2026.SIDGS.376
Beitrag aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds an den Neubau des Sport-, Freizeit- und Betreuungszentrums Rain, Ittigen
Rubrum
Regierungsratsbeschluss RRB Nr.: 817/2026 Datum RR-Sitzung: 12. August 2026 Direktion: Sicherheitsdirektion Geschäftsnummer: 2026.SIDGS.376 Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Beitrag aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds an den Neubau des Sport-, Freizeit- und Betreuungszentrums Rain, Ittigen
Erwägungen
1. Gegenstand
Im Rain, Ittigen, entsteht ein neues Sport-, Freizeit- und Betreuungszentrum. Das Zentrum umfasst eine Dreifachsporthalle, eine Mehrzweckhalle (MZH), eine Laufbahn mit Weitsprunganlage, einen Sportplatz, ein Beachvolleyballfeld sowie ein kleines Rasenspielfeld für sowohl den Schul- als auch den Vereinssport. Ein öffentlich zugänglicher Spiel- und Begegnungsplatz ergänzt das Angebot. Zusätzlich entstehen Räumlichkeiten für die Tagesschule und geben nötigen Schulraum für den regulären Schulbetrieb wieder frei. Die Beiträge aus Sportfonds und Lotteriefonds beschränken sich von Gesetzes wegen auf den gemeinnützigen Anteil.
Gemäss Kostenvoranschlag vom 17. Februar 2026 betragen die Gesamtkosten CHF 39'900'000 inkl. MWST. Das Vorhaben kann durch den Sportfonds und den Lotteriefonds unterstützt werden:
Maximalbeitrag aus dem Sportfonds von CHF 1'475’950
Maximalbeitrag aus dem Lotteriefonds von CHF 107'530
Es besteht Zusammenrechnungspflicht. Die zu genehmigende Kreditsumme beträgt insgesamt CHF 1'583’480.
2. Rechtsgrundlagen
‒ Artikel 125 Absatz 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS; SR 935.51) ‒ Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe e i.V.m. Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a der Kantonsverfassung vom 6. Juni 1993 (KV; BSG 101.1) ‒ Artikel 26, Artikel 27 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35 Absatz 1, Artikel 36 Absatz 1, Artikel 37 Absatz 1, Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe e, Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 48 Absatz 1, Artikel 49 Absatz 1 und Artikel 56 Absatz 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG; BSG 935.52) ‒ Artikel 29 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Artikel 31 Absatz 1, Artikel 32 Absatz 1, Artikel 35-37, Artikel 45 Absatz 1 und 3, Artikel 62 Absatz 1 und 2 Buchstabe a, Artikel 69 Absatz 1, Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe d, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und Absatz 2, Artikel 72 f. der Kantonalen Geldspielverordnung vom 2. Dezember 2020 (KGSV; BSG 935.520) ‒ Artikel 27 Absatz 1, Artikel 29 Absatz 2, Artikel 33 Absatz 1 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG; BSG 620.0)
3. Beitrag und Kreditsumme
Beiträge können aus dem Sportfonds und dem Lotteriefonds gewährt werden. Die Abgrenzung der Beiträge ist sichergestellt.
Die Gesamtkosten betragen inkl. Mehrwertsteuer CHF 39'900'000 gemäss Kostenvoranschlag vom 17. Februar 2026. Gestützt auf die per 1. Mai 2026 angepasste Geldspielverordnung und Praxisänderung werden die Vorbereitungsarbeiten neu grundsätzlich berücksichtigt. Tabelle 1: Anrechenbare Baukosten nach Fonds
BKP Arbeitsgattung Baukosten in anrechenbare anrechenbare CHF Baukosten Baukosten Sportfonds in Lotteriefonds in CHF CHF 1 Vorbereitungsarbeiten 2’350’305 1’148’648 - 2 Gebäude 23’676’852 13'408’417 - 3 Betriebseinrichtungen 517’155 348’951 - 4 Umgebung 4’003’374 439’952 268’826 5 Baunebenkosten 2’569’942 - - 6 Honorare 5’867’802 2'722’073 - 9 Ausstattung 914’570 440’000 - Total Kosten BKP (1-9) 39’900’000 18'508’041 268’826
3.1 Beitrag aus dem Sportfonds
Der Sportfonds beteiligt sich ausschliesslich an den Investitionskosten der sportdienlichen Anlageteile Breitensport, die mit Ausnahme von BKP 5 (Baunebenkosten) in jeder BKP-Hauptgruppe enthalten sind. Im Gebäude werden die anrechenbaren Baukosten proportional zu den jeweiligen Nutzflächen ermittelt. Die Bruttogeschossfläche für den Neubau beträgt 5'957.20 m 2, davon sind 3'376.70 m 2 anrechenbar. Der Schulbereich wie die Schulsportnutzung können als öffentlich-rechtliche Verpflichtung nicht mit Subventionen aus dem Sportfonds unterstützt werden.
Nicht beitragsberechtigt sind ausserdem: Treppe Anlieferung, Innenhof, Rampe, Entsorgung, Möbellager, Lüftung, Küche, Lager Hauswart, Reinigungsgeräte, Korridor, Büro Hallenwart, Lounge und Lager Tagesschule (TS), Fundbüro, Reinigungsraum, Multifunktionsraum, Kühlraum, Gastroküche, Garderobe, Umkleide Lehrperson Ost, Umkleide Lehrperson West, Eingang Windfang, Arkade Halle, Anlieferung Küche, Anlieferung Windfang, Arkade Haupteingang, Spielgeräte TS 2 und Spielgeräte TS 1.
Flächen, die sowohl eine sportliche als auch eine nichtsportliche Funktion haben (Fluchttreppe MZH, Elektro 2, Sanitär, Heizung, Elektro, Foyer, Korridor Ost, Vorraum Toiletten, WC IV 1, WC IV 2, Elektro HV, Notausgang West, Korridor West, Vorraum Aufzug, Aufzug 1, Aufzug 2, Treppe Foyer), sind gemäss Sportfondspraxis mit 50 % anrechenbar. Honorarkosten werden anteilig berücksichtigt.
Der Beitrag des Sportfonds wird anhand der Formel gestützt auf Artikel 73 Absatz 1 i.V.m. Anhang 2 KGSV berechnet. Da genügend Fondsreserven vorhanden sind, wird der Beitrag gestützt auf Artikel 73 Absatz 1a Buchstabe a KGSV um 10 % erhöht. Der errechnete mögliche Beitrag wird gestützt auf Artikel 125 Absatz 3 BGS, wonach die Verwendung von
Geldspielmitteln zur Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen ausgeschlossen sind, halbiert. Damit wird der Abgrenzung des gemeinnützigen Sportfondsbeitrags zum Schulbereich und zur Schulnutzung Rechnung getragen: Die Nutzung der Sportanlagen erfolgt ungefähr je hälftig durch den Schulsport und den gemeinnützigen Vereinssport. Die Finanzierung folgt dem gemeinnützigen Nutzungsanteil. Die anrechenbaren Kosten von CHF 18'508’041 lösen eine Subvention aus dem Sportfonds in der Höhe von maximal CHF 1'475’950 aus.
3.2 Beitrag aus dem Lotteriefonds
Der öffentlich zugängliche Spiel- und Begegnungsplatz kann mit einem Beitrag aus dem Lotteriefonds unterstützt werden. Die Subvention geht an die Anschaffung der Spielgeräte und Fallschutzmassnahmen, fix montierte Sitzgelegenheiten, Sonnensegel und deren Montage, die gemäss Lotteriefondspraxis mit einem Beitragssatz von 40 % unterstützt werden. Der Trinkwasserbrunnen und das Weidentipi sowie weitere Umgebungsarbeiten sind nicht beitragsberechtigt.
Die gesamthaft anrechenbaren Kosten von CHF 268'826 lösen einen Maximalbeitrag von CHF 107'530 aus dem Lotteriefonds aus.
3.3 Kreditsumme
Für die Beiträge aus dem Sport- und dem Lotteriefonds besteht Zusammenrechnungsplicht. Sie teilen sich wie folgt auf:
À fonds perdu Beitrag aus dem Sportfonds CHF 1'475’950 À fonds perdu Beitrag aus dem Lotteriefonds CHF 107’530 Total zu genehmigen CHF 1'583’480
4. Finanzierung
Die Stimmberechtigten der Einwohnergemeinde Ittigen haben dem Baukredit von CHF 40.05 Mio. für den Neubau des Sport-, Freizeit- und Betreuungszentrums Rain zugestimmt.
5. Kreditart / Konto / Produktgruppe / Rechnungsjahr À fonds perdu Beitrag zulasten des Sportfonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal von CHF 1'341'770. Konto 4600-4460010501-209100003 / Zuwendungsbereich Sportbauten und -anlagen
À fonds perdu Beitrag zulasten des Lotteriefonds in Form eines Verpflichtungskredits von maximal CHF 268'826. Konto 4600-4460010401-209100005 / Zuwendungsbereich Gesellschaft
Die Auszahlungen erfolgen voraussichtlich in den Jahren 2027 bis 2030.
6. Auflagen und Bedingungen a) Nach Abschluss der Arbeiten ist dem Sportfonds bzw. dem Lotteriefonds die detaillierte Bauabrechnung inklusive Rechnungskopien einzureichen. Sie hat die gleiche Struktur wie
der Kostenvoranschlag aufzuweisen. Zusätzliche Dokumente zur Prüfung der Bauabrechnung können vom Sportfonds bzw. Lotteriefonds eingefordert werden. b) Die zugesicherten Subventionen gelten als Maximalbeitrag. Mehrkosten, auch teuerungsbedingte, werden nicht berücksichtigt. c) Bei Minderkosten wird der Sportfondsbeitrag bzw. der Lotteriefondsbeitrag anteilmässig gekürzt. d) Während zehn Jahren nach Beschlussfassung können keine weiteren Beiträge für die unterstützte Anlage gewährt werden. e) Die Öffnungszeiten und der Zugang zur Anlage für Nutzerinnen und Nutzern, dazu zählt auch der Vereinssport, sollten möglichst an sieben Tagen die Woche und an mindestens 46 Wochen pro Jahr offenstehen. Angemessene Öffnungszeiten werden über das ganze Jahre erwartet. f) Der zugesicherte Beitrag wird ausschliesslich an die Gesuchstellerin ausbezahlt. Eine Überweisung an Dritte ist ausgeschlossen. g) Teilzahlungen sind auf Antrag im Rahmen des Baufortschrittes und Vorliegen von bezahlten Rechnungen bis zu einer maximalen Höhe von 80 % des verfügten Beitrages möglich. Der Restbetrag wird nach Prüfung der definitiven Schlussabrechnung ausbezahlt. h) Die Beitragszusicherung ist auf vier Jahre ab Beschlussdatum befristet. Schriftlich begründete Anträge für eine Fristverlängerung gemäss Artikel 43 Absatz 3 KGSV müssen spätestens zwei Monate vor dem Ablaufdatum beim Sportfonds bzw. dem Lotteriefonds eingehen. i) Auf die finanzielle Unterstützung durch den Sportfonds und den Lotteriefonds muss dauerhaft mindestens im Eingangsbereich gut sichtbar unter Verwendung der Logos (Sportfonds Kanton Bern / Lotteriefonds des Kantons Bern) sowie auf der Website hingewiesen werden.
Im Namen des Regierungsrates
Christoph Auer Staatsschreiber
Verteiler ‒ Grosser Rat ‒ Sicherheitsdirektion
Beilagen ‒ Vortrag