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2025.WEU.1826

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bern Canton de Berne

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Per E-Mail an: verordnungsrevisionen@bfe.admin.ch

RRB Ni.: 706/2025 2. Juli 2025 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie mit Bundesratsbeschluss im November 2025 Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit, zur erwähnten Vorlage Stellung nehmen zu können und begrüsst die vorgeschlagenen Teilrevisionen.

Die Anpassungen der Energieförderunqsverordnunq (EnFV) verbessern die Wirksamkeit und Planbarked der Förderinstrumente und sie unterstützen insbesondere Eigenverbrauchslösungen — ein zentraler Pfeiler für die dezentrale Energieversorgung im Kanton Bern.

Die Revision der Enerqieverordnunq (En V) bringt wichtige Klarstellungen zu Energieeffizienz, Krisenbewältigung und technologiebezogenen Zielen. Die bis 2030 festgelegten Zielwerte schaffen eine verlässliche Planungsgrundlage auch auf kantonaler Ebene.

Mit der Überarbeitung der Stromversorgungsverordnung (Strom VV) werden Versorgungssicherheit und Marktintegration gestärkt. Die neuen Vorgaben zur Flexibilitätsbereitstellung und zur Netznutzung fördern die Transparenz und die Effizienz im Strommarkt.

Die Änderungen der Verordnunq zur wirtschaftlichen Landesversorgunq (VOEW) verbessern den Zugang zu relevanten Stromdaten in Krisenzeiten. Die vorgesehene Nutzung bestehender Infrastrukturen wird als pragmatische und wirksame Lösung begrüsst. Dabei ist aus Sicht des Regierungsrates sicherzustellen, dass entsprechende Datenplattformen so konzipiert und betrieben werden, dass eine konsequente Nutzung durch alle relevanten Akteure gewährleistet ist. Ohne eine breit abgestützte und verlässliche Nutzung verlieren solche Systeme ihre Wirksamkeit. Ebenso ist es für ein effektives Krisenmanagement zentral, dass diese Systeme über nahtlose Schnittstellen zu bestehenden Anwendungen und Tools der Situationserkennung verfügen, um im Ereignisfall eine koordinierte und rasche Reaktion zu ermöglichen.

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 2 I Dok.-Nr.: 306865 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.1826 1/3

Kanton Bern Canton de Berne

Insgesamt leisten die Verordnungsänderungen einen wichtigen Beitrag zur Umsetzung der energiepolitischen Ziele. Der Regierungsrat erachtet die Gesamtheit der vorgeschlagenen Änderungen als sachgerecht und zielgerichtet, da sie die Versorgungssicherheit stärken, den Ausbau der erneuerbaren Energien fördern und zur verbesserten Krisenvorsorge beitragen. Er unterstützt die vorgeschlagenen Anpassungen und begrüsst die Stossrichtung ausdrücklich.

Davon ausgehend hat der Regierungsrat des Kantons Bern lediglich zwei spezifische Bemerkungen zu den Änderungen der EnFV, die aus seiner Sicht einer weiteren Klärung bedürfen, um die effiziente Erreichung der Energieziele zu unterstützen.

Art. 46u EnFV (Höchstbeiträge der Einmalvergütung für Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a EnG)

Die Erleichterungen für den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen in Art. 71a EnG wurden im Rahmen der dringlichen Massnahmen zur Erhöhung der Winterstromproduktion unter dem Eindruck von drohenden Stromversorgungsengpässen eingeführt. Seither haben die Energieversorgungsunternehmen und die Kantone grosse Anstrengungen unternommen, um den Bau von entsprechenden Anlagen zu realisieren. Es scheint nicht sinnvoll, die Rahmenbedingungen durch die Einführung eines Höchstbeitrags in diesem Umsetzungsstadium noch so zu ändern, dass gewisse Projekte allenfalls nicht mehr weiterverfolgt werden (bzw. unter diesen Umständen gar nie begonnen worden wären).

Art. 61 Abs. 2bis EnFV (Maximal anrechenbare Investitionskosten für Investitionsbeiträge bei Wasserkraftanlagen)

Die Gewährleistung einer sicheren Stromversorgung mit erneuerbaren Energien bedingt nicht nur einen generellen Ausbau der Stromerzeugung mittels erneuerbarer Energien; nötig ist insbesondere ein Ausbau der Erzeugung von Strom im Winter. Entsprechend hat der Gesetzgeber spezifische Fördermassnahmen für die Stromproduktion im Winter vorgesehen (vgl. Art. 9a StronnVG). Bei der Festlegung von maximal anrechenbaren Investitionskosten ist sicherzustellen, dass auch Erweiterungen von Anlagen zum Ausbau der Winterstromerzeugung angemessen gefördert werden. Namentlich müssen Kosten auch bei Erweiterungen umfassend anrechenbar sein, bei welchen keine oder nur eine geringe jährliche Mehrproduktion aber eine wesentliche zusätzliche Winterstromproduktion erzielt wird. Ebenfalls umfassend anrechenbar sein sollten Kosten für den Bau bzw. die Erweiterung von Pumpspeicherkraftwerken.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 I Dok.-Nr.: 1361368 I Geschäftsnummer: 2025.WEU.1826 2/3

Kanton Bern Canton de Berne

Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Direktion für Inneres und Justiz — Sicherheitsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion

Nicht klassifiziert I Letzte Bearbeitung: 24.06.2025 I Version: 16 Dok.-Nr.: 1361368 i Geschäftsnummer: 2025.VVEU.1826 3/3

Disposizioni modificate da allora

Questa decisione interpreta disposizioni il cui atto è stato nel frattempo nuovamente consolidato. Se sia cambiato l’articolo stesso non è registrato.

  • Ordinanza sulla promozione della produzione di elettricità generata a partire da energie rinnovabili, Art. 46u e Art. 61 — letto nella versione del 1 luglio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 10 settembre 2025, 1 gennaio 2026, 2 giugno 2026 e 1 luglio 2026.
  • Legge federale sull’energia, Art. 71a — letto nella versione del 1 gennaio 2025; l’atto è stato nuovamente consolidato il 1 ottobre 2025, 1 gennaio 2026 e 1 aprile 2026.