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2026.DIJ.4634

Einsetzung einer besonderen Verwaltung für den Gemeindeverband Sozialdienst Region Trachselwald (SRT)

Rubrum

WW Kanton Bern Canton de Berne

Verfügung des Regierungsrates RRB Nr.: 335/2026 Datum RR-Sitzung: 22. April 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Geschäftsnummer: 2026.DIJ.4634 Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Einsetzung einer besonderen Verwaltung für den Gemeindeverband Sozialdienst Region Trachselwald (SRT)

Erwägungen

1. Sachverhalt

a) Seit einigen Monaten haben sich zwischen dem Verbandsrat und den Gemeindepräsidien der Verbandsgemeinden des Gemeindeverbands Sozialdienst Region Trachselwald (SRT) zunehmend Differenzen aufgebaut.

b) Mit E-Mail vom 19. März 2026 wurde die Regierungsstatthalterin des VenA/altungskreises Emmental durch die Verbandsratspräsidentin, Frau Therese Löffel, über den Rücktritt sämtlicher Mitglieder des Verbandsrats per sofort informiert. Am 20. März 2026 erging sodann vom Verbandsrat eine entsprechende Medienmitteilung.

c) Mit dem sofortigen Rücktritt sämtlicher Mitglieder des Verbandsrats verfügt der Gemeindeverband SRT seit dem 19. März 2026 über keine Exekutive mehr. Der Gemeindeverband SRT ist seither führungslos und nicht mehr beschluss- und handlungsfähig. Die ordnungsgemässe Verwaltung ist damit offensichtlich ernsthaft gestörfi und eine Ordnung der Angelegenheit durch den Gemeindeverband SRT selbst nicht mehr möglich2. Aufgrund des Fehlens eines Verbandsrats kann zudem auch das Verbandsparlament nicht mehr einberufen werden3.

d) Nachdem an der Verbandsparlamentsversammlung vom 18. November 2025 der Antrag des Verbandsrats, den Budgetantrag für eine Überarbeitung zurückzuziehen, einstimmig genehmigt wurde, hatte der Gemeindeverband SRT noch kein genehmigtes Budget für das Jahr 2026. Um das überarbeitete Budget zu genehmigen, wurde durch den Verbandsrat vor dessen Rücktritt eine a.o. Verbandsparlamentsversammlung für den 30. März 2026 einberufen. Damit der Gemeindeverband SRT so rasch wie möglich ein genehmigtes Budget erhielt, erschien es unerlässlich, die einberufene a.o. Verbandsparlamentsversammlung am 30. März 2026 durchführen zu lassen. Damit diese durchgeführt werden konnte, hat die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Emmental mit Verfügung vom 26. März 2026 an Stelle der nicht mehr vorhandenen Präsidentin des Verbandsrats im Sinne einer Anordnung nach Art. 89 Abs. 1 Bst. d GG Kurt Baumann, Gemeindepräsident der Einwohnergemeinde Lützelflüh, als Sitzungsleiter eingesetzt. Anlässlich der a.o. Verbandsparlamentsversammlung vom 30. März 2026 wurde sodann das überarbeitete Budget für das Jahr 2026 genehmigt.

i O ' Art. 88 Abs. 1 Bst. a Gemeindegesetz (GG; BSG 170.11) er. 2 Art. 88 Abs. 1 Bst. b GG 3 Siehe Art. 12 Abs. 1 Organisationsreglement des Gemeindeverbands Sozialdienst Region Trachselwald

e) Zur Wiedererlangung der Handlungsfähigkeit des Gemeindeverbands SRT ist durch das Verbandsparlament so rasch wie möglich ein neuer Verbandsrat zu wählen. In ihrer Stellungnahme vom 27. März 2026 haben die Verbandsgemeinden mitgeteilt, dass bereits ausgewiesene Persönlichkeiten zur Verfügung stünden, sodass eine baldige Neubesetzung erfolgen könne. Die Durchführung der Neuwahl des Verbandsrats anlässlich einer noch einzuberufenden Verbandsparlamentsversammlung sowie die Wahrnehmung der Aufgaben des Verbandsrats bis zu einer Neuwahl, gehen dabei klar über die durch die Regierungsstatthalterin zu treffenden unerlässlichen Anordnungen i.S.v. Art. 89 Abs. 1 Bst. d GG hinaus.

f) Das Regierungsstatthalteramt Emmental eröffnete daher eine aufsichtsrechtliche Untersuchung gegen den Gemeindeverband SRT. Es führte am 30. März 2026 eine Besprechung mit Reto Lindegger, concentral AG, Bern durch, welcher sich grundsätzlich bereit erklärte, bei Bedarf die Aufgabe als besonderer Verwalter des Gemeindeverbands SRT zu übernehmen. Dabei wurden sowohl die Aufgaben als auch der zu erwartende Zeitbedarf von rund 20-40% eruiert.

2. Erwägungen / Begründung

a) Der Regierungsrat kann auf Antrag der zuständigen kantonalen Stelle oder von Amtes wegen für den Gemeindeverband SRT eine besondere Verwaltung einsetzen, sofern die ordnungsgemässe Verwaltung des Gemeindeverbands SRT nicht anders gewährleistet werden kann.4

b) Der Verbandsrat des Gemeindeverbands SRT besteht mit seiner Präsidentin aus sieben Mitgliedern. Der Verbandsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.5

c) Mit dem sofortigen Rücktritt sämtlicher Mitglieder des Verbandsrats verfügt der Gemeindeverband SRT seit dem 19. März 2026 über keine Exekutive mehr. Der Gemeindeverband SRT ist dadurch nicht mehr handlungs- und beschlussfähig. Die ordnungsgemässe Ven/valtung des Gemeindeverbands SRT ist damit ab dem 19. März 2026 bis auf weiteres nicht mehr gewährleistet.

d) Die Einsetzung einer besonderen Ven/valtung stellt diejenige Aufsichtsmassnahme gegenüber einer Gemeinde dar, die am stärksten in die Gemeindeautonomie eingreift. Sie ist besonders gravierend und darf deshalb nur zum Tragen kommen, wenn keine anderen Massnahmen zieiführend sind. Bis zur a.o. Verbandsparlamentsversammlung vom 30. März 2026 konnten keine Mitglieder für den Verbandsrat gefunden und mangels Traktandierung auch nicht gewählt werden. Da der Verbandsrat des Gemeindeverbands SRT damit seit dem 19. März 2026 bis auf weiteres nicht mehr handlungs- und beschlussfähig sein wird, stehen keine milderen (wirksamen) aufsichtsrechtlichen Massnahmen zur Verfügung, die ergriffen werden könnten.

Art. 90 Bst b GG Art. 22 Abs. 1 Organisationsreglement des Gemeindeverbands Sozialdienst Region Trachselwald

e) Hinsichtlich des Aufgabenbereichs der beantragten besonderen Verwaltung erscheint es angezeigt, dieser die umfassenden Kompetenzen des Verbandrats zu übertragen. Die besondere Verwaltung hat insbesondere die Aufgaben des Verbandsrats wahrzunehmen, neue Verbandsräte zu finden und die Wahl des neuen Verbandsrates durchzuführen. Sie hat damit insbesondere die Aufgabe, im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass der Verbandsrat des Gemeindeverbands SRT spätestens ab dem 1. August 2026 wieder handlungs- und beschlussfähig wird. Vor diesem Hintergrund beantragt die Regierungsstatthalterin des Ven/valtungskreises Emmental dem Regierungsrat die Einsetzung einer besonderen Ven/valtung ab dem 22. April 2026 vorerst für die Dauer bis zum 31. Juli 2026.

f) Das Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Emmental beantragt, Herr Reto Lindegger als besonderen Verwalter für den Gemeindeverband SRT einzusetzen. Herr Lindegger ist aufgrund seiner langjährigen vielseitigen Tätigkeiten im Gemeindewesen fachlich bestens geeignet, um die Aufgabe als besonderer Venn/alter zu übernehmen. Die Entschädigung für die besondere Ven/valtung ist gestützt auf die angemessen erscheinende Offerte von Reto Lindegger auf ein Kostendach von CHF 48'000.00 festzulegen. Die Kosten für die besondere Ven/valtung gehen zulasten des Gemeindeverbands SRT.

g) Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung an das Ven/valtungsgericht des Kantons Bern kommt die aufschiebende Wirkung in sinngemässer Anwendung von Art. 82 des Ven/valtungsrechtspflegegesetzes (VRPG)6 zu. Nach Art. 68 Abs. 2 VRPG kann die verfügende Behörde aus wichtigen Gründen anordnen, dass einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Vorliegend hätte eine allfällige Beschwerde gegen diese Verfügung die Konsequenz, dass die Ven/valtung des Gemeindeverbands SRT führungslos bliebe resp. ihre Geschäfte nicht ordnungsgemäss erledigen könnte. Mangels Besetzung des Verbandsrats könnten im Besonderen weder Entscheide getroffen noch Stellungnahmen des Verbandsrats herausgegeben werden, Unterschriften getätigt, Zahlungen und Entschädigungen ausgelöst oder die Verbandsparlamentsversammlung - an welcher der neue Verbandsrat gewählt werden soll - einberufen werden. Der Gemeindeverband SRT wäre nicht mehr handlungsfähig. Das Vorliegen dieser risikobehafteten Situation stellt einen wichtigen Grund für den Regierungsrat als verfügende Behörde dar, einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

h) Nach Art. 21 des Dekretes über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR)7 hat in der Regel die Person, Körperschaft oder Anstalt, gegen die sich die Untersuchung richtete, nach Massgabe der Untersuchungsergebnisse die Gebühren, welche durch eine aufsichtsrechtliche Untersuchung, bei der rechts- oder ordnungswidrige Zustände festgestellt wurden, zu tragen.

Da sich die Situation des Gemeindeverbands SRT weder aus einem rechtswidrigen noch nachlässigen Verhalten des Gemeindeverbands SRT ergeben hat, kann vorliegend auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet werden.

3. Verfügung

Gestützt auf die vorstehende Begründung wird

6 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG); BSG 155.21. 7 Dekret vom 15. Januar 1996 über die Gebühren des Grossen Rates und des Regierungsrates (GebD GR/RR); BSG 154.11.

Dispositiv

verfügt:

1. Für den Gemeindeverband Sozialdienst Region Trachselwald SRT wird ab dem 22. April 2026 eine besondere Ven/valtung gemäss Art. 90 Buchstabe b GG eingesetzt. Die eingesetzte besondere Venvaltung erhält die umfassenden Kompetenzen des Verbandsrats.

2. Als besonderer Ven/valter eingesetzt wird Herr Reto Lindegger, concentral AG, Amthausgasse 6,3011 Bern. Er wird beauftragt, die umfassende Aufgabenerfüllung des Verbandsrats wahrzunehmen und im Rahmen des Möglichen darauf hinzuwirken, dass der Verbandsrat des Gemeindeverbands Sozialdienst Region Trachselwald SRT so rasch als möglich wieder besetz und damit handiungs- und beschlussfähig wird.

3. Für die Entschädigung der besonderen Ven/valtung wird ein Kostendach von CHF 48'000.00 festgelegt. Die Kosten trägt der Gemeindeverband Sozialdienst Region Trachselwald SRT.

4. Die besondere Verwaltung wird beauftragt, dem Regierungsstatthalteramt Emmental zuhanden des Regierungsrats mindestens monatlich Bericht zu erstatten.

5. Die Einsetzung der besonderen Ven/valtung endet am 31. Juli 2026.

6. Es werden keine Gebühren für diese Verfügung erhoben.

7. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen.

8. Diese Verfügung ist durch das Amt für Gemeinden und Raumordnung im kantonalen Amtsblatt, im Anzeiger Oberes Emmental, im Anzeiger Oberaargau und online auf der Plattform «Publikation» für die Region Burgdorf öffentlich bekannt zu machen.

4. Eröffnung

Durch die Direktion für Inneres und Justiz per Einschreiben zu eröffnen: — Gemeindeverband Sozialdienst Region Trachselwald SRT, Bahnhofstrasse 6, 4950 Huttwil — Herr Reto Lindegger, concentral AG, Amthausgasse 6, 3011 Bern

Schriftliche Mitteilung per A-Post: — Regierungsstatthalteramt Emmental, Dorfstrasse 21, 3550 Langnau i.E.

Im Namen des Regierungsrates

Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung beim VenA/altungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern schriftlich in zwei Doppeln und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 74 ff. VRPG). Eine Beschwerde kann von der Partei, die mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit ein schutzwürdiges Interesse an der Anfechtung hat, von ihrem gesetzlichen Vertreter oder einem bevollmächtigten Anwalt eingereicht werden (Art. 15

Verteiler — Direktion für Inneres und Justiz