834.27

Verordnung über Beiträge an fremde Vorsorgeeinrichtungen der Beamten und Angestellten

Vom 13.10.1981 (Stand 01.01.1990)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 3 Absatz 4 der Statuten der Beamtenversicherungskasse vom 9. April 1979 (Statuten), beschliesst:

Art. 2 Beitrag

Der Beitrag des Kantons beträgt die Hälfte der Gesamtprämie, höchstens jedoch den Arbeitgeberbeitrag gemäss § 14 Absatz 1 Buchstabe b der Statuten.

Art. 3 Abgeltung

Mit dem Beitrag des Kantons gemäss § 2 ist jeder Anspruch auf weitere Beiträge des Kantons an die berufliche Vorsorge für Alter, Invalidität und Tod abgegolten.

Art. 4

Art. 5 Schlussbestimmungen

Die Regierungsratsverordnung vom 18. September 1979 über Beiträge an fremde Vorsorgeeinrichtungen der Beamten und Angestellten wird aufgehoben.

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Oktober 1981 in Kraft.

GS 27.769