146.110
Reglement zur Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion
Vom 15.12.2021 (Stand 01.01.2022)
Die Vorsteherin der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion,
gestützt auf § 4 Abs. 2 der Verordnung zum Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz Basel-Landschaft vom 19. Dezember 20171 und § 4 Abs. 10 der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezember 20212,
beschliesst:
1 Führung
Art. 1 Führungsgefässe
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher kann zur Führung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion (BKSD) insbesondere folgende Führungsgefässe nutzen:
Geschäftsleitung: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
Direktionskonferenz und Kaderklausur: sämtliche Dienststellenleitenden und Abteilungsleitenden des Generalsekretariats, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär;
bilateraler Austausch zwischen Direktionsvorsteherin oder -vorsteher und den jeweiligen Dienststellenleitungen;
Bildungskonferenz: Direktionsvorsteherin oder -vorsteher, Generalsekretärin oder -sekretär, stellvertretende/r Generalsekretärin oder -sekretär, Dienststellenleitenden der Dienststellen Amt für Volksschulen (AVS) und Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH), Hauptabteilungsleitende der Dienststelle BMH, Leitungen der Hauptabteilungen Betrieb und Weiterbildung und Schulpsychologischer Dienst des AVS sowie die Abteilungen Bildung, Personal, Kommunikation und Recht des Generalsekretariats und Gäste bei Bedarf;
Abstimmung dringender Geschäfte der Dienststellen mit der Direktionsvorsteherin oder -vorsteher bei Bedarf.
Die Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter nutzen zur Führung der Dienststelle dienststellenspezifische Führungsgefässe.
2 Zeichnungsbefugnis
Art. 2 Zeichnungsbefugnis für Arbeitsverträge, personalrechtliche Verfügungen und Vereinbarungen sowie Arbeitszeugnisse
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet die Arbeitsverträge der Dienststellenleiterinnen und Dienststellenleiter sowie die sie betreffenden personalrechtlichen Verfügungen, Vereinbarungen und Arbeitszeugnisse mit Einzelunterschrift.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher, vertreten durch den HR-Business-Partner, unterzeichnet gemeinsam mit der zuständigen Dienststellenleiterin oder dem zuständigen Dienststellenleiter die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen sowie die Arbeitszeugnisse der Hauptabteilungsleiterinnen und -leiter. Dasselbe gilt für die Arbeitsverträge, die personalrechtlichen Verfügungen und Vereinbarungen aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststellen, sofern die Zuständigkeit nicht anderweitig geregelt ist. Die Dienststellenleitungen können ihre Zeichnungsbefugnis an Hauptabteilungsleitende delegieren.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter legt fest, wer die Arbeitszeugnisse aller übrigen Mitarbeitenden der Dienststelle mit Ausnahme der Hauptabteilungsleitenden unterzeichnet. Arbeitszeugnisse sind immer kollektiv zu unterzeichnen.
Art. 3 Zeichnungsbefugnisse für Verfügungen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Verfügungen der Direktion, sofern sie nicht delegiert sind, insbesondere die folgenden:
Genehmigung von Gemeindereglementen und -verträgen;
Pflchtenhefte der Gremien gemäss § 4 Abs. 6, 7 und 8 der Dienstordnung der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. Dezember 20213;
Maturitäszeugnisse.
Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen, die mit einer Ausgabe verbunden sind, richtet sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20184.
Die Zeichnungsbefugnis für Verfügungen ohne Ausgabenfolge ergibt sich zunächst aus dem materiellen Recht.
Sieht das materielle Recht keine Regelung vor, delegiert die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher die Befugnis zur Unterzeichnung der übrigen Verfügungen der Direktion, an:
die Abteilung Recht des Generalsekretariats für verfahrensleitende Verfügungen im Rahmen der Beschwerdeinstruktion gemäss § 35 Abs. 1 Bst. a–c und e des Verwaltungsverfahrensgesetzes Basel-Landschaft (VwVG BL) vom 13. Juni 19865;
die sachlich zuständige Dienststelle bzw. vom Kanton getragene Schule für Verfügungen über den Zugang zu Informationen gemäss § 31 Abs. 4 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (Informations- und Datenschutzgesetz, IDG) vom 10. Februar 20116;
die jeweils vorgesetzte Behörde für Verfügungen betreffend Entbindung vom Berufsgeheimnis gemäss Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) vom 21. Dezember 19377 und vom Amtsgeheimnis gemäss Art 320 StGB;
die Generalsekretärin oder den Generalsekretär für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet des Generalsekretariats;
die jeweilige Dienststellenleiterin und den jeweiligen Dientstellenleiter für alle sonstigen Verfügungen im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter kann die ihr bzw. ihm gemäss Abs. 4 Bst. d und e zustehende Zeichnungsbefugnis weiterdelegieren.
Art. 4 Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge
Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, die direkt oder indirekt mit einer Ausgabe verbunden sind, richten sich nach dem Reglement über die Zuständigkeit für Ausgabenbewilligungen in der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion vom 14. März 20188. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht.
Davon ausgenommen sind zudem Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge, für deren Ausgabenbewilligung der Regierungsrat oder der Landrat zuständig sind. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher. Vorbehalten sind abweichende Regelungen im materiellen Recht. Davon ausgenommen sind zudem Vereinbarungen über Beratungsdienstleistungen im Umfang von mehr als CHF 30'000.–, für die eine Ausgabebewilligung der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers vorliegt. Hier liegt die Zeichnungsbefugnis bei der Dienststellenleitung.
Die Zeichnungsbefugnis für Leistungsvereinbarungen und Verträge ohne Ausgabenfolge liegt bei der Dienststellenleitung. Leistungsvereinbarungen und Verträge mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt müssen vor der Unterzeichnung der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis gebracht werden.
Leistungsvereinbarungen und Verträge werden kollektiv zu zweien unterzeichnet.
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet Leistungsvereinbarungen und Verträge mit der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter. Davon ausgenommen sind kantonsübergreifende partnerschaftliche Leistungsvereinbarungen und Verträge, bei denen eine Einzelunterschrift angemessen erscheint.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter oder die im Ausgabereglement bezeichnete Stelle unterzeichnet alle sonstigen Leistungsvereinbarungen und Verträge im Aufgabengebiet ihrer bzw. seiner Dienststelle mit einer zu bezeichnenden Funktion.
Die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter regeln ihre Unterschriftsberechtigung intern in einem Unterschriftenverzeichnis im Anhang des Dienststellenreglements.
Art. 5 Zeichnungsbefugnis für Korrespondenz
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz sowie alle Korrespondenz mit grundsätzlichem, politischem oder öffentlichkeitswirksamem Inhalt, Anträge an den Regierungsrat, Treueprämienbriefe sowie Stellungnahmen zu Swisslos-Fonds-Gesuchen zuhanden der Sicherheitsdirektion mit Einzelunterschrift.
Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterzeichnet ihre oder seine nichtdelegierte Korrespondenz und Mitberichte der Direktion mit Einzelunterschrift.
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterzeichnen die sonstige, in ihre fachliche Zuständigkeit gehörende Korrespondenz mit Einzel- oder Kollektivunterschrift gemäss Unterschriftenverzeichnis bzw. Stellenbeschreibung.
Stellungnahmen an Gerichte werden durch das Generalsekretariat unterzeichnet.
Art. 6 Zeichnungsbefugnis bei Stellvertretung
Stellvertretungen unterzeichnen mit ihrem eigenen Namen.
3 Vorprüfungen
Art. 7 Vorprüfungen von Leistungsvereinbarungen, sonstigen Verträgen und Verfügungen
Leistungsvereinbarungen und sonstige Verträge sowie Verfügungen mit einem finanziellen Volumen von über CHF 30'000.– sind dem Generalsekretariat vor der Unterzeichnung zur rechtlichen und finanziellen Prüfung vorzulegen. Davon ausgenommen sind Verfügungen von bedarfsabhängigen Leistungen gemäss § 39 Abs. 5 Bst. f und g der Finanzhaushaltsverordnung vom 14. November 20179.
Zudem sind Verfügungen mit politischer Brisanz oder rechtlich heiklen Fragestellungen dem Generalsekretariat zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
4 Dokumentation
Art. 8 Dokumentation von Rechtsakten
Die Dokumente müssen entsprechend der Verordnung über die Aktenführung vom 17. Dezember 200210 verwaltet werden.
Die Finanzabteilung des Generalsekretariats hinterlegt alle Leistungsvereinbarungen in der Transferdatenbank.
5 Gremien und staatliche Vertretungen
Art. 9 Dokumentation der Gremien
Der Direktion sind die Gremien gemäss Anhang 1 beigegeben.
Die Direktion nimmt für den Kanton die staatlichen Vertretungen gemäss Anhang 2 wahr.
Anhänge
Anhang 1: Übersicht Gremien Anhang 2: Übersicht Staatliche Vertretungen
GS 2022.026