2026.SIDGS.258
Vernehmlassung des Bundes: Neue nationale Eurodac-Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts (Weiterentwicklung des Schengen-/Dublin Besitzstands). Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
Kanton Bern Canton de Berne
Regierungsrat
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Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Per E-Mail (in Word & PDF) an: vernehmlassungSBRE@sem.admin.ch
RRB Nr.: 538/2026 20. Mai 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Neue nationale Eurodac-Verordnung aufgrund der Übernahme und Umsetzung des EU-Migrations- und Asylpakts (Weiterentwicklung des Schengen-/Dublin Besitzstands) Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrter Herr Bundesrat Sehr geehrte Damen und Herren
Der Regierungsrat des Kantons Bern dankt Ihnen für die Gelegenheit zur Stellungnahme.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
Er begrüsst die Neuerungen im Rahmen der im Titel erwähnten Verordnung. Insbesondere wird begrüsst, dass Eurodac in Zusammenhang mit schweren Straftaten für Datenabfragen auch den Strafverfolgungs- bzw. Sicherheitsbehörden zugänglich gemacht werden soll.
Aus Sicht der kantonalen Migrationsbehörden ist insbesondere von Bedeutung, dass die Zuständigkeiten und Abläufe im Zusammenhang mit der Datenerfassung und der Datenübermittlung klar geregelt und im Vollzug praktikabel ausgestaltet sind. Die Kantone spielen bei der Umsetzung des Ausländer- und Asylrechts eine zentrale Rolle, weshalb neue organisatorische Anforderungen möglichst klar definiert und effizient umgesetzt werden sollten.
Die Erweiterung des Datenumfangs sowie der Kreis der im System erfassten Personen — unter anderem illegal im Schengen-Raum anwesende Personen, Resettlement-Flüchtlinge sowie Personen mit vorübergehendem Schutz — kann in der Praxis organisatorische Anpassungen erforderlich machen. Auch die Senkung des Mindestalters für die biometrische Datenerfassung auf sechs Jahre sowie die systematische Erfassung von Gesichtsbildern neben Fingerabdrücken können Auswirkungen auf die praktische Umsetzung der Datenerfassung haben.
Kanton Bern Canton de Berne
In diesem Zusammenhang erscheint es wichtig, dass die Zuständigkeiten zwischen den verschiedenen beteiligten Behörden — insbesondere zwischen BAZG, Polizei- und Migrationsbehörden — klar geregelt sind und die entsprechenden Prozesse im Vollzug effizient umgesetzt werden können.
Über den unmittelbaren Regelungsgegenstand der Eurodac-Vorlage hinausgehend, möchte der Regierungsrat nachfolgend auch auf die politische Erwartung des Kantons im Migrationsbereich im Allgemeinen eingehen. Die Eurodac-Verordnung ist Teil eines umfassenden regulatorischen Gesamtpakets, das darauf abzielt, Migration effizienter zu steuern, Personen besser zu identifizieren und ausländer- sowie asylrechtliche Entscheide wirksam durchzusetzen. Entsprechend müssen auch die Verfahren im Ausländer- und Asylbereich kohärent und zielgerichtet ausgestaltet werden.
Es ist wesentlich, dass Integrationsmassnahmen — insbesondere im Sprachbereich — konsequent und möglichst früh, bereits bei der Ankunft in den Bundesasylzentren, einsetzen. Gleichzeitig ist sicherzustellen, dass die bestehenden Instrumente konsequent angewendet werden. So muss insbesondere gewährleistet sein, dass Personen ohne erkennbare Integrationsbereitschaft aus Hilfsstrukturen entlassen werden können, um Fehlanreize zu vermeiden und die Glaubwürdigkeit des Systems zu stärken.
Ebenso erscheint es angezeigt, die Möglichkeiten zur Einlegung von Rechtsmitteln im Asyl- und Ausländerbereich auf das notwendige Mass zu beschränken, damit Verfahren effizient und ohne unverhältnismässige Verzögerungen durchgeführt werden können. Weiter sollte klar geregelt werden, dass Personen, die freiwillig in ihr Herkunftsland zurückkehren, ihren Aufenthaltsstatus sowie eine allfällige Möglichkeit zur Wiedereinreise in die Schweiz verlieren. Schliesslich ist auch im Umgang mit straffälligen Personen eine konsequente Praxis erforderlich: Verurteilte Personen sollen ohne verzögernde Rechtsmittelverfahren aus der Schweiz weggewiesen werden können, um die öffentliche Sicherheit zu gewährleisten und die Durchsetzung des geltenden Rechts sicherzustellen.
2. Anträge
2.1 Kantonale Strafverfolgungsbehörden zu Anträgen i.S. Datenabgleich berechtigen
Im 5. Abschnitt sollten auch die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaften) der Kantone, analog den Bundesbehörden, als Stellen aufgeführt werden, die einen Datenabgleich bei der EAZ fedpol beantragen können.
Unter Artikel 11 der aktuellen Vernehmlassungsvorlage der Eurodac-Verordnung sind als antragsberechtigte Behörden lediglich die Bundesbehörden aufgeführt, nicht jedoch die kantonalen (Polizei-)Behörden. Die im Bericht zu Art. 11 als Voraussetzung genannten Katalogstraftaten gemäss Art. 286 Abs. 2 lit. a StPO (SR 312.0) fallen zu grossen Teilen in die Kompetenz der kantonalen Strafverfolgungsbehörden. Entsprechend sollten die kantonalen Behörden, analog den in Art. 11 aufgeführten Bundesbehörden, die Möglichkeiten zur Beantragung eines Datenabgleichs erhalten.
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2.2 Klärung der datenschutzrechtlichen Aufsichtskompetenz
Es trifft zu, dass die Vorschrift von Art. 17 Eurodac-Verordnung dem heutig geltenden Art. 11c AsylV 3 entspricht, wonach die «Aufsicht über die Bearbeitung von Daten in Eurodac» dem Eidg. Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB obliegt. Die Vorschrift erscheint dem Regierungsrat jedoch unpräzis und kann zu Unklarheiten führen. Die kantonalen Behörden, die ausländerrechtliche Aufgaben wahrnehmen und dazu Zugang zu Daten in Eurodac erhalten, werden deshalb nicht zu Bundesorganen. Als kantonale Behörden unterstehen sie dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht und der kantonalen Aufsicht. Auch die Abfrage von Daten ist eine «Bearbeitung in Eurodac» im Sinne des Titels der Vorschrift, ohne dass der EDÖB dafür die zuständige Aufsichtsbehörde wäre. Der Regierungsrat beantragt eine entsprechende Klärung in der Verordnung oder mindestens in den Erläuterungen dazu.
3. Weiteres
Der Bundesrat führt in seinen Erläuterungen zu den Auswirkungen auf die Kantone aus, dass «diese neuen Pflichten bereits seit Juni 2026 gelten. Die vorliegende Verordnung begründet somit keine neuen Pflichten für die Kantone. Sie legt jedoch fest, welche Daten die Migrationsbehörden und die Kantonspolizeien elektronisch in schreibgeschützter Form abfragen dürfen» (Kapitel 4.2 der Erläuterungen).
Der Regierungsrat ruft dem Bundesrat in Erinnerung, dass sich aus der erweiterten Datenerfassung oder aus organisatorischen Anpassungen zusätzliche Aufgaben für kantonale Behörden ergeben können und sie sicherstellen müssen, dass sie die dafür erforderlichen Ressourcen zur Verfügung haben. Der zusätzliche kantonale Aufwand lässt sich anhand der bisher zur Verfügung stehenden Daten nur schlecht abschätzen.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Neuhaus Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber
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