2026.WEU.2296
Vernehmlassung des Bundes: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser. Stellungnahme des Kantons Bern
Rubrum
WM
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RRB Nr.: 970/2026 9. September 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert
Vernehmlassung des Bundes: Befristete Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser
Stellungnahme des Kantons Bern
Sehr geehrte Frau Bundesrätin Sehr geehrte Damen und Herren
Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen der Vernehmlassung des Bundes bezüglich der befristeten Revision von Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln und Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser.
Erwägungen
1. Grundsätzliches
1.1 Befristete Revision von den Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln
Die befristete Zulassung der Vermischung von nicht-konformen Lebensmitteln mit konformen Lebensmitteln stellt einen systemfremden Paradigmenwechsel dar, der die Grundpfeiler des Schweizer Lebensmittelrechts untergräbt. Es fragt sich, ob der Bundesrat befugt ist, auf dem Verordnungsweg vom grundlegenden Konzept des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2014 über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0), wonach nicht gesetzeskonforme Lebensmittel nicht verkehrsfähig sind, abzuweichen.
Zudem sehen wir folgende Herausforderungen:
— Es könnte ein Präjudiz für weitere Vermischungen, d.h. für die Verkehrsfähigkeit von mit anderen Stoffen als PFAS kontaminierten Lebensmitteln gesetzt werden. O
— Es besteht die Gefahr eines «Providuriums»: Die Rückverfolgbarkeit wird im vorliegenden Zusammenhang besonders aufwändig, da es möglich sein soll «die ursprünglichen Chargen genau zu identifizieren, bis zum Betrieb der Primärproduktion zurückzuverfolgen und die gemischten Mengen sowie die Anfangs- und Endgehalte an PFAS zu dokumentieren» (Erläuterungen zu Art. 13a LGV). Besteht das entsprechende Kontrollsystem, dürfte die politische Hürde für eine Verlängerung nicht allzu hoch sein.
— Es besteht das Risiko, dass auch von der Mischmöglichkeit nicht betroffene Lebensmittel einen Imageschaden erleiden. Das Bild, wonach schweizerische Lebensmittel generell von besonders hoher Qualität sind, dürfte sich damit nicht aufrechterhalten lassen.
— Es ist fraglich, ob die Vermischung die Akzeptanz der Konsumentinnen und Konsumenten findet, zumal die Gesamtmenge der konsumierten PFAS durch die Vermischung nicht reduziert wird.
— Eine sehr grosse Herausforderung stellt die Bestimmung von LGV Art. 13a Abs 1 Bst b dar. Gemäss erläuterndem Bericht zur LGV, muss es möglich sein, die ursprünglichen Chargen genau zu identifizieren, bis zum Betrieb der Primärproduktion zurückzuverfolgen und die gemischten Mengen sowie die Anfangs- und Endgehalte an PFAS zu dokumentieren. Mit dieser umfassenden Rückverfolgbarkeit soll eine wirksame Kontrolle durch die Vollzugsbehörden sichergestellt werden. Aus der Formulierung wird nicht klar, ob «nur» die Rückverfolgbarkeit des Lebensmittels, welches die Höchstwerte überschreitet, sichergestellt sein muss, oder ob die Rückverfolgbarkeit auch für die zugemischten Lebensmittel bis auf Stufe Primärproduktion möglich sein soll. Sind auch die zugemischten konformen Lebensmittel gemeint, wäre nicht nachvollziehbar, zu welchem Zweck in Mischprodukten (wie z.B. Wurstfleisch) die Rückverfolgbarkeit bis zum einzelnen Primärproduktionsbetrieb sichergestellt werden müsste. Vor der Mischung der Produkte muss für den Vollzug bekannt sein, welches Ausgangsmaterial von welchem Primärproduktionsbetrieb die Höchstwerte für PFAS überschreitet.
— Die Revision würde zu wesentlichen personellen und finanziellen Mehraufwendungen bei den Kantonen führen, für die im Moment die Ressourcen fehlen.
Da die Vermischung nicht zulässig ist, wenn das Produkt in einen Mitgliedstaat der EU ausgeführt werden kann (Art. 13a Abs. 1 Bst. c), stellt sich die Frage, wie die Einhaltung dieser Vorgabe mit verhältnismässigem Aufwand sichergestellt werden kann. Die Vorgabe hätte zur Folge, dass für den Export nur Produkte aus Betrieben mit geringeren PFAS-Werten verwendet werden, während Produkte mit höheren Werten für den inländischen Handel und Konsum bestimmt wären.
In diesem Zusammenhang fehlt im erläuternden Bericht die Auseinandersetzung mit der Frage, weshalb sich die EU — bei vergleichbarer Ausgangslage — bewusst gegen die Möglichkeit des Vermischens entschieden hat. Es werden nur die rechtlichen Rahmenbedingungen bzw. Rechtsfolgen erläutert, es wird aber nicht auf die unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Wertungen eingegangen.
Auch die Befristung der Regulierung auf drei Jahre wird nicht näher begründet. Sie wird auch nicht in einen Zusammenhang mit der zeitlichen Planung im Hinblick auf den nationalen Aktionsplani gesetzt.
' Siehe Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 22.4585 Moser Tiana Angelina «Aktionsplan zur Reduktion der Belastung von Mensch und Umwelt durch langlebige Chemikalien» vom 16. Dezember 2022
Aus diesen Gründen lehnt der Regierungsrat die befristete Revision von den Verordnungen des Lebensmittelrechts betreffend PFAS in Lebensmitteln ab.
1.2 Aktualisierung der Höchstwerte im Trinkwasser
Die vorgeschlagene Änderung der TBDV wird ausdrücklich begrüsst.
Aus Sicht des Trinkwasserschutzes sind der Höchstwert von 0,1 pg/l für die Summe von PFAS- 20 sowie die vorgesehene Verschärfung für die Summe von PFAS-4 im Trinkwasser zu begrüssen. Die Vorgaben stärken den Schutz des Grundwassers, welches als Trinkwasser verwendet wird oder dafür vorgesehen ist und tragen somit dazu bei, sauberes Trinkwasser sicherzustellen.
Für die Belastungssituation im Kanton Bern ermöglichen diese Höchstwerte einen wirksamen Schutz des Trinkwassers und der Trinkwasserressourcen. Der damit verbundene Vollzugsaufwand für den Kanton Bern ist angesichts des erzielten Schutzgewinns sachgerecht und tragbar.
Gleichzeitig ist festzuhalten, dass für die Schutzgüter Grundwasser und Oberflächenwasser derzeit noch keine eigenständigen Vorsorgewerte bestehen. Aufgrund des Verweises auf die Anforderungen des Lebensmittelrechts innerhalb der Gewässerschutzverordnung schaffen die genannten Trinkwassen/verte dennoch wichtige Planungs- und Rechtssicherheit für den Schutz des Grundwassers, welches als Trinkwasser verwendet wird.
2. Anträge
2.1 Antrag
Bezüglich Art. 16b TBDV müssen in Absprache mit den kantonalen Behörden Ausnahmen bezüglich Frist und Verhältnismässigkeit ermöglicht werden; ähnlich wie dies im Falle von Chlorothalonil gehandhabt wird.
2.2 Begründung
Die geforderte Frist von 3 Jahren nach Inkrafttreten der neuen Höchstwerte der für PFAS-20 und PFAS-4 ist sinnvoll für Wasserversorger, die auf bestehende Infrastrukturen zurückgreifen können (z.B. Mischen verschiedener Ressourcen, zweites Standbein, Verbindungen zu Nachbarversorgungen, etc.). Ist jedoch der Bau von neuen Infrastrukturen nötig, kann dies nicht innert 3 Jahren erfolgen. Die zu treffenden Massnahmen müssen zudem verhältnismässig sein. Dabei ist die Aufbereitung von Trinkwasser ausdrücklich als Ultima Ratio zu bezeichnen und zuerst sind andere Möglichkeiten (insbesondere Massnahmen an der Quelle) zu prüfen.
3. Weiteres
Die detaillierten Bemerkungen und Anträge für Anpassungen und Änderungen finden Sie im Anhang in der von Ihnen gewünschten tabellarischen Form.
Im Rahmen der Bundesvernehmlassung möchte der Regierungsrat die Gelegenheit nutzen, die Prüfung und möglichst rasche Einführung einer «vorgezogene PFAS-Entsorgungsabgabe» als Finanzierungsmöglichkeit zu beantragen. Der Regierungsrat setzt sich dafür ein, dass eine Abgabe bei der Verwendung von PFAS-haltigen Materialien erhoben wird und die eingenommenen Mittel anschliessend zweckgebunden für die Beseitigung von PFAS ven/vendet werden sollen. Mit der Üben/veisung von Ziffer 3 der Motion 042-20262 in der Herbstsession 2026 hat sich der Grosse Rat des Kantons Bern mit deutlicher Mehrheit entsprechend geäussert.
Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.
Freundliche Grüsse
Im Namen des Regier^ngsrates
Piei ^^^lain Schnegg Christoph Auer ierungspräsident Staatsschreiber
Verteiler — Bau- und Verkehrsdirektion — Finanzdirektion — Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion — Wirtschafts-, Energie- und Umweitdirektion
Beilagen — Beilage 1: Antwortformular zur Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung — Beilage 2: Antwortformular zur Kontaminantenverordnung — Beilage 3: Antwortformular zur Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Nonvegen sowie Nordirland — Beilage 4: Antwortformular zur Verordnung des EDI über Trinkwasser sowie Wasser in öffentlich zugänglichen Bädern und Duschanlagen
Vgl. Vorsoraefinanzierung für PFAS-belastete Materialien («voraezogene Entsorqungsabgabe»)