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2026.DIJ.8387

Vernehmlassung des Bundes: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030). Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Regierungsrat

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Eidgenössisches Departement des Innern

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RRB Nr.: 962/2026 9. September 2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 20. Mai 2026 hat das Eidgenössische Departement des Innern EDI dem Regierungsrat die Vernehmlassung zur Revision des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV 2030) eröffnet. Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, zur Vorlage Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) ist ein zentrales Element der sozialen Sicherheit und damit der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Stabilität der Schweiz. Deren Modernisierung sowie die Stabilisierung ihrer finanziellen Lage sind wesentlich, um aktuelle und künftige gesellschaftliche und wirtschaftliche Veränderungen aufzunehmen und ihnen Rechnung zu tragen. Das AHV-System soll nachhaltig, leistungsfähig und solidarisch sein.

Der Regierungsrat unterstützt die Ziele der Reform «AHV 2030» grundsätzlich. Insbesondere eine nachhaltige Finanzierung der AHV, die Vermeidung von Beitragslücken und Neuerungen, die verschiedene Familienmodelle berücksichtigen, sind unterstützenswerte Anliegen. Die Anpassungen der Beiträge für die Selbstständigen/verbenden und die Erhebung von Beiträgen auf den Kranken- und Unfalltaggeldern können langfristig den AHV-Rentenbetrag erhöhen und damit die Inanspruchnahme von EL senken. Für Selbstständigen/verbende mit geringen Einkommen hat die geplante Revision hingegen nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf ihre aktuelle finanzielle Situation. Die Möglichkeit zur Flexibilisierung des Renteneintritts und Anpassung an die persönlichen Lebensumstände und -pläne ist zu begrüssen. Ob die Einschränkung des früheren Eintritts in die Pensionierung die angestrebte Wirkung entfalten kann, ist auch von wei­ teren Faktoren abhängig, wie z.B. dem Arbeitsmarkt. So ist etwa fraglich, ob Personen, die 1 nach Erreichen des Referenzalters Weiterarbeiten möchten, überhaupt eine Stelle finden. Mit

Blick auf den langfristigen Finanzierungsbedarf der AHV sind aus Sicht des Regierungsrates jedoch auch strukturelle Massnahmen und das vorhandene Erwerbspotenzial vertieft zu prüfen. Insbesondere ist eine Anpassung des Referenzalters in die Überlegungen miteinzubeziehen und es sind Massnahmen zur Erhöhung der Erwerbsbeteiligung und der Beschäftigungsgrade sowie Anreize und alternative Rentenmodelle zu prüfen. Der Regierungsrat begrüsst explizit, dass der Bund alternative Rentenmodelle prüft — auch solche mit Erhöhung des Referenzalters — und fordert, dass diese weiter vertieft werden. Sämtliche im erläuternden Bericht ausgeführten Rentenmodelle haben ihre Vor- und Nachteile. Zum aktuellen Zeitpunkt kann aufgrund des fehlenden Reifegrades der Modelle noch keine Positionierung vorgenommen werden. Zudem sollte darauf geachtet werden, dass die Bevölkerung trotz der zunehmenden Komplexität und Individualisierung von Leistungen und Beiträgen sowie der daraus entstehenden Vielfalt an Varianten in der AHV den Durchblick bewahren und diese Neuerungen auch nutzen kann. Dafür ist eine gute Aufklärung nötig. Für die Durchführungsstellen gilt: Die starke Erhöhung der Systemkomplexität und substanziellen Zusatzanforderungen bedürfen hinreichender Ressourcen, praktikabler Umsetzungsfristen, ausgereifter technischer Lösungen und einen frühzeitigen Einbezug in Folgearbeiten, um einen erfolgreichen Vollzug sicherstellen zu können.

Vor diesem Hintergrund beantragt der Regierungsrat die Berücksichtigung der nachfolgenden Anträge und Anmerkungen.

2. Anträge

2.1 Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)

2.1.1 Art. 5 Abs. 2^- überhöhte Dividenden

2.1.1.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, Artikel 5 Abs. 2ter zu streichen. Stattdessen sollen ein Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung mit einer Delegationsnorm im Gesetz verankert. Soll wie vorgesehen ein Verhältniswert herangezogen werden, müssen andere mögliche Anknüpfungspunkte geprüft werden.

2.1.1.2 Begründung

Die Reform sieht eine neue Bestimmung vor, die der Umgehung der Beitragspflicht durch überhöhte Dividendenausschüttungen entgegenwirken soll. Betroffen sind in der Praxis insbesondere Inhaber von Kapitalgesellschaften, deren Vergütungsmodell auf tiefe Löhne bei gleichzeitig hohen, beitragsfreien Dividendenausschüttungen ausgerichtet ist. Als Schwellenwert, ab dem Dividenden als massgebender Lohn gelten, sieht der Entwurf 15 Prozent des Steuen/verts der Beteiligungsrechte vor.

Der fixe Schwellenwert von 15 Prozent entspricht nicht den wirtschaftlichen Realitäten (nach geltender Praxis gilt bereits eine Dividende von 10 Prozent als vermutungsweise überhöht). Eine feste Prozentgrenze ist ungeeignet, weil die angemessene Kapitalrendite branchen-, unternehmens- und kapitalstrukturabhängig variiert.

Die Eignung der vorgeschlagenen Änderung zur Verhinderung der Umgehung der Beitragspflicht wird aus den nachfolgenden Überlegungen grundlegend angezweifelt: Die Verknüpfung mit dem Steuen/vert läuft der eigentlichen Zielsetzung zuwider. Gerade bei wenig kapitalintensiven Dienstleistungsfirmen führen tiefe Löhne zu hohen Jahresgewinnen und damit zu einem hohen Steuerwert. Da dies wiederum höhere beitragsfreie Dividenden erlaubt, schafft die Neuregelung zusätzliche Anreize zur Beitragsumgehung. Der Steuen/vert wird kantonal unterschiedlich berechnet. Dies führt zu standortabhängigen Unterschieden, was eine systemwidrige Beitragserhebung innerhalb eines bundesrechtlich einheitlich geregelten Systems nach sich zieht. Aufgrund der fünfjährigen Frist drohen Beitragsforderungen zu verwirken, wenn sich die Steuerveranlagungen zeitlich verzögern. Für eine wirksame Bekämpfung missbräuchlicher Dividendenausschüttungen könnte stattdessen zwar auf den Substanzwertabgestellt werden. Dieser entspricht in der Praxis regelmässig dem bereinigten Eigenkapital gemäss Jahresrechnung und lässt sich daraus einfach ableiten - was Transparenz, Planungs- und Rechtssicherheit schafft und eine schweizweit einheitliche Bemessungsgrundlage gewährleistet. Allerdings nimmt auch der Substanzwert zu, wenn Gewinne nicht ausgeschüttet, sondern einbehalten werden. Der Regierungsrat stellt grundsätzlich in Frage, ob eine Verknüpfung zu den Daten der Steuerven/valtung geeignet ist, um Missbräuche auszuschliessen. Er stützt seine Haltung auf die Einschätzung der Schweizerischen Steuerkonferenz. Zwar werden qualifizierte Beteiligungsrechte im Wertschriftenverzeichnis aufgeführt und sind somit grundsätzlich bekannt. Allerdings ist keine automatisierte Ermittlung der relevanten Informationen möglich: Einerseits fehlen die Angaben zum Arbeitgeber, insbesondere in Form von strukturierten Daten, und andererseits fehlen detaillierte Angaben dazu, aus welcher Quelle Einkünfte aus (qualifizierter) Beteiligung und in welcher massgebenden Höhe stammen. Schliesslich sind entsprechende Meldungen des relevanten Steuen/vertes durch die Steuerbehörden durch das bestehende AHV-Meldewesen für selbständig Enterbende und Nichten/verbstätige nicht abgedeckt und erfordern einen neuen Meldetypen.

Mit den gravierenden Schwächen eines zu hohen Schwellenwerts und den vollzugstechnischen Defiziten verfehlt der vorliegende Gesetzesentwurf das Ziel, die Umgehung von Beiträgen wirksam zu bekämpfen. Im AHVG ist lediglich ein Grundsatz der Missbrauchsbekämpfung mit einer Delegationsnorm zu verankern. Art. 5 Abs. 2^' AHVG ist zu streichen.

2.1.2 Art. 10 Abs. 5- Massnahmen zur Vermeidung von Beitragslücken: Datenabgleich Nichterwerbstätige

2.1.2.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, auf Artikel 10 Abs. 5 zu verzichten.

2.1.2.2 Begründung

Künftig müssen die Steuerbehörden den Ausgleichskassen sämtliche beitragspflichtigen Versicherten melden, wenn diese kein Erwerbseinkommen erzielen. Damit soll die Kontrolle der AHV-Beitragspflicht verbessert und Beitragslücken werden vermieden.

Unklar ist, ob mit dieser Änderung vom bisherigen Grundsatz, wonach die Einhaltung der Beitragspflicht in der Verantwortung der Versicherten liegt, abgewichen werden soll. Wenn dem so wäre, müsste den Fragen der Verantwortlichkeit und Haftbarkeit nähere Aufmerksamkeit geschenkt werden.

Steuerveranlagung haben grundsätzlich eine korrekte Besteuerung zum Ziel und sind nicht dazu da, eine lückenlose Ermittlung von nicht-en/verbstätigen Personen im beitragspflichtigen Alter sicherzustellen, wie sie die Ausgleichskassen benötigen. Sie kann daher diesem Zweck nicht gerecht werden und wird nicht alle relevanten Fälle abdecken.

Gleichzeitig dürfte eine sehr grosse Zahl von Meldungen erfolgen, welche die Ausgleichskassen dagegen gar nicht benötigen, weil die Daten der Steuerverwaltung eben nicht auf die Erfassung von Nicht-En/verbstätigen ausgerichtet sind. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass dies bei den Ausgleichskassen zu beachtlichem Mehraufwand führen könnte.

Unabhängig dieser Probleme wäre die Lieferung zuverlässiger Daten für die Steuerbehörden mit erheblichem Mehraufwand in der Veranlagung (manuelle Arbeiten oder Umstellung der Veranlagungssysteme) verbunden. Insbesondere im Hinblick auf die einzuführende Individualbesteuerung per 2032 ergeben sich ohnehin grosse Aufwendungen bei der Anpassung der Steuerveranlagung.

Das Ziel, Beitragslücken möglichst frühzeitig zu erkennen, wird vom Regierungsrat unterstützt. Eine pauschalisierte Datenübermittlung führt im Rahmen der vorgesehenen Massnahme zu einer erheblichen Ausweitung der Abklärungen und resultiert in einer beträchtlichen administrativen Zusatzbelastung für die Ausgleichskassen sowie bei den kantonalen Steuerbehörden.

2.1.2.3 Eventualantrag:

Sollte dennoch an Absatz 5 festgehalten werden, fordert der Regierungsrat, dass der Datenaustausch über einen geeigneten, standardisierten Übermittlungskanal wie beispielsweise Sedex stattfindet, um den jährlichen Aufwand für die Ausgleichskassen, die Steuerbehörden und die Versicherten zu reduzieren.

Zu regeln ist zudem, wie die Steuerbehörden Steuerpflichtige behandeln sollen, die keine Steuererklärung einreichen und die nach Ermessen taxiert werden.

2.1.3 Art. 12 Abs. 2 und 3- Streichung von Betriebsstätten

2.1.3.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, dass der bisherige Artikel 12 Absatz 2 und 3 beibehalten wird.

2.1.3.2 Begründung

Betriebsstätten bieten den Durchführungsstellen und den Arbeitnehmenden heute einen Anknüpfungspunkt für die Abwicklung der Sozialversicherungen über einen zentralen Ansprechpartner (Arbeitgeber). Bei einem Wegfall der Betriebstätten erhöhen sich für die Durchführungsstellen die Anzahl der Kontakte massiv. Was heute über den Kanal der Betriebsstätten gebündelt und über einen Ansprechpartner abgewickelt wird, müsste in Zukunft auf der Ebene der einzelnen Personen (Bsp. Arbeitnehmer ohne beitragspflichtigen Arbeitgeber ANobAG) im Einzelfall verarbeitet werden. Das sozialversicherungsrechtliche Konstrukt der ANobAG ist nicht auf eine Massenverarbeitung in der AHV ausgelegt. Das Einholen der für die Festlegung des AHV-

Pflichtigen Einkommens notwendigen Daten ist aufwändig und führt zu deutlich steigendem Verwaltungsaufwand, weitrechenden Anpassungen der Fachapplikationen und damit zu höheren Durchführungskosten bei den Ausgleichskassen.

Bei den Familienzulagen bilden heute die Zweigniederlassung resp. Betriebsstätten den Anknüpfungspunkt für die Unterstellung der Beschäftigten unter eine kantonale Familienzulagenordnung, wenn ein Arbeitgeber neben seinem Hauptsitz Zweigniederlassungen betreibt. Eine Streichung der Betriebsstätten im AHVG würde diese Zuordnung aufheben, was die Umsetzung des FamZG erschweren würde.

Es trifft zudem nicht zu, dass die Bestimmung von Art. 12 Abs. 2 AHVG nicht mehr relevant sein soll, weil die meisten davon betroffenen Fälle heute über die mit den Nachbarstaaten abgeschlossenen Sozialversicherungsabkommen bzw. dem Personenfreizügigkeitsabkommen oder dem Freihandelsabkommen abgedeckt sind. Denn der persönliche Geltungsbereich dieser beiden Abkommen beschränkt sich auf Staatsangehörige der Vertragsstaaten. Drittstaatsangehörige Arbeitnehmende sind davon nicht erfasst. Die Folge ist, dass der ausländische Arbeitgeber lediglich für die Arbeitnehmenden mit einer entsprechenden Staatsangehörigkeit zur Bezahlung von Lohnbeiträgen verpflichtet werden kann. Die drittstaatsangehörigen Arbeitnehmenden sind von den Ausgleichskassen als echte ANobAG zu erfassen. Entsprechend kompliziert erweist sich dann die Beitragsfestsetzung. Denn die Ausgleichskassen müssten dabei zwischen Arbeitnehmenden mit und Arbeitnehmenden ohne entsprechende Staatsangehörigkeit unterscheiden. Diese Probleme bestehen bei einer Betriebsstätte in der Schweiz bzw. bei Anwendung des AHVG nicht. Grosse ausländische Arbeitgeber mit vielen Beschäftigten in der Schweiz verfügen in der Regel über eine Betriebsstätte, die eine Beitragserhebung beim ausländischen Arbeitgeber für alle bei ihm beschäftigten Arbeitnehmenden ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit erlaubt. Deshalb sollte die bisherige Bestimmung beibehalten werden.

Weiter fällt mit der Abänderung von Art. 12 Abs. 2 AHVG auch ein weiterer Anknüpfungspunkt weg, nämlich der Personen, die in ihrem Haushalt in der Schweiz obligatorisch versicherte Personen beschäftigen. Die Streichung sendet ein der Vermeidung von Schwarzarbeit gegenläufiges Signal für Personen mit Wohnsitz im Ausland, die in der Schweiz über ein Zweit- oder Drittdomizil verfügen, in dem sie Personal beschäftigen. In Bezug auf den resultierenden Mehraufwand der Durchführungsstellen gilt das Gleiche wie für den Wegfall der Betriebsstätten.

2.1.4 Art. 13a - Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte (sog. «Payrolling»)

2.1.4.1 Antrag

Der Regierungsrat beantragt, den Artikel 13a zu präzisieren.

2.1.4.2 Begründung

Mit dem neuen Artikel 13a sollen Arbeitgeber eine rechtliche Grundlage erhalten, ihre Lohn- und Beitragszahlungen über Dritte - sogenannte Payrolling-Firmen - abwickeln zu können. Damit sollen die Kontrollmöglichkeiten verbessert und die Risiken im Bereich des Inkassowesens und der Beitragsumgehung vermindert werden.

Die vorgesehene Regelung bringt entgegen den Ausführungen eine höhere Komplexität in der Abwicklung der Beitragserhebung, Koordinationsprobleme, Unklarheiten bei der Abrechnung

und finanzielle und strukturelle Risiken mit sich. Das Ziel der administrativen Entlastung der Arbeitgeber wird nicht erreicht. Auch bei der Zwischenschaltung einer Payroll-Firma muss der Arbeitgeber sicherstellen, dass seine Bücher korrekt geführt sind, was auch die Lohnaufwände einschliesst. Zusätzlich muss er jedoch auch noch prüfen, ob die Payroll-Firma ihm gegenüber und gegenüber den von ihr bedienten Institutionen korrekte Abrechnungen und Angaben geliefert hat.

Die Vorlage sieht die Aufhebung der geltenden zwingenden Zuständigkeitsordnung (Ausgleichskasse am Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers oder Verbandsausgleichskasse) vor. Dies würde die den kantonalen Ausgleichskassen obliegende Anschlusskontrolle erheblich erschweren und eine Neuregelung zwingend erforderlich machen. Es droht eine starke Zentralisierung auf wenige grosse Payrolling-Anbieter und deren Kassen, was zu einer massiven Abwanderung von Beiträgen bei den anderen Ausgleichskassen führen würde. Diese Entwicklung untergräbt die Solidarität der Beitragszahlenden (Arbeitgeber, SelbstständigenNerbende und Nichten/verbstätige) und hat zur Folge, dass die Ven/valtungskosten für alle Beteiligten ansteigen. Weil zudem die Zuständigkeit für den Beitragsbezug für Familienzulagen und die Ausrichtung von Familienzulagen und anderen kantonalen Leistungen (Adoptionszulagen etc.) weiterhin bei den kantonalen Familienausgleichskassen, würde die Änderung einen erhöhten Koordinationsaufwand unter den Kassen mit sich bringen.

Die Neuregelung ist zudem auf den Beitragsbezug in der AHV/IV/EO und der Arbeitslosenversicherung beschränkt. Im Bereich der Unfallversicherung und der beruflichen Vorsorge sind keine gesetzlichen Anpassungen vorgesehen. Auch dadurch wird der Aufwand bei der Anschlusskontrolle und die Koordination zwischen den Versicherungen erschwert und letztlich das Ziel der Vereinfachung der Abrechnung für die Arbeitgeber verfehlt.

Die doppelte Pflicht (sowohl der Drittfirma als auch des eigentlichen Arbeitgebers) erschwert die Durchführung, insbesondere beim Inkasso und bei Arbeitgeberrevisionen, was ebenfalls zu einer höheren Komplexität führt. Die Ausgleichskasse der Payrolling-Firmen könnte eine ausreichende Arbeitgeberkontrolle ebenfalls nur bei den eigentlichen Arbeitgebern sicherstellen, was die Kontrolle von Arbeitgebern in anderen Kantonen mit sich bringen würde. Insgesamt würde der Kontrollaufwand und die Koordination unter den Kassen deutlich zunehmen. Beim Beitragsbezug bringt die neue Regelung erhebliche Rechtsunsicherheiten, weil die Arbeitgeberpflichten nach der vorgesehenen Regelung sowohl bei den Payrolling-Firmen, als auch beim eigentlichen Arbeitgeber liegen (Auskunftspflichten und Zahlungspflichten). Auch die Arbeitgeberhaftung ist nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt, was zu weiteren Rechtsunsicherheiten führt. Schliesslich wäre die Einhaltung des Grundsatzes der Unteilbarkeit der Kassenzugehörigkeit gemäss der Wegleitung über die Kassenzugehörigkeit der Beitragspflichtigen gefährdet, weil es möglich erscheint, dass ein Arbeitgeber Löhne von Arbeitnehmenden teilweise selbst abrechnet und teilweise bei einer Payrolling-Firma. Dadurch würde bspw. auch die Einhaltung der obligatorischen beruflichen Vorsorge gefährdet.

Aus diesen Gründen spricht sich der Regierungsrat gegen die vorgesehene «Vereinfachung der Lohnadministration durch Dritte» in der vorliegenden Form aus. Die nicht rechtskonforme Lohnabrechnung durch Payrolling-Firmen sollte nicht legalisiert, sondern unterbunden werden. Die mit der konkreten Ausgestaltung verbundenen Bedenken sind durch den Bund zu prüfen und durch geeignete Anpassungen auszuräumen.

3. Weitere Rückmeldungen und Einschätzungen zur Vorlage

Die Gleichstellung von Unfall- und Krankentaggeldern mit massgebendem Lohn, wie in Kap.

3.1.1.3 des erläuternden Berichts ausgeführt, schafft Klarheit im Beitragsrecht, trägt zu einer einheitlicheren Behandlung vergleichbarer Einkommen bei und verhindert künftig Beitragslücken bei Versicherten. Werden auf solchen Taggeldern keine AHV-Beiträge durch den Arbeitgeber abgerechnet, müssen sich die betroffenen Personen selbst bei einer Ausgleichskasse anmelden. Unterbleibt eine Anmeldung, entstehen Beitragslücken. Die Regelung, dass Taggelder während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses AHV-pflichtigen Lohn darstellen, verbessert die soziale Absicherung der Versicherten. Der Regierungsrat begrüsst diese Regelung ausdrücklich.

Die Absicht, bessere Datengrundlagen für die Weiterentwicklung der Altersvorsorge zu schaffen, ist nachvollziehbar und zu begrüssen. Die vorgesehene Pflicht der Arbeitgeber zur Meldung von Beschäftigungsgrad und Beruf (Art. 51 Abs. 3 und 3bis, Kap. 3.1.7 des erläuternden Berichts) sowie deren Verarbeitung verursacht jedoch zusätzlichen Aufwand bei Arbeitgebern und Ausgleichskassen. Der Regierungsrat erwartet, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene klare Vorgaben und Prozesse definiert, damit die Datenerhebung möglichst effizient und mit wenig administrativem Aufwand durchgeführt werden kann.

Alle Plattformbetreiber werden verpflichtet, sämtliche in der Schweiz über sie en/verbstätigen Personen — unabhängig davon, ob selbstständig oder unselbständig — den Sozialversicherungs ­ behörden zu melden, woraufhin die Ausgleichskassen deren Status prüfen (Art. 64 Abs. öb's E- AHVG). Der Regierungsrat begrüsst, dass der Bundesrat die Kassenzugehörigkeit für beitragspflichtige Arbeitgeber im Ausland regelt. Eine Regelung ist jedoch nicht nur im Bereich der AHV/IV/EO und Arbeitslosenversicherung nötig, sondern insbesondere auch mit Bezug auf die anwendbare Familienzulagenordnung.

Zentrale Punkte der Umsetzung der Massnahme sind noch ungeklärt (z.B. welche Personen gelten im Sinne der Regelung als en/verbstätig, welche Ausgleichskasse ist für die Meldung zuständig, eindeutige Definition der Begriffe Betreiber und Plattform). Die Wirksamkeit der geplanten Sanktionen bei Verstössen wird in Frage gestellt. Das vorgesehene Veröffentlichungsverfahren ist nicht definiert (im Amtsblatt oder einem dafür vorgesehenen Register). Mit der vorgesehenen Sanktionsbestimmung bei Verstössen gegen diese Bestimmung lassen sich die notwendigen Daten nicht beschaffen. Um Schwarzarbeit bei Plattformbeschäftigungen wirksam zu bekämpfen, ist die vorgesehene Meldepflicht nicht ausreichend. Die Meldepflicht müsste mit weiteren Mitwirkungspflichten verbunden sein. Die blosse Meldung der Plattformdienstleister/- beschäftigten hätte für die Ausgleichskassen einen unvorhersehbaren Aufwand zur Folge, selbst wenn die Angaben zu den Einkommen enthalten wären. Plattformbetriebe zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie eine Vielzahl von Dienstleistern beschäftigen, was den Abklärungsaufwand erheblich steigern würde. Der Regierungsrat erwartet, dass der Bundesrat auf Verordnungsebene auch zu diesen Punkten klare Vorgaben und effiziente Prozesse definiert.

Der erläuternde Bericht bezeichnet als zentralen Faktor die Frage, ob und wie viele Personen ihre Arbeits- und Beitragsdauer aufgrund der finanziellen Anreize zur Weiterbeschäftigung nach Erreichen des Referenzalters verlängern. Gleichzeitig bleibt offen, in welchem Umfang sich eine höhere En/verbsbeteiligung tatsächlich in zusätzliches Arbeitsvolumen und damit zu zusätzlichen Beitragseinnahmen führt. Um die finanziellen Auswirkungen der Vorlage dennoch sachgerecht beurteilen zu können, sind Szenarien bzw. eine Sensitivitätsbetrachtung vorzulegen. Dabei sollte insbesondere aufgezeigt werden, wie stark zusätzliche Erwerbstätigkeit ausfallen müsste, damit die ausgewiesenen Mehrkosten bzw. Mindereinnahmen zumindest teilweise kompensiert werden.

Die Änderungen im Bundesgesetz über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung werden begrüsst. Wie im erläuternden Bericht aufgezeigt, sollen einzelne Anpassungen insbesondere den administrativen Aufwand für die Durchführungsstelle verringern und ein klares Verfahren für die Auszahlung und Rückforderung von Direktauszahlungen der Tagestaxe an Heime und Spitäler regeln.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen Regieri/ngsrates

Pf Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

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