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Verordnung über die Gebühren der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen

Vom 09.03.2010 (Stand 01.01.2026)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 7 Abs. 1 Bst. g der Dienstordnung vom 10. April 20181 der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) in Verbindung mit Art. 45 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 20022 über die Berufsbildung,

beschliesst:

Art. 1 Grundsatz

Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittelschulen und Hochschulen (BMH) kann Gebühren erheben.

Art. 2 Kursgebühren

Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Kursgebühren:

  1. obligatorische Ausbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner (Handbuch für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner wird separat in Rechnung gestellt) CHF 300.–;

  2. freiwillige Weiterbildungskurse für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner pro Tag CHF 150.–.

Art. 3 Umtriebsgebühren

Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Umtriebsgebühren:

  1. Gebühr für Umtriebe bei Abmeldung vom Qualifikationsverfahren ohne triftige Gründe nach Erhalt des Aufgebotes CHF 200.–;

  2. Gebühr für Umtriebe bei unentschuldigtem Fernbleiben vom Qualifikationsverfahren (Material wird separat verrechnet) CHF 250.–;

Art. 4 Dienstleistungsgebühren

Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Dienstleistungsgebühren:

  1. Duplikat Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt, Ausweis über den bestandenen Berufsbildnerinnen- und Berufsbildnerkurs CHF 40.–;

  2. Übersetzung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt CHF 40.–;

  3. Beglaubigung Fähigkeitszeugnis, Berufsattest und/oder Notenblatt CHF 20.–.

Art. 5 Materialgebühren

Die Hauptabteilung erhebt die folgenden Materialgebühren:

  1. Lerndokumentation der Schweizerischen Berufsbildungsämter-Konferenz (SBBK) CHF 27.–;

  2. Handbuch betriebliche Grundbildung CHF 70.–;

  3. Drucksachen/Vervielfältigungen zu den Selbstkosten.

Art. 6 Härtefall

Die Hauptabteilung kann bei Vorliegen eines Härtefalls Gebühren auf begründetes Gesuch hin ganz oder teilweise erlassen.

Art. 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung vom 3. Dezember 20023 über die Gebühren des Amtes für Berufsbildung wird aufgehoben.

Art. 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

GS 37.0035