144.1

Dekret über die Zuständigkeit bei Geschäften des Liegenschaftsverkehrs des Kantons Basel-Landschaft

Vom 16.02.1995 (Stand 01.03.1995)

Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 75 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 17. Mai 1984 und auf § 5 Absatz 2 des Verwaltungsorganisationsgesetzes (VOG) vom 6. Juni 1983, beschliesst:

Art. 1 Zuständigkeit

Der Regierungsrat wird ermächtigt, folgende Geschäfte an die Bau- und Umweltschutzdirektion zu delegieren:

  1. Grundstückerwerb, Grundstückverkauf und Grundstücktausch inkl. Abschluss von Vergleichen in Enteignungsverfahren bis zu einem Betrag von 200'000 Fr. je Rechtsgeschäft, soweit hiefür nicht der Landrat zuständig ist;

  2. die Bestellung von Dienstbarkeiten, Kaufs-, Rückkaufs- und Vorkaufsrechten zu Gunsten und zu Lasten des Kantons bis zu einem Betrag von 200'000 Fr. je Rechtsgeschäft;

  3. die Verwaltung der Liegenschaften und der Grundstücke des Kantons;

  4. den Abschluss von Vereinbarungen über die freiwillige vorzeitige Besitzeinweisung im Zusammenhang mit der Beanspruchung von Grundstücken und Liegenschaften für öffentliche Werke.

Art. 2 Inkrafttreten

Dieses Dekret tritt am 1. März 1995 in Kraft.

GS 32.33