2026.BVD.2493
Gemeinden Uttigen, Kiesen und Jaberg, Hochwasserschutz und Gewässerrevitalisierung, Aare, Underi Au, 420.20273. Verpflichtungskredit für die Projektierung
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 780/2026 Datum RR-Sitzung: 12. August 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.2493 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Gemeinden Uttigen, Kiesen und Jaberg, Hochwasserschutz und Gewässerrevitalisierung, Aare, Underi Au, 420.20273; Verpflichtungskredit für die Projektierung
Erwägungen
1. Gegenstand
Mit dem zu bewilligenden Verpflichtungskredit von CHF 1 380 000 soll die Projektierung der Hochwasserschutz- und Revitalisierungsmassnahmen an der Aare im Abschnitt «Underi Au» finanziert werden. Der Projektperimeter erstreckt sich von der SBB-Brücke in Uttigen bis zur Jabergbrücke auf einer Länge von rund 3 km in den Gemeinden Uttigen, Kiesen, Jaberg.
Träger und Bauherr des Wasserbauprojekts ist der Kanton Bern, vertreten durch das Tiefbauamt, Oberingenieurkreis II.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (SR 721.100), Art. 1, 3 und 6 ff. ‒ Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, ‒ Gesetz vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau (Wasserbaugesetz, WBG; ‒ Wasserbauverordnung vom 15. November 1989 (WBV; BSG 751.111.1), Art. 29 und 29a ‒ Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1), Art. 2 ‒ Finanzhaushaltsgesetz vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0), Art. 21 ff. ‒ Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV; BSG 621.1), Art. 21 ff.
3. Kosten, massgebende Kreditsumme, Ausgabenart und rechtliche Qualifikation der Ausgabe
Projektierung Wasserbauplan «Underi Au» CHF 1 380 000
Für die Ausgabenbefugnis massgebende Kreditsumme gemäss Art. 32 ff. FHaV CHF 1 380 000
Zu bewilligender Kredit (Bruttokosten) CHF 1 380 000
Es handelt sich um einmalige neue Ausgaben gemäss Art. 27 und 30 Abs. 1 Bst. a FHG.
Da die Ausgaben zulasten Kanton CHF 2 Mio. nicht übersteigen, ist der Regierungsrat für deren Bewilligung abschliessend zuständig (Art. 37a Abs. 4 WBG).
Der Bund und die Gemeinden werden sich an den Gesamtkosten des Wasserbauprojekts beteiligen. Je nach Ausgestaltung des Projekts beträgt der Bundesbeitrag 45–80 % der Gesamtkosten. Die Beiträge können erst bestimmt werden, wenn der genehmigte Wasserbauplan vorliegt, weshalb Bruttokosten beantragt werden.
Teuerungsbedingte Mehrkosten werden mit dem vorliegenden Beschluss bewilligt (Art. 29 FHaV). Preisbasis: 2. Quartal 2026; Produktionskostenindex Fluss- und Bachverbau des SBV.
4. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahre
Verpflichtungskredit (Objektkredit) gemäss Art. 32 FHG.
Produktgruppe Infrastrukturen
Programme und Programmziele Bund Gravitative Naturgefahren WBG, Einzelprojekt Revitalisierungen, PZ 5: Einzelprojekt Hochwasserschutz mit Gewässerraum Biodiversität bzw. mit Überlänge
Voraussichtliche Ablösung mit folgenden Zahlungen, die im Budget und Finanzplan eingestellt sind:
Konto Budgetrubrik Rechnungsjahr Betrag
4960 502000000 Tiefbauamt, Wasserbauten Kanton 2026 CHF 70 000 2027 CHF 250 000 2028 CHF 300 000 2029 CHF 270 000 2030 CHF 270 000 2031 CHF 220 000 Total CHF 1 380 000
Die Beiträge von Bund und den Gemeinden werden über das Konto 630000000, Investitionsbeiträge vom Bund und das Konto 612000000, Rückerstattungen Investitionen Wasserbau vereinnahmt.
5. Angaben zu den Investitionen
5.1 Art der Investitionsausgabe
Total Investitionsausgaben Davon wertvermehrend Davon werterhaltend Reserve in % 15 700 000
5.2 Bezug zur gesamtkantonalen Investitionsplanung
(Jahrestranchen ohne Reserven. Allfällige Beiträge Dritter bereits abgezogen
In Mio. CHF Total 2026 2027 2028 2029 2030 Folgejahre Nettoinvestitionen aktuell 2.355 0.011 0.037 0.044 0.041 0.041 2.181 In der GKIP 2026 eingestellt
Das Projekt ist in der gesamtkantonalen Investitionsplanung Bestandteil der Position «HWS-Projekte entlang der Aare».
5.3 Abschreibungsaufwand
Anlageklasse Betrag in CHF Nutzungsdauer Jährliche Abschreibung
Gewässerkorrektionen, Bauten
Angaben zu den werterhaltenden und wertvermehrenden Investitionen sowie zur Nutzungsdauer können erst im Ausführungskredit gemacht werden.
6. Begründung
Die Hochwasser der Jahre 1999 und 2005 sowie die jährlichen Inspektionen haben gezeigt, dass die zum Teil über 100-jährigen Schutzbauwerke an der Aare zwischen Thun und Bern teilweise instabil und für heutige Hochwasserereignisse ungenügend dimensioniert sind. Nach dem Hochwasser von 2005 wurde entschieden, dass die damalige BVE die Hochwasserschutzmassnahmen an der Aare ab Thun in einem kantonalen Wasserbauplan erlassen solle, um dem hohen Koordinationsbedarf zwischen den Gemeinden und Schwellenkorporationen zu entsprechen. Die Planungsarbeiten für den kantonalen Wasserbauplan «Nachhaltiger Hochwasserschutz Aare Thun - Bern» («aarewasser») wurde mit der öffentlichen Auflage im Jahr 2009 abgeschlossen. In der Folge verzögerten jedoch umfangreiche Einigungsverhandlungen die Genehmigung des kantonalen Wasserbauplans. Dadurch wurde die Umsetzung von dringenden Massnahmen zur Wiederherstellung der Hochwassersicherheit im Aaretal» blockiert.
Daher hat die BVE mit Verfügung vom 6. April 2017 das Verfahren zum Erlass des kantonalen Wasserbauplans «aarewasser» abgeschrieben und der Regierungsrat hat mit RRB 634/2017 die Umsetzung des abgeschriebenen Wasserbauplans in räumlich abgegrenzten, einzeln zu bewilligenden Wasserbauprojekten beschlossen. Die Einzelprojekte sind fachlich und konzeptionell aufeinander abgestimmt, werden aber als eigenständige Projekte geplant, bewilligt und ausgeführt. Die Wasserbaupläne sind zeitlich unabhängig voneinander und unterliegen nicht der Zusammenrechnungspflicht gemäss Art. 29 FHG.
Die übergeordneten Zielsetzungen aus dem abgeschriebenen kantonalen Wasserbauplan «aarewasser» hat der Regierungsrat mit RRB 634/2017 als verbindliche Grundlage für die einzelnen Wasserbauprojekte an der Aare von Thun bis Bern erklärt. Es sind dies der Schutz vor Hochwasser, die Sicherung der Trinkwasserreserven, die Aufwertung der Naturlandschaft und der Erhalt eines attraktiven Naherholungsgebiets. Ebenfalls gestützt auf RRB 634/2017 wurden die Perimetergrenzen festgelegt. Die GPK wird regelmässig über den Umsetzungsstand über den Hochwasserschutz Aare Thun–Bern informiert.
Abbildung 1: Perimetergrenzen (Auszug aus dem Standbericht vom Januar 2026. Grün: Bauarbeiten abgeschlossen, Dunkelblau: im Bau; Hellblau: genehmigt; Orange: in Projektierung; Gelb: Baustart 2026; Grau: Projektstart noch offen)
Eines der Projekte betrifft den Abschnitt «Underi Au». Hier sind die links- und rechtsufrigen Uferverbauungen in einem ungenügenden Zustand. In diesem Bereich ist die Sohlenerosion der Aare deutlich ausgeprägt, sodass die Uferbereiche in der Folge sichtbar unterspült und instabil sind. Die Verbauungen sollen wichtige Infrastrukturanlagen und Siedlungsgebiete schützen, unter anderem das Trinkwasserfassungsgebiet «Neuenzälgau», Einzelhöfe, das Quartier «Auetli» in Jaberg, Uferwege sowie Drittwerke.
Der Abschnitt ist einer jener Bereiche, in denen Aufweitungen der Aare (Revitalisierungen) allenfalls möglich sind mit dem Ziel, dass durch Seitenerosion mehr Geschiebe in die Aare getragen wird und damit die Erosion der Aaresohle gestoppt werden kann. Im Rahmen der Projektierung wird geprüft, ob in geeigneten Abschnitten Aufweitungen der Aare realisiert werden können. Massgebend für deren Machbarkeit und den möglichen Umfang sind dabei insbesondere die Auswirkungen auf den Pegelstand des Grundwassers.
Im betroffenen Abschnitt ist die Aare heute kanalisiert und fliesst mehrheitlich durch bewaldetes Gebiet mit einzelnen Flächen mit Verdacht auf Altlasten. Diese Rahmenbedingungen werden bei der Projektierung berücksichtigt. Insbesondere werden die Auswirkungen möglicher Massnahmen auf Altlastenstandorte untersucht und die daraus resultierenden Randbedingungen und Kostenfolgen für die Projektausarbeitung berücksichtigt.
Die wasserbaulichen Arbeiten müssen auf die bestehende und geplante Trinkwasserfassung im Perimeter abgestimmt werden. Der Koordinationsaufwand mit den angrenzenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern und Infrastrukturbetreibenden wird bei der Planung daher überdurchschnittlich hoch sein. Die Auswirkungen der Grundwasserveränderungen auf die Trinkwasserfassung, die
Gemeinde Uttigen und Anlagen Dritter sind früh im Projekt zu quantifizieren. Die Auswirkungen der Massnahmen auf nationale Schutzgebiete müssen in der Projektierung detailliert betrachtet werden.
Viele der Grundlagen, Untersuchungen und Verbauungsarten, die im Rahmen des 2017 abgeschriebenen Wasserbauplans «aarewasser» für diesen Abschnitt erarbeitet wurden, können 1:1 übernommen werden. Die Massnahmenkonzepte werden nun zu einem Wasserbauprojekt (Wasserbauplan) ausgearbeitet und verfeinert. In die Projektierung fliessen zudem die Erkenntnisse aus den bereits umgesetzten Projekten sowie die hydrogeologischen Untersuchungen des angrenzenden Wasserbauplans Oberi Au ein. Dafür wird ein Projektierungskredit in der Höhe von CHF 1.38 Mio. beantragt. Die Gesamtkosten des Projekts werden auf rund CHF 15.7 Mio. geschätzt. Der Ausführungskredit wird nach Vorliegen des Wasserbauplans separat beantragt.
Würde mit der Projektierung und der Erarbeitung des Wasserbauplans zugewartet, wäre das Risiko gross, dass der noch vorhandene Uferschutz weiter zerfällt und die erforderlichen Massnahmen nicht rechtzeitig realisiert werden könnten.
Die Projektierung erfolgt wo notwendig koordiniert mit den Bauprojekten des Wasserverbundes Region Bern AG (WVRB). Die Projekte des WVRBs und das vorliegende Projekt bedingen sich jedoch gegenseitig nicht und können unabhängig voneinander umgesetzt werden. Sie unterliegen daher nicht der Zusammenrechnungspflicht gemäss Art. 29 FHG.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion