Merkblatt 8

Steuern Impôts

Merkblatt 8: Natürliche Personen ab 2023

Besondere Berufskosten von vorübergehend in der Schweiz tätigen leitenden Angestellten, Spezialistinnen und Spezialisten (Expatriates) 1 Einleitung

Dieses Merkblatt erläutert, wie die besonderen Berufskosten, die Expatriates dadurch entstehen, dass sie von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt werden, bei der Einkommensbesteuerung berücksichtigt werden.

Die Abzugsfähigkeit dieser besonderen Berufskosten bestimmt sich grundsätzlich nach Art. 31 des Steuergesetzes (StG) bzw. Art. 26 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) und der Expatriates-Verordnung (ExpaV)1.

2 Expatriates2

Expatriates im Sinne der ExpaV sind leitende Angestellte sowie Spezialistinnen und Spezialisten mit besonderer beruflicher Qualifikation, die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorüber- gehend in die Schweiz (in der Regel zu einer Tochter- oder Schwestergesellschaft) entsandt werden.

2.1 Leitende Angestellte

Als leitende Angestellte gelten in der Regel Mitglieder der Ge- schäftsleitung sowie der Direktion bzw. ihnen gleichgestellte Funktionsträger. Die entsandte Person muss beim schweizeri- schen Unternehmen ebenfalls in leitender Stellung tätig sein.

2.2 Spezialistinnen und Spezialisten

Als Spezialistinnen und Spezialisten im Sinne dieser Richtlinien gelten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer besonderen beruflichen Qualifikation typischerweise international eingesetzt werden (v. a. Informatik-, IT- und Telekommunikation- spezialistinnen und -spezialisten).

2.3 Von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt

Von einem ausländischen Arbeitgeber entsandt bedeutet, dass der Arbeitsvertrag mit dem ausländischen Arbeitgeber auch während der Entsendung fortbesteht. Innerhalb eines Konzerns gilt es auch als Entsendung, wenn der Entsandte ei- nen lokalen Arbeitsvertrag von der Schweizer Konzerngesell- schaft oder Betriebstätte erhält und mit dem entsendenden aus- ländischen Konzernunternehmen eine Wiederanstellungs- vereinbarung besteht.

2.4 Vorübergehend

Als «vorübergehend» gilt eine auf höchstens fünf Jahre be- fristete Erwerbstätigkeit. Der Expatriates-Status entfällt bereits früher, wenn ein unbefristeter Arbeitsvertrag mit dem Schweizer Unternehmen abgeschlossen wird.

3 Allgemeine Berufskosten

Auch bei Expatriates sind die allgemeinen Bestimmungen für den Abzug von Berufskosten (Berufskostenverordnung)3 anwendbar. Sämtliche für die Berufsausübung und Einkommenserzielung notwendigen und selbst getragenen Kosten können somit gel- tend gemacht werden.4

4 Besondere Berufskosten5

Besondere Berufskosten für Expatriates sind jene Kosten, die in unmittelbarem Zusammenhang mit der zeitlich befristeten Tätigkeit in der Schweiz und der gleichzeitigen Beziehung zum ausländischen Wohnsitz- bzw. Heimatstaat anfallen und deren Vermeidung unzumutbar ist. Welche besonderen Be- rufskosten Expatriates zusätzlich geltend machen können, hängt von ihrem steuerrechtlichen Wohnsitz während der Entsen- dezeit ab.

1 Verordnung des EFD über den Abzug besonderer Berufskosten von Expatriates bei der direkten Bundessteuer (Expatriates-Verordnung; SR 642.118.3) vom

3. Oktober 2000 in der Fassung vom 9. Januar 2015, in Kraft seit 1. Januar 2016.

2 Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Änderung der ExpaV als Expatri- ates nach Artikel 1 Absatz 1 in der Fassung der ExpaV vom 3. Oktober 2000 galten, behalten diesen Status bis zum Ende der befristeten Erwerbstätigkeit (Art. 4A ExpaV). 3 Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten unselbständig Erwerbs- tätiger bei der direkten Bundessteuer (SR 642.118.1) vom 10. Februar 1993. 4 Mittels Nachträglicher ordentlicher Veranlagung NOV (Art. 89, 89a und 99a DBG und Art. 114a, 114b und 123b StG) oder in der ordentlichen Steuererklärung (Art. 124 DBG, Art. 31 StG) 5 Art. 2 ExpaV

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4.1 Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz

im Ausland Geltend gemacht werden können:

  • die notwendigen Kosten für die Reisen zwischen dem ausländischen Wohnsitz und der Schweiz;

  • die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Bei- behaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte muss anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung usw.) nachge- wiesen werden.

4.2 Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz

in der Schweiz Geltend gemacht werden können:

  • die notwendigen Kosten für den Umzug in die Schweiz und zurück in den früheren ausländischen Wohnsitzstaat;

  • die notwendigen Hin- und Rückreisekosten des Expat- riates und seiner Familie bei Beginn und Ende des Arbeits- verhältnisses;

  • die angemessenen Wohnkosten in der Schweiz bei Bei- behaltung einer ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung stehenden Wohnung im Ausland; die Beibehaltung der

ausländischen Wohnstätte muss anhand entsprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung usw.) nachge- wiesen werden;

  • die Kosten für den Unterricht der minderjährigen fremd- sprachigen Kinder an fremdsprachigen Privatschulen, sofern der Unterricht an den öffentlichen Schulen am Wohnort nicht in der Muttersprache des Kindes angeboten wird. Nicht zu den Unterrichtskosten zählen Verpflegungs-, Transport- und Betreuungskosten vor und nach dem Unterricht.

4.3 Nicht abzugsfähige Kosten6

Nicht geltend gemacht werden können insbesondere:

  • die Kosten für das Beibehalten einer ständigen Wohnstätte im Ausland. Diese Kosten stehen nicht in unmittelbarem Zusam- menhang mit der vorübergehenden Erwerbstätigkeit in der Schweiz. Sie fallen unabhängig davon an, ob der Expatriate in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausübt oder nicht und sind deshalb nicht abziehbar;

  • die Auslagen für die Wohnungseinrichtung und die Wohnne- benkosten in der Schweiz;

  • die Mehraufwendungen wegen des höheren Preisniveaus oder der höheren Steuerbelastung in der Schweiz;

  • die Kosten für Rechts- und Steuerberatung.

Werden solche Entschädigungen oder Zulagen vom Arbeitgeber bezahlt, sind diese geldwerten Leistungen zum Bruttolohn zu rechnen.

6 Art. 3 ExpaV 7

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Bescheinigungspflicht im Lohnausweis7 Hat der Arbeitgeber die zuvor benannten besonderen Berufskosten direkt bezahlt oder dem Expatriate erstattet, sind die bezahlten Beträge im Lohnausweis unter Ziff. 13.1.2 zu bescheinigen. Zu den zu bescheinigenden Leistungen gehören auch die ausgerichteten Naturalleistungen (z. B. Bereitstellen der Wohnung oder Übernahme von Schulkosten durch den Arbeitgeber), welche zum Markt- wert bewertet aufzuführen sind. Erstattet der Arbeitgeber dem Expatriate nicht die tatsächlichen Kosten, sondern einen pauschalierten Betrag, so ist diese Pauschale im Lohnausweis unter Ziffer 2.3 mit der Bemerkung «Pauschalspesen Expatriates» zum Lohn hinzuzurechnen. Unter Ziff. 15 im Lohnausweis ist zu vermerken, ob ein genehmigtes Expatriateruling8 besteht.

5 Geltendmachung der besonderen

Berufskosten9

Wie Expatriates ihre besonderen Berufskosten steuerlich geltend machen können, ist abhängig von ihrem steuerrechtlichen Wohnsitz während der Entsendezeit und davon, ob von Ihrem Erwerbseinkommen Quellensteuern abgeführt werden.

5.1 Berücksichtigung der besonderen Berufskosten

bei der Erhebung der Quellensteuer Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten ge- mäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber gegen Be- leg zurückerstattet, ist auf diesen Zahlungen keine Quellen- steuer zu erheben. Die Originalbelege sind vom Arbeitgeber auf- zubewahren.

Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten ge- mäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber nicht ver- gütet, so kürzt der Arbeitgeber den monatlichen Bruttolohn um CHF 1 500.– und erhebt nur auf dem Restbetrag die Quellensteu- er. Diese Monatspauschale darf nur abgezogen werden, wenn der Expatriate seine Wohnstätte im Ausland ständig für den Ei- gengebrauch zur Verfügung hält und dem Arbeitgeber die Bei- behaltung der ausländischen Wohnstätte nachgewiesen hat.

Werden dem Expatriate die besonderen Berufskosten ge- mäss Ziffer 4 dieses Merkblattes vom Arbeitgeber durch einen monatlichen Pauschalbetrag vergütet, dann gehört dieser Pauschalbetrag zum monatlichen Bruttolohn. Diesen Bruttolohn kürzt der Arbeitgeber monatlich um CHF 1 500.– und erhebt nur auf dem Restbetrag die Quellensteuer. Diese monatli- che Kürzung darf nur erfolgen, wenn der Expatriate seine Wohn- stätte im Ausland ständig für den Eigengebrauch zur Verfügung hält und dem Arbeitgeber die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte nachgewiesen hat.

Siehe die Wegleitung zum Ausfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbeschei- nigung vom 12. Mai 2015, gültig ab 1. Januar 2023, herausgegeben von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) und der Eidgenössischen Steuerverwal- tung (ESTV); abrufbar auf der Website der ESTV. 8 Für Expatriatesrulings, die bereits vor dem 1.1.2016 abgeschlossen wurden, gilt, dass die zum 1.1.2016 inkraftgetretenen Bestimmungen der ExpaV abweichenden Vereinbarungen im Expatriateruling vorgehen. 9 Art. 4 ExpaV

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5.2 Besondere Berufskosten, die noch nicht

bei der Quellenbesteuerung berücksichtigt werden konnten

Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland Hat der Arbeitgeber dem Expatriate nicht alle belegten Kosten zurückerstattet oder sind die vom Expatriate selbst getragenen Kosten höher als die monatlich pauschal berücksichtigten CHF 1 500.–, kann der Expatriate bis Ende März des Folgejahres einen Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung (NOV) einreichen, wenn er die Voraussetzungen der Quasi-Ansässigkeit erfüllt (Art. 99a DBG, Art. 123b StG10). Der Antrag auf NOV ist an die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Quellensteuer, Postfach, 3001 Bern zu richten. Die zu viel bezahlten Quellensteuern wer- den zinslos zurückerstattet.

Expatriates mit steuerrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz Hat der Arbeitgeber dem Expatriate nicht alle belegten Kosten zurückerstattet, oder sind die vom Expatriate selbst getragenen Kosten höher als die monatlich pauschal berücksichtigten CHF 1 500, so können diese Kosten grundsätzlich in der Steuer- erklärung im Rahmen der NOV11 geltend gemacht werden (Art. 89 und 89a DBG, Art. 114a und Art. 114b StG). Die Aufwendungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule sind nicht Be- standteil der pauschalen Quellensteuerkürzung12 und müssen da- her immer erst im Rahmen der NOV geltend gemacht werden.

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5.3 Besondere Berufskosten von Expatriates ohne

Quellensteuerabzug Expatriates, die nicht quellensteuerpflichtig sind, sondern im or- dentlichen Verfahren besteuert werden, können ihre besonderen Berufskosten in der jährlichen ordentlichen Steuererklärung gel- tend machen.

Bezahlt der Expatriate die Reise- und Umzugskosten sowie die Unterkunfts- und Wohnkosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblat- tes selbst, ohne dass sie ihm vom Arbeitgeber zurückerstattet werden, dann kann er in der Steuererklärung von den Bruttoein- künften einen pauschalen Betrag von CHF 1 500.– pro Monat ab- ziehen. Der pauschale Abzug von CHF 1 500.– ist ebenfalls zu- lässig, wenn dem Expatriate die besonderen Berufskosten vom Arbeitgeber in Form eines Pauschalbetrages erstattet wurden, der im Lohnausweis zum steuerbaren Bruttolohn hinzugerechnet wurde. Der Abzug von CHF 1 500 setzt voraus, dass der Expatri- ate die Beibehaltung der ausländischen Wohnstätte anhand ent- sprechender Unterlagen (Mietvertrag, Wohnsitzbestätigung usw.) nachweisen kann.

Übersteigen die tatsächlichen besonderen Berufskosten gemäss Ziffer 4 dieses Merkblattes den Betrag von CHF 1 500.– pro Mo- nat, können sie abgezogen werden, soweit sie in vollem Umfang nachgewiesen werden. Der Expatriate hat der Steuererklärung eine Aufstellung über die tatsächlichen Auslagen beizulegen. Nicht im Abzug von CHF 1 500.– berücksichtigt sind die Aufwen- dungen für den Besuch einer fremdsprachigen Privatschule durch die minderjährigen Kinder. Diese Kosten können zusätzlich gel- tend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen werden.

Vgl. Beilage «info» Nachträgliche ordentliche Veranlagung, TaxInfo-Beitrag über die NOV bei Quasi-Ansässigkeit 11 Beilage «info» Nachträgliche ordentliche Veranlagung (Versand mit der Steuerer- klärung NOV), TaxInfo-Beiträge über die obligatorische NOV sowie NOV auf Antrag. 12 Siehe Ziffer 5.1

Steuerverwaltung des Kantons Bern Brünnenstrasse 66, Postfach, 3001 Bern Telefon +41 31 633 60 01 www.taxme.ch

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