Kreisschreiben Nr. 24 der SSK vom 17. Dezember 2003

Schweizerische Steuerkonferenz KS 24

Verrechnung von Vorjahresverlusten in der interkantonalen Steuerausscheidung

Kreisschreiben vom 17. Dezember 2003

1. Bisherige Praxis

Die Berücksichtigung von Verlusten, die in früheren Steuerperioden entstanden sind, kann nach zwei Methoden er- folgen: der sog. Teilverlustverrechnung (Beispiel 3.6.1.6.1.2) und der sog. Gesamtverlustverrechnung (Beispiel 6.1.3). Bei der ersten Methode anerkennt jeder betroffene Kanton nur die durch ihn ermittelten Teilverluste und verrechnet sie mit dem ihm zur Besteuerung zugewiesenen Teilgewinn. Bei der Gesamtverlustverrechnung wird der verrechenbare Gesamtverlust aus früheren Perioden vom Gesamtgewinn in Abzug gebracht, und erst der Rest- betrag wird nach den zuvor definierten Quoten den einzelnen Kantonen zur Besteuerung zugewiesen. Gemäss bisheriger Lehrmeinung war bei der interkantonalen Steuerausscheidung der Teilverlustverrechnungsme- thode der Vorrang einzuräumen (Höhn/Mäusli, Interkantonales Steurrecht, 4. Auflage, § 27 Rz. 7). Diese, aus theo- retischer Sicht bei der quotenmässig-direkten Ausscheidung wohl richtigere Methode liess sich in der Praxis schon bisher nur in einfachen Verhältnissen mit wenigen beteiligten Kantonen umsetzen, nicht aber in den komplexen Ausscheidungen von grossen Unternehmungen.

2. Neue Praxis unter dem Vereinfachungsgesetz

Mit dem Vereinfachungsgesetz werden die Zuzugskantone verpflichtet, bei Verlegung des Sitzes oder des Ge- schäftsortes innerhalb der Schweiz auch ausserkantonal erlittene und noch nicht verrechnete Vorjahresverluste mit späteren Gewinnen zu verrechnen (Art. 10 Abs. 2 und 4 bzw. Art. 25 Abs. 2 und 4 StHG; SSK KS 15, Ziff. 312). Dies kann bei Sitzverlegungen nach dem 1. Januar 2001 dazu führen, dass Kantone Verluste anrechnen müssen, die nicht in ihrem Hoheitsgebiet entstanden sind. Nichtbetriebsstättekantone mit Kapitalanlageliegenschaften müssen jedoch auch weiterhin keine Betriebsstätteverluste übernehmen. Die Argumente, die zuvor gegen die Methode der Gesamtverlustverrechnung zu Recht angeführt worden sind, ha- ben unter dem Vereinfachungsgesetz seit dem 1. Januar 2001 ihre Grundlage verloren oder sind doch stark relati- viert worden. Für die Frage der Verlustübernahme durch andere Kantone spielt der Umstand, ob ein Steuerdomizil verlegt oder ganz aufgegeben wird, keine Rolle mehr, sofern diese Tatbestände nach dem 1. Januar 2001 verwirk- licht worden sind. Die Anwendung der Gesamtverlustverrechnungsmethode bewirkt für den Steuerpflichtigen eine – vom Vereinfa- chungsgesetz beabsichtigte – rechnerische Vereinfachung. Durch die Anwendung dieser Methode wird dem Grundsatz der interkantonalen Freizügigkeit am besten nachgelebt. Dies rechtfertigt es, nach dem 1. Januar 2001 einzig auf die Gesamtverlustverrechnungsmethode abzustellen, wie dies bisher schon für Banken (SSK KS 5 ), Telekommunikationsunternehmungen (SSK KS 20) und Versicherungsgesellschaften (SSK KS 23) galt. Schwierigkeiten treten bei dieser Methode einzig durch das (bis heute) harmonisierungsmässig zulässige Nebenein- ander von monistischem und dualistischem Grundstückgewinnsteuersystem auf. Diesem Aspekt wird Rechnung getragen, indem der Wertzuwachsgewinn der Steuerperiode dem Kanton der gelegenen Sache zugewiesen wird und dieser Kanton u.U. aufgrund kantonalen Rechts in der gleichen Steuerperiode einen anteiligen Verlust gemäss sei- ner kantonalen Quote übernehmen muss. Dieser angerechnete Teilverlust wird in den folgenden Jahren korrigiert. Diese Lösung entspricht auch dem vom Bundesgericht aufgestellten Grundsatz der objektmässigen Zuweisung der Liegenschaftsgewinne an den Belegenheitskanton. Als Nachteil muss in Kauf genommen werden, dass die betrof-

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fenen Kantone in solchen Fällen immer in eigener Regie die noch

nicht voll besteuerten Wertzuwachsgewinne

nachführen müssen. Vgl. dazu Anhang 3 zu SSK KS 23 betreffend Interkantonale Steuerausscheidung von Versi-

cherungs-gesellschaften und Beispiel 6.6.2.

3. Zeitpunkt der Anwendung der neuen Methode und Übergang

Die Methode der Gesamtverlustverrechnung findet Anwendung auf alle Veranlagungen ab Steuerperiode 2001. Sie gilt sowohl für juristische Personen als auch sinngemäss für Unternehmen von natürlichen Personen. Bestehen im Zeitpunkt des Methodenwechsels in einzelnen Kantonen noch verrechenbare Verlustvorträge, die bisher nach der Teilverlustverrechnungsmethode ermittelt worden sind, wird ab Steuerperiode 2001 die Summe der noch nicht

verrechneten Vorjahresverluste mit dem Gesamtgewinn verrechnet (Beispiel 6.6.3).

4. Verrechnung von Vorjahresverlusten

bei Fusionen mit ausserkantonalen Gesellschaften

Die gleiche Regelung, die für die Übernahme ausserkantonal erlittener Vorjahresverluste bei Sitzverlegungen gilt,

ist auch bei Fusionen von Gesellschaften mit Geschäftsorten in verschiedenen Kantonen

anwendbar. Unter dem

Vorbehalt der Steuerumgehung und der Fusion mit einer liquidationsreifen Gesellschaft

müssen bei Fusionen nach

dem 1. Januar 2001 auch ausserkantonal erlittene, noch nicht verrechnete Vorjahresverluste eines Fusionsobjekts

angerechnet werden, auch dann, wenn sie vor dem 1. Januar 2001 erlitten worden sind.

5. Beweislast

Nach Lehre und Praxis hat die Steuerbehörde die Verlustverrechnung vom Amtes wegen vorzunehmen, namentlich dort, wo sie mit Aufrechnungen in der aktuellen Steuerperiode Verrechnungssubstrat schafft. Der Steuerpflichtige hat dennoch die Pflicht, die Verlustvorträge als steuermindernde Tatsache geltend zu machen. Dabei obliegt ihm der Nachweis, dass frühere Verluste nicht bereits verrechnet worden sind. Als Grundlage dazu dienen die Veranla-

gungen des Wegzugkantons. Zwar lautet die Veranlagung bei einem

Jahresendverlust, soweit er nicht mit übrigem

Einkommen kompensiert werden kann, in der Regel auf Null. Der Betrag eines Jahresendverlustes kann jedoch aus

den der Veranlagungsverfügung zugrunde liegenden Berechnungen –

namentlich bei Aufrechnungen – oder aus ei-

ner separaten Mitteilung der Steuerbehörde

an den Steuerpflichtigen ersichtlich sein.

6. Beispiele

6.1. Teilverlust- vs. Gesamtverlustverrechnung

6.1.1. Ausgangslage:

Steuerperiode

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Vorperioden

-100

-35

-45

-20

2001

40

10

20

10

2002

60

10

30

20

2003

50

15

15

20

Total

50

0

20

30

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6.1.2. Bisherige Methode: Teilverlustverrechnung

Steuerperiode

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Vorperioden

-100

-35

-45

-20

2001 Gewinn

40

10

20

10

Verlustverrechnung

-40

-10

-20

-10

steuerbar

0

0

0

0

2002 Gewinn

60

10

30

20

Verlustverrechnung

-45

-10

-25

-10

steuerbar

15

0

5

10

2003 Gewinn

50

15

15

20

Verlustverrechnung

-15

-15

0

0

steuerbar

35

0

15

20

Total

50

0

20

30

6.1.3. Neue Methode: Gesamtverlustverrechnung

Steuerperiode

Total

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Vorperioden

-100

-35

-45

-20

2001 Gewinn

40

Verlustverrechnung

-40

steuerbar

0

0

0

0

2002 Gewinn

60

Verlustverrechnung

-60

steuerbar

0

0

0

0

2003 Gewinn

50

15

steuerbar

50

15

15

20

Total

50

15

15

20

6.2. Gesamtverlustverrechnung mit Wertzuwachsgewinnen aus dem Verkauf von Liegenschaften

6.2.1. Ausgangslage

Steuerperiode 2001

Total

Sitz Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Ausscheidungsquote

100%

45% 5%

10%

25%

15%

Gewinn 2001 gemäss ER

10'000

Davon Wertzuwachsge-

40'000

13'000 7'000

20'000

winn auf Liegenschaften

Steuerperiode 2002

Total

Sitz Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Ausscheidungsquote

100%

47% 7%

11%

22%

13%

Gewinn 2002 gemäss ER

50'000

Davon Wertzuwachsge-

15'000

15'000

winn auf Liegenschaften

Schweizerische Steuerkonferenz

4/6

Der Sitzkanton und die Kantone A und D kennen das dualistische System (mit Verlustverrechnung). Die Kantone

B und C kennen das monistische System (ohne Verlustverrechnung).

6.2.2 Lösung

Veranlagung 2001

Total

Sitz

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Ausscheidungsquote

100%

45%

5%

10%

25%

15%

Gewinn 2001 gemäss ER

10'000

./. objektmässiger Wertzu-

-40'000

13'000

7'000

20'000

wachsgewinn

Gesamtverlust

-30'000

Anteil am Gesamtverlust

-13'000

-1'500

(gemäss Quote)*

Steuerbarer Reingewinn

***25'500

0

5'500

0

**20'000

0

*) Sitzkanton 45% von Fr. 30'000, maximal aber Wertzuwachsgewinn

Kanton A 5% von Fr. 30'000, maximal aber Wertzuwachsgewinn

**) mangels gesetzlicher

Regelung können keine Verlustanteile mit dem objektmässigen Wertzuwachsge-

winn verrechnet werden.

***) Entspricht nicht dem

satzbestimmenden Reingewinn, welcher nach kantonalem Recht zu

ermitteln ist.

Veranlagung 2002

Total

Sitz

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Ausscheidungsquote

100%

47%

7%

11%

22%

13%

Gewinn 2002

50'000

./.objektmässiger Wertzu-

-15'000

15'000

wachsgewinn

./. Gesamtverlustvortrag

-30'000

2001

Steuerbarer Gesamtgewinn

5'000

./. Vorausanteil (Annahme)

-1'000

1'000

Zu verteilen nach aktuellen

4'000

1'880

280

440

880

520

Quoten

Zuzüglich bereits verrech-

13'000

1'500

neter Teilverlust *

Steuerbarer Reingewinn

***34'500

15'880

1'780

15'440

880

520

*) Hier muss jeder Kanton separat für sich eine Berechnung der noch nicht

voll besteuerten Wertzuwachs-

gewinne führen.

***) Entspricht nicht dem

satzbestimmenden Reingewinn, welcher nach kantonalem Recht zu

ermitteln ist.

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5/6

Kontrollrechnung

Total

Sitz

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

Besteuerter Gewinn 2001

25'500

5'500

20'000

Besteuerter Gewinn 2002

34'500

15'880

1'780

15'440

880

520

Kontrolle: total besteuert

60'000

15'880

7'280

15'440

20'880

520

Davon

- Wertzuwachsgewinne

55'000

13'000

7'000

15'000

20'000

0

  • Gewinne aus Ge- schäftstätigkeit 5'000 2'880 280 440 880 520

6.3. Übergang von der Teilverlust- zur Gesamtverlustverrechnung

6.3.1 Ausgangslage

Die interkantonale Unternehmung X AG mit Betriebsstätten in den Kantonen A, B, C und D hat

in den Jahren 1998

  • 2002 folgende Ergebnisse ausgewiesen:

1998 - 3‘000

1999 - 1‘000

2000 2‘000

2001 2'400

2002 1'000

Die Betriebsstätte im Kanton

C wurde anfangs

1999, jene

im Kanton D

im Jahr 2000 eröffnet.

Die Verlustverrech-

nung erfolgte im interkantonalen Verhältnis nach der Methode der Teilverlustverrechnung gemäss nachfolgender

Veranlagung und Ausscheidung

für die Steuerperiode 2000:

6.3.2 Teilverlustverrechnungsmethode (bis 2000)

Steuer-

Total

Sitz

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

periode

1998 Quote

100%

60%

15%

25%

Verlust

-3000

-1800

-450

-750

Steuerbar

0

0

0

0

1999 Quote

100%

50%

10%

20%

20%

Verlust

-1000

-500

-100

-200

-200

Steuerbar

0

0

0

0

0

2000

Quote

Gewinn

Steuerbar

100%

2000

600

45%

900

0

5%

100

0

10%

200

0

25%

500

300

15%

300

300

Die Gesamtunternehmung verfügt per 1.1.2001 noch über einen Verlustvortrag von 2'000; da aber die Betriebs-

stättekantone C und D in der

Steuerperiode 2000 bereits

Gewinne von

insgesamt 600 besteuert haben, können noch

Verluste vom 2‘600 verrechnet werden.

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6/6

6.3.3 Uebergang zur Gesamtverlustverrechnungsmethode (ab Beginn der Steuerperiode 2001)

Geschäftsjahr

2002

2001

2000

1999

1998

Reingewinn bzw. Verlust

1000

2400

2000

-1000

-3000

Im Steuerjahr 2000 versteuert

-600

Verlustverrechnung

-200

-1600

-800

-1400

800

200

1400

1600

Steuerbarer Gesamgewinn

800

0

0

0

0

Steuerperiode

Total

Sitz

Kanton A

Kanton B

Kanton C

Kanton D

2002

Quote

Gewinn

100%

1000

40%

400

10%

100

25%

250

10%

100

15%

150

Verlustverrechnung

-200

steuerbar

800

320

80

200

80

120

Für den Vorstand der Steuerkonferenz

Der Präsident:

Der Sekretär

Bruno Knüsel

Erwin Widmer