels CRISPR/Cas9, als sinnvolle und ergänzende Werkzeuge zur Beschleunigung der Züchtungsfortschritte. Diese eröffnen neue und breite Möglichkeiten, Perspektiven und Herausforderungen in der Pflanzenzüchtung und in der Pflanzenforschung allgemein.

Die Möglichkeit zur Nutzung von NZT-Pflanzen in der Landwirtschaft nimmt der Regierungsrat als Chance wahr für die Forschung und die Entwicklung von Pflanzen, die im Anbau einen nachhaltigen Mehrwert erzeugen. Ein konkretes Beispiel dazu ist die Züchtung krautfäuleresistenter Kartoffelsorten mittels Genomeditierung. Derzeit müssen Kartoffelkulturen sowohl im konventionellen Anbau (mit chemisch-synthetischen Fungiziden) als auch im Biolandbau (mit kupferhaltigen Präparaten) zwischen acht- bis zehnmal pro Saison behandelt werden (in niederschlagsreichen Jahren wie 2024 mitunter sogar bis zu fünfzehnmal), um die Kraut- und Knollenfäule (Phytophthora infestans) in Schach halten zu können. In der wissenschaftlichen Literatur

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 306727 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.1631 1/3

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finden sich mittlerweile mehrere Beispiele für genomeditierte Kartoffelsorten mit erhöhter Resistenz gegen diese Krankheit. Dabei werden gezielt sogenannte Suszeptibilitätsgene (S-Gene) ausgeschaltet — Gene, welche die Anfälligkeit der Pflanze gegenüber Pathogenen erhöhen. So gelang es beispielsweise bereits 2021 durch das Ausschalten zweier S-Gene, die Sorte 'Desirée' deutlich widerstandsfähiger gegen Krautfäule zu machen, ohne dabei Wachstum oder Ertragsleistung negativ zu beeinflussen. NZT könnten somit eine gezielte und effiziente Entwicklung resistenter Sorten ermöglichen, deren Züchtung mit herkömmlichen Methoden nur schwer oder mit grossem Zeitaufwand realisierbar wäre. Ihre Verwendung kann dazu beitragen, Pflanzenschutzmitteleinsätze deutlich zu reduzieren, Umweltbelastungen zu verringern und gleichzeitig die betriebliche Nachhaltigkeit zu stärken.

Zu den Merkmalen, die durch NZT gezielt verbessert werden können, zählen nicht nur Krankheitsresistenzen, sondern auch eine erhöhte Toleranz gegenüber Trockenheit und anderen abiotischen Stressfaktoren sowie verbesserte Qualitätsmerkmale. Die meisten dieser Merkmale befinden sich allerdings noch in einem frühen Entwicklungsstadium und sind bislang nicht in der landwirtschaftlichen Praxis angekommen. Ein umfassender Nachweis der Praxistauglichkeit — ein sogenannter 'Proof of Concept' — steht noch aus. Entscheidend ist dabei nicht nur die erfolgreiche Züchtung beispielsweise einer krautfäuleresistenten Kartoffelsorte, sondern auch deren Anbaueignung und Akzeptanz entlang der gesamten Wertschöpfungskette.

Die Risiken der Genomeditierung dürfen selbstverständlich auch nicht ausgeblendet werden. Auch wenn bei Verfahren wie CRISPR/Cas9 keine artfremde DNA eingebracht wird, können — wie bei jeder Züchtung — unbeabsichtigte Effekte auftreten, etwa Off-Target-Mutationen. Die bisherigen wissenschaftlichen Erkenntnisse deuten jedoch darauf hin, dass solche Effekte selten sind und keine sicherheitsrelevanten Auswirkungen haben. Sie sind zudem vergleichbar mit den Mutationen, die bei konventionellen Züchtungsmethoden oder spontan in der Natur entstehen.

Dem gegenüber stehen Risiken in aktuellen Anbausystemen, insbesondere durch den Einsatz chemisch-synthetischer Pflanzenschutzmittel. Die Züchtung resistenter Sorten mithilfe von NZT bietet hier eine realistische Möglichkeit zur Reduktion dieser Belastungen — mit potenziell erheblichem Umweltvorteil. Dabei sollte auch berücksichtigt werden, dass die Pflanzenzüchtung bereits seit den 1950er-Jahren Verfahren der klassischen Mutagenese einsetzt. Dabei werden Pflanzen radioaktiver Strahlung oder mutagenen Chemikalien ausgesetzt, um tausende zufällige Mutationen im Genom auszulösen. Im Anschluss werden die wenigen vielversprechenden Mutanten für die Weiterzüchtung selektiert. Viele heute verbreitete Sorten enthalten solche Mutationen — direkt oder nach mehreren Kreuzungsschritten. Beispiele für Merkmale, die ursprünglich durch Mutagenese entstanden und heute breit genutzt werden, sind kernlose bzw. kernarme Zitrusfrüchte, die Mehltauresistenz bei Gerste und die blattlosen Erbsensorten, welche sich im Anbau vollständig durchgesetzt haben.

Vor diesem Hintergrund begrüssen wir grundsätzlich die im Gesetzesentwurf vorgesehene Öffnung gegenüber NZT. Sie stellt einen wichtigen Schritt dar, um die Potenziale dieser Technologien auch im Schweizer Kontext nutzen zu können. Allerdings sehen wir in der vorliegenden Gesetzesvorlage auch Hürden, die eine praktische Anwendung von NZT in der Pflanzenzüchtung und -produktion stark einschränken könnten. In dieser Hinsicht erachten wir Anpassungen in mehreren Punkten als notwendig, um eine effektive und praxisnahe Umsetzung und einen tragbaren Vollzug zu ermöglichen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.20251 Version' 19 I Dok.-Nr.: 1353456 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1631 2/3

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Anträge

Grundsätzlich begrüssen wir eine Harmonisierung mit dem EU-Recht ausdrücklich. Die Schweizer Landwirtschaft ist beim Import von Saatgut und Jungpflanzen aus der EU sowie beim Import pflanzlicher Rohstoffe auf den Austausch mit der EU und weiteren Ländern angewiesen. Benachteiligungen als Folge von zusätzlichen Handelshemmnissen und eines erschwerten Zugangs zu vorteilhaften neuen Sorten sind zwingend zu vermeiden.

Bezüglich Kennzeichnung gehen wir davon aus, dass aktuell eine obligatorische Kennzeichnung mit dem Argument der Transparenz und der Wahlfreiheit von Konsumentinnen und Konsumenten zumindest für die Anfangsphase (anlaog horsol) vorzusehen ist. Auf Stufe Produktion muss die Kennzeichnung unter anderem deshalb eingeführt werden, damit getrennte Warenflüsse für spezifische Produktionsformen, wie beispielsweise die biologische Produktion, aufrechterhalten bzw. den Konsumentinnen und Konsumenten deklariert werden können.

Aktuell ist eine analytische Bestimmung von NZT-Erzeugnissen und damit die Überprüfung nach Art. 14 nur bedingt möglich. Deshalb könnte diese neue Gesetzesvorgabe zurzeit nicht adäquat vollzogen werden. Entsprechende Methoden müssen etabliert werden und den Vollzugsbehörden zur Verfügung stehen.

Weiter bestehen noch Unklarheiten, was die Rolle der Kantone bei der Umsetzung der Vorlage betrifft. Es ist davon auszugehen, dass die Kantone eine wichtige Rolle beim Vollzug der neuen Gesetzesbestimmungen übernehmen müssen, da die Kantone über die nötigen Datengrundlagen verfügen. Wir beantragen daher, dass die vom Kanton zu übernehmenden Aufgaben im erläuternden Bericht präzisiert werden und dass Ziff. 6.2 «Auswirkungen auf die Kantone ...» mit Ausführungen zum finanziellen und personellen Mehraufwand der Kantone ergänzt wird. Mögliche Anbaurisiken von Nutzpflanzen, die sich mit den neuen Züchtungstechnologien ergeben, sollen im Rahmen der Zulassung geklärt werden, resp. Nutzpflanzen sollen ohne wesentliche Auflagen oder Einschränkungen angebaut werden dürfen. Dadurch sollte der Vollzug mit angemessenem Aufwand umgesetzt werden können.

Die detaillierten Ausführungen zu den oben aufgeführten Punkten finden Sie im beigelegten Fragenkatalog.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

at. Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Verteiler — Finanzdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Beilage — Fragebogen

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 23.06.2025 I Version: 19 I Dok.-Nr.: 1353456 I Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1631 3/3