104.1

Dekret zum Gesetz über die Gewaltentrennung

Vom 23.06.1999 (Stand 01.01.2015)

Der Landrat,

gestützt auf § 4 des Gesetzes vom 23. Juni 1999 über die Gewaltentrennung,

beschliesst:

Art. 1

Folgende Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der kantonalen Verwaltung können dem Landrat nicht angehören:

  • 1. Landeskanzlei:

  • a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Landeskanzlei mit Ausnahme des Staatsarchivs

  • 2. Finanz- und Kirchendirektion:

  • a. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Finanz- und Volkswirtschaft im Generalsekretariat der Finanz- und Kirchendirektion

  • 3. Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion:

  • a. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Gesundheit (Kantonsarzt/Kantonsärztin)

  • b. der Leiter oder die Leiterin des Bereichs Gesundheitsplanung der Hauptabteilung Gesundheit

  • c. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Volkswirtschaft

  • d. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung

  • e. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Information und Öffentlichkeitsarbeit

  • f. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Recht, Organisation und Planung des Amtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit

  • g. die Chefärzte und Chefärztinnen der Kantonsspitäler und der Kantonalen Psychiatrischen Dienste

  • 4. Bau- und Umweltschutzdirektion:

  • a. der Leiter oder die Leiterin des Informationsdienstes

  • b. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung

  • c. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Wirtschafts- und Finanzfragen

  • d. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung öffentlicher Verkehr

  • e. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle Umweltschutz

  • 5. Sicherheitsdirektion:

  • a. die Leiter und Leiterinnen der Zivilrechtsabteilungen

  • b. der Leiter oder die Leiterin der Polizeiabteilung

  • c. der Leiter oder die Leiterin der Verwaltungsabteilung

  • d. der Leiter oder die Leiterin der Abteilung Datenschutz

  • e. der Leiter oder die Leiterin der Stabsstelle für Kommunikation

  • f. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen des Rechtsdienstes des Regierungsrates

  • 6. Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion:

  • a. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Pädagogische Arbeitsstelle

  • b. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Personaldienst

  • c. der Leiter oder die Leiterin der Hauptabteilung Kulturelles

  • d. die juristischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Rechtsabteilung

  • 7. Finanzkontrolle:

  • a. die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Finanzkontrolle

Art. 2

Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten.

GS 33.0901