Merkblatt 4

Natürliche Personen Merkblatt 4

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Lebensversicherungen

1 Allgemeines Lebensversicherungen dienen der freien Vorsorge (Säule 3b) und bezwecken eine finan­zielle Absicherung im Alter, bei Tod und Invalidität. Diese drei Risiken dürfen zusammen oder getrennt versichert werden.

2 Begriffe

Versicherer Der Versicherer übernimmt ein Risiko und verpflichtet sich zu Leistungen (Kapital oder Renten), wenn das versicherte Ereignis (Alter, Tod, Invalidität) eintritt. Versicherer können nur die vom Bundesrat konzessionierten Versicherungs- unternehmen sein.

Versicherungsnehmer Der Versicherungsnehmer bzw. die Versicherungsnehmerin (natürliche oder juristische Person) will sich für ein bestimm- tes Ereignis finanziell absichern.

Versicherungspolice Die Versicherungspolice hält die Rechte und Pflichten der Versicherungsgesellschaft und des Versicherungsnehmers fest. Die Police und die allgemeinen Vertragsbestimmungen (inkl. Zusatz- und besonderer Bestimmungen) stellen in der Regel den Versicherungsvertrag dar.

Versicherte Person Die versicherte Person ist jene Person, deren Leben oder Gesundheit versichert ist. Die versicherte Person und der Versicherungsnehmer müssen nicht identisch sein.

Die Begünstigung Der Versicherungsnehmer kann jemand Anderes als sich selbst als Begünstigten bezeichnen, der die Leistungen im Erlebens-, im Todes- und im Invaliditätsfall erhalten soll. Die Begünstigung ist widerruflich, wenn der Versicherungs- nehmer bis zur Fälligkeit der Versicherungsleistung die Be- günstigung ändern kann. Sie ist unwiderruflich, wenn der Versicherungs­nehmer in der Police mit seiner Unterschrift auf den Widerruf der Begünstigung verzichtet und die Original- police dem Begünstigten übergibt.

Die Prämien (periodische Prämien oder Einmaleinlagen) Die Prämie ist der Preis, den der Versicherungsnehmer be- zahlt, damit die Lebensversicherungsgesellschaft den vom Versicherungsnehmer gewünschten Versicherungsschutz garantiert.

Natürliche Personen Merkblatt 4 ab 2013

ab 2013

Das Prämienkonto Das Prämienkonto ist ein verzinsliches Konto, das der Ver- sicherer für den Versicherungsnehmer führt. Der Versiche- rungsnehmer kann das Konto beliebig äufnen. Der Versiche- rer bucht die fälligen Prämien von diesem Konto ab. Das Prämienkonto kann widerruflich oder unwiderruflich sein.

Überschüsse / Überschussbeteiligung Die Versicherer müssen die vertraglich vereinbarten Leis- tungen jederzeit erbringen können. Deshalb berechnen die Versicherer die Prämien sehr vorsichtig (mit Einbau von Reserven). Dies führt dazu, dass Überschüsse entstehen. Die Versicherungsnehmer erhalten einen Anteil an den Über- schüssen in Form von Prämienreduktionen, verzinslicher Ansammlung der Überschüsse oder Leistungserhöhung (Bonus). Die gutgeschriebenen Überschüsse gehören defi- nitiv den Versicherungsnehmern.

Rückkaufsfähige Lebensversicherungen Bei rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist der Eintritt des versicherten Ereignisses ­während der Vertragsdauer ge- wiss, da sich eines der versicherten Risiken (Tod oder Er­leben) immer verwirklicht. Nur der Zeitpunkt des Eintritts ist unbe- stimmt. Bei diesen Ver­sicherungen hat der Versicherungs- nehmer das Recht, den Versicherungsvertrag aufzulösen und vom Versicherer den Rückkaufswert zu verlangen, sofern er die Versicherungsprämie für mindestens 3 Jahre entrichtet hat.

Nicht rückkaufsfähige Lebensversicherungen Bei nicht rückkaufsfähigen Lebensversicherungen ist der Eintritt des versicherten Ereignisses während der Vertrags- dauer ungewiss.

Kapitalversicherungen Als Kapitalversicherungen werden Versicherungsprodukte bezeichnet, bei welchen entweder nach Ablauf der Versiche- rung, bei Eintreten des versicherten Ereignisses oder bei (vertraglich vorgesehenem) Rückkauf eine Kapitalleistung ausgerichtet wird.

Rentenversicherungen Als Rentenversicherungen werden Versicherungsprodukte bezeichnet, bei welchen ab dem vereinbarten Fälligkeitstermin eine festgelegte Rente ausbezahlt wird (z. B. Leibrente).

1/4

Natürliche Personen Merkblatt 4

3 Wichtigste Versicherungsprodukte

3.1 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Gemischte Versicherung Der Versicherer garantiert eine Leistung im Todes- und im Erlebensfall. Das versicherte Kapital wird ausbezahlt, wenn die versicherte Person stirbt, spätestens aber bei Ablauf der Versicherung (Erlebensfall).

Fondsgebundene Versicherung Die fondsgebundene Versicherung garantiert in der Regel nur ein bestimmtes Todesfallkapital. Mit dem Sparteil der Prämien werden Anlagefondsanteile gekauft. Die Perfor- mance der fondsgebundenen Versicherung hängt von der Wertentwicklung der gewählten Fonds ab. Der Versicherungs- nehmer weiss nicht, mit welcher Leistung er im Erlebensfall rechnen kann.

Indexgebundene Versicherung Bei der indexgebundenen Versicherung wird im Erlebens- sowie im Todesfall eine bestimmte Leistung garantiert. Die effektiv ausbezahlte Leistung (garantierte Leistung und Über- schüsse) ist nicht bekannt. Die Wertentwicklung der Über- schüsse hängt von der Wertentwicklung eines Indexes (in der Schweiz meistens des Swiss Market Index) ab.

Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr Die versicherte Summe wird nur dann ausbezahlt, wenn die versicherte Person einen zum Voraus bestimmten Zeitpunkt erlebt. Beim vorzeitigen Ableben werden die bis zum

Todestag bezahlten Prämien zurückerstattet. Der Versicherer trägt kein Todesfallrisiko.

Versicherung auf einen festen Termin Der Versicherer verpflichtet sich, die Versicherungssumme an einem bestimmten Termin zu bezahlen, unabhängig davon, ob die versicherte Person noch lebt oder nicht.

3.2 Nicht rückkaufsfähige

Kapitalversicherungen ­(Risikoversicherung)

Temporäre Todesfallversicherung Diese Versicherung deckt das Todesfallrisiko nur für eine beschränkte Zeit.

Reine Erlebensfallversicherung Bei diesen Erlebensfallversicherungen wird das versicherte Kapital nur dann ausbezahlt, wenn die versicherte Person den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt erlebt. Im Todesfall werden die Prämien nicht zurückerstattet.

3.3 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Leibrente Die Leibrente ist eine periodisch wiederkehrende, in der Regel gleich bleibende und auf das Leben einer oder meh- rerer Personen gestellte Leistung. Vertraglich kann vereinbart werden, dass die Rente sofort (sofort beginnende Leibrente), zu einem späteren Zeitpunkt (aufgeschobene Leibrente) oder während eines bestimmten Zeitraumes (temporäre Leibrente) fliesst.

Zeitrente Als Zeitrente gilt die periodische Rückzahlung eines verzins- lichen Kapitals. Es handelt sich dabei nicht um eine echte Rente, sondern bloss um eine Kapitalrückzahlung.

Natürliche Personen Merkblatt 4 ab 2013

ab 2013

3.4 Nicht rückkaufsfähige

­Rentenversicherungen

Leibrente ohne Rückgewähr Bei Leibrentenversicherungen ohne Prämienrückgewähr im Todesfall werden die Renten nur ausbezahlt, wenn die versicherte Person den im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt erlebt und nur solange sie lebt.

Erwerbsunfähigkeitsversicherung Diese Versicherung garantiert eine bestimmte Leistung (meistens Rente) im Falle einer Erwerbsunfähigkeit. Es handelt sich immer um eine Risikoversicherung, auch wenn sie als Zusatzversicherung innerhalb einer gemischten Versicherung ausgestaltet ist.

Überlebensrentenversicherung Die begünstigte Person erhält eine Rente, wenn die ver- sicherte Person vor Ablauf des Versicherungsvertrages stirbt.

4 Einkommens- und ­Vermögenssteuer

4.1 Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen

Kapitalleistungen Einkommenssteuer – Tod Steuerfrei*

  • Alter

  • Invalidität

  • Rückkauf

* Art. 29 lit.b StG und 24 lit.b DBG

Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert jährlich eine Liste der rückkaufsfähigen ­Kapitalversicherungen. Die Steu- erverwaltung des Kantons Bern stellt in der Regel auf ­diese Liste ab, um zu beurteilen, ob ein Versicherungsprodukt bei der Einkommens­steuer ­S teuerfreiheit geniesst oder nicht. Während der Laufzeit der Versicherung ist der Steuerwert der Versicherung (Rückkaufswert inkl. Überschussbeteiligun- gen in Form eines ­Bonus oder einer verzinslichen Ansamm- lung, Art. 50 StG) als Vermögen zu versteuern (in ­Formular 4, Ziffer 4.2 zu deklarieren). Liegt eine unwiderrufliche Begüns- tigung vor, hat die begünstigte Person den Steuerwert zu deklarieren.

Besonderes Bei der Finanzierung mit Einmalprämie ist die Kapitalleistung im Erlebensfall oder bei Rückkauf steuerfrei, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind (Art. 24 Abs. 1 lit. a StG und 20 Abs.1 lit. a DBG):

  1. a) Begründung des Versicherungsverhältnisses vor dem voll- endeten 66. Altersjahr;

  2. b) Mindestens fünfjährige Dauer des Vertragsverhältnisses (mindestens zehnjährige Dauer bei fonds- und anteil- gebundenen Versicherungen);

  3. c) Auszahlung der Leistung ab dem vollendeten 60. Alters- jahr.

Direkte Bundessteuer: Bei Vertragsabschlüssen vor 1994 müssen nur die Bedingungen b oder c erfüllt sein. Bei Ver- tragsabschlüssen von 1994 bis Ende 1998 müssen die Bedingungen b und c erfüllt sein (Art. 205a DBG).

Kantons- und Gemeindesteuern: Bei Vertragsabschlüssen vor 1999 sind die Erträge immer steuerfrei.

2/4

Natürliche Personen Merkblatt 4

Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen aus- serdem identisch sein, damit die Kapitalleistung nicht der Einkommenssteuer unterliegt. Einzig bei gemeinsam veran- lagten Eheleuten wird auf dieses Erfordernis verzichtet.

Sind die Bedingungen im Auszahlungszeitpunkt nicht erfüllt, werden die Erträge (Differenz zwischen der vom Versiche-

rungsnehmer einbezahlten Einmalprämie und der ausbe-

zahlten Versicherungsleistung, inkl. Überschussanteile)

als Einkommen besteuert. Diese Erträge sind im Formular 2, Ziffer 2.25, zu deklarieren (siehe auch Kreisschreiben Nr. 24 der Eidgenössischen Steuer ver waltung vom

30. Juni 1995, Kapitalversicherungen mit Einmalprämie).

4.2 Nicht rückkaufsfähige

­Kapitalversicherungen ­(Risikoversicherung)

Kapitalleistungen Einkommenssteuer – Tod Steuerbar zu 100 %* – Invalidität Im Formular 1 zu deklarieren

* Art. 28 Abs. 1 lit. b und 44 StG; Art. 23 lit. b und 38 DBG

Besonderes Die Erfassung mit der Einkommenssteuer gilt auch dann, wenn nicht ausdrücklich eine begünstigte Person bestimmt wurde. Überschüsse aus einer nicht rückkaufsfähigen Ver- sicherung, die nach Ablauf des Vertrages zur Auszahlung kommen (das versicherte Ereignis ist hier nicht eingetreten, der Überschuss wird aber trotzdem ausbezahlt), werden zum Vorsorgetarif mit einer Sonderveranlagung besteuert (Art. 38 DBG, Art. 44 StG).

4.3 Kapitalversicherungen – Sonderfall

Bei kombinierten Versicherungen (die garantierte Kapitalleis- tung im Todes- oder Invaliditätsfall ist höher als die Kapital- leistung im Erlebensfall) sind der Risiko- und der Sparanteil je getrennt nach den vorstehend aufgeführten Regeln zu beurteilen. (Beispiel: Der Ver­sicherungsvertrag mit periodi- scher Prämienzahlung sieht vor, dass die Leistung im Todes- fall CHF 300 000.– und im Erlebensfall CHF 200 000.– beträgt. Die Leistung im Todesfall beläuft sich auf CHF 200 000.– aus dem Sparanteil (gemischte Versicherung) und auf CHF 100 000.– aus dem Risikoanteil (reine Risikoversiche- rung). CHF 200 000.– sind gemäss Ziffer 4.1 steuerfrei und CHF 100 000.– werden gemäss Ziffer 4.2 besteuert).

Die Überschüsse werden gleich besteuert wie der Versiche- rungsteil mit der grösseren Leistung. In unserem Beispiel sind die Überschüsse steuerfrei, da die Leistung aus der gemisch- ten Versicherung von CHF 200 000.– höher ist als das reine Risikokapital. Ist die Versicherung mit Einmalprämie finanziert, sind die Bedingungen gemäss Ziffer 4.1, Besonderes, zu be- achten.

Natürliche Personen Merkblatt 4 ab 2013

ab 2013

4.4 Rückkaufsfähige Rentenversicherungen

Rentenleistungen Einkommenssteuer Leibrente Steuerbar zu 40 %* Im Formular 2, Ziffer 2.22, zu deklarieren

Kapitalleistungen Einkommenssteuer

Leibrente

Rückkauf Steuerbar zu 40 % und zum Vorsorgetarif** Rückgewähr Im Formular 1 zu deklarieren im Todesfall

*** Art. 27 StG und 22 Abs. 3 DBG *** neue Praxis gemäss BGE 2P.301/2003 und 2C.255/2008

Der Versicherungsnehmer oder die un­widerruflich begünstigte Person haben den Steuerwert als Vermögen im Formular 4, Ziffer 4.2 der Steuererklärung zu deklarieren.

Das Bundesgericht hat mit einem Entscheid vom 1. Mai 2012 (2C_337/2011) entschieden, dass gemäss Steuerharmoni- sierungsgesetz (SR 642.14) auch der Rückkaufswert laufen- der Leibrenten zum steuerbaren Vermögen gerechnet werden muss. Widersprechende kantonale Bestimmungen seien nicht gültig.

Besonderes Bei Rückkauf einer Leibrente während der Aufschubszeit wird die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschuss- anteile) und geleisteten Prämien zusammen mit dem übrigen Einkommen besteuert, wenn die Leibrente nicht der Vor- sorge dient. Sie dient nur dann der Vorsorge, wenn die fol- genden Bedingungen kumulativ erfüllt sind:

  1. a) der Leibrentenvertrag ist vor Vollendung des 66. Alters- jahres abgeschlossen worden;

  2. b) das Vertragsverhältnis hat im Zeitpunkt des Rückkaufs mindestens 5 Jahre bestanden;

  3. c) der Rückkauf erfolgt ab dem vollendeten 60. Altersjahr der versicherten Person.

Die Differenz zwischen Rückkaufsbetrag (inkl. Überschuss- anteile) und geleisteten Prämien ist im Formular 2, Ziffer 2.25, als steuerbare Einkünfte zu deklarieren (Art. 24 Abs. 1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG werden sinngemäss angewendet, BGE 2C.180 / 2008 und 2C.255 / 2008).

4.5 Nicht rückkaufsfähige

­Rentenversicherungen

Rentenleistungen Einkommenssteuer Leibrente Steuerbar zu 40 %* (ohne Rückgewähr) Im Formular 2, Ziffer 2.22, zu deklarieren Invalidenrente, Steuerbar zu 100 %** Erwerbsunfähigkeits- Im Formular 2, Ziffer 2.23, rente, Überlebensrente zu deklarieren

** Art. 27 StG und 22 Abs. 3 DBG ** Art. 28 Abs. 1 Bst. b StG und 23 Bst. b DBG

3/4

Natürliche Personen Merkblatt 4

4.6 Sonderfragen

Versicherungsprämien Die Versicherungsprämien für alle Arten von Lebensver- sicherungen sind für Privatpersonen in begrenztem Umfang, d. h. im Rahmen des Abzugs für Versicherungsprämien und Zinsen auf Sparkapitalien, steuerlich abziehbar (Formular 4, Ziffer 4.2 der Steuererklärung).

Prämienkonto Die auf dem Konto gutgeschriebenen Zinsen unterliegen der Einkommenssteuer und sind im Formular 3 der Steuerer- klärung zu deklarieren. Die Verrechnungssteuer wird nur auf Zinsen frei verfügbarer Konti erhoben. Der Saldo des Prä- mienkontos ist ebenfalls im Formular 3 zu deklarieren.

Die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr Die Erlebensfallversicherung mit Rückgewähr ist gemäss Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 24 vom 30. Juni 1995 keine steuerlich privilegierte Ver- sicherung. Sie wird als gewöhnliche Kapitalanlage angesehen. Im Auszahlungszeitpunkt sind die Erträge (Differenz zwischen der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Einmalprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung, inkl. Überschuss- anteile) in der Steuererklärung im Formular 2, Ziffer 2.25, der Steuerwert im Formular 4, Ziffer 4.2 anzugeben.

Secondhand-Policen

und Geared Investment Plans

Secondhand-Policen (TEP) und Geared Investment Plans (GIP) werden grundsätzlich wie Kapitalanlageprodukte be-

steuert. Der Zins unterliegt der Einkommenssteuer (Art. 24 Abs.1 Bst. a StG und Art. 20 Abs. 1 Bst. a DBG) und das Vermögen der Vermögenssteuer. Vermögen und Ertrag sind im Formular 3 zu deklarieren.

Leistungen aus einer Secondhand-Police bleiben steuerfrei, wenn es sich um eine echte Versicherung handelt und der Investor zum Versicherungsnehmer geworden ist. Zum Nachweis dienen die folgenden Dokumente: Second- hand-Police (inklusive allfällige Nachträge), Abtretungs- erklärung des bisherigen Versicherungsnehmers, Kenntnis- nahme-Bestätigung der Versicherung und auf den Namen des Investors lautende Prämienrechnungen.

ab 2013

Versicherungen auf einen festen Termin

Die mit Einmalprämie finanzierten Versicherungen auf einen

festen Termin sind steuerlich nicht privilegiert (Kreisschreiben

der Eidgenössischen Steuerverwaltung Nr. 24 vom 30. Juni

1995). Im Auszahlungszeitpunkt sind die Erträge (Differenz

zwischen der vom Versicherungsnehmer einbezahlten Ein-

malprämie und der ausbezahlten Versicherungsleistung, inkl.

Überschussanteile) in der Steuererklärung im Formular 2,

Ziffer 2.25 anzugeben. Der Steuerwert ist im For­m ular 4,

Ziffer 4.2, zu deklarieren.

Zeitrenten

Bei den Zeitrenten ist nur die Zinsquote (Betrag, welcher den jährlichen Anteil der Kapitalrückzahlung übersteigt) als Ein-

kommen steuerbar. Da es sich nicht

um eine Versicherung,

sondern um eine Kapitalanlage handelt, sind das Kapital und die Erträge im Formular 3 der Steuererklärung zu deklarieren.

5 Erbschafts- und Schenkungssteuer

Leistungen

Besteuerung

Bestimmungen

im Todesfall

Rückkaufsfähige

Versicherungs-

Art. 7 ESchG

Kapitalversicherung

leistung

Nicht rückkaufsfähige

Nicht steuerbar

Kapitalversicherung

Rückkaufsfähige Renten­

60 %

Art. 7 ESchG*

versicherung

der Prämien-

(Leibrenten­ver­sicherung

rückgewähr

mit Rückgewähr)

Nicht rückkaufsfähige

Nicht steuerbar

Rentenversicherung

* gemäss BGE, «2P.301/2003»

Wird bei rückkaufsfähigen Versicherungen eine unwider-

rufliche Begünstigung gemacht, ­g elten die einzelnen Prä-

mienzahlungen des Versicherungsnehmers als Schenkungen

an die begünstigte Person.

Steuerverwaltung des Kantons Bern

Brünnenstrasse 66, Postfach 8334, 3001 Bern

Telefon 031 633 60 01

www.be.ch/steuern, www.taxme.ch

Natürliche Personen Merkblatt 4 ab

2013 (559.773 / 4)

4/4