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Zeugnis- und Promotionsordnung des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein

Vom 04.05.2000 (Stand 14.08.2000)

Die Aufsichtskommission des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein erlässt, gestützt auf Art. 4.1.6 des Vertrages über die Errichtung, die Trägerschaft und den Betrieb des Regionalen Gymnasiums Laufental-Thierstein, folgende Zeugnis- und Promotionsordnung:

Art. 1 Grundsatz

Die Verordnung über Schülerbeurteilung, Beförderung, Zeugnis und Übertritt (SBZ) des Kantons Basel-Landschaft ist für das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein gültig.

Art. 2 Ausnahmeregelungen

Aufgrund der zweikantonalen Struktur der Schule werden folgende Änderungen festgehalten:

  1. Die Kompetenz zur provisorischen Aufnahme gemäss SBZ § 12.7 liegt beim Klassenkonvent. Diese Bestimmung gilt für die progymnasialen und die gymnasialen Klassen.

  2. Jedem Schüler und jeder Schülerin wird gemäss SBZ § 18.1 am Schluss des Semesters ein Zeugnis ausgestellt. Es enthält die Mitteilung über die Beförderung und die Beurteilung der Leistungen. Die Zahl der unentschuldigt gefehlten Lektionen wird unter «Bemerkungen» eingetragen.

  3. Schülerinnen und Schüler, die wegen ungenügender Leistungen die Schule verlassen müssten, können ein begründetem Gesuch um die Gewährung eines Hospitiums einreichen. Das Rektorat kann dem Gesuch, nach Anhörung des Klassenkonvents, stattgeben. Ein Hospitium dauert nicht länger als ein Semester.

Art. 3 Aufnahmeordnung

Die Paragraphen SBZ 25-32 haben für das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein keine Gültigkeit. Sie werden durch die Aufnahmeordnung geregelt.

Paragraph SBZ 40 hat für das Regionale Gymnasium Laufental-Thierstein keine Gültigkeit. An seiner Stelle gilt eine Absprache mit dem Schulinspektorat des Kantons Basel-Landschaft.

Art. 4 Beschwerderecht

Gegen Entscheide von Lehrerinnen und Lehrern oder des Klassenkonvents, die Gegenstand dieser Verordnung bilden, kann innert 10 Tagen beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid des Rektorates kann innert 10 Tagen bei der Aufsichtskommission Beschwerde erhoben werden.

Gegen den Entscheid der Aufsichtskommission kann innert 10 Tagen bei den zuständigen Instanzen des Wohnkantons (Kanton Basel-Landschaft oder Kanton Solothurn) Beschwerde erhoben werden.

Für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz ausserhalb der Kantone Basel-Landschaft und Solothurn sind die zuständigen Stellen des Kantons Basel-Landschaft Beschwerdeinstanz.

Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts

Die Zeugnis- und Promotionsordnung vom 1. August 1996 wird aufgehoben.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 14. August 2000 in Kraft.

GS 33.1329