147.111

Reglement über die Zuständigkeiten für Ausgabenbewilligungen in der Landeskanzlei

Vom 07.02.2018 (Stand 01.10.2024)

Die Landschreiberin des Kantons Basel-Landschaft,

gestützt auf § 48 Abs. 1 der Finanzhaushaltsverordnung (Vo FHG) vom 14. November 20171,

beschliesst:

Art. 1 Allgemeine Zuständigkeiten (§ 38 Abs. 1 Vo FHG)

Die Geschäftsleitung des Landrats sowie die Landschreiberin oder der Landschreiber sind je zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben bis CHF 300‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 100‘000.–.

Die Staatsarchivarin oder der Staatsarchivar ist zuständig für die Bewilligung von:

  1. einmaligen Ausgaben bis CHF 100‘000.–;

  2. wiederkehrenden Ausgaben bis CHF 50‘000.–.

Art. 2 Zuständigkeiten der Abteilungsleitungen (§ 41 Abs. 1 Bst. d Vo FHG)

Mittels Zahlungsanweisung kann die Abteilungsleitung über einmalige Ausgaben bis CHF 20'000.– pro Geschäftsfall entscheiden.

Art. 3 Aufbewahrung und Nachweisbarkeit

Die Landeskanzlei und das Staatsarchiv sorgen für die zentrale Aufbewahrung der Ausgabenbewilligungen, die für ihren Bereich ergehen.

Art. 4 Abrechnung

Es erfolgt keine Abrechnung der Ausgabenbewilligungen, die gestützt auf dieses Reglement ergehen.

Art. 5

GS 2018.019