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2026.BVD.70

Entschädigungen für spezielle Funktionen im Tiefbauamt

Rubrum

Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 928/2026 Datum RR-Sitzung: 2. September 2026 Direktion: Bau- und Verkehrsdirektion Geschäftsnummer: 2026.BVD.70 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Entschädigungen für spezielle Funktionen im Tiefbauamt

Erwägungen

1. Gegenstand

Der Regierungsrat legt jährlich auf Antrag der Finanzdirektion die Gehälter, Entschädigungen und den Wert der Naturalien für das Kantonspersonal fest (letztmals mit RRB 1371/2025).

Ergänzend dazu beschliesst der Regierungsrat gestützt auf den Vortrag der Bau- und Verkehrsdirektion:

‒ die Zulagen für Mitarbeitende des Strassenunterhaltsdienstes für Arbeiten im Steilgelände (mit persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz) und für Arbeiten am hängenden Seil. ‒ Entschädigungen für Einsätze bei ausserordentlichen Ereignissen infolge von Naturereignissen sowie die Verpflegungsentschädigung.

Der Beschluss ersetzt die folgenden beiden bisherigen Regierungsratsbeschlüsse:

‒ RRB 1640/2010 «Tiefbaumt: Entschädigung für spezielle Funktionen» ‒ RRB 603/2011 «Tiefbauamt (TBA): Gefahrenzulage für ausserordentliche Arbeitseinsätze am hängenden Seil»

2. Rechtsgrundlagen

‒ Verordnung vom 19. Dezember 1983 über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV; SR 832.30 ‒ Verordnung vom 18. Juni 2021 über die Sicherheit und den Gesundheitsschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei Bauarbeiten (BauAV; SR 832.311.141) ‒ Personalgesetz vom 16. September 2004 (PG; BSG 153.01), Art. 76 f. ‒ Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV, BSG 153.011.1), Art. 84a ff., 100 ff., 119 und 124 ff.

3. Zulagen und Entschädigungen

3.1 Zulagen «Arbeit am hängenden Seil» sowie «Arbeit im Steilgelände»

Arbeiten im Steilgelände (mit Einsatz der Persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz PSAgA) sowie am hängenden Seil sind mit aussergewöhnlich hohen körperlichen Belastungen verbunden und erfordern gleichzeitig eine spezifische fachliche Qualifikation sowie ein hohes Mass an Aufmerksamkeit. Die zusätzliche Entschädigung trägt diesen erhöhten Anforderungen angemessen Rechnung.

3.1.1 Höhe der Zulage

Arbeiten im Steilgelände werden mit CHF 6.00 pro geleistete Stunde entschädigt. Die Entschädigung für Arbeiten am hängenden Seil wird von bisher CHF 2.50 auf CHF 12.00 pro geleistete Stunde angehoben.

3.1.2 Anwendungsbereich

Die Regelung gilt für die folgenden Funktionen: ‒ Gruppenleitung Strassenunterhalt ‒ Fachperson Strassenunterhalt ‒ Kunstbauteninspektorin / Kunstbauteninspektor des Nationalstrassen Betrieb

3.2 Entschädigungen

3.2.1 Entschädigungen bei ausserordentlichen Einsätzen infolge von Naturereignissen

Bei angeordneten ausserordentlichen Einsätzen im Strassenunterhalt infolge von Naturereignissen (wie. Lawinen, Erdrutsche, Hochwasser, Sturmschäden) erhalten Mitarbeitende ab der 9. Einsatzstunde eine Zeitgutschrift von 25 % und ab der 11. Einsatzstunde einen Zeitgutschrift von 50 %.

Fällt ein ausserordentlicher Einsatz infolge eines Naturereignisses ganz oder teilweise in die Zeit zwischen 20.00 und 6.00 Uhr, wird auch die Zeitgutschrift für Nachtarbeit gemäss Art. 119 Abs. 1 Bst. c PV gewährt und die beiden Zeitgutschriften kumuliert.

3.2.2 Verpflegungsentschädigung

Die Verpflegungsentschädigungen richten sich nach dem jeweils geltenden Ansatz-RRB. Nach einer angeordneten Arbeitszeit von 11 und mehr Stunden innerhalb von 24 Stunden (ab Arbeitsbeginn) wird zusätzlich eine Entschädigung für eine weitere Hauptmahlzeit ausgerichtet. Bei verschobener Arbeitszeit (wie Winterdienst oder Ereigniseinsätze) verschieben sich die Zeitgrenzen gemäss Art. 103 PV entsprechend der geleisteten Einsatzzeit.

4. Inkrafttreten

Der vorliegende Beschluss tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Auer Staatsschreiber

Verteiler ‒ Bau- und Verkehrsdirektion ‒ Finanzdirektion