147.111
Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei
Vom 07.02.2018 (Stand 01.10.2024)
Die Landschreiberin des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,
beschliesst:
Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)
Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von:
einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;
wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–.
Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von:
einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;
wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.
Art. 2 Zuständigkeiten der Abteilungsleitungen (§ 41 Abs. 1 Bst. d Vo FHG)
Mittels Zahlungsanweisung kann die Abteilungsleitung über einmalige Ausgaben bis CHF 20'000.– pro Geschäftsfall entscheiden.
Art. 3 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit
Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.
Art. 4 Abrechnung
Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.
Art. 5 …
GS 2018.019