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2026.WEU.2297

Vernehmlassung des Bundes: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz. Stellungnahme des Kantons Bern

Rubrum

Kanton Bem Canton de Berne

Regierungsrat

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RRB Nr.: 967/2026 9. September 2026 Direktion: Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion Klassifizierung: Nicht klassifiziert

Vernehmlassung des Bundes: Totalrevision von drei Verordnungen zum Kartellgesetz Stellungnahme des Kantons Bern

Sehr geehrter Herr Bundespräsident, sehr geehrte Damen und Herren

Der Regierungsrat bedankt sich für die Möglichkeit, im Rahmen der Vernehmlassung zur Totalrevision von drei Verordnungen zum Karteligesetz Stellung nehmen zu können.

Erwägungen

1. Grundsätzliches

Die Teilrevision des Kartellgesetzes, die vom Parlament im Dezember 2025 angenommen wurde, macht die Revision der drei Verordnungen zum Kartellgesetz erforderlich. Darüber hinaus werden diese drei Verordnungen an die Entwicklungen der Rechtsetzung sowie der mittlerweile reichhaltigen Rechtsprechung angepasst.

Der Regierungsrat ist mit den vorgeschlagenen Änderungen grundsätzlich einverstanden. Er begrüsst insbesondere die Modernisierung der Zusammenschlusskontrolle, da damit der Prüfstandard der Wettbewerbskommission (WEKO) der internationalen Praxis angepasst wird.

2. Antrag zur Verordnung über die Sanktionen bei unzulässigen Wettbewerbsbeschränkungen (SVKG)

Der Regierungsrat beantragt eine Überarbeitung des 5. Abschnitts «Reduktion der Sanktion aufgrund freiwilliger Leistungen» (Art. 15 und Art. 16 E-SVKG) und der entsprechenden Ausführungen im erläuternden Bericht.

1. C O

Kanton Bern Canton de Berne

2.1 Begründung

Für den Kanton Bern sind die Verordnungsrevisionen zum Kartellgesetz, insbesondere die Revision der SVKG, von besonderer Relevanz, weil er bei Beschaffungen in der Vergangenheit von unzulässigen Kartellabsprachen auf vorgelagerten Märkten betroffen war.

Nach dem geltenden Recht ist es derzeit kaum möglich, in solchen Fällen eine Entschädigungsleistung durchzusetzen. Entsprechend interessant ist deshalb die vorgesehene Sanktionsreduktion bei freiwillig ausgerichteten Schadenersatzzahlungen. Diese hat das Potenzial, die zivilrechtliche Stellung von Kartellopfern zu verbessern und damit die Durchsetzung des Kartellrechts zu stärken. Allerdings erscheint uns die vom Bund in Art. 15 und Art. 16 E-SVKG vorgesehene Regelung noch zu unpräzise.

Für eine allfällige Sanktionsminderung gemäss Artikel 15 E-SVKG soll massgebend sein, ob das betroffene Unternehmen «freiwillig» Schadenersatz, Genugtuung oder Gewinnherausgaben ausgerichtet hat. «Freiwillig» bedeutet nach allgemeinem Sprachgebrauch, dass zur fraglichen Leistung keine (rechtliche) Verpflichtung besteht. Demgegenüber sind gemäss dem erläuternden Bericht mit «freiwilligen» Leistungen gemäss Artikel 15 E-SVKG insbesondere solche Leistungen gemeint, die mit zivilrechtlichen Follow-on-Klagen nach einer ven/valtungsrechtlichen Verurteilung durchgesetzt werden könnten (vgl. Ziff. 3.3, zu Art. 16 E-SVKG). Demnach scheint «freiwillig» in diesem Zusammenhang somit zu bedeuten, dass zur fraglichen Leistung eine Rechtsverpflichtung besteht. Deshalb sollte im Verordnungstext oder zumindest im erläuternden Bericht näher ausgeführt werden, was mit «Freiwilligkeit» in diesem Zusammenhang gemeint ist bzw. welche Leistungen als Grund für eine Sanktionsminderung in Frage kommen.

Unklarheit besteht ferner bei der Frage, wer mit den «geschädigten Personen» gemäss Art. 16 E-SVKG gemeint ist, die von den fehlbaren Unternehmen bei Ausrichtung der «freiwilligen» Leistung möglichst diskriminierungsfrei behandelt werden sollen: Sind dies die direkt geschädigten Personen bzw. Unternehmen auf der nachgelagerten Marktstufe, die ihren Schaden allerdings oft auf ihre eigenen Abnehmer überwälzen können? Oder gelten zusätzlich oder allenfalls ausschliesslich die Endabnehmer als «geschädigte Personen», da sie den Schaden nicht weiter abwälzen können und daher letztlich tragen müssen? Und woher wissen die fehlbaren Unternehmen, wen sie (möglichst diskriminierungsfrei) entschädigen müssen, wenn es sich um indirekt Geschädigte handelt?

Über solche praxisrelevanten Fragen müsste vorgängig Klarheit geschaffen werden. Die neue Regelung wird sich unseres Erachtens in der Praxis nur dann positiv auswirken, wenn sowohl die betroffenen Unternehmen als auch die Kartellopfer Klarheit darüber haben, welche Leistungen als sanktionsmindernd berücksichtigt werden können.

Der Regierungsrat dankt Ihnen für die Berücksichtigung seiner Anliegen.

Freundliche Grüsse

Im Namen des^R^ierangsrates

tv. 4

Piplfe Alain Schnegg Christoph Auer Regierungspräsident Staatsschreiber

Kanton Bern Canton de Berne

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