149.81
Vereinbarung zwischen dem Kanton Basel-Stadt und dem Kanton Basel-Landschaft betreffend MESSE BASEL
Vom 19.12.2000 (Stand 30.07.2020)
ln der Erwägung,
- dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft am 18. November/9. Dezember 1997 eine Vereinbarung u.a. über einen lnvestitionsbeitrag abgeschlossen haben,
- dass die Messe Basel im Jahre 1999 ihre Rechtsform in eine Aktiengesellschaft gemäss Art. 762 OR geändert hat,
- dass die Verwaltungsräte der Messe Basel und der Messe Zürich beschlossen haben, alles daran zu setzen, um der Generalversammlung der Schweizer Mustermesse AG («Messe Basel») vom 14. Mai 2001 den Zusammenschluss ihrer beiden Unternehmen unter ein gemeinsames Holdingdach durch den Abschluss eines Zusammenschlussvertrages beantragen und nach erfolgter Beschlussfassung durch die Generalversammlung durch einen Aktientausch herbeiführen zu können
- und dass die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft unter Aufhebung der Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 anlässlich dieses bevorstehenden Zusammenschlusses die Mitwirkungsrechte im Verwaltungsrat und in der Generalversammlung der Messe Basel unter Wahrung der dem Kanton Basel-Landschaft in der Vereinbarung von 1997 für den lnvestitionsbeitrag eingeräumten Rechte auf dauerhafte Weise neu regeln möchten,
wird hiermit unter Vorbehalt des Zustandekommens des Zusammenschlusses gemäss dem in Ziffer 1 hiernach umschriebenen Projekt folgendes vereinbart:
Ziff. 1
lm Sinne von § 3 der Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 nimmt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft zustimmend Kenntnis vom Zusammenschlussprojekt der Messe Basel mit der Messe Zürich und erklärt sich insbesondere damit einverstanden, dass in Vollziehung dieses Zusammenschlussprojektes die heutige Messe Basel ihren gesamten Betrieb in eine neue von ihr zu 100 % gehaltene Betriebsgesellschaft unter der voraussichtlichen Firmenbezeichnung in «Messe Basel AG» abspaltet, dass damit die heutige Schweizer Mustermesse AG zur Holdinggesellschaft unter der voraussichtlichen Firmenbezeichnung XY Holding AG wird, dass alsdann die XY Holding AG den Aktionären der Messe Zürich ein Umtauschangebot unterbreitet und dass - sofern dieses Umtauschangebot erfolgreich ist - der operative Zusammenschluss und damit die einheitliche Leitung der neuen Unternehmensgruppe per 1. Juli 2001 erfolgen wird.
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft nimmt zustimmend von den Entwürfen des Zusammenschlussvertrags (Stand 5.10.2000), der Statuten der XY Holding AG (Stand 3.10.2000) und des Organisationsreglements Kenntnis, wobei § 20 des Statutenentwurfs noch gemäss Ziff. 2 Absatz 1 hiernach zu ändern sein wird.
Ziff. 2
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft vereinbaren, dass inskünftig der Kanton Basel-Landschaft aufgrund der neuen Statuten der XY Holding AG direkt einen/eine Vertreterln in den Verwaltungsrat der XY Holding AG delegieren kann. Damit reduziert sich das als wohl erworbenes Recht des Kantons Basel-Stadt ausgestaltete Entsendungsrecht von 4 auf 3 Mitglieder des Verwaltungsrates der XY Holding AG, wobei inskünftig der Verwaltungsrat maximal 11 Mitglieder umfassen soll.
…
Ziff. 3
Ferner vereinbaren die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft mit Bezug auf ihre gemeinsame Aktienbeteiligung an der (künftigen) XY Holding AG was folgt:
Die Aktienbeteiligung der beiden Kantone an der XY Holding AG soll in der Zukunft direkt und indirekt mindestens gleich hoch wie heute bleiben. Sollte ein Kanton dennoch wünschen, seine Beteiligung an der XY Holding AG ganz oder teilweise zu veräussern, so verpflichtet er sich, die zur Veräusserung anstehenden Aktien vorab dem anderen Kanton zur Uebernahme anzudienen, und zwar zum durchschnittlichen Handels- bzw. Börsenpreis der letzten 30 Börsentage vor Abgabe der schriftlichen Andienungserklärung. Der andere Kanton hat eine Frist von 30 Tagen, um die Annahmeerklärung schriftlich abzugeben, widrigenfalls der veräusserungswillige Kanton seine Aktien frei veräussern kann. Das gleiche gilt auch mit Bezug auf die beabsichtigte Nichtausübung von zustehenden Bezugsrechten bei künftigen Kapitalerhöhungen der XY Holding AG, wobei diesfalls die Frist zur Abgabe der Ausübungserklärung auf 5 Tage reduziert ist.
…
Ziff. 4
Die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft halten im Grundsatz fest, dass bei künftigen begründeten Gesuchen der Messe Basel AG bzw. der XY Holding AG um Gewährung von staatlichen lnvestitionsbeiträgen solche durch die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft entsprechend der Vertretung im Verwaltungsrat im Verhältnis 3:1 zu leisten sind.
Ziff. 5
Mit lnkrafttreten der vorliegenden Vereinbarung (vgl. Ziff. 7 hiernach) wird die Vereinbarung vom 18. November/9. Dezember 1997 einvernehmlich aufgehoben.
Ziff. 6
Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sollen möglichst unter Ausschluss des Rechtsweges beigelegt werden. lst eine Verständigung nicht möglich, so entscheidet ein aus 3 Personen bestehendes Schiedsgericht endgültig. Jede Partei bezeichnet von Fall zu Fall 1 Richter bzw. 1 Richterin, die zusammen ihren Vorsitzenden bzw. ihre Vorsitzende bestimmen. Können sie sich hierüber nicht einigen, so wird der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende vom Präsidenten des Schweizerischen Bundesgerichtes bestimmt
Ziff. 7
Diese Vereinbarung tritt nach erfolgter Genehmigung durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und durch den Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft in Kraft und ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Sie kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer 6-monatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. Eine Kündigung des Kantons Basel-Landschaft hat zur Folge, dass im Verwaltungsrat der XY Holding AG zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung wieder die Vertretungsverhältnisse aufleben sollen, wie sie zum Zeitpunkt des Abschlusses der vorliegenden Vereinbarung gegolten haben. Um dies dannzumal zu erreichen, erklärt sich der Kanton Basel-Landschaft heute bereits damit einverstanden, dannzumal daran mitzuwirken, dass durch Beschluss der Generalversammlung der XY Holding AG das heute gemäss der vorliegenden Vereinbarung in den Statuten verankerte Entsendungsrecht des Kantons Basel-Landschaft wieder entfernt wird und dass das Entsendungsrecht des Kantons Basel-Stadt wieder auf 4 Vertreterlnnen erhöht wird.
GS 33.1501