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2026.DIJ.8781

Vernehmlassung des Bundes: 20.445 n Pa. Iv. Suter. Neuer Straftatbestand Cybermobbing. Stellungnahme des Kantons Bern

Kanton Bem Canton de Berne

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RRB Nr.: 973/2026 Direktion: Direktion für Inneres und Justiz Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: 20.445 n Pa. Iv. Suter. Neuer Straftatbestand Cybermobbing Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrte Frau Präsidentin Sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Vorentwurf zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches.

Der Regierungsrat anerkennt die Problematik des Mobbings und Cybermobbings als erhebliches gesellschaftliches Anliegen. Aus Sicht des Regierungsrates besteht für die Schaffung eines neuen Straftatbestands jedoch keine Notwendigkeit. Die bei Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlungen sind durch verschiedene Strafnormen des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) abgedeckt und können entsprechend verfolgt und bestraft werden (namentlich üble Nachrede, Verleumdung, Verletzung des Geheim­ oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, Missbrauch einer Fernmeldeanlage oder auch Drohung, Nötigung, Erpressung, Stalking, Beschimpfung, Pornografie, sexuelle Belästigung, Identitätsmissbrauch, unbefugtes Weiterleiten von nicht öffentlichen sexuellen Inhalten, Diskriminierung und Aufruf zu Hass). Auch das Zivilrecht bietet mit Art. 28 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) einen wirksamen Rechtsschutz. Erreichen einzelne Handlungen aufgrund ihres isoliert gesehenen Unrechtsgehalts die Schwelle der geltenden Straftatbestände nicht, könnte eine Übernahme der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Nötigung durch Nachstellung (Art. 181 StGB) und zum Missbrauch einer Fernmeldeanlage (Art. 1ygseptes stGB) es zudem erlauben, das Verhalten in seiner Gesamtheit zu würdigen und entsprechend zu bestrafen.

Die Schaffung eines neuen Straftatbestands würde aus Sicht des Regierungsrates sodann zu erheblichen Abgrenzungs- und Konkurrenzproblemen im Verhältnis zu den bestehenden Strafnormen führen, die von der Rechtsprechung gelöst werden müssten. Weiter stellt sich die Frage der systematischen Einordnung des vorgesehenen Tatbestands, zumal je nach Konstellation unterschiedliche Rechtsgüter betroffen sein können. Die Begriffe „Demütigen", „Schikanieren", „Herabsetzen" und „Ausgrenzen" weisen ferner einen erheblichen Auslegungsbedarf auf. Es ist

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deshalb fraglich, ob der aktuelle Entwurf den Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu genügen vermag. Eine entsprechende Normierung könnte folglich erhebliche Unsicherheiten hinsichtlich der Tatbestandserfassung und der Rechtsanwendung mit sich bringen.

Mobbing kann in sämtlichen sozialen Lebensbereichen, ob real oder virtuell, vorkommen. Die aktuell geltenden Strafnormen ermöglichen es, schwere Formen von Mobbing zu erfassen. Es kann jedoch nicht Aufgabe des Strafrechts sein, jede Form von Mobbing — insbesondere in der Unschärfe des Entwurfs — zu erfassen und unter Strafe zu stellen. Gewisse Verhaltensweisen im Bereich des Ausgrenzens (bspw. bewusste Nichtbeachtung) können zweifellos verletzend und sozial unerwünscht sein. Fraglich ist jedoch, ob jede Form von Unfairness, die wiederholt erfolgt und über längere Zeit andauert bereits als strafrechtlich relevantes Unrecht zu qualifizieren wäre. Es wäre zu befürchten, dass die Strafverfolgungsbehörden mit Strafanzeigen wegen sozial unerwünschten zwischenmenschlichen Verhaltens überhäuft würden, das gegebenenfalls keine strafrechtliche Relevanz aufweist. Der Verfolgungszwang in Art. 7 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO; SR 312.0) würde indes dazu führen, dass die Strafverfolgungsbehörden zur Wahrheitsfindung alle nach dem Stand von Wissenschaft und Erfahrung geeigneten und rechtlich zulässigen Beweismittel einsetzen müssten (Art. 139 Abs. 1 StPO). Mit Blick auf die bestehende Überlastung der kantonalen Strafbehörden ist diese zusätzliche Belastung abzulehnen.

Es ist ausserdem damit zu rechnen, dass die Beweisführung im Einzelfall äusserst aufwändig sein wird. So müsste jeder der wiederholten Einzelakte je einzeln nachgewiesen werden, was nur in wenigen Fällen auch tatsächlich möglich sein dürfte. Überdies handelt die Täterschaft insbesondere beim Cybermobbing häufig anonym über Plattformen, deren Daten auf Servern im Ausland gespeichert sind. Zur Identifikation der Täterschaft und zur weiteren Beweissicherung sind die Strafverfolgungsbehörden vielfach auf diese Daten angewiesen. Aufgrund des völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips ist es ihnen jedoch untersagt, im Ausland eigene Strafverfolgungsmassnahmen vorzunehmen, weshalb sie auf die internationale Rechtshilfe in Strafsachen angewiesen sind. Dieses Vorgehen ist regelmässig mit einem erheblichen zeitlichen und administrativen Aufwand verbunden, was dazu führen kann, dass gesetzliche Fristen ablaufen (bspw. die Frist zur Aufbewahrung von IP-Adressen) und das Strafverfahren mangels ausreichender Beweise eingestellt werden muss. Oftmals ist die Rechtshilfe zudem erfolglos, etwa wenn es am Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit oder der Bereitschaft der ausländischen Behörden zur Kooperation fehlt. Der Erlass einer neuen Strafnorm vermöchte diese rechtlichen und tatsächlichen Grenzen nicht zu üben/vinden und könnte allenfalls falsche Entartungen hinsichtlich eines möglichen Ermittlungserfolgs wecken. Wie bereits ausgeführt, können die für Mobbing und Cybermobbing typischen Einzelhandlungen bereits nach geltendem Recht strafrechtlich verfolgt und sanktioniert werden. Vor diesem Hintergrund steht der mit der vorgesehenen strafnorm verbundene zusätzliche Aufwand in keinem angemessenen Verhältnis zu dem im Vergleich zum geltenden Recht zusätzlich erzielbaren strafrechtlichen Schutz.

Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass Mobbing bzw. Cybermobbing gemäss Studien insbesondere bei Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbreitet ist. Die entsprechenden Handlungen erfolgen oft impulsiv und werden durch gruppendynamische Prozesse begünstigt. Viele Vorfälle ereignen sich via WhatsApp (bspw. Klassenchats) sowie auf Social-Media-Plattformen wie Instagram, TikTok oder Snapchat. Jugendliche sind sich der strafrechtlichen Relevanz und der möglichen Konsequenzen von Mobbinghandlungen häufig nicht oder nur unzureichend bewusst. Gerade im digitalen Raum werden ehrverletzende, einschüchternde oder ausgrenzende Verhaltensweisen oftmals als vermeintlich folgenlose Kommunikation wahrgenommen, obwohl sie je nach den konkreten Umständen strafrechtlich relevant sein können. Vor diesem Hintergrund kommt präventiven Massnahmen eine vorrangige Bedeutung zu. Hierzu zählen insbeson-

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dere zielgruppengerechte Aufklärungs- und Sensibilisierungsmassnahmen, schulische und betriebliche Schutz- und Präventionskonzepte sowie niederschwellige Beratungs- und Unterstützungsangebote für Betroffene, deren Eltern oder Erziehungsberechtigte und potenzielle Täterinnen und Täter. Solche Massnahmen fördern die frühzeitige Erkennung und Unterbindung von Mobbinghandlungen, stärken die Medien- und Sozialkompetenz und tragen dazu bei, strafrechtlich relevantes Verhalten bereits im Vorfeld zu verhindern.

Der Regierungsrat lehnt den Vorentwurf entsprechend ab und dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des Ftegierungsrates

Piern rain Schnegg Christoph Auer R^erungspräsident Staatsschreiber

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