642.11
Verordnung für die Sekundarschule
Vom 13.05.2003 (Stand 01.08.2018)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
gestützt auf § 74 Absatz 2 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft vom 17. Mai 19841,
beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die Sekundarschule und deren Spezielle Förderung.
Art. 2 Schultermine
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion legt Beginn und Dauer des Schuljahres sowie die Schulferien fest.
Die Termine werden mindestens 18 Monate vor Beginn des Schuljahres allen Schulbeteiligten mitgeteilt und in den Medien veröffentlicht.
Art. 3 Schulfreie Tage
Neben den öffentlichen Ruhetagen sind der 2. Januar und der 24. Dezember schulfrei.
An den Nachmittagen vor öffentlichen Ruhetagen wird in der Regel gemäss Stundenplan unterrichtet.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann vor oder nach öffentlichen Ruhetagen einzelne Tage für die Schulen des Kantons für schulfrei erklären.
Art. 4 Schuleinstellungen
Für die Bewilligung von Schuleinstellungen an einzelnen Tagen sind zuständig:
die Schulleitung bei ungewöhnlichen Witterungsverhältnissen im Einzugsgebiet der Schule;
der Schulrat bei Anlässen im Einzugsgebiet der Schule;
die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion bei Anlässen von kantonaler und überkantonaler Bedeutung;
der Kantonale Krisenstab in Katastrophensituationen.
Art. 4a Schuleinstellungen für die Umsetzung der Bildungsharmonisierung
Für die Umsetzung der Bildungsharmonisierung stehen den Schulen bis und mit Schuljahr 2016/17 Schuleinstellungen von maximal 4 Unterrichtshalbtagen pro Schuljahr zur Verfügung.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann Schuleinstellungen in Rücksprache mit der Schulleitungskonferenz in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht festlegen.
Für die Bewilligung der nicht von der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion festgelegten Schuleinstellungen ist der Schulrat auf Antrag der Schulleitung zuständig.
Art. 5 Unterrichtszeiten, Stundenpläne
Eine Lektion dauert 45 Minuten.
Der Unterricht beginnt am Vormittag frühestens um 7.15 Uhr und endet am Nachmittag spätestens um 17.15 Uhr. Lokale Gegebenheiten können berücksichtigt werden.
Die tägliche Unterrichtsdauer einschliesslich Freifächer darf für die einzelnen Schülerinnen und Schüler nicht mehr als 9 Lektionen betragen. Die Schulleitung entscheidet über Ausnahmen.
Art. 5a Maximale Lektionenzahl
Die wöchentliche, maximale Lektionenzahl der Schülerinnen und Schüler beträgt 36 Lektionen.
Für die maximale Lektionenzahl nicht angerechnet wird der Religionsunterricht und der Unterricht an der Musikschule.
…
Art. 6 Haus- und Absenzenordnung
Die Schulleitung erlässt eine Haus- und eine Absenzenordnung.
Diese sind vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme zu unterbreiten.
Zur Hausordnung ist zusätzlich die Stellungnahme der Hauswartin oder des Hauswarts einzuholen.
Art. 7 Anmeldung für weiterführende Schulen
Die Schulleitung meldet die Schülerinnen und Schüler, welche ins Gymnasium, in die Diplom- oder die Wirtschaftsmittelschule übertreten wollen, bei den dortigen Schulleitungen an.
Schülerinnen und Schüler, welche in ein Brückenangebot übertreten wollen, werden durch die Schulleitung beim Amt für Berufsbildung und Berufsberatung angemeldet.
Art. 8 Schul- und Büromaterialverwaltung
Die Schul- und Büromaterialverwaltung hat in Bezug auf die Volksschulen insbesondere folgende Aufgaben:
den Einkauf, die Lagerung und die Abgabe von Lehrmitteln, Schulmaterialien und Büroartikeln;
den Einkauf und den Unterhalt von Kopier-, Büro- und anderen Apparaten;
die Führung des Sekretariats der Lehrmittelkommissionen;
die Leitung der Budgetkommission der Sekundarschule.
2 Klassen- und Kursbildung
Art. 9 Allgemeines
Bei der Bildung von Parallelklassen ist diejenige Klassenzahl massgeblich, die bei der Berechnung die kleinste Differenz zur Richtzahl ergibt.
Klassen mit erweitertem Musikunterricht können gebildet werden, wenn die entsprechenden Voraussetzungen gemäss den Weisungen des Amtes für Volksschulen erfüllt sind.
Art. 10 Doppelzählung fremdsprachiger Schülerinnen und Schüler
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die beim Eintritt in die Sekundarschule noch nicht 3 Jahre im deutschen Sprachgebiet wohnhaft gewesen sind oder über wenig Deutschkenntnisse verfügen, werden bei der Klassenbildung ab dem 6. fremdsprachigen Kind pro Klasse doppelt gezählt.
Art. 11 Kurs- und Abteilungsgrössen
Bei der Bildung der Kurse und Abteilungen sind in allen Leistungszügen folgende Kurs- und Abteilungsgrössen einzuhalten:
1. …
2. …
a. im Fach Sport mindestens 10 und höchstens 24 Schülerinnen und Schüler;
b. in der Hauswirtschaft sowie in den Fächern Textiles und Technisches Gestalten mindestens 8 und höchstens 13 Schülerinnen und Schüler;
c. in den Wahlpflichtfächern (ausser Textiles und Technisches Gestalten) mindestens 10 und höchstens 24 Schülerinnen und Schüler.
…
Aus besonderen Gründen kann die Schulleitung in Absprache mit dem Amt für Volksschulen Ausnahmen bewilligen.
Art. 11a …
Art. 11b Lektionendeputat
Der Schule steht pro Klasse ein Deputat an Lehrpersonenlektionen für den Unterricht einschliesslich des Wahlpflichtfachunterrichtes, des Ergänzenden Angebotes sowie der Spezialfunktion für Klassenlehrpersonen zur Verfügung:
1. bis 3. Klasse 42 Lektionen;
1. bis 3. Kleinklasse oder Mehrjahrgangskleinklasse 38 Lektionen.
Das Amt für Volksschulen kann auf Antrag der Schulleitung für jeden Leistungszug A, E und P eines Jahrgangs ohne Parallelklasse 2 bis 4 Zusatzlektionen bewilligen.
Art. 12 Kleinklassen im Anforderungsniveau A, Integrationsklassen
Kleinklassen im Anforderungsniveau A und Integrationsklassen dürfen nur gebildet werden, wenn sie von Anfang an effektiv mindestens 6 Schülerinnen und Schüler aufweisen.
Schulstufenübergreifende Modelle zusammen mit der Primarschule sind bei der Integrationsklasse möglich.
Art. 12a Klassenbildung
Die Schulleitungen der Sekundarschulstandorte eines Sekundarschulkreises nehmen gemeinsam die Klassenbildung für den Sekundarschulkreis vor.
Sie bestimmen, welche Schülerinnen und Schüler unter Berücksichtigung der optimalen Klassengrösse welchem Schulstandort zugewiesen werden.
Für die Zuteilung sind folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Zeitbedarf für den Schulweg;
Beschaffenheit des Schulweges;
Persönliche Gründe.
Art. 13 Verfahren, Zuständigkeiten
Die Schulleitungen der Sekundarschulkreise unterbreiten dem Amt für Volksschulen den Klassenbildungsplan des Sekundarschulkreises und die Klassenbildungspläne der einzelnen Schulstandorte zur Bewilligung und setzen ihre Schulräte darüber in Kenntnis.
Das Amt für Volksschulen bewilligt die Klassenbildung der Sekundarschulkreise und entscheidet in diesem Zusammenhang über die Zuweisung der Schüler und Schülerinnen zu den Sekundarschulstandorten innerhalb und ausserhalb des Sekundarschulkreises ihres Wohnortes (Klassenbildungsprozess).
Mit der Bewilligung des Amts für Volksschulen ist die Klassenbildung abgeschlossen.
…
Wird der Schüler oder die Schülerin dem üblichen Sekundarschulstandort zugewiesen, teilt die Schulleitung des Sekundarschulstandortes den Entscheid des Amtes für Volksschulen den Erziehungsberechtigten schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mit.
Bei Zuweisungen an einen anderen als den üblichen Sekundarschulstandort innerhalb oder ausserhalb des Schulkreises hört das Amt für Volksschulen die Erziehungsberechtigten vorgängig an und teilt ihnen seinen Entscheid mittels Verfügung mit.
Art. 13a Zuweisungen ausserhalb des Klassenbildungsprozesses gemäss § 13
Ausserhalb des Klassenbildungsprozesses gemäss § 13 entscheidet die Schulleitung des bisher besuchten Sekundarschulstandortes oder bei einem Zuzug die Schulleitung des Sekundarschulstandortes, an welchen die Anmeldung gerichtet wurde, über die Zuweisung von Schülerinnen und Schülern in eine Klasse:
am eigenen Standort;
in Absprache mit der betroffenen Schulleitung an einen Schulstandort innerhalb des eigenen Sekundarschulkreises.
Sie kann dem Amt für Volksschulen in Rücksprache mit der betroffenen Schulleitung eine Zuweisung an einen Sekundarschulstandort ausserhalb ihres Sekundarschulkreises beantragen.
Zuweisungen gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden den Erziehungsberechtigten schriftlich und auf deren Begehren mittels Verfügung mitgeteilt.
Bei Zuweisungen gemäss Absatz 1 Buchstabe b hört die zuweisende Schulleitung, bei Zuweisungen gemäss Absatz 2 das Amt für Volksschulen die Erziehungsberechtigten vorgängig an und teilt ihnen den Entscheid mittels Verfügung mit.
3 Spezielle Förderung
3.1 Abklärung
Art. 14 Fachstellen
Im Rahmen der Speziellen Förderung führen folgende Fachstellen Abklärungen durch:
der Schulpsychologische Dienst;
der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst;
die Logopädischen Dienste im Kanton;
...
Die Kommission Leistungssportförderung ist für die Aufnahme in die Angebote der Leistungssportförderung zuständig.
Art. 15 Unentgeltlichkeit
Die Abklärungen und Beratungen des Schulpsychologischen Dienstes sind unentgeltlich.
Die Abklärungen und Beratungen des Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienstes sind unentgeltlich, soweit sie Schulfragen betreffen.
Die Abklärungen, Beratungen und die entsprechenden Massnahmen der logopädischen Dienste sind unentgeltlich.
3.2 Kleinklassen, Integrative Schulungsform
Art. 16 Kleinklassen
Die Kleinklassen im Anforderungsniveau A können als altersgemischte Lerngruppen geführt werden.
Solange im Niveau E keine Kleinklassen geführt werden, können betroffene Schülerinnen und Schüler Kleinklassen an Privatschulen besuchen. Das Amt für Volksschulen umschreibt die Voraussetzungen und entscheidet aufgrund einer Abklärung durch den Schulpsychologischen oder den Kinder- und Jugendpsychiatrischen Dienst.
Art. 17 Integrative Schulungsform im Anforderungsniveau A
Werden Schülerinnen und Schüler anstatt in einer Kleinklasse des Anforderungsniveaus A im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch gefördert, so stehen dafür folgende Zusatzlektionen zur Verfügung:
bei 1 oder 2 geförderten Schülerinnen und Schülern in einer Klasse 4 Lektionen;
für jede weitere geförderte Schülerin und jeden weiteren geförderten Schüler in einer Klasse 2 Lektionen.
Art. 18 Werkjahr
Das Werkjahr bereitet Jugendliche aus dem Niveau A, welche eine heilpädagogische Unterstützung benötigen, sowie Jugendliche aus Sonderschulen auf einen beruflichen oder schulischen Anschluss vor. Anstelle der speziellen Förderung im Werkjahr kann eine Sekundarschule die Schülerinnen und Schüler aus dem Niveau A auch im Rahmen der Integrativen Schulungsform heilpädagogisch fördern.
Die Anmeldung zum Übertritt in das Werkjahr oder für die Integrative Schulungsform erfolgt durch die Schulleitung im Einverständnis mit den Erziehungsberechtigten.
Die Schulleitung des Werkjahres hat in Bezug auf ihre Schülerinnen und Schüler insbesondere folgende Aufgaben:
Sie teilt sie einem Schulort ihrer Schule zu;
sie veranlasst bei Bedarf ihre Anmeldung bei der Invalidenversicherung durch die Erziehungsberechtigten;
sie sorgt für ihre Betreuung über die Mittagszeit.
Für verschiedene Betreuungsaufgaben wie Gemeinschaftskochen, Mittagszeit, Berufswahlvorbereitung und Nachbetreuung steht pro Klasse ein Pool von 6,8 Lektionen zur Verfügung.
Der Schulrat setzt sich aus mindestens 7 Mitgliedern zusammen.
3.3 Förderunterricht
Art. 19 Förderunterricht im schriftsprachlichen und mathematischen Bereich
Die Aufnahme von Förderunterricht für Schülerinnen und Schüler mit besonderen Bedürfnissen im schriftsprachlichen und/oder mathematischen (ehemals Legasthenie und Dyskalkulie) Bereich setzt eine fachliche Abklärung voraus.
Für die Abklärung und die Aufnahme des Förderunterrichts ist das Einverständnis der Erziehungsberechtigten nötig.
In besonderen Fällen kann die Schulleitung auf Antrag einer Fachstelle Einzelförderung bewilligen.
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion kann die Gesamtzahl der Lektionen nach oben begrenzen.
Art. 20 …
Art. 21 Förderung besonderer kognitiver oder musischer Leistungsfähigkeit
Bei vermuteter besonderer Leistungsfähigkeit im kognitiven oder musischen Bereich richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch um Abklärung an das Amt für Volkschulen.
Das Amt für Volksschulen bestimmt im Einzelfall die Fachperson oder die Fachstelle, die mit der entsprechenden Abklärung beauftragt wird.
Bei bestätigter spezieller Leistungsfähigkeit richten die Erziehungsberechtigten ein Gesuch für eine besondere Form des Schulbesuchs an das Amt für Volksschulen, das auch über eine allfällige Kostengutsprache entscheidet.
Art. 22 Förderung besonderer sportlicher Leistungsfähigkeit
Für die Förderung von Schülerinnen und Schülern mit einer besonderen sportlichen Leistungsfähigkeit finden die Bestimmungen der Verordnung vom 31. August 20042 über die spezielle Förderung von sportbegabten Jugendlichen vom Anwendung.
3.4 Integration von fremdsprachigen Schülerinnen und Schülern
Art. 23 Anspruch
Neu zugezogene fremdsprachige Schülerinnen und Schüler werden in der Regel in eine Klasse eingeteilt, die der Jahresstufe und dem Anforderungsniveau der Klasse entsprechen, die sie in ihrem Herkunftsland besucht haben.
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler, die weniger als 3 Jahre eine Schule im deutschen Sprachgebiet besucht haben, haben Anspruch auf den Besuch eines Förderangebotes für Fremdsprachige.
Die Schulleitung entscheidet über die Aufnahme in einen Kurs in Deutsch als Zweitsprache, in einen Intensivkurs in Deutsch oder in eine Integrationsklasse.
Art. 24 Kurse in Deutsch als Zweitsprache
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler mit ungenügenden Deutschkenntnissen können während längstens 3 Jahren Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen, welche in Gruppen von 2 bis 6 Schülerinnen und Schülern durchgeführt werden.
Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
Pro Kurs stehen pro Schulwoche 2 Lektionen zur Verfügung.
Art. 25 Intensivkurs in Deutsch als Zweitsprache
Fremdsprachige Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse besuchen einen Intensivkurs in Deutsch, der in Gruppen von 2 bis 4 Schülerinnen und Schülern erteilt wird.
Die Schulleitung kann im Einzelfall Einzelunterricht bewilligen.
Der Intensivkurs umfasst pro Schulwoche 6 bis 8 Lektionen.
Er dauert längstens 1 Jahr.
Während der Sekundarschulzeit können die Schülerinnen und Schüler anschliessend während maximal 3 Jahren Kurs in Deutsch als Zweitsprache besuchen.
Art. 26 Integrationsklassen
Für Schülerinnen und Schüler ohne Deutschkenntnisse können in Form von Kleinklassen Integrationsklassen gebildet werden.
Der Besuch von Integrationsklassen dauert in der Regel 1 Jahr. Ein Eintritt ist jederzeit möglich.
Die Schülerinnen und Schüler von Integrationsklassen nehmen entsprechend ihren Fähigkeiten am Unterricht anderer Klassen ihrer Schule teil.
Nach Abschluss der Integrationsklasse können die betreffenden Schülerinnen und Schüler für maximal 3 weitere Schuljahre bis zum Ende der Sekundarschule Kurse in Deutsch als Zweitsprache besuchen.
Art. 27 Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur
Die Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur werden durch Lehrbeauftragte von Konsulaten oder von Institutionen der Erziehungsberechtigten erteilt und verantwortet.
Der für die Kurse benötigte Schulraum wird den Kursanbieterinnen und -anbietern unentgeltlich zur Verfügung gestellt. Das nötige Verbrauchsmaterial wird von der Schule gratis abgegeben.
Lehrbeauftragte, welche Kurse zur Vermittlung heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, können an den Lehrerinnen- und Lehrerkonventen mit beratender Stimme teilnehmen.
...
4 Aufgaben der Schulen
4.1 Schulprogramm
Art. 28 Inhalt
Die Schulen definieren im Schulprogramm ihre Leitsätze und Zielsetzungen und legen fest, wie sie diese innert einer bestimmten Zeit umsetzen wollen.
Das Schulprogramm enthält insbesondere:
das pädagogische Konzept der Schule;
die Organisation der Schule;
die Regelung der Zusammenarbeit innerhalb der Schule sowie mit den Erziehungsberechtigten, den Behörden und anderen Schulen;
die Form der Mitsprache der Schülerinnen und Schüler;
die Massnahmen bezüglich Prävention und Gesundheitsförderung;
die Integration der ausländischen sowie der fremdsprachigen Schülerinnen und Schüler;
die Bereiche und die Durchführung der internen Evaluation;
die Fort- und Weiterbildung der Lehrerinnen und Lehrer;
das Vorgehen in Konfliktfällen;
den Einsatz der finanziellen Mittel;
die Massnahmen zur Förderung einer geschlechtergerechten Pädagogik und der Gleichstellung der Geschlechter;
das Medienkonzept.
4.2 Interne Evaluation
Art. 29 Zielsetzung
Die Schulen führen selber regelmässig eine interne Evaluation über die Qualität ihrer Arbeit durch, um Steuerungswissen für ihre weitere Entwicklung zu erhalten.
Art. 30 Inhalt
Die interne Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
die Überprüfung des Schulprogramms und dessen Realisierung;
den Unterricht der Lehrerinnen und Lehrer;
die im Unterricht erzielten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;
die Arbeit der Schulleitung.
Art. 31 Durchführung
Die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigten, das nichtunterrichtende Schulpersonal, die Behörden und die abnehmenden Schulen und Institutionen werden in angemessener Form in die interne Evaluation einbezogen.
Die Schulleitung führt die interne Evaluation im Auftrag des Schulrates durch.
Das System der internen Evaluation wird im Rahmen des Schulprogramms durch die Schulleitung in Zusammenarbeit mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent festgelegt.
Die Schulleitung wertet die Resultate der internen Evaluation zuhanden des Schulrates aus und setzt vom Schulrat beschlossene Massnahmen um.
4.3 Externe Evaluation
Art. 32 Zielsetzung
Die externe Evaluation ergänzt die interne Evaluation und wird auf diese abgestimmt.
Die externe Evaluation bezweckt insbesondere:
die Überprüfung und Bewertung des Verfahrens der internen Evaluation;
die Vermittlung einer fachlichen Aussensicht zu den vereinbarten Evaluationsbereichen;
die Vermittlung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung der Schule;
die Beschaffung von Steuerungswissen für die Weiterentwicklung des kantonalen Bildungssystems.
Art. 33 Inhalt
Die externe Evaluation nimmt insbesondere Bezug auf:
die im Schulprogramm und den Lehrplänen gesetzten Lern- und Ausbildungsziele;
die Unterrichtsqualität;
die im Unterricht erreichten Schulleistungen der Schülerinnen und Schüler;
die stufenspezifischen Aspekte der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler;
die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen und Vorgaben der Behörden;
die Verwendung der finanziellen Mittel;
die Integration der Genderthematik als Querschnittsaufgabe.
Art. 34 Durchführung
Die Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion ist für die regelmässige Durchführung der externen Evaluation verantwortlich und bestimmt die Evaluationsbereiche. Die Schulen haben das Recht, einen Evaluationsbereich selber festzulegen.
Die externe Evaluation wird von interdisziplinär zusammengesetzten Evaluationsteams durchgeführt, die vom Amt für Volksschulen eingesetzt werden.
Das Evaluationsteam legt in Absprache mit der Schulleitung den Ablauf der externen Evaluation fest.
Nach der Durchführung verfasst das Evaluationsteam zuhanden des Schulrats, der Schulleitung und des Amtes für Volksschulen einen Bericht, der seine Beobachtungen, eine Beurteilung und Empfehlungen zur Qualitätsentwicklung enthält. Das Amt für Volksschulen und das Evaluationsteam haben kein Weisungsrecht gegenüber der Schule.
5 Schulbeteiligte
5.1 Schülerinnen und Schüler
Art. 35 Beurlaubungen
Schülerinnen und Schüler können auf schriftliches Gesuch der Erziehungsberechtigten befristet vom Schulbesuch beurlaubt werden, wenn besondere Gründe vorliegen.
Für die Bewilligung von Beurlaubungen sind zuständig:
die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer bis zu 1 Tag;
die Schulleitung ab 1 Tag bis zu 2 Wochen sowie bei der Verlängerung von Wochenenden oder Ferien;
der Schulrat auf Antrag der Schulleitung bei mehr als 2 Wochen.
Die Schulleitung sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Praxis innerhalb der Schule.
Art. 36 Dispensation vom Unterricht
Schülerinnen und Schüler können aus triftigen Gründen vom Besuch einzelner Bildungsbereiche sowie vom Schulbesuch an einzelnen Wochentagen dispensiert werden.
Über die Dispensation entscheidet die Schulleitung auf Gesuch der Erziehungsberechtigten.
5.2 Erziehungsberechtigte
Art. 37 Unterrichtsbesuche
Die Erziehungsberechtigten können nach vorheriger Absprache mit der Lehrerin oder dem Lehrer den Unterricht ihrer Kinder besuchen.
Art. 38 Elternabende
Die Erziehungsberechtigten eines Drittels der Schülerinnen und Schüler einer Klasse können von der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Durchführung eines Elternabends verlangen.
Art. 39 Informationspflicht
Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, die Klassenlehrerin oder den Klassenlehrer frühzeitig über besondere Umstände zu informieren, die ihre Kinder in ihrer schulischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigen können.
Art. 39a Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten
Die Erziehungsberechtigten entrichten der Schule im Rahmen der entsprechenden Vorgaben des Schulprogramms als Beitrag an die Kosten von Schulveranstaltungen ausserhalb des Unterrichts sowie von Lagern die effektiven Kosten, jedoch maximal CHF 16 pro Tag.
…
Für obligatorische 1-tägige Exkursionen werden keine Kostenbeiträge erhoben.
5.3 Lehrerinnen und Lehrer
Art. 40 Zusammensetzung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent setzt sich aus allen an der Schule angestellten Lehrerinnen und Lehrern zusammen.
Religionslehrerinnen und Religionslehrer sowie Lehrbeauftragte, welche Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur erteilen, nehmen an den Sitzungen des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents mit beratender Stimme teil.
Art. 41 Aufgaben des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er nimmt zuhanden des Schulrates Stellung zur Organisation der Schulleitung;
er arbeitet unter der Federführung der Schulleitung das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus;
er wählt die Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat;
er nimmt zu wichtigen Fragen der Schule Stellung.
Art. 42 Geschäftsordnung des Lehrerinnen- und Lehrerkonvents
Der Lehrerinnen- und Lehrerkonvent gibt sich eine Geschäftsordnung.
Diese regelt insbesondere:
die Teilnahme und das Stimm- und Wahlrecht seiner Mitglieder;
weitere Rechte und Pflichten der Mitglieder;
die Leitung und das Protokoll;
den allfälligen Beizug weiterer Personen, insbesondere des nichtunterrichtenden Schulpersonals;
die Wahl der Lehrerinnen- und Lehrervertretung im Schulrat.
6 Leitung und Aufsicht
6.1 Schulleitung
Art. 43 Amtsauftrag
Die Schulleitungen haben folgenden Auftrag:
Sie sind für die pädagogischen, personellen, organisatorischen und administrativen Belange ihrer Schulen zuständig;
sie beteiligen die Lehrerinnen und Lehrer an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;
sie sorgen für eine altersgemässe Mitwirkung der Schülerinnen und Schüler an wichtigen Entscheidungsprozessen ihrer Schulen;
sie gewährleisten die Mitwirkung der Erziehungsberechtigten am Entwicklungsprozess ihrer Schulen;
sie arbeiten mit den kommunalen und kantonalen Stellen und Behörden zusammen.
Die Schulleitungen sind gegenüber den Lehrerinnen und Lehrern und dem nichtunterrichtenden Schulpersonal in personellen, organisatorischen und administrativen Fragen weisungsbefugt.
Sie sind gegenüber ihren übergeordneten Behörden und Stellen in Angelegenheiten ihrer Schulen auskunftspflichtig.
Art. 44 Organisation, Zusammensetzung, Konstituierung
Die Organisation der Schulleitung wird auf Antrag der Schulleitung durch den Schulrat festgelegt. Sie ist vorgängig dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent zur Stellungnahme vorzulegen.
Bei einer mehrköpfigen Schulleitung bestimmt der Schulrat deren Vorsitz (Rektor/Rektorin). Co-Vorsitzende sind möglich.
…
Im Übrigen konstituiert sich die Schulleitung selbst.
Art. 45 Pflichtenheft
Das Pflichtenheft der Schulleitung umfasst folgende Aufgaben:
Sie teilt den Lehrerinnen und Lehrern die Klassen, Pensen und Räume zu;
sie genehmigt die Stundenpläne;
sie besucht die Lehrerinnen und Lehrer im Unterricht;
sie führt die Mitarbeiterinnen- und Mitarbeitergespräche durch und führt die Personalakten;
sie sorgt in Konfliktfällen für einen korrekten Verfahrensablauf;
sie arbeitet zusammen mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent das Schulprogramm und schulinterne Erlasse aus und hat dabei die Federführung;
sie führt im Auftrag des Schulrates die interne Evaluation der Schule durch;
sie setzt im Auftrag des Schulrates die Ergebnisse der internen und externen Evaluation um;
sie zieht bei Bedarf Fachpersonen und ausgebildete Mentorinnen und Mentoren bei;
sie bewilligt Reisen, Lager, Schulverlegungen und weiteren Spezialunterricht;
sie berät die Schülerinnen und Schüler sowie die Erziehungsberechtigten in Schulfragen;
sie sorgt zusammen mit den zuständigen Fachstellen für die Integration von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen und Behinderungen;
sie kann Schülerinnen und Schüler bei ausserordentlichen Ereignissen und Anlässen beurlauben;
sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Beurlaubungspraxis für Schülerinnen und Schüler innerhalb der Schule und spricht diese mit anderen Schulen im Einzugsgebiet ab;
sie sorgt in Absprache mit dem Lehrerinnen- und Lehrerkonvent für eine einheitliche Disziplinarpraxis gegenüber Schülerinnen und Schülern;
sie erstellt zuhanden der vorgesetzten Instanzen das Budget und die Abrechnung der Schule und führt die Budgetkontrolle;
sie leitet das Sekretariat der Schule;
sie beantragt dem Schulrat die Ermahnung oder das Aussprechen einer Busse gegenüber den Erziehungsberechtigten;
sie sorgt für die Integration der Schulsozialarbeit am Schulstandort.
Der Aufgabenkatalog kann nach den Bedürfnissen und Schulen ergänzt werden.
Art. 45a Jährliche Finanzkompetenz
Die Schulleitung hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1000 pro Schule zulasten des Kantons.
Art. 46 Schulleitungskonferenz
Die Schulleitungen der Sekundarschulen bilden eine Schulleitungskonferenz.
Die Schulleitungen der Sonderschulen und Einrichtungen der Sonderschulung geniessen ein permanentes Gastrecht.
Sie dient der Zusammenarbeit und der Orientierung der Schulleitungen zu geplanten und laufenden Aktivitäten und hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt zuhanden der Bildungs-, Kultur- und Sportdirektion zu allen die Sekundarschule betreffenden Erlassen Stellung;
sie wählt einen Konferenzvorstand, der aus maximal 7 Mitgliedern besteht. Dabei beachtet sie eine regional angemessene Vertretung der Sekundarschulkreise;
sie erlässt eine Geschäftsordnung, welche durch den Präsidialausschuss der Schulleitungskonferenzen im Amt für Volksschulen genehmigt wird, wobei mindestens 4 Konferenzen im Jahr vorgesehen sind.
Eine Vertretung des Amtes für Volksschulen nimmt an den Konferenzen teil.
Der Konferenzvorstand hat folgende Aufgaben:
Er orientiert die Schulleitungen über geplante und laufende Aktivitäten und unterstützt sie in Zusammenarbeit mit dem Amt für Volksschulen bei der operativen Unsetzung des Bildungsauftrags;
er bestimmt ein Präsidium aus maximal 3 seiner Vorstandsmitglieder;
er teilt seinen Mitgliedern die ihm zu Verfügung stehende Schulleitungszeit als Entlastungslektionen zu Lasten des Kantons zu.
6.2 Schulrat
Art. 47 Aufgaben
Der Schulrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
Er verabschiedet das Budget und die Abrechnung der Schule zuhanden des Amtes für Volksschulen;
er legt auf Antrag der Schulleitung deren Organisation fest;
er unterstützt die Lehrkräfte in ihrem Auftrag.
Art. 48 Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer
Die Vertretung der Lehrerinnen und Lehrer im Schulrat besteht aus 1 bis 2 Personen, die für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt werden. Eine Wiederwahl ist möglich.
Art. 49 Unterrichtsbesuche
Die Mitglieder des Schulrates können bei Lehrerinnen und Lehrern ihrer Schule nach vorheriger Absprache Unterrichtsbesuche durchführen.
Sie verschaffen sich dabei einen Einblick in die Arbeit der Schule und ihrer Lehrerinnen und Lehrer.
Art. 50 Jährliche Finanzkompetenz
Der Schulrat hat eine jährliche Finanzkompetenz von höchstens CHF 1000 zulasten des Kantons.
6.3 Amt für Volksschulen
Art. 51 Aufgaben
Das Amt für Volksschulen ist zuständig für alle Belange der Sekundarstufe I, die durch Gesetz und die Verordnung nicht anderen Organen übertragen sind.
Es hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Steuerung der Sekundarstufe I, insbesondere die Budgetierung in Zusammenarbeit mit dem Generalsekretariat der BKSD;
die Beratung der Schulräte und Schulleitungen;
die Genehmigung der Klassenbildung und die Genehmigung der Ausnahmen der Kursbildung der Sekundarstufe I;
die Bewilligung und Beaufsichtigung der Privatschulen und der privaten Schulung auf der Sekundarstufe I;
die Beurteilung der Schulleitungen im Unterricht zu Handen des Schulrats;
das Führen von jährlichen Betriebsgesprächen mit den Schulleitungen;
die inhaltliche Verantwortung und Mitwirkung bei der Aus- und Weiterbildung der Schulleitungen und des nicht unterrichtenden Schulpersonals;
die Antragsstellung zu Lehrmitteln und Lehrplänen zu Handen des Bildungsrates;
die Koordination der Inhalte der Schulfächer, der fachübergreifenden Themen und der überfachlichen Kompetenzen;
die Koordination der kantonalen Leistungstests (Checks) und des Abschlusszertifikates am Ende der Volksschule sowie die Durchführung der Übertrittsprüfung;
die Verantwortung für die Austauschprojekte;
die Sicherstellung von Betreuungsangeboten für befristete Schulausschlüsse von Schülerinnen und Schüler, insbesondere TimeOut;
die Sicherstellung des Angebotes BerufsWegBereitung (BWB) auf der Sekundarstufe I;
die Einsetzung der Fachpersonen und Mentorinnen und Mentoren auf Antrag der Schulleitung sowie der Expertinnen und Experten für die Begleitung von Sachgeschäften;
die Sicherstellung und Begleitung von Prozess-, Themen- und Betriebsevaluationen;
die Kontrolle der Einhaltung von den kantonalen Regelungen;
den Erlass von Reglementen für die Schulen nach Rücksprache mit dem Schulträger;
die Steuerung, Bedarfsplanung und Qualitätsentwicklung der Speziellen Förderung;
die Festlegung der Leitungszeit der Schulleitungen und deren Überprüfung.
Über Ausnahmen in Bezug auf Regelungen in dieser Verordnung entscheidet das Amt für Volksschulen auf Antrag der Schulleitung, bzw. des Schulrats.
7 Disziplinarwesen
Art. 52 Massnahmen der Lehrerinnen und Lehrer
Die Lehrerin oder der Lehrer kann insbesondere folgende Massnahmen ergreifen:
mündliche Ermahnung;
zusätzliche Hausaufgaben;
kurze Wegweisung vom Unterricht;
Nachsitzen in der schulfreien Zeit bis zu 2 Stunden;
Aussprache mit den Erziehungsberechtigten;
schriftlicher Verweis zuhanden der Erziehungsberechtigten;
...
vorübergehendes Einziehen von Gegenständen, welche die körperliche, seelische oder geistige Gesundheit der Schülerinnen und Schüler gefährden, den Schulbetrieb stören, gegen die Schul- oder Hausordnung verstossen oder als gefährlich eingestuft werden;
Antrag an die Schulleitung auf Versetzung einer Schülerin oder eines Schülers.
Eingezogene Gegenstände sind nach dem Ende des Vormittagsunterrichtes, spätestens nach dem Ende des Nachmittagsunterrichtes der Schülerin oder dem Schüler zurückzugeben. Die weitere Behandlung gefährlicher Gegenstände besprechen die Lehrerinnen und Lehrer mit der Schulleitung.
Macht das Verhalten einer Schülerin oder eines Schülers eine Weiterführung des Unterrichts unzumutbar, kann die Lehrerin oder der Lehrer bei der Schulleitung die sofortige Versetzung der fehlbaren Schülerin oder des fehlbaren Schülers verlangen. Die Schulleitung verfügt die sofortige provisorische Versetzung, sofern sie nach einer summarischen Prüfung des Sachverhalts zur Auffassung gelangt, dass eine solche gerechtfertigt ist.
Art. 53 Massnahmen der Schulleitung
Die Schulleitung kann folgende Massnahmen ergreifen:
zusätzliche Arbeit in der schulfreien Zeit;
befristeter Ausschluss von einzelnen Schulfächern;
Schulausschluss bis zu 10 Schultagen, wobei die Schulleitung für die Dauer des Ausschlusses angemessene Beschäftigungs- und Betreuungsmassnahmen verfügt;
Versetzung in eine andere Klasse;
Androhung des Antrages an den Schulrat auf Schulausschluss bis zu 8 Wochen mit gleichzeitiger Information der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.
Art. 53a Massnahmen des Schulrates
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung einen befristeten Schulausschluss von bis zu 8 Wochen anordnen. Zur Sicherstellung der angemessenen Betreuung und Beschäftigung der Schülerin oder des Schülers mit dem Ziel der Wiedereingliederung hört der Schulrat vorgängig die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde an.
Der Schulrat kann auf Antrag der Schulleitung und in Absprache mit der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde fehlbare Schülerinnen und Schüler aus der Schule ausschliessen.
Art. 53b Verhältnismässigkeit
Die Disziplinarmassnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern sollen erzieherisch wirken und verhältnismässig sein.
Art und Dauer der Massnahme werden nach dem Verschulden der Schülerin oder des Schülers, nach den Umständen des Falles und nach der Beeinträchtigung des Schulbetriebs festgesetzt.
Art. 53c Rechtliches Gehör
Jede Schülerin und jeder Schüler, gegen die oder den eine Massnahme gemäss § 52 Absatz 1 Buchstaben d bis h, § 53 und § 53a vorgesehen ist, hat Anspruch darauf, vorher angehört zu werden. Die Anhörung erfolgt in der Regel mündlich.
Vor der Verfügung von Disziplinarmassnahmen der Schulleitung und des Schulrats gemäss § 53 und § 53a sind auch die Erziehungsberechtigten anzuhören.
8 Übergangsbestimmungen
Art. 54 Spezielle Förderung an der Sekundarschule
Bis zur Einführung des 2-jährigen Werkjahres wird das Werkjahr im 9. Schuljahr geführt.
Bis zur Einführung des 2-jährigen Werkjahres werden die Schülerinnen und Schüler im Niveau A vom 6. bis zum 8. Schuljahr in Kleinklassen oder an ihrer Stelle mit Integrativer Schulung in Regelklassen gefördert.3
Art. 54a …
Art. 54b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Mai 2017
Im Schuljahr 2018/19 steht den Schulen pro Klasse gemäss § 11b Absatz 1 Buchstabe a ein Lektionendeputat von 41 Lektionen zur Verfügung.
9 Schlussbestimmungen
Art. 55 Aufhebung bisherigen Rechts
Mit dieser Verordnung werden aufgehoben:
Regierungsratsverordnung vom 16. April 19634 über die Aufsicht und das Besuchsrecht der Rektoren der Gymnasien in den Sekundarschulen;
Regierungsratsverordnung vom 4. Dezember 19845 über den Hauswirtschaftsunterricht und die hauswirtschaftlichen Fortbildungskurse;
Verordnung vom 28. August 20016 über das Werkjahr.
Art. 56 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2003 in Kraft.
GS 34.0968