310.14
Verordnung über die Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens
Vom 07.09.2010 (Stand 15.12.2016)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft, § 15 des Finanzhaushaltsgesetzes und § 9 Absatz 1 Buchstaben d und e des Dekrets zum Finanzhaushaltsgesetz,
beschliesst:
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung konkretisiert die Aktivierung, Bewertung und Abschreibung des Verwaltungsvermögens.
Diese Verordnung gilt für alle Organisationen, die die Bewertungs- und Abschreibungsvorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes anzuwenden haben.
Aktivierungen in das Verwaltungsvermögen erfolgen ausschliesslich über Ausgaben und Einnahmen der Investitionsrechnung.
Art. 2 Aufnahme in den Anlagespiegel
In den Anlagespiegel aufgenommen werden Sachanlagen, die
Teil des Verwaltungsvermögens sind;
im wirtschaftlichen oder juristischen Eigentum des Kantons stehen;
einen mehrjährigen Nutzen für den Kanton generieren;
einen materiellen Gegenwert haben und
einen verlässlich ermittelbaren Wert von über CHF 300'000 haben.
...
...
Informatik (Hard- und Software), Mobilien, Fahrzeuge und Maschinen werden nicht aufgenommen (§ 15 Absatz 4 FHG).
Sachanlagen mit einem Wert unter CHF 300'000 können aufgenommen werden, wenn absehbar ist, dass dieser Wert infolge künftiger Investitionen überschritten wird.
In den Anlagespiegel aufgenommen werden Beteiligungen, welche die Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 der Verordnung vom 2. Juni 2009 über das Controlling der Beteiligungen erfüllen.
Art. 3 Kategorisierung der Anlagen
Jede Anlage wird einer Kategorie gemäss Anhang 1 zugeordnet.
Eine Anlage ist soweit zweckmässig in verschiedene Kategorien zu unterteilen, wenn Teile davon unterschiedliche Nutzungsdauern aufweisen.
Art. 4 Grundsätze der erstmaligen Bewertung
Die erstmalige Bewertung einer Sachanlage erfolgt zu den Anschaffungs- und Herstellkosten abzüglich Beiträge Dritter und dem Wert einer Schenkung.
Projektierungskosten sind Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten.
Eigenleistungen sind Teil der Anschaffungs- und Herstellkosten, wenn sie
Bestandteil des Verpflichtungskredits sind,
von Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern erbracht werden, die eigens und befristet für das betreffende Vorhaben angestellt wurden.
Die Beteiligungen werden zu den Anschaffungskosten, höchstens aber zum Nominalwert der Anteilsscheine bewertet. Ist der Gegenwert einer Beteiligung nicht ausfindig zu machen, ist sie mit Null zu bewerten.
Wird eine Beteiligung mittels Sacheinlage geleistet, so gilt der Wert der eingebrachten Sachanlage als aktivierbarer Wert der Beteiligung. Sollte hierfür eine Wertberichtigung auf der der Beteiligung zugrundeliegenden Sachanlage notwendig sein, so ist diese vor einem Übertrag in die Beteiligung zu vollziehen.
Art. 5 Grundsätze der Abschreibung
Die Anlagen werden nach der zu erwartenden Nutzungsdauer gemäss Anhang 1 linear abgeschrieben.
Die Bildung von Reserven via Überabschreibungen ist unzulässig.
Projektierungskosten nicht realisierter Anlagen werden im Jahr des Verzichtsbeschlusses vollständig abgeschrieben.
Art. 6 Grundsätze der Wertberichtigung
Der Anlagewert wird berichtigt, wenn eine dauernde Wertveränderung absehbar ist (§ 15 Absatz 5 FHG).
Dauerhaft ist eine Wertvermehrung dann, wenn wertvermehrende Investitionen, Zukäufe oder Darlehenserhöhungen getätigt werden.
Dauerhaft ist eine Wertminderung dann, wenn aller Voraussicht nach angenommen werden kann, dass der bilanzierte Wert auf absehbare Zeit nicht mehr erreicht werden kann.
Der Wert einer Beteiligung darf den Nominalwert der Anteilsscheine nicht übersteigen.
Art. 7 Entfernung aus dem Anlagespiegel
Eine Sachanlage wird aus dem Anlagespiegel entfernt, wenn eine der Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c nicht mehr erfüllt ist.
Eine Beteiligung wird aus dem Anlagespiegel entfernt, wenn eine der Voraussetzungen von § 2 Absatz 1 der Verordnung über das Controlling der Beteiligungen nicht mehr erfüllt ist.
Art. 8 Grundstücke und Immobilien
Grundstücke werden nicht abgeschrieben.
Ist eine Trennung von Grundstück und dazu gehörender Immobilie nicht möglich oder zweckmässig, wird der Grundstückwert der Immobilie hinzugefügt und entsprechend abgeschrieben.
Art. 9 Fertig gestellte Anlagen
Die Abschreibung fertig gestellter Anlagen beginnt im Monat nach ihrer Inbetriebnahme.
Wird eine Anlage gestaffelt fertig gestellt, folgt die Abschreibung in der Regel nach der Inbetriebnahme der Anlagenteile.
Art. 10 Daten des Anlagespiegels
Die Daten einer Anlage werden im Anlagespiegel gemäss Anhang 2 geführt.
Art. 11 Darlehen
Darlehen mit festgelegter Laufzeit und Rückzahlungspflicht werden in der Höhe des Darlehensbetrages aktiviert.
Wertberichtigungen können nur bei gefährdeter Rückzahlung vorgenommen werden.
Der aktivierte Darlehensbetrag wird in der Höhe der Amortisationen reduziert.
Art. 12 Organisation
Für die Umsetzung dieser Verordnung sind die Finanz- und Kirchendirektion und die Bau- und Umweltschutzdirektion zuständig.
Sie legen ihre Zusammenarbeit in einem Pflichtenheft fest.
Art. 13 Information
Der Landrat wird mit dem Anlage- und Beteiligungsspiegel, die Anhang der Staatsrechnung sind, sowie über die Darlehen in der Bilanz informiert.
Der Regierungsrat wird bei ausserordentlichen Sachverhalten unverzüglich informiert.
Art. 14 Änderung der Verordnung zum Finanzhaushaltsgesetz
Die Verordnung vom 26. November 1996 zum Finanzhaushaltsgesetz wird wie folgt geändert: ...
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2010 in Kraft.
GS 37.0203