SB.2025.61
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Kammer
URTEIL
vom 11. Dezember 2025
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen (Vorsitz),
lic. iur. Lucienne Renaud, Dr. Jacqueline Frossard,
Prof. Dr. Daniela Thurnherr Keller, Dr. Nicole Kuster
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
Justiz- und Sicherheitsdepartement Berufungskläger1
Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4051 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsklägerin 2
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
gegen
A____, geb. [...] Berufungsbeklagter
[...] Beurteilte Person
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
Pelikanweg 2, 4054 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafgerichts
vom 16. Juni 2025 (SG.2025.84)
betreffend Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB
Sachverhalt
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 wurde A____ (nachfolgend Berufungsbeklagter) des versuchten Mordes schuldig erklärt und – unter Berücksichtigung von Versuch, tätiger Reue sowie mittelgradig herabgesetzter Schuldfähigkeit – verurteilt zu 6 Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs seit dem 23. März 2014. Gestützt auf das forensisch-psychiatrische Gutachten vom 13. November 2014, in welchem A____ eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31), eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10, F10.21), ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10, F12.1) sowie habitueller Missbrauch von Kokain attestiert und andererseits die Rückfallgefahr im Hinblick auf unvermittelt auftretende Gewaltdelikte im Sinne der Anlasstat als erheblich eingestuft wurde, schob das Gericht den Vollzug der ausgesprochenen Freiheitsstrafe zugunsten einer stationären psychiatrischen Behandlung gemäss Art. 59 des Strafgesetzbuches auf. Mit Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2021 wurde die stationäre psychiatrische Behandlung um 2 Jahre verlängert. Mit Beschluss des Strafgerichts vom 13. Januar 2022 erfolgte eine weitere Verlängerung um 2 Jahre. Mit Urteil des Strafgerichts vom 11. Januar 2024 erfolgte sodann die letzte Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1.5 Jahre (d.h. bis zum 20. Juli 2025). Ab dem 30. April 2024 befand sich der Berufungsbeklagte im Rahmen der stationären therapeutischen Massnahme im B____ im offenen Massnahmenvollzug (Akten S. 2476).
Die Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug (SMV) des Amts für Justizvollzug Basel-Stadt beantragte mit Eingabe vom 28. März 2025 die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr. Die Staatsanwaltschaft konstituierte sich mit Eingabe vom 10. April 2025 als Verfahrenspartei und schloss sich mit Eingabe vom 2. Mai 2025 dem Verlängerungsantrag des SMV sowie dessen Ausführungen an. Das Strafgericht wies den Verlängerungsantrag mit Urteil vom 16. Juni 2025 ab. Gegen dieses Urteil meldeten der SMV sowie die Staatsanwaltschaft, jeweils mit Eingabe vom 24. Juni 2025, Berufung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Einen Antrag des SMV auf Anordnung von Sicherheitshaft über den Berufungskläger wies die Verfahrensleitung des Berufungsgerichts mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ab. Des Weiteren wurde dem Berufungskläger die amtliche Verteidigung für das zweitinstanzliche Verfahren mit lic. iur. Alain Joset, Advokat, bewilligt (Verfahren DGS.2025.24). Der Berufungsbeklagte trat anschliessend per 20. Juli 2025 aus dem B____ aus.
In der Folge haben der SMV mit Eingabe vom 27. August 2025 sowie die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 1. September 2025 ihre Berufungserklärungen gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 betreffend (Nicht-)Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme beim Appellationsgericht eingereicht. Der SMV und die Staatsanwaltschaft beantragen beide die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um 1 Jahr; unter o/e-Kostenfolge. Daneben hat der SMV diverse Beweisanträge (betreffend eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme durch Dr. med. C____ sowie die Einholung einer Haaranalyse) gestellt. Diese Beweisanträge hat die Staatsanwaltschaft mit Stellungnahme vom 16. September 2025 als sinnvoll erachtet und daher unterstützt, während der Berufungsbeklagte mit Stellungnahme samt Beilagen vom 22. Oktober 2025 deren vollumfängliche Abweisung unter o/e-Kostenfolge beantragt hat. Der Berufungsbeklagte hat weder Anschlussberufung erhoben noch Nichteintreten auf die Berufung beantragt. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 10. November 2025 ist auf den Beizug des noch nicht vorliegenden Gutachtens von Dr. med. C____ verzichtet worden. Sodann ist das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel (IRM) gebeten worden, den Berufungsbeklagten zu einer Haaranalyse sowie Urinprobe (Alkohol und Betäubungsmittel) aufzubieten und dem Appellationsgericht das Resultat mitzuteilen. Weiter ist der Berufungsbeklagte gebeten worden, dem Appellationsgericht spätestens am Verhandlungstag eine aktuelle Bestätigung seines Psychologen betreffend Psychotherapie und eine aktuelle Bestätigung betreffend seine Wohnsituation vorzulegen. Anderslautende oder weitergehende Beweisbeschlüsse des Gesamtgerichts sind vorbehalten worden. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. November 2025 ist verfügt worden, dass der Berufungsbeklagte sich beim IRM einer Urin- und Haarprobe (Alkohol und Betäubungsmittel) zu unterziehen und zu diesem Zwecke mit dem IRM Kontakt aufzunehmen habe. Mit Stellungnahme vom 25. November 2025 hat der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten vorgebracht, sein Mandant könne mangels gesetzlicher Grundlage im vorliegenden Verfahren nicht verpflichtet werden, sich einer Haaranalyse und Urinprobe zu unterziehen, weshalb er diesem geraten habe, bis auf Weiteres keinen Kontakt mit dem IRM aufzunehmen.
Mit Vorladung vom 1. Oktober 2025 sind der SMV, die Staatsanwaltschaft, der Berufungsbeklagte und dessen amtlicher Verteidiger zur Berufungsverhandlung am 11. Dezember 2025 geladen worden. Die Staatsanwaltschaft wurde allerdings mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 vom Erscheinen zur Berufungsverhandlung dispensiert. Des Weiteren hat der SMV mit der Berufungserklärung vom 27. August 2025 die seit dem letzten Aktennachgang an das Strafgericht vom 11. Juni 2025 ergangenen relevanten Vollzugsakten eingereicht. Diese sind im vorliegenden Berufungsverfahren zu den Akten genommen worden.
Anlässlich der Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2025 ist der Berufungsbeklagte befragt worden. Nach Abschluss des Beweisverfahrens sind der SMV und der amtliche Verteidiger des Berufungsbeklagten zum Vortrag gelangt. Der SMV hat dabei an seinen schriftlich gestellten Anträgen in der Hauptsache festgehalten. Der Berufungsbeklagte verlangt die vollumfängliche Abweisung der Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft in vollumfänglicher Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids; alles unter o/e-Kostenfolge zulasten des Staates sowie unter angemessener Entschädigung der amtlichen Verteidigung. Für sämtliche weiteren Ausführungen wird auf das Protokoll der Berufungsverhandlung verwiesen.
Die entscheidrelevanten Tatsachen und Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus dem vorinstanzlichen Urteil und den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Nach Art. 365 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 363 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) können selbständige nachträgliche Entscheide erstinstanzlicher Gerichte – wie das vorliegend angefochtene Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 – mit Berufung angefochten werden. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Ziff. 1 und § 92 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) eine Kammer des Appellationsgerichts. Der SMV ist nach § 38 Abs. 1 und 2 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV, SG 258.210) im Verfahren nach Art. 363 Abs. 1 StPO Partei mit vollen Parteirechten. Er stellt insbesondere beim Gericht die Anträge und vertritt diese vor Gericht. Als Vollzugsbehörde hat er auch ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides, weshalb er zur Erklärung der Berufung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft hat sich mit Eingabe vom 10. April 2025 (Akten S. 2785) explizit als Verfahrenspartei konstituiert und ist mithin gestützt auf § 38 Abs. 3 EG StPO und Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert. Die Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft sind jeweils form- und fristgemäss angemeldet und erklärt worden (Art. 399 StPO), sodass auf sie einzutreten ist.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.2.1
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann demgemäss auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (vgl. Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO sowie Art. 401 Abs. 1 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Teilrechtskraft.
1.2.2
Die Berufungen des SMV und der Staatsanwaltschaft richten sich gegen die erstinstanzliche Ablehnung der Verlängerung der am 21. Januar 2015 über den Berufungsbeklagten angeordneten (sowie am 19. April 2021 um 2 Jahre, am 13. Januar 2022 um weitere 2 Jahre und am 11. Januar 2024 um 1,5 Jahre verlängerten) stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr; unter o/e-Kostenfolge. Nach dem Gesagten nicht angefochten und mithin in Rechtskraft erwachsen ist bloss die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren. Darüber ist folglich nicht mehr zu befinden.
2.
Verfahrensanträge / Vorfragen
Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der SMV darauf verzichtet, seinen mit Verfügung vom 10. November 2025 vorläufig abgelehnten Antrag auf Anordnung einer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme durch Dr. med. C____ zu Handen des Gesamtgerichts zu wiederholen. Auch eine erneute Anordnung der – im Instruktionsverfahren mit Verfügung vom 10. November 2025 und 19. November 2025 angeordneten und vom Berufungsbeklagten auf Rat seiner Verteidigung hin verweigerten – IRM-Untersuchung, namentlich unter Zwang, sowie Anweisungen des Berufungsbeklagten im Hinblick auf eine solche Untersuchung hat der SMV nicht zu Handen des Gesamtgerichts beantragt (vgl. Plädoyer SMV 2. Instanz, Akten S. 3188 ff., 3204 f., siehe zum Ganzen auch die Ausführungen zum Sachverhalt oben). Damit gibt es keine verfahrensrechtlichen Anträge der Parteien, die noch zu behandeln wären.
3.
Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme
3.1
Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025
Das Strafgericht hat im angefochtenen Urteil zusammengefasst erwogen, dass dem Berufungsbeklagten ein positiver Vollzugsverlauf im B____ bescheinigt werden könne. Der Berufungsbeklagte habe sich in das Anstalts- und Therapiesetting eingefügt, sich kooperativ an die dortigen Anforderungen und Auflagen gehalten und im Rahmen der therapeutischen Arbeit auch weitere Fortschritte erzielt. Zudem habe er in der Zwischenzeit seine Ausbildung zum Tierpfleger erfolgreich abgeschlossen. Eine signifikante Veränderung haben sich in Bezug auf seine Haltung zum Alkoholkonsum eingestellt. So spreche er sich heute für eine Totalabstinenz aus. Sämtliche Substanzkontrollen seit seinem Eintritt in den B____ im März 2024 seien unauffällig gewesen und auch eine kürzlich in Auftrag gegebene Haaranalyse hinsichtlich Substanzkonsums sei negativ ausgefallen. Die seit Januar 2024 eingehaltene Suchtmittelabstinenz bestehe somit seit nunmehr rund eineinhalb Jahren, und zwar auch im Zuge vermehrter Belastungssituationen wie dem Schlafexternat und der externen Arbeitsstelle. Letztere habe der Berufungsbeklagte Anfang Juli 2025 zwar vorzeitig aufgelöst, was sich vordergründig nicht sehr günstig auswirke. Andererseits erschienen die vom Berufungsbeklagten genannten Gründe für seine Kündigung zumindest teilweise legitim. Der behandelnden Therapeutin sei zudem darin zu folgen, wenn sie in diesem Zusammenhang anmerke, dass es positiv sei, dass der Berufungsbeklagte seine Grenzen erkannt und eingesehen habe, dass eine Beschäftigung auf dem zweiten Arbeitsmarkt besser für ihn sei. Die Vorinstanz führte weiter aus, es sei zu würdigen, dass der Berufungsbeklagte trotz des mit der externen Arbeitsstelle einhergehenden Belastungserlebens nicht umgehend in alte Verhaltensmuster zurückgefallen, sondern weiterhin abstinent geblieben sei. Gemäss den Gutachtern und behandelnden Therapeuten sei der Suchtproblematik erhebliche Deliktsrelevanz zugeschrieben worden, weshalb eine intrinsisch motivierte Abstinenz ein zentraler Punkt sei und sich risikoprognostisch sehr günstig auswirken würde. Die im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 skizzierten Entlassungsszenarien und Ausführungen zur Rückfallgefahr würden sich mithin als überholt erweisen. Zweifellos werde die Abstinenzthematik ein wichtiges Thema bleiben. Es sei auch anzuerkennen, dass es im Rahmen der Borderline-Persönlichkeitsstörung des Berufungsbeklagten offene Therapiefelder gebe, welche es weiterhin zu adressieren gelte. Allerdings sei festzustellen, dass dem Berufungsbeklagten auch hier Fortschritte zu attestieren seien. Die aktuelle Situation des Berufungsbeklagten weiche deutlich von jener im Januar 2024 ab, als das Strafgericht in der damals klinisch noch sehr relevant ausgeprägte Persönlichkeitsstörung sowie der nicht eingehaltenen Alkoholabstinenz einen triftigen Grund zur Annahme einer ungünstigen Rückfallprognose erblickt habe. Freilich sei das Vorhandensein von Strukturen in Form von therapeutischer Unterstützung und Begleitung so wie Arbeit, Wohnen und Beziehungsnetz auf dem Weg zu einer Verfestigung der erzielten Erfolge bzw. Legalprognose essenziell. Dass diese Rahmenbedingungen derzeit noch nicht in allen Bereichen etabliert seien, könne sich aber nicht zu Lasten des Berufungsbeklagten auswirken. Eine geeignete Wohn- und Arbeitsstruktur sowie therapeutische Behandlung liessen sich ebenso gut im Rahmen einer (bedingten) Entlassung bewerkstelligen. Zusammenfassend könne den Berufungsbeklagten ein positiver Entwicklungsprozess attestiert werden und er habe in den deliktsrelevanten Bereichen eine Veränderungsbereitschaft an den Tag gelegt sowie bedeutende Fortschritte erzielt. Vor diesem Hintergrund sei von einer ausreichend günstigen Legalprognose bei ihm auszugehen bzw. die noch verbleibenden Schritte seien nicht im stationären Massnahmensetting, sondern im Rahmen der bedingten Entlassung zu absolvieren. Diese Phase werde auch nicht ausserhalb strukturgebender Bedingungen erfolgen, sondern mit diversen Auflagen verbunden. Schliesslich verwies die Vorinstanz auch auf die Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 14. August 2020, in welcher die Gewährung einer bedingten Entlassung nach erfolgreichem Wohn- und Arbeitsexternat, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe, Fortsetzung der therapeutischen Behandlung, Weisung zu Drogen- und Alkoholabstinenz, Sicherstellung einer festen Tagesstruktur sowie Anordnung der maximalen Probezeit für möglich erachtet worden war. Im Ergebnis sei der Antrag auf Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr abzuweisen (Akten S. 2915 ff., insbesondere S. 2919 ff.).
3.2
Vorbringen des SMV
Der SMV verweist im Rahmen seiner Berufung zunächst auf seine Ausführungen im Verlängerungsantrag vom 28. März 2025. Sodann führt der SMV zusammengefasst aus, dass die beantragte Verlängerung dazu hätte dienen sollen, die erworbenen Fähigkeiten und Strategien des Berufungsbeklagten zu festigen, ihn dabei therapeutisch zu begleiten, einen sozialen Empfangsraum aufzubauen sowie ein geeignetes Anschlusssetting im Raum Basel aufzugleisen und dieses ausreichend auf Stabilität hin zu erproben. Die Verlängerung der Massnahme um ein Jahr sei auch von den damaligen Behandelnden des B____ empfohlen worden. Demgegenüber habe die Vorinstanz die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung als gegeben erachtet, wobei zusammenfassend festzustellen sei, dass insbesondere das Thema Alkoholabstinenz für die Vorinstanz das wesentliche Kriterium dargestellt habe. Der SMV hält im Anschluss an eine Zusammenfassung des angefochtenen Urteils fest, im Urteilszeitpunkt seien erst rund 3 Monate vergangen, seit dem SMV vom Ausbildungsabschluss des Berufungsbeklagten berichtet worden sei. Der Berufungsbeklagte habe Mitte März 2025 seinen Wunsch bekräftigt, nach Basel zurückzukehren, ohne allerdings konkrete Pläne zu haben. Sein Anstellungsverhältnis bei der Firma D____ habe der Berufungsbeklagte kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aufgelöst. Die implizite Auffassung der Vorinstanz, dass sich das erforderliche strukturgebende Setting innerhalb von weniger als 5 Wochen ab Urteilsdatum aufgleisen lassen könne, gehe an der Realität vorbei. Ausserdem sei es eine Sache, etwas aufzugleisen, eine ganz andere Sache aber, ein solches Setting anschliessend ausreichend zu erproben. Dies erfordere Zeit, erst recht beim Berufungsbeklagten, der in der Vollzugsstufe des Wohn- und Arbeitsexternats in den Jahren 2021 und 2023 zwei Mal gescheitert sei. Die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung seien im Juni und Juli 2025 damit klarerweise nicht vorgelegen. Im Rahmen des Berufungsurteils dürften angesichts der Entlassung des Berufungsbeklagten aber auch die aktuellen Verhältnisse von Relevanz sein. Alle diesbezüglichen Informationen würden darauf beruhen, was der Berufungsbeklagte ins Recht gelegt habe. Der SMV kommt – nach einer Zusammenfassung der vom Berufungsbeklagten eingereichten Unterlagen – zum Schluss, dass der Berufungsbeklagte in den Monaten seit seiner Entlassung in Freiheit einiges habe aufgleisen können, was ihm anzurechnen sei. Nichtsdestotrotz würden offene Fragen verbleiben, beispielsweise zu Häufigkeit und Inhalt der therapeutischen Sitzungen, zur Häufigkeit des Besuchs des Tagesstrukturangebots, zu seinen mittel- und langfristigen Plänen, zu seiner Freizeitgestaltung, zur Wohnbegleitung sowie zur Frage, ob der Berufungsbeklagte das Angebot von Therapie, Tagesstruktur und Wohnbegleitung auch in Anspruch nehmen werde, wenn der behördliche Druck hierzu wegfallen würde, d.h. im Falle einer Abweisung der Berufung. Zu diesen Fragen habe der Berufungsbeklagte anlässlich der Berufungsverhandlung zwar weitere Ausführungen gemacht, allerdings seien seine Antworten nicht wirklich objektivierbar und reine Parteibehauptungen. Die Kernfrage laute, ob der Berufungsbeklagte seit seiner Entlassung die Abstinenz von Alkohol und anderen Suchtmitteln habe aufrechterhalten können, da der Substanzkonsum bei ihm zu einer ungünstigen risikorelevanten Entwicklung führen würde. An der Berufungsverhandlung habe der Berufungsbeklagte Konsumrückfälle eingeräumt – eigenen Angaben zufolge im Ergebnis zwei bis zweieinhalb Liter Bier an Festen. Ein solcher Konsum führe beim Durchschnittsbürger zu einem Rausch. Eine Abstinenz sei dem Berufungsbeklagten daher offensichtlich nicht gelungen. Es sei befremdlich, dass der Verteidiger kurz vor der Berufungsverhandlung mitgeteilt habe, dass er seinem Mandanten geraten habe, bis auf weiteres keinen Kontakt mit dem IRM aufzunehmen. Der Berufungsbeklagte habe die Chance gehabt, das Berufungsgericht mittels eines objektivierbaren Befunds des IRM davon zu überzeugen, dass es ihm seit Juli 2025 gelungen sei, abstinent zu leben. In diesem entscheidenden Punkt verweigere er aber seine Mitwirkung. Die Haaranalyse sei die Möglichkeit gewesen, das Berufungsgericht davon zu überzeugen, dass er es ohne Massnahmenvollzug und ohne Begleitung sowie Kontrolle im Rahmen einer Probezeit schaffen könne. Mit einer Haaranalyse hätte man auch wenigstens sehen können, ob der Berufungsbeklagte nur in geringen Mengen konsumiert habe und es bloss einzelne Ausrutscher gewesen seien. Eine dauerhafte und erprobte Abstinenz von Suchtmitteln stelle beim Berufungsbeklagten einen entscheidenden Faktor für eine ausreichend günstige Legalprognose dar, da der Berufungsbeklagte während des mehrjährigen Massnahmenvollzugs wiederholt gezeigt habe, dass er bei weitergehenden Freiheitsgraden mit Überforderung und dysfunktionalem Substanzkonsum reagiere. Die Suchtproblematik sei ein wesentlicher prädisponierender Faktor für das erneute Auftreten von Delikten ähnlich der Anlasstat und habe daher eine erhebliche Deliktsrelevanz. Die eingeräumten Konsumrückfälle nach der Entlassung würden die Erwägungen der Vorinstanz, wonach der Berufungsbeklagte seit rund anderthalb Jahren eine Abstinenzmotivation an den Tag lege, erheblich entkräften. Die letzte Stufe vor einer bedingten Entlassung sei sehr wichtig und rasche Wechsel des kompletten Umfelds denkbar ungünstig. Daher sei es auch nicht erstaunlich, dass es beim Berufungsbeklagten nach der Entlassung zu Konsumrückfällen gekommen sei. Das entspreche genau seinem Muster während des Massnahmenvollzugs auf der letzten Vollzugsstufe. Es stelle sich die Frage, ob das Gericht davon ausgehen könne, dass der Berufungsbeklagte eigenverantwortlich sein Risikomanagement wahrnehmen und zukünftig auf den deliktsrelevanten Konsum von Alkohol und sonstigen Betäubungsmitteln verzichten könne. Diese Frage lasse sich nicht verlässlich beantworten bzw. der Berufungsbeklagte habe selbst eingeräumt, dass es zu Konsumrückfällen gekommen sei. Mit Blick auf die schwere Anlasstat und die bei einer abermaligen Verschlechterung des Zustands des Berufungsbeklagten zu erwartenden, ähnlich gelagerten Delikte sei in dieser Frage aber Gewissheit zwingend erforderlich. Abschliessend weist der SMV darauf hin, dass es dem Gericht unbenommen bleibe, eine Verlängerung für eine kürzere Zeitdauer als beantragt auszusprechen und/oder die Vollzugsbehörde anzuweisen, den Berufungsbeklagten bis zu einem gewissen Datum bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen (Plädoyer SMV 2. Instanz, Akten S. 3188 ff., 3204 ff.)
3.3
Vorbringen der Staatsanwaltschaft
Die Staatsanwaltschaft hat sich in ihrer Berufungserklärung den Ausführungen des SMV vollumfänglich angeschlossen (Akten S. 3126 f.). Von einer Teilnahme an der Berufungsverhandlung wurde die Staatsanwaltschaft auf Antrag dispensiert (Akten S. 3168 f.).
3.4
Vorbringen des Berufungsbeklagten
Der Berufungsbeklagte hält den Vorbringen des SMV und der Staatsanwaltschaft wiederum entgegen, der Berufungsbeklagte habe sich massiv schuldüberschiessend im staatlichen Freiheitsentzug befunden. Er habe sich auf die letzte Verlängerung vom 11. Januar 2024 und die damit verbundene Behandlung in Zürich nochmals eingelassen, obwohl das nicht seinem Wunsch entsprochen habe. So sei immer klar gewesen, dass seine Zukunft und die ambulante Nachsorge in Basel stattfinden solle, wo er verwurzelt sei. Man habe es aber versäumt, in Basel frühzeitig ein ambulantes Setting aufzugleisen. Dies, obwohl alle Therapieberichte des Berufungsbeklagten im zuletzt halboffen durchgeführten Vollzug makellos gewesen seien. Die Idee der Vorinstanz sei es gewesen, die Zeit zwischen der vorinstanzlichen Verhandlung und dem Massnahmenende zu nutzen, um den Berufungsbeklagten bedingt aus der Massnahme zu entlassen. Es sei klar gewesen, dass diese Zeit ausreichen würde, da der Berufungsbeklagte bereits sehr fortgeschritten gewesen sei. Wenn es dem SMV so wichtig gewesen wäre, die Abstinenz des Berufungsbeklagten zu kontrollieren, sei unklar, wieso der SMV den Berufungsbeklagten nicht mit Auflagen bedingt entlassen habe. Dass nun eine solche bedingte Entlassung mit entsprechenden Kontrollen nicht angeordnet worden sei, dürfe sich nicht zulasten des Berufungsbeklagten auswirken. Während des Monats nach der vorinstanzlichen Hauptverhandlung habe der Berufungsbeklagte alle Parameter der bedingten Entlassung selbst aufgegleist. Dieses ambulante Nachsorgesetting sei vollkommen ausreichend, um einer Rückfallgefahr vorzubeugen. Denn die Rückfallgefahr des Berufungsbeklagten sei die entscheidende Frage und nicht etwa sein Alkoholkonsum. Der Berufungsbeklagte habe seine IV-Rente mit Ergänzungsleistungen reaktiviert, habe kurze Zeit bei seiner Mutter gewohnt, danach eine eigene Wohnung gefunden, sich eine Tagesstruktur organisiert und sei von seinem ehemaligen Vollzugstherapeuten wiederaufgenommen worden. Bei diesem habe der Berufungsbeklagte nun regelmässige therapeutische Sitzungen, die sehr wichtig für die Rückfallprognose seien. Diese Struktur sehe wohl gar nicht so anders aus, als sie es im Rahmen einer bedingten Entlassung würde. Die Konsumrückfälle nach der Entlassung erstaunten nicht, da man den Berufungsbeklagten nach dem Auslaufen der Massnahme einfach sich selbst überlassen habe und dieser bis zum Vortag vor seiner Entlassung gar nicht gewusst habe, ob er nun aus der Massnahme entlassen werde oder nicht. Er sei dann irgendwann einfach wieder auf der Strasse gestanden. Vor diesem Hintergrund wäre es vielmehr erstaunlich gewesen, wenn keine Konsumrückfälle stattgefunden hätten. Dies sei im Juli 2025 gewesen, bevor der Berufungsbeklagte wieder bei seinem ehemaligen Therapeuten angebunden gewesen sei. Seit der Berufungsbeklagte wieder in Therapie sei, habe er keine Konsumrückfälle mehr; er sei abstinent und integriert. Inzwischen sei Dezember 2025. Es bestehe kein Bedarf mehr, dem Berufungsbeklagten Auflagen zu machen. Ohnehin sei es heute gar nicht mehr möglich, den Berufungsbeklagten aus einer Massnahme, die gar nicht mehr existiere, bedingt zu entlassen. Abgesehen davon bestünden aber auch keine Gründe, den Berufungsbeklagten heute wieder zurück in den stationären Vollzug zu versetzen. Er habe sich selbst eine funktionierende Nachsorge aufgebaut und es gebe keinen Grund, daran etwas zu ändern (Plädoyer AV 2. Instanz, Akten S. 3205 ff.)
3.5
Grundlagen
3.5.1
Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ist anzuordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist, er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht, und zu erwarten ist, durch die stationäre therapeutische Behandlung lasse sich der Gefahr weiterer, mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Der mit der stationären Behandlung verbundene Freiheitsentzug beträgt nach gesetzlicher Vorschrift «in der Regel höchstens fünf Jahre» (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB). Für den Fristenlauf ist auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen, wenn die Massnahme – wie im vorliegenden Fall – nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird (BGE 145 IV 65 E. 2.7.1).
Nach Ablauf der Höchstdauer kann gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme um jeweils höchstens fünf Jahre anordnen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sind und zu erwarten ist, durch die Fortführung der Massnahme lasse sich der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1 und 2.3.1). Sodann müssen die übrigen Voraussetzungen, welche bereits für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme gelten (Art. 59 Abs. 1 StGB), auch für deren Verlängerung nach wie vor erfüllt sein (Heer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 59 StGB N 127a). Die Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme muss schliesslich auch verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 der Bundesverfassung [BV, SR 101], Art. 56 Abs. 2 StGB).
Das Gericht kann sowohl für die Erstanordnung als auch für die Verlängerung eine Frist von weniger als fünf Jahren festlegen. Damit wird nicht die Massnahme als solche verkürzt, welche dennoch nach Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB verlängert werden kann, sondern lediglich die Frist, innert welcher eine erneute gerichtliche Überprüfung derselben zu erfolgen hat, das heisst, die gerichtliche Überprüfung der Massnahme wird vorverschoben (BGE 145 IV 65 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Die stationäre therapeutische Massnahme ist zeitlich nicht absolut limitiert. Ihre Dauer hängt vom Behandlungsbedürfnis des Massnahmenunterworfenen und den Erfolgsaussichten ab, letztlich also von den Auswirkungen der Massnahme auf die Gefahr weiterer Straftaten, wobei die Freiheit dem Betroffenen nur so lange entzogen werden kann, als die von ihm ausgehende Gefahr dies zu rechtfertigen vermag. Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (BGE 147 IV 209 E. 2.4.3, vgl. ferner BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, 143 IV 445 E. 2.2, je mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2). Das Gesetz geht in Art. 59 Abs. 4 StGB davon aus, dass schwere psychische Störungen einer längeren Behandlung bedürfen (Botschaft Strafgesetzbuch et al., BBl 1999 II S. 1979, 2078; BGer 6B_489/2019 vom 15. Juli 2019 E. 1.2.2 mit Hinweis).
3.5.2
Beim Entscheid über die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB stützt sich das Gericht auf eine sachverständige Begutachtung (Art. 56 Abs. 3 StGB). Im Verfahren betreffend Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme ist eine erneute Begutachtung durch einen Sachverständigen nicht zwingend erforderlich (BGE 135 IV 139 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; vgl. Art. 56 Abs. 3 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (vgl. Art. 10 Abs. 2 StPO). In Fachfragen darf das Gericht indessen nicht ohne triftige Gründe von einem Sachverständigengutachten abweichen und Abweichungen müssen begründet werden. Andererseits kann das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben (BGE 150 IV 1 E. 2.3.3, 146 IV 114 E. 2.1, 142 IV 49 E. 2.1.3; BGer 7B_1016/2024 vom 29. Oktober 2024 E. 2.1.1,6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.6
Vollzugsverlauf und Entwicklungen seit der Entlassung
Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme eingegangen wird, sind der Vollzugsverlauf, die Entwicklungen seit der Entlassung des Berufungsbeklagten aus dem B____ sowie seine aktuelle Situation zu beleuchten.
Die seit dem Übertritt des Berufungsbeklagten in die Justizvollzugsanstalt (JVA) E____ am 1. April 2015 ergangenen Verlaufs- und Vollzugsberichte dokumentierten zunächst einen positiven Vollzugsverlauf, sodass auf Empfehlung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) schrittweise Vollzugsöffnungen gewährt wurden (Akten S. 110 ff.). Dem Verlaufsbericht vom 5. Juni 2018 ist zu entnehmen, im September 2017 hätten verschiedenen Faktoren wie z.B. die verspürte Unsicherheit bezüglich des weiteren Vollzugsverlaufs sowie belastende Familienbeziehungen zu einer Überforderungssituation geführt, worauf der Berufungsbeklagte akute Suizidgedanken verspürt und sich eine Rasierklinge an den Hals gesetzt habe. Er habe sich dann jedoch Hilfe bei seinem Zimmernachbarn holen und die Situation am Folgetag in der Soziotherapie ansprechen können. Der frühzeitige Abbruch des Suizidversuchs und die Art und Weise, wie er sich Hilfe geholt habe, wurden als Fortschritt interpretiert (Akten S. 421 ff.). Am 1. September 2019, rund viereinhalb Jahre nach Eintritt in die JVA E____ bzw. rund einen Monat nach Etablierung des Arbeitsexternats, kam es anlässlich eines Beziehungsurlaubs zum ersten Alkoholkonsumrückfall des Berufungsbeklagten. Der Berufungsbeklagte meldete sich telefonisch bei der Justizvollzugsanstalt und meldete den Vorfall von sich aus; er könne das sonst nicht mit seinem Gewissen vereinbaren (Akten S. 608 ff., 643 ff., 717 f.). Abgesehen davon wurden dem Berufungsbeklagten weiterhin ein rundum positiver Vollzugsverlauf sowie eine aktive und engagierte Mitarbeit an den Vollzugszielen attestiert. Im August 2019 begann der Berufungsbeklagte mit einer Ausbildung zum Detailhandelsfachmann EFZ in der [...]-Filiale im [...] in [...]. Auch die Rückmeldungen aus Berufsschule und Lehrbetrieb fielen durchwegs gut aus (zum Ganzen Akten S. 707 ff.). Dem Berufungsbeklagten wurde hierauf per 3. Februar 2020 die Progressionsstufe C mit unbegleiteten Ausgängen sowie Sach- und Beziehungsurlauben mit externen Übernachtungen bewilligt (Akten S. 740 ff.). Im Vollzugsbericht vom 3. Juni 2020 wurde ihm weiterhin ein unproblematischer und stabiler Verlauf attestiert (Akten S. 805 ff.).
In der Beurteilung der Konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFako) vom 14. August 2020 wurde dargelegt, die tatzeitnahen Risikofaktoren würden therapeutisch bearbeitet und hätten sich im bisherigen Vollzugsverlauf abgeschwächt. Den vorliegenden Risikofaktoren könne mit einer Fortführung der therapeutischen Behandlung, der Aufrechterhaltung der Suchtmittelabstinenz sowie dem Aufbau eines deliktsprotektiven sozialen Empfangsraums entgegengewirkt werden. Der Berufungsbeklagte zeige insgesamt einen unproblematischen Vollzugsverlauf und es sei eine günstige Entwicklung zu verzeichnen. Die Fachkommission erachtete die Gewährung eines Wohn- und Arbeitsexternats unter Auflagen für möglich und die Einrichtung einer Wohnbegleitung als zwingend angezeigt. Die Fachkommission hielt die Gewährung einer bedingten Entlassung des Berufungsbeklagten nach erfolgreichem Wohn- und Arbeitsexternat, verbunden mit der Anordnung von Bewährungshilfe, der Fortsetzung der therapeutischen Behandlung, Weisungen zu Drogen- und Alkoholabstinenz und der Sicherstellung einer festen Tagesstruktur sowie der Anordnung der maximalen Probezeit für möglich (Akten S. 889).
Am 16. September 2020 wurde dem Berufungsbeklagten die Vollzugsform des Wohn- und Arbeitsexternats per 1. Oktober 2020 bewilligt (Akten S. 904 ff.). Der Vollzugsbericht vom 30. Oktober 2020 fiel noch immer durchwegs positiv aus (Akten S. 930 ff., 949, 952). Mit dem Jahreswechsel 2020/2021 nahm der grundsätzlich erfolgreiche Vollzugsverlauf eine Wende. Der Berufungsbeklagte unternahm am 11. Januar 2021 einen Suizidversuch mit Rasierklingen und räumte ein, Alkohol konsumiert zu haben sowie sich zur Manipulation der bevorstehenden Haaranalyse die Hare kurz geschnitten und gefärbt zu haben. Als Grund gab der Berufungsbeklagte Einsamkeit infolge der Pandemie sowie Überforderungserleben aufgrund der Ausbildung an (Akten S. 984 ff., 1322). Eine im Februar 2021 durchgeführte Haaranalyse ergab einen moderaten Alkoholkonsum und seltenen Kokainkonsum (Akten S. 1108 ff.). Während der Berufungsbeklagte den Alkoholkonsum im Januar von sich aus zugegeben hatte, räumte er den Kokainkonsum erst ein, als er mit der Auswertung der Haaranalyse konfrontiert wurde. Er gab an, dass es sich um einen einmaligen Konsum am Anfang des Wohn- und Arbeitsexternats gehandelt habe (Akten S. 1137). Eine weitere Haaranalyse ergab für die Zeitspanne von ca. Anfang April bis Anfang Juni 2021 einen regelmässigen oder übermässigen Alkoholkonsum und einen Negativbefund bezüglich Drogen (Akten S. 1338 ff.). Dem Vollzugsbericht vom 6. Juli 2021 ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte nach seinem Suizidversuch vom Januar 2021 übergangsweise intern in der JVA E____ verblieben sei. Das Wohn- und Arbeitsexternat habe nach einigen Wochen wieder schrittweise aufgebaut werden können. Der Druck sei aber nach wie vor zu gross gewesen, weshalb sich der Berufungsbeklagte entschieden habe, im Mai 2021 seine Lehre abzubrechen. Seither arbeite der Berufungsbeklagte intern in der Küche. Grundsätzlich zeige sich der Berufungsbeklagte in allen Bereichen (Psychologisch-Psychiatrischer Dienst, Arbeitsagogik und Soziotherapie) zuverlässig und aktiv in der Zusammenarbeit. Seine Transparenz und Absprachefähigkeit seien jedoch vor allem im letzten halben Jahr immer wieder in Frage gestellt worden. Es sei manchmal nicht ganz erkennbar, wie ernst der Berufungsbeklagte die Suchtthematik nehme, da er den Konsum von Alkohol teilweise zu bagatellisieren scheine (Akten S. 1318 ff.). Mit Verfügung vom 20. Juli 2021 wurde das Wohn- und Arbeitsexternat widerrufen und der Berufungsbeklagte trat wieder in den stationären Massnahmenvollzug der JVA E____ ein (Akten S. 1275 ff.).
Per 21. September 2021 wurde der Berufungsbeklagte in das F____ versetzt; im offenen Regime, mit schrittweisen weiteren Öffnungen (Akten S. 1430 ff., 1461 ff., 1609 ff.). Eine Haaranalyse lieferte keinen Hinweis auf eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln für den Zeitraum von vier bis fünf Monaten vor der Asservierung am 3. November 2021 (Akten S. 1465 ff.).
Im hierauf erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 (Akten S. 1470 ff.) wurde ausgeführt, die auf der tief verankerten emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline Typus basierende Emotions- und Regulationsstörung des Berufungsbeklagten habe sich im Laufe des Massnahmenverlaufs und seit der Tat deutlich abgeschwächt. Impulsive Verhaltensmuster mit ausgeprägten autoaggressiven Tendenzen hätten sich im gesamten Massnahmenverlauf mit deutlich reduzierter Vehemenz im Jahr 2017 und im Suizidversuch im Jahr 2021 gezeigt. Fremdaggressive Gedanken oder Tendenzen seien hingegen nicht dokumentiert und fremdaggressive Handlungen seien nicht vorgekommen. Auch die im Vorfeld der Tat und tatzeitnah ausgeprägte massive Selbstwertproblematik des Berufungsbeklagten habe im Rahmen der Nachreifungsprozesse in «eigentlich allen» erwähnten Bereichen deutlich abgenommen (Akten S. 1574). Die fremdaggressive Handlungsbereitschaft im Sinne eines tragischen Hilfeschreis lasse sich sowohl anhand der Therapieberichte als auch der ausführlichen Explorationsgespräche nicht mehr feststellen. Der tatzeitnah sozial defragmentierte Lebensstil des Berufungsbeklagten lasse sich heute in der Form nicht mehr nachweisen. Besonderes Augenmerk müsse auf den die Hemmschwelle zu Gewaltanwendung senkenden, teilweise massiven Alkoholkonsum und allenfalls auch Substanzkonsum gelegt werden. Dies «nicht primär vor dem Hintergrund einer allfälligen Gewaltanwendung gegen andere (aber natürlich auch), sondern als besonders ausgeprägtes dysfunktionales Problemlösungsmuster» beim Berufungsbeklagten (Akten S. 1575). Es sei sehr wichtig zu betonen, dass, abgesehen von leichten Sachbeschädigungen im Vorfeld, das massive Gewaltdelikt des Berufungsbeklagten ein singuläres deliktisches Ereignis darstelle. Da Aggressionen und Gewaltanwendung nicht zu seinem Lebensstil passen würden, er keine dissozialen Einstellungen aufweise und auch seit dem Delikt nie Gewaltfantasien oder Tätlichkeiten gezeigt habe, sei der Berufungsbeklagte in der Gesamtschau im Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in einer vergleichbaren Deliktskategorie eher im legalprognostisch günstigen Bereich anzusiedeln (Akten S. 1577). Sollte der Berufungsbeklagte der Delinquenzhypothese folgend, in allen Bereichen in alte dysfunktionale Reaktionsmuster zurückfallen, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit für einen (versuchten) Mord bzw. ein Tötungsdelikt etwa bei 3 % anzusiedeln. Es müsse aber betont werden, dass der Berufungsbeklagte vom letztgenannten Szenario in der aktuellen Entwicklung sehr weit entfernt sei. Dennoch zeige sich im Verlauf und der Entwicklung während des WAEX, dass eine Vulnerabilität relativ schnell dysfunktionale Muster aktivieren könne (Akten S. 1578). Aktuell könne davon ausgegangen werden, dass sich durch die Veränderung dynamischer Risikofaktoren, die zumindest teilweise gut kriminoprotektiv ausgebildet seien, das aktuelle Deliktsrisiko im Sinne des Anlassdelikts unter klaren Bedingungen (hierzu Akten S. 1581 ff.) als gering einzustufen sei. Die in Zahlen ausgedrückte Rückfallwahrscheinlichkeit basiere in ihrer wissenschaftlichen Evidenz auf den Basisraten. Es müsse allerdings hervorgehoben werden, dass im Falle des Berufungsbeklagten eher nicht von einer wissenschaftlichen Evidenz ausgegangen werden könne, da es sich bei dem Delikt um ein singuläres Ereignis mit massiver Fremdaggression handle und er vorher ausschliesslich autoaggressive Tendenzen gezeigt habe (Akten S. 1579).
Im Vollzugsbericht vom 28. Dezember 2021 wurde dem Berufungsbeklagten wiederum ein konstruktiver, von hoher Eigenverantwortlichkeit und grossem Engagement geprägter Vollzugsverlauf attestiert. Sämtliche in der Berichtsperiode durchgeführten Urinproben und Atemalkoholtests seien negativ gewesen, was auch durch eine Haaranalyse bestätigt worden sei. Die Borderline-Störung sei zwar noch klinisch relevant, aber insgesamt abgeschwächter. Auch die Diagnose des Alkohol-Abhängigkeitssyndroms werde erneut vergeben, wobei der Nachweis seiner Abstinenz seit dem Eintritt im geschützten bzw. semi-geschützten Rahmen des Vollzugs positiv zu erwähnen sei (Akten S. 1618 ff.). Auch im Bericht des F____ vom 20. April 2022 wurde dem Berufungsbeklagten ein klagloser, durch hohe Eigenverantwortlichkeit, Transparenz und viel Engagement geprägter Vollzugsverlauf attestiert. Die im Berichtszeitraum durchgeführten Abstinenzkontrollen seien weiterhin allesamt negativ ausgefallen (Akten S. 1717 ff.). Per 1. Mai 2022 wurde dem Berufungsbeklagten das Arbeitsexternat bewilligt (Akten S. 1726 ff.). Ein forensisch-toxikologisches Gutachten vom 17. Mai 2022 ergab weiterhin keine Hinweise auf eine Aufnahme von Alkohol oder Betäubungsmitteln (Akten S. 1736 ff.). Im August 2022 wurden im Zimmer des Berufungsbeklagten zwei Messer, ein Multifunktionswerkzeug und ein kleiner Hammer gefunden (Akten S. 1760 ff.). Im Vollzugsbericht vom 12. Oktober 2022 wurde dem Berufungsbeklagten weiterhin ein adäquater Vollzugsverlauf bescheinigt. Bezüglich der aufgefundenen Messer habe der Berufungsbeklagte angegeben, sich diese als Arbeitswerkzeuge im Rahmen seiner Anstellung bei [...] in […] angeschafft und gebraucht zu haben. Nach seiner Rückversetzung in die JVA E____ habe er diese weiterhin bei sich gehabt. Er habe glaubhaft darlegen können, weder suizidale noch Verteidigungsabsichten gehabt zu haben. Da es sich um keinen Verstoss gegen das Waffengesetz gehandelt habe, sei der Berufungsbeklagte nicht diszipliniert worden. Es sei allerdings zu drei Alkohol-Konsumrückfällen mit Disziplinierungen gekommen und sein Abstinenzwille sei aktuell als eher extrinsisch einzustufen, was legalprognostisch ungünstig sei. Während des gesamten bisherigen Vollzugsverlaufs habe es aber keine Anzeichen gegeben, dass ähnliche Delikte wie das Anlassdelikt entstehen könnten. Es sei davon auszugehen, dass der Berufungsbeklagte vom hochstrukturierten intramuralen Setting nicht mehr nennenswert profitieren könne, weshalb ihm weitere Vollzugslockerungen und Erprobungen unter engmaschiger Kontrolle und Begleitung zuzumuten seien. Die Rückfallgefahr lasse sich auch durch eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht wesentlich verringern. Legalprognostisch günstig sei seine Krankheitseinsicht (Akten S. 1801 ff.). Per 15. November 2022 wurde dem Berufungsbeklagten das Wohn- und Arbeitsexternat bewilligt (Akten S. 1818 ff.). Der Berufungsbeklagte wurde auf dem [...] als landwirtschaftlicher Mitarbeiter angestellt (Akten S. 1833 ff.).
Mit Verfügung vom 16. März 2023 wurde das Wohn- und Arbeitsexternat per 9. Februar 2023 widerrufen und die Rückversetzung des Berufungsbeklagten in die Vollzugsform des Arbeitsexternats angeordnet (Akten S. 1940 ff.). Im Vollzugsbericht vom 20. März 2023 wurde festgehalten, das Wohn- und Arbeitsexternat sei trotz engerer Betreuung erneut nicht erfolgreich verlaufen. Die zunehmenden Freiheitsgrade hätten zur Reaktivierung der meisten deliktsrelevanten Problembereiche und einer ausgeprägten Ambivalenz in sämtlichen Lebensbereichen ausser der beruflichen Perspektive geführt. Während des knapp dreimonatigen Wohn- und Arbeitsexternats seien zwei Konsumvorfälle nachgewiesen und diszipliniert worden. Der Berufungsbeklagte habe im Hinblick auf eine Haaranalyse angegeben, dass es zu weiteren unentdeckt gebliebenen Konsumvorfällen gekommen sei. Die Haaranalyse habe entsprechend einen übermässigen Alkoholkonsum sowie einen bisher unentdeckten Amphetaminkonsum ausgewiesen. Auf Konfrontation hin habe der Berufungsbeklagte eine aktive Verschleierungstaktik bei den Urinkontrollen eingestanden. Seit seiner Rückversetzung ins Arbeitsexternat seien weitere Abstinenztestungen vorgenommen worden, wobei eine Urinprobe sowie eine Atemalkoholtestung positiv betreffend Alkohol ausgefallen seien. Beim Berufungsbeklagten sei keine intrinsische Abstinenzmotivation vorhanden. Seine Konsumrückfälle würden eine Schwäche der Steuerung und Verhaltenskontrolle sowie eine deliktsungünstige Risikobereitschaft gegenüber den Konsequenzen zeigen. Seine Borderline-Störung komme im Wohnumfeld ausserhalb der Institution deutlich stärker zum Ausdruck und der Berufungsbeklagte zeige sich in der Beziehungsgestaltung zu seinem Mitbewohner ambivalent. Seine gute Kompetenz zur vielfältigen Freizeitgestaltung habe sich verringert; er wirke auch in diesem Lebensbereich ohne stabile innere Struktur. Er habe zudem während des Wohn- und Arbeitsexternats innert kürzester Zeit übertriebene und unverhältnismässige Ausgaben generiert. Beim Berufungsbeklagten steige die Abneigung gegen das Justizsystem und reduziere sich die Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit zusehends. Er werde aber nach wie vor als therapiefähig eingeschätzt, dennoch scheine eine konstruktive Zusammenarbeit und Fokussierung auf die zu verändernden Aspekte aktuell nicht möglich (Akten S. 1954 ff.). Auch nach Erstellung dieses Vollzugsberichts und bis Januar 2024 kam es zu zahlreichen weiteren Alkoholkonsumrückfällen und entsprechenden Disziplinierungen (Akten S. 1996 ff., 2526.). Eine zwischenzeitliche Haaranalyse vom 16. Juni 2023 wies einen moderaten Alkoholkonsum für den Zeitraum von ca. Mitte März bis Mitte Mai 2023 aus, lieferte aber keine Hinweise auf die Einnahme von Betäubungsmitteln (Akten S. 2023 ff.). Eine Haaranalyse vom 14. Dezember 2023 wies wiederum einen moderaten Alkoholkonsum für den Zeitraum zwischen ca. Anfang Juni oder Juli und Mitte November 2023 aus (Akten S. 2161 ff.). Zudem ist einer E-Mail einer Aufsichts- und Betreuungsperson des F____ vom 21. November 2023 zu entnehmen, der Berufungsbeklagte sei am Putzabend mit einer sehr schlechten Laune und einem sehr schlechten Verhalten aufgefallen. Er habe den Staubsauger willkürlich herumgeworfen und dem Aufseher, der das Saugrohr aufgehoben habe, dieses «fast aus der Hand» getreten. Der Berufungsbeklagte habe geäussert, er würde lieber so auf Staatsangestellte treten, sowie unter Verwendung eines rassistischen Begriffs geäussert, das ehemalige Opfer habe es verdient, dass es im Rollstuhl sitze. Er selbst werde hier so lange gequält, bis er wieder ein Delikt begehe. Auf die Frage, was das solle und dass man so etwas nicht hören wolle, habe er sofort aufgehört und sei ruhig und nett gewesen (Akten S. 2121 f.).
Im anschliessend erstellten forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurden die emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus und die Substanzgebrauchsstörung als wichtigste deliktsrelevante Faktoren benannt, wobei sich der Berufungsbeklagte aktuell weiterhin belastet zeige (Akten S. 2249). Zur Delinquenzentwicklung wurde im Gutachten ausgeführt, vorliegend handle es sich um eine schwere Einzelgewalttat, die auf den ersten Blick aus der Biografie des Berufungsbeklagten herausrage. Nach Analyse der Persönlichkeit des Berufungsbeklagten und der Entwicklung stehe diese Einzelgewalttat aber in Zusammenhang mit der krankheitsbedingt beeinträchtigten Gefühlslage des Berufungsbeklagten, die wiederum stark mit der diagnostizierten Persönlichkeitsstörung in Zusammenhang stehe und auch durch die Substanzgebrauchsproblematik akzentuiert werde, welche wiederum selbst mit der Persönlichkeitsproblematik verknüpft sei. Gesamthaft könnten aber die im Vorgutachten angestellten Hypothesen in Bezug auf die Delinquenzentwicklung und Delinquenzhypothese geteilt werden (Akten S. 2264). Der Berufungsbeklagte reihe sich keineswegs in eine Hochrisikogruppe gewalttätiger Straftäter ein, bei ohnehin niedriger allgemeiner Rückfallrate für Gewalt-, insbesondere Tötungsdelikte. Hinzu komme, dass die Anlasstat des Berufungsbeklagten bereits Jahre zurückliege und er sich einige Jahre auch unter geöffneten Bedingungen dahingehend bewährt habe, als dass es nicht zu neuerlichen Gewalthandlungen gekommen wäre (Akten S. 2268 f.). Allerdings sagte die Gutachterin unter erweiterten Freiheitsgraden hohe Stressoren voraus, denn der Berufungsbeklagte sei ohne Ausbildungsabschluss, ohne ausgebautes soziales Netz, bei aktivem Substanzgebrauch vielen Belastungen ausgesetzt und bereits jetzt nicht belastungsstabil (Akten S. 2269). Es sei wahrscheinlich, dass ein Teil der persönlichkeitsassoziierten Symptomatik auch im höheren Lebensalter Bestand haben könne und sich auch weiterhin ungünstig auf die Risikoprognose auswirke. Die Substanzgebrauchsstörung sei ein ungünstiger Prädiktor für die Therapie-Compliance und beeinträchtige nicht nur den Verlauf, sondern auch psychosoziale Funktionen nachhaltig. Der Berufungsbeklagte habe selbst konkretisiert, dass der Konsum bei ihm das «Ängeli-Tüüfeli-Spiel» im Kopf sowie Ambivalenz, Instabilität, aber auch Affekte von Wut und Ärger verstärke, woraus sich eine hohe Deliktsrelevanz des Konsums ableiten lasse (Akten S. 2270). Sodann zeichnete die Gutachterin mehrere Entlassungs-Szenarien. Im Szenario 1 werde es der Berufungsbeklagten gelingen, nach einer Entlassung einen kontrollierten Substanzgebrauch fortzuführen, in einem betreuten Wohnsetting zu leben und sich im Bedarfsfall therapeutische Unterstützung zu suchen. Seine Emotionslage halte sich stabil, er übernehme Verantwortung, sei um Ausgeglichenheit besorgt und suche aktiv den prosozialen Freizeitausgleich. Es gelinge ihm, eine längerfristige Partnerschaft aufzubauen, seine Ausbildung zum Tierpfleger abzuschliessen und fortan bei einer ihm bekannten Tierärztin arbeiten. Das Szenario 2 entspräche einer Konstellation, in der es dem Berufungsbeklagten in Freiheit nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine Emotionslage ohne therapeutische Hilfestellung längerfristig (d.h. noch nicht kurz- und auch nicht mittelfristig) unter Kontrolle zu halten, zuletzt auch mit dem Risiko der Selbst- oder Fremdschädigung. Dabei werde zumindest initial eine gewisse Vorlaufzeit vorausgesagt, bis der Frust und die negative Emotionslage des Berufungsbeklagten Überhand gewinnen und sich in einem solchen Risiko niederschlagen würden. Das Szenario 3 stelle ein Eskalationsszenario dar, in welchem der Berufungsbeklagte zeitnah nach seiner Entlassung ein schweres Gewaltdelikt begehe. Die Gutachterin schätzte das Szenario 2 als mittel- bzw. langfristig wahrscheinlichste Variante ein (Akten S. 2271 ff.). Beim Berufungsbeklagten seien weiterhin wenig funktionale Coping-Strategien gefestigt, um darauf nicht mit zunehmend ausufernder Emotionslage zu reagieren. Hinzu komme seine reduzierte Belastbarkeit und er stehe trotz mehrfacher Versuche noch immer ohne Ausbildungsabschluss da. Das Szenario 2 beinhalte aus hiesiger Sicht zugleich ein beachtliches Risiko, dass sich daraus ein entsprechendes Eskalationsrisiko ergeben könnte. Aus statistischer Sicht bestehe zwar eine eher niedrige Rückfallgefahr für einschlägige neuerliche Delikte (Tötungsdelikte) bzw. eine moderate Gefahr neuerlicher Gewaltdelikte, dennoch könne zum aktuellen Zeitpunkt eine klinisch instabile deliktsrelevante Symptomatik mit zunehmend sichtbar werdender Progredienz festgestellt werden. Gleichwohl lasse sich nicht unmittelbar konstatieren, dass der Berufungsbeklagte eine anhaltend reizbare Verfassung mit offener Aggression zeigen würde, woraus sich ein niedrigeres kurzfristiges Risiko für schwere Gewalthandlungen ergebe, welches aber erheblichen Schwankungen in Anbetracht der Affektlage ausgesetzt sei und durch situative Vorgaben moderiert werde (Akten S. 2273, 2283 f.). Ohne weitere Progression sei der Berufungsbeklagte nicht stationär-psychiatrisch behandlungsbedürftig im engeren Sinne (Akten S. 2275). Dennoch seien die Voraussetzungen für eine Entlassung aus der Massnahme aus forensisch psychiatrischer Sicht nicht erfüllt, weil (1) noch eine eingeschränkte Kooperationsbereitschaft mit Tendenz zu krisenhafter Entwicklung bestehe (Fluchtgedanken, Gewaltfantasien, deliktsrelevante Äusserungen); (2) der Berufungsbeklagte weder eine intrinsische Behandlungs- noch Abstinenzmotivation angebe, bei aktivem Substanzgebrauch im Vollzugssetting; (3) der Berufungsbeklagte seinen Zukunftsperspektiven ausserhalb juristischer Bedingungen unkritisch gegenüberstehe und es keine gefestigten Perspektiven zu geben scheine; (4) eine deutlich herabgesetzte Belastbarkeit im Sinne störungsbedingter befürchteter anhaltender Funktionsbeeinträchtigungen erkennbar sei; (5) der Berufungsbeklagte zur Verantwortungexternalisierung neige und (6) weiterhin deutlich durch klinische, deliktsrelevante Symptome beeinträchtigt sei (Akten S. 2276). Im Rahmen der Fragenbeantwortung führte die Gutachterin aus, anhand der statistisch relevanten Risikofaktoren bewege sich der Berufungsbeklagte im mittleren Bereich mit der Risikokategorie 5 von 9 und einer Wahrscheinlichkeit für Gewalttaten von 26 % nach 5 Jahren und 51 % nach 12 Jahren. Das spezifische Rückfallrisiko für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die Wiederholungsgefahr in einem Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis 0,4 %. Die spezifische Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte betrage 17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (Akten S. 2283). Auf die Frage zur Wahrscheinlichkeit eines schweren Gewaltdelikts führte die Gutachterin zusammenfassend aus, die Wahrscheinlichkeit für ein unmittelbares, kurzfristiges Eskalationsszenario (schweres Gewaltdelikt) werde stark von der klinischen Symptomatik und äusseren Faktoren wie dem Substanzgebrauch moderiert. Im stabilen Zustand sei dieses als niedrig-moderat zu bezeichnen, bei Zunahme klinischer Instabilität bzw. Verdichtung aggressiver Verhaltensweisen aber auch Suizidalität steige dieses Risiko aber stark an. Mittel- bis langfristig ergebe sich eine relevante Risikokonstellation angesichts der fortbestehenden Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem aktiven Substanzgebrauch, der deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der negativen Emotionslage und dieses Risiko werde, trotz der Qualifikation des Anlassdelikts als Einzelgewaltstraftat, ohne therapeutischen Erfolg auch perspektivisch bestehen bleiben (Akten S. 2284).
Mit Urteil des Strafgerichts vom 22. Januar 2024 wurde die jüngste Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme um weitere 1,5 Jahre angeordnet (Akten S. 2311 ff.). In Umsetzung der im psychiatrisch-forensischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 enthaltenen Empfehlungen für die weitere Behandlung des Berufungsbeklagten wurde dieser per 30. April 2024 in den B____ in den offenen Massnahmenvollzug versetzt (Akten S. 2455 f., 2476 ff., 2480 f.), da der B____ die erforderlichen Fachkompetenzen in der spezifisch für die Behandlung von Borderline-Persönlichkeitsstörungen entwickelten Dialektisch-Behavioralen Therapie (DBT) bot (vgl. etwa Akten S. 2480).
Dem inzwischen ergangenen Abschlussbericht des vorherigen Vollzugsorts F____ vom 30. Mai 2024 lässt sich entnehmen, die Berichtsperiode seit März 2023 sei von Unsicherheiten hinsichtlich des weiteren Vollzugsverlaufs geprägt gewesen. Dem Berufungsbeklagten sei es aber auch immer wieder gelungen, sich auf die positiven arbeits- und ausbildungsintegrativen Entwicklungen zu fokussieren. Ebenso schienen ihn die Arbeit und der Umgang mit den Tieren auf dem Bauernhof zu stabilisieren. Im Kontakt habe der Berufungsbeklagte sich grösstenteils höflich, humorvoll und hilfsbereit gezeigt. Gelegentlich sei er allerdings durch verbal aggressives und grenzüberschreitendes Verhalten aufgefallen. Er sei dabei aber immer führbar geblieben, habe sich schnell wieder beruhigt und in der Aufarbeitung der Situation seine Anteile erkennen können. Die Zusammenarbeit mit der Fallführung sei konstruktiv und vertrauenswürdig gewesen. Zu den Mitklienten habe der Berufungsbeklagte einen oberflächlich kollegialen Umgang ohne nennenswerte Konflikte gepflegt. Anfangs Januar 2023 habe sich der Berufungsbeklagte bei der Arbeit einen Oberschenkelhalsbruch zugezogen. Der Heilungsverlauf nach der Operation sei eher schleppend und schmerzhaft verlaufen. Im Berichtszeitraum seien 107 Urinproben und 169 Atemalkoholtestungen durchgeführt worden, wobei der Berufungsbeklagte sieben Mal positiv auf Alkohol und einmal positiv auf Kokain getestet und entsprechend diszipliniert worden sei. Haaranalysen hätten einen Alkoholkonsum im moderaten Bereich gezeigt. Der Berufungsbeklagte gebe an, langfristig nicht abstinent leben zu wollen. Hinsichtlich lebenspraktischer Fertigkeiten werde der Berufungsbeklagte durchaus als fähig erachtet, eigenständig zu wohnen. Die Rückmeldungen des Vorgesetzten auf dem Bauernhof seien sehr gut gewesen. Der Berufungsbeklagte habe sich zur Ausbildung als Tierbetreuer angemeldet und im Dezember 2023 den theoretischen Teil erfolgreich abgeschlossen. Der Berufungsbeklagte verfüge aufgrund seiner Ausbildung und zusätzlichen Arbeit über wenig Freizeit, die er hauptsächlich nutze, um extramurale Sozialkontakte zu pflegen, Velo zu fahren oder die Universitätsbibliothek Basel zu besuchen. Die Diagnosen der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung und des Alkoholabhängigkeitssyndrom seien nach wie vor zu vergeben. Zu keinem Zeitpunkt sei es bislang zu einem erneuten aktenkundigen, fremdaggressiven Verhaltensmuster gekommen. Aktuell sei der Berufungsbeklagte ausschliesslich extrinsisch zur Abstinenz motiviert, was ihm zwar seit Januar 2024 gelungen sei, aber aus motivationspsychologischer Sicht langfristig wenig erfolgsversprechend sei. Zusammenfassend wird ausgeführt, obwohl der Berufungsbeklagte Alkohol und Kokain konsumiert habe, hätten sich in seinem gesamten Vollzugsverlauf keine Anzeichen gezeigt, dass ähnliche oder sogar schwerere Delikte wie die Anlasstat entstehen könnten. Gegenwärtig seien die therapeutischen Grenzen des intramuralen Settings erreicht und eine Versetzung in ein Wohnexternat werde unterstützt. Die Rückfallgefahr lasse sich auch durch eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht wesentlich verringern. Der Berufungsbeklagte müsse noch Fortschritte in seinem Abstinenzwillen, seiner Emotionsanalyse und -steuerung und seiner disziplinierten, fokussierten Lebensführung machen. Für eine günstige Legalprognose erscheine es unabdingbar, dass der Berufungsbeklagte abstinent lebe und seinen Lebensstil stabilisiere (Akten S. 2514 ff.).
Die Eingewöhnung des Berufungsbeklagten im B____ nach seinem Eintritt am 30. April 2024 verlief gut. Die fallführende Therapeutin teilte am 19. Juni 2024 mit, der Berufungsbeklagte wirke «angekommen»; eine Frustration wegen der Rückstufung bzw. Einschränkungen bezüglich der Ausgänge sei nicht zu spüren. Vielmehr versuche der Berufungsbeklagte Skills anzuwenden und habe für sich jetzt das Ziel geäussert, ein Jahr abstinent zu bleiben; dies im Sinne eines erreichbaren Ziels, das ihn weniger überfordere. Die Dialektisch-Behaviorale Therapie werde im Einzelsetting durchgeführt; der Berufungsbeklagte mache dort mit (Akten S. 2576). Per 13. Juli 2024 konnte der Berufungsbeklagte institutionsintern in das Setting des Schlafexternats im Aussenwohnhaus (in ca. 1 Kilometer Entfernung zum Haupthaus) wechseln, wo keine 24-Stunden-Präsenz durch sozialtherapeutische Mitarbeitende mehr bestand, jedoch eine regelmässige Betreuung vor Ort sowie Kontrollen stattfanden. Ausserdem nahm der Berufungsbeklagte weiterhin an sämtlichen stationären Strukturen teil (Akten S. 2576, 2592, 2594, 2620). Ab dem 1. Oktober 2024 befand er sich in der Autonomiestufe 4 (Akten S. 2614).
Am 18. Oktober 2024 erging ein erster Verlaufsbericht. Darin wurden dem Berufungsbeklagten unter anderem Strategien zur Emotionsregulation, gute Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, das proaktive Reflektieren von Risikosituationen, Bewältigungsstrategien zur Vermeidung eines Alkoholkonsums, gute Wohnkompetenzen, ein selbstfürsorglicher Umgang bezüglich Essverhalten, Schlafhygiene und Körperpflege, Fähigkeiten für eine aktive Freizeitgestaltung sowie Eigenständigkeit und Verbindlichkeit in finanziellen und administrativen Angelegenheiten attestiert. Gegenüber den Mitklienten und Mitklientinnen habe er sich durchgehend freundlich und respektvoll gezeigt und in unterschiedlicher Intensität die einzelnen Kontakte gepflegt sowie ausgesuchte gemeinsame Aktivitäten gestaltet. Im Kontakt mit dem Behandlungsteam habe er sich grundsätzlich ebenso freundlich, offen und respektvoll verhalten. In Spannungsmomenten sei er dem Behandlungsteam aber kurzangebunden, mit spürbar schlechter Laune, Negativbewertungen und Externalisierungen begegnet. Strategien zur Emotionsregulation seien ihm heute bekannt. Gelinge es ihm, diese anzuwenden bzw. bei ausgeglichener Stimmung verhalte er sich reflektiert. Bei der internen Arbeit im Bereich Gartenunterhalt und Gartenbau sei er pünktlich, verlässlich, sehr leistungsfähig und engagiert. Bei den Einzeltherapiesitzungen seien integrierte prozess-, lösungs- und erfahrensorientierte Methoden mit einem Schwerpunkt in DBT bzw. DBT-S zur Anwendung gelangt. Daneben habe der Berufungsbeklagte auch an der psychotherapeutischen Gruppe teilgenommen. Der Berufungsbeklagte weise Offenheit und Bereitschaft zur selbstkritischen und konstruktiven Auseinandersetzung mit seinen Wesenszügen, Eigenanteilen in der Beziehungsgestaltung sowie seinen Denk- und Verhaltensweisen auf. Er scheine die Problembereiche und Risikoeigenschaften anzuerkennen. Sämtliche Abstinenzkontrollen seien negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte spreche sich für eine Abstinenz von Alkohol und Kokain aus und stehe einem kontrollierten Konsum kritisch gegenüber. Er habe eine erstmalige intrinsische Abstinenzmotivation angegeben und sich diesbezüglich konsistent gezeigt. Er habe sich offen und reflektiert hinsichtlich der Risikofaktoren und konsumbegünstigenden Situationen gezeigt und kenne funktionale Skills, welche er in der Exposition erprobt und in der Therapie rückbesprochen habe. Weiter verfüge er über Wissen zu seinen begünstigenden Faktoren für einen Substanzkonsum sowie seinen Suchtmechanismus, könne Risikofaktoren benennen und Frühwarnzeichen erkennen. Es sei ein Notfallplan erarbeitet worden, welchen er wiedergeben könne. Es werde von einer gelebten Veränderungsmotivation ausgegangen, da der Berufungsbeklagte auch unter Zunahme von Belastungs- und Spannungserleben proaktiv Konsumgedanken in einzelnen Alltagskonstellationen und -momenten kommuniziere, Risikosituationen adäquat einschätze und die erarbeiteten Skills und Strategien zielgerichtet anwende. Als rückfallbegünstigende Faktoren würden die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung stehende Emotionalität, die maladaptive Bewältigungsstrategie eines Alkoholkonsums und die unzufriedenstellende Beziehungs- und Lebensgestaltung erachtet. Eine Auseinandersetzung mit diesen Faktoren sei in Bearbeitung, aber nicht abgeschlossen. Neben der Absichtserklärung, zukünftig nicht mehr deliktisch zu handeln, gelinge es dem Berufungsbeklagten, durch die aktive Auseinandersetzung und Verantwortungsübernahme bezüglich persönlichkeitsimmanenter Risikofaktoren eine Basis für ein legales Leben zu legen. Gelinge ihm die Aufrechterhaltung der Motivation sowie die Fortführung der aktiven konstruktiven Mitarbeit, werde von einer Verbesserung der Legalprognose ausgegangen. Die Bereitschaft zu einem vertieften therapeutischen Arbeiten sei schwankend bzw. wiederkehrend (kurzzeitig) durch eine beklagte Therapiemüdigkeit unterbrochen. Dennoch lasse sich im bisherigen Verlauf verändertes Verhalten beobachten. So gelinge es ihm beispielsweise meist, gegenüber vertrauten Personen proaktiv und eigene Bedürfnisse beachtend zu kommunizieren, noch nicht aber in dieser Qualität gegenüber Dritten (z.B. Mitklienten, Kontakten ausserhalb der Behandlungsinstitution). Dies sei im engen Zusammenhang mit seiner eingeschränkten Abgrenzungsfähigkeit zu sehen. Gestärkt und klar könne er in der inneren Haltung wahrgenommen werden und im weiteren Verlauf gelte es, dies gegen aussen zu vertreten. Während der bisherigen Aufenthaltszeit sei die Autonomie sukzessive aufgebaut worden, um Expositionsmöglichkeiten zu schaffen. Dabei habe sich der Berufungsbeklagte hinsichtlich Regelkonformität wie auch Arbeitsbündnis als durchgehend compliant gezeigt. Mit den bisherigen Vollzugsöffnungen seien Verhaltensstrategien in Bezug auf Belastungserleben besprochen und erarbeitet worden. Externalisierungen seien im Alltag weiterhin beobachtbar, hielten jedoch deutlich kürzer an als noch zu Behandlungsbeginn. Sowohl die emotionale Regulation als auch die gelingende Gestaltung sozialer Interaktionen blieben weiter Thema und bedürften eines gerahmten Übungsfelds. Nach wie vor sei ein Behandlungsbedarf ausgewiesen. In einer fortführenden Begleitung werde es darum gehen, selbständig und sozialverträglich eigene Grenzen zu setzen, ungute Entwicklungen frühzeitig wahrzunehmen, zu benennen und ihnen konstruktiv entgegenzuwirken sowie mit beeinträchtigenden Aussenfaktoren umzugehen. Hierfür seien Strategien und Skills erarbeitet worden, die es situationsgerecht – insbesondere im Rahmen der anstehenden Vollzugsöffnungen und mit vermehrten Expositionen – anzuwenden gelte. Vorgesehen sei der weitere Ausbau sozialer und emotionaler Kompetenzen als wichtige Basis für eine selbstbestimmte Lebensführung sowie die Auseinandersetzung mit dysfunktionalen Denkmustern. Eine bedingte Entlassung werde aktuell nicht empfohlen. Der Berufungsbeklagte bedürfe u.a. weiterführender Lockerungsschritte bei einem gleichzeitig ihm gut bekannten Behandlungssetting. Mit Blick auf den Stand des Therapieprozesses sei eine Verlängerung der stationären Massnahme um ein Jahr zu empfehlen, um in diesem Zeitfenster die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung (Arbeitsstelle, Wohnanschlusslösung, Finanzierung etc.), eine haltgebendes Übergangsmanagement sowie allfällige weitere Anschlusssettings zu etablieren (Akten S. 2619 ff.).
Im Januar 2025 begann die externe Arbeitserprobung bei der D____, zunächst im Rahmen vereinzelter Tage und ab März 2025 in einem Pensum von 60% (Akten S. 2671 ff., 2662 ff., 2703 ff., 2714, 2889 f.). Ende Februar 2025 schloss der Berufungsbeklagte seine Ausbildung zum Tierbetreuer ab (Akten S. 2716). Am 3. März 2025 konnte er in die Autonomiestufe 5 (mit Ausgängen in der Freizeit und maximal drei externen Übernachtungen pro Woche) übertreten (Akten S. 2703 ff., 2820).
Der letzte Vollzugs- und Therapiebericht vom 23. Mai 2025 bescheinigte dem Berufungsbeklagten weiterhin einen regelrechten Verlauf mit müheloser Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, sorgfältiger Planung der Ausgänge und Berücksichtigung der Risikofaktoren im Vorfeld sowie einer offenen und reflektierten Vor- und Nachbesprechung. Trotz wiederkehrender Äusserungen einer Therapiemüdigkeit sei durchgehend ein Arbeitsbündnis gegeben gewesen, habe er sich auf das therapeutische Setting eingelassen und an der Bearbeitung der Risikobereiche mitgewirkt. Im Kontakt sei er insgesamt als freundlich und kommunikativ erlebt worden. Zur Einzeltherapie sei er jeweils zuverlässig erschienen. Auch das gruppentherapeutische Rückfallprophylaxetraining habe er verbindlich und pünktlich besucht und sich dabei proaktiv, konstruktiv und offen eingebracht. Die aktuell beantragte Verlängerung habe beim Berufungsbeklagten wiederum Ungewissheit und Ohnmacht ausgelöst. Im Vergleich zum Therapiestand zum Zeitpunkt der letzten Berichterstattung wende er aber früher Emotionsregulationsstrategien an. Die Intensität und Frequenz der Anspannungsmomente würden reduzierter erscheinen. Im Zusammenhang mit der deliktsspezifischen Arbeit formuliere der Berufungsbeklagte ein Legalbewährungsziel, kenne die Vor- und Nachteile einer Veränderung, könne persönliche Handlungsmotive und Rückfallbedingungen benennen und sei grundsätzlich in der Lage, Warnzeichen rechtzeitig wahrzunehmen. Trotz erkennbarer Fortschritte in der Selbstreflexion bleibe die Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten fragil. Die Kombination aus anhaltender Beziehungsdynamik mit Konfliktpotenzial, eingeschränkter Fähigkeit im Umgang mit eskalativen Situationen, externen Stressoren und projizierter Verantwortung erhöhe das Risiko einer Reaktivierung deliktsassoziierter Muster. Die bis dato ausgewerteten Abstinenzkontrollen seien auf die getesteten Substanzen allesamt negativ ausgefallen. Der Berufungsbeklagte berichte proaktiv von Alltagserfahrungen, in denen Konsumgedanken oder Cravings aufgetreten seien, und könne die Bewältigung dieser Situationen detailliert schildern. Zudem äussere er den Wunsch, eine Abstinenzabsicht zu entwickeln. Phasenweise begründe er dies selbstmotiviert, gleichzeitig führe er externe Gründe an. Ein durchgehend verinnerlichtes Problemverständnis sei nicht erkennbar; vielmehr scheine die Motivation häufig von externen Faktoren geprägt zu sein. Im Aussenwohnhaus in der Vollzugsstufe Schlafexternat habe sich der Berufungsbeklagte bewährt. Er sei unter diesen Bedingungen in der Lage, den Verpflichtungen im gemeinschaftlichen Zusammenleben nachzukommen, Ordnung zu halten und sich mit Fürsorge zu begegnen. Er unterhalte soziale Kontakte zu einem Mitklienten und weiteren Kollegen aus dem Raum Basel, aber auch regelmässig zu seiner Familie. Bis Ende Februar 2025 habe er im Bereich Gartenunterhalt und Gartenbau gearbeitet und in punkto Arbeitsqualität und Teamverhalten unverändert eine konstant positive Einstellung gezeigt. Es sei ihm im Verlauf besser gelungen, sich sowohl hinsichtlich Leistungsanforderungen als auch in Bezug auf Meinungsbildungen von den Mitklienten abzugrenzen. Als weiterhin rückfallbegünstigende Faktoren werden von der Institution insbesondere die im Zusammenhang mit der Borderline-Persönlichkeitsstörung stehende ausgeprägte Emotionalität gesehen, welche in der Vergangenheit mit einer maladaptiven Bewältigungsstrategie – namentlich dem Alkoholkonsum – einhergegangen sei. Hinzu komme eine nach wie vor unzureichende Gestaltung von Beziehung und Lebensführung. Der Berufungsbeklagte habe sich im Verlauf der Massnahme mit diesen Risikofaktoren auseinandergesetzt. Es sei positiv zu vermerken, dass er über Strategien zur Bewältigung von Konsumgedanken im Alltag sowie zur Emotionsregulation verfüge und diese bereits erfolgreich in Anwendung bringe. Dennoch zeige sich aktuell eine Kumulation externer und interner Stressoren (z.B. Unzufriedenheit bei der externen Arbeit, bevorstehende Gerichtsverhandlung), wodurch er eine zunehmende Belastung erlebe. Auf der Verhaltensebene sei eine Reduktion ausagierender Anspannungszustände zu beobachten. Der Berufungsbeklagte erkenne die Verknüpfung von Ohnmachtserleben mit destruktiven Verhaltensdynamiken und dass er sich in solchen Situationen hineinsteigere. Er übernehme vermehrt Verantwortung, indem er sich früher (rechtzeitig) selbst zu regulieren versuche. Allerdings bleibe die Bereitschaft zu einer vertieften therapeutischen Arbeit schwankend und werde immer wieder von Phasen der Therapiemüdigkeit unterbrochen. Positiv sei jedoch, dass sich der Berufungsbeklagte immer wieder darauf einlasse. Die emotionale Regulation und die erfolgreiche Gestaltung sozialer Interaktionen würden weiterhin einen zentralen Risikofaktor darstellen und bedürften eines gerahmten Übungsfelds. Ebenso gelte es anhaltend die im Bericht unter «Kontrollbedarf» genannten risikobehafteten Verhaltensmuster zu adressieren. Insgesamt erachteten die Verantwortlichen des B____ eine Verlängerung der stationären Massnahme als notwendig und zielführend, um die bisher erreichten Fortschritte weiter zu festigen sowie eine Veränderung bezüglich der fragilen Transferfähigkeit der Regulationstechniken in ungeschützten Kontexten erreichen zu können. Insbesondere wurde eine längerfristige, strukturierte Arbeitserprobung, gefolgt von einer mehrmonatigen Erprobungszeit und schrittweisen und geplanten Loslösung vom vertrauten (stationären) Setting, als sinnvoll bezeichnet. Der Berufungsbeklagte selbst benenne eine Zunahme an Freiheit und Selbstständigkeit als Risikofaktoren für einen erneuten Substanzkonsum und plane, bei einer Rückkehr in den Raum Basel eine betreute oder begleitete Wohnform zu wählen und zur Entlastung – zumindest vorübergehend – eine Tätigkeit im zweiten Arbeitsmarkt aufzunehmen. Das Ziel der weiteren therapeutischen Arbeit bestehe darin, die deliktsrelevanten Problemfelder weiter zu bearbeiten und ein tragfähiges und stabiles Übergangsmanagement zu etablieren, um Überlastungssituationen frühzeitig zu erkennen und zu begegnen. Weiter sei die Installation weiterführender Anschlussmassnahmen sicherzustellen, um eine kontinuierliche Stabilisierung und Risikoreduktion auch nach der Entlassung gewährleisten zu können. Dafür sei eine Verlängerung um ein Jahr – sofern im Rahmen der erweiterten Exposition kein Bewährungsversagen erfolge – realistisch und ausreichend, aber auch erforderlich, um das Rückfallrisiko wirksam zu minimieren und eine nachhaltige Risikosenkung zu erreichen (Akten S. 2818 ff.). Eine erst nach Erstellung des letzten Verlaufsberichts ausgewertete Haarprobe des Berufungsbeklagten für den Zeitraum von etwa Mitte November 2024 bis Mitte April 2025 fiel hinsichtlich eines Substanzkonsums, darunter Alkohol und Kokain, ebenfalls negativ aus (Akten S. 2862 ff.).
Anfangs Juni 2025, kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung löste der Berufungsbeklagte seinen Arbeitsvertrag bei der externen Arbeitsstelle D____ vorzeitig auf, sodass auch die an sich geplante Weiterbeschäftigung nach Ablauf des befristeten Arbeitsvertrags Ende Juni 2025 wegfiel. Der Berufungsbeklagte wurde hierauf im B____ intern weiterbeschäftigt (Akten S. 2883 ff., 2889 f.).
Mit dem – vorliegend angefochtenen – Urteil vom 16. Juni 2025 lehnte das Strafgericht den Antrag des SMV auf Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme ab. Hierauf beantragte der SMV – aufgrund des Ablaufens der Höchstdauer der verlängerten stationären Massnahme am 20. Juli 2025 – mit Eingabe vom 8. Juli 2025 zu Handen der Verfahrensleitung des Berufungsgerichts, es sei über den Berufungsbeklagten Sicherheitshaft ab dem 20. Juli 2025 wegen Wiederholungsgefahr anzuordnen. Dieses Gesuch wies der instruierende Appellationsgerichtspräsident mit Entscheid vom 18. Juli 2025 ab. Entsprechend trat der Berufungsbeklagte mit Auslaufen der Massnahme per 20. Juli 2025 aus dem B____ aus (zum Ganzen Akten S. 2907 ff.).
Der SMV hat mit seiner Berufungserklärung gegen das Urteil vom 16. Juni 2025 die seit dem letzten Aktennachgang an das Strafgericht vom 11. Juni 2025 ergangenen relevanten Vollzugsakten eingereicht (Akten S. 2997 ff.). Mit Blick auf das vorliegende Verfahren hervorzuheben ist hieraus zunächst die E-Mail der fallführenden Psychotherapeutin aus dem B____ vom 27. Juni 2025 zum Vollzugsverlauf seit der Verkündung des vorinstanzlichen Urteils. Demnach befand sich der Berufungsbeklagte seit dem Urteil des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 wieder vollumfänglich im offenen stationären Massnahmenvollzugssetting des B____. Er nehme an der internen Tagesstruktur im betreuten Wohnalltag im Rahmen der Vollzugsstufe Schlafexternat teil und besuche die wöchentlichen Psychotherapiesitzungen. Für eine erweiterte, realitätsnahe Probung sei er in der aktuellen Vollzugsstufe per 27. Juni 2025 von der (bereits reduzierten) Mahlzeiteneinnahme im stationären Setting befreit worden. Aktuell benenne der Berufungsbeklagte Unsicherheiten hinsichtlich der Berufung des SMV gegen das vorinstanzliche Urteil. Er stehe für die Suche nach einer Wohnanschlusslösung im Kontakt mit dem Verein [...] und dem Verein [...] in Basel. Neu habe er somatische Probleme erwähnt, die im Verlauf seines Aufenthalts bereits zu anderen Zeitpunkten, jeweils im Zusammenhang mit Überforderungserleben, verzeichnet worden seien. Im Hinblick auf die Erreichung der Höchstdauer der Massnahme per 20. Juli 2025 erscheine es ungünstig, dass der Berufungsbeklagte die Arbeitserprobung abgebrochen habe bzw. nicht über diese Vollzugsstufe hinaus (d.h. weder in einem Arbeitsexternat noch in einem Wohn- und Arbeitsexternat) habe begleitet und auf die Entlassung aus der stationären Massnahme vorbereitet werden können. Ein allfälliges Bewährungsversagen werde somit in Freiheit erfolgen (Akten S. 3011 f.). Sodann sei noch auf eine E-Mail der fallführenden Psychotherapeutin vom 7. Juli 2025 hingewiesen, in der diese insbesondere die Auffassung äusserte, dass der Berufungsbeklagte unbedingt eines umfassenden Anschlusssettings bedürfe, und zwar mit einem begleiteten bzw. betreuten Wohnsetting, einer Arbeit bzw. Tagesstruktur im geschützten Setting und einer Anbindung bei einer forensischen Psychologin oder einem forensischen Psychologen bzw. Ambulatorium (Akten S. 3013 f.).
Der Berufungsbeklagte hat im Instruktionsverfahren ebenfalls Unterlagen eingereicht. Gemäss der Bestätigung von Dr. G____, Fachpsychologe für Psychotherapie und Rechtspsychologie, vom 23. September 2025, erscheint der Berufungsbeklagte seit August 2025 regelmässig in seiner Praxis zur Psychotherapie. Gemäss einer Bestätigung der [...] ist der Berufungsbeklagte seit dem 23. September 2025 bei der [...] angemeldet und darf die Tagesstätte ab dem 29. September 2025 besuchen. Den Akten ist weiter ein «Vertrag Tagesstruktur [...]» vom 14. Oktober 2025 zwischen der [...], und dem Berufungsbeklagten zu entnehmen. Die Leistungen der Tagesstruktur [...] sind darin allgemein formuliert (Tagesstruktur an 6-7 Tagen pro Wochen von max. 9:30 bis 20:00 Uhr; Mindestanwesenheit pro Besuch 2 Stunden). Gemäss der «Bestätigung Fallbegleitung» seitens «[...]» vom 29. September 2025 ist der Berufungsbeklagte dort in der Beratung. Bislang sei er auf der Suche nach einem Wohnort mit möglicher Wohnbegleitung und beim Ausfüllen des Individuellen Hilfeplans für einen Leistungsbezug über die Behindertenhilfe Basel-Stadt unterstützt worden. Der «Beratungsbestätigung» des Vereins «[...]» vom 29. September 2025 ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte insgesamt drei Beratungstermine betreffend Ablösung von der Sozialhilfe, Anmeldung bei Ergänzungsleistungen und Suche nach einer geeigneten Wohnung wahrgenommen hat; weitere Termine seien derzeit nicht geplant. Gemäss der Verfügung der IV-Stelle Basel-Stadt vom 13. August 2025 hat der Berufungsbeklagte ab dem 1. Juli 2025 Anspruch auf eine ganze IV-Rente (Invaliditätsgrad 100%) von monatlich CHF 1'457.–. Aus der Verfügung des Amts für Sozialbeiträge Basel-Stadt vom 19. August 2025 ergibt sich, dass der Berufungsbeklagte Anspruch auf eine Auszahlung von Ergänzungsleistungen im Umfang von CHF 1'508.– pro Monat (davon CHF 555.– für die Krankenkasse) hat. Sodann ist den Unterlagen eine Bestätigung der Mutter des Berufungsbeklagten vom 3. Oktober 2025 zu entnehmen, wonach dieser weiterhin unbefristet bei ihr wohnen kann, bis er eine für ihn geeignete Wohnung/Wohnform findet. Ferner findet sich in den Unterlagen ein unbefristeter Mietvertrag zwischen dem Berufungsbeklagten und einer Immobilienverwaltung für eine [...]-Zimmer-Wohnung in Basel mit Mietbeginn per 1. November 2025. Schliesslich liegt den Unterlagen noch eine Anmeldebestätigung vom 4. Oktober 2025 der [...] bei, wonach sich der Berufungsbeklagte für einen [...]kurs angemeldet hat (zum Ganzen Akten S. 3143 ff.).
Anlässlich der heutigen Berufungsverhandlung ist der Berufungsbeklagte vom Gericht befragt worden. Zur Tagesstruktur bei der [...] führte der Berufungsbeklagte aus, er arbeite vier Tage die Woche (montags, dienstags, donnerstags und freitags) von ca. 9:00/10:30 Uhr bis ca. 14:00 Uhr «bei der [...]» in der Küche und bereite dort mit 2-3 weiteren Arbeitskräften das Mittagessen zu. Er habe sich das selbst aussuchen dürfen und sehr viel Spass an dieser Beschäftigung. Den Rest des Tages unterstütze er aktuell seine Mutter, die gerade eine [...] habe und daher den Haushalt nicht selbständig bestreiten könne. Ausserdem lebe er sich gerade in der neuen Wohnung ein. Er treffe sich am Wochenende oder abends mit Freunden und Familie (z.B. seinem Bruder und dessen Familie). Zwei seiner Freunde hätten Hunde und seien um seine Unterstützung als professioneller Tierpfleger dankbar. Er gehe manchmal auch ohne diese Freunde mit deren Hunden raus. Im November habe er noch mit einem [...]kurs angefangen und dort im Club Anschluss gefunden; da sei zwar momentan Pause, allerdings hätten sie bald ein Weihnachtsessen. Seinen Haushalt bestreite er selbständig; seine Einkäufe erledige er inzwischen eher in der Migros, weil es dort alkoholfrei sei. Seinen Lebensmittelpunkt sehe er in Basel und Umgebung, wo er Freunde, Familie und den [...]club habe. Ausserdem habe er regelmässige Termine bei seinem Psychologen Dr. G____, der ihn gut unterstütze. Dr. G____ kenne er noch von F____ und habe zu ihm eine «stabile therapeutische Beziehung» und «ein super Verhältnis». Der Berufungsbeklagte gab weiter an, in seinem gelernten Beruf als Tierpfleger aktuell keine Beschäftigung zu haben. Er habe sich gedacht, er fange lieber niederschwellig an, um ausserhalb des Vollzugs Fuss zu fassen. Langfristig betrachtet, in der Zeitspanne von etwa einem Jahr, würde er aber gern auf seinem Beruf arbeiten – anfangs sicher IV-geschützt, dann wolle er stetig mit den Prozenten hoch. Zu seinem früheren Arbeitsplatz in der Tierpflege und der Auflösung dieses Arbeitsverhältnisses befragt, gab der Berufungsbeklagte an, er habe in einem [...] ein Praktikum gemacht und sei danach zu einem minimalen Lohn dort übernommen worden. Dann sei ihm die Co-Leitung [...] angeboten worden. Er hätte da pro Tag zwischen acht und zehn Stunden arbeiten müssen und sich dann gesagt, die so erwirtschafteten CHF 2'000.– würden im Raum [...] gerade einmal für eine Wohnung reichen. Da sei es dann «etwas unschön auseinander». Der Berufungsbeklagte räumte freimütig ein, es sei «hart» gewesen, so plötzlich aus dem Vollzug entlassen zu werden und so viel Freiraum zu haben. Konkret zu seinem aktuellen Drogen- und Alkoholkonsum befragt, führte der Berufungsbeklagte aus, von Drogen sei er «komplett abstinent» und von «Alkohol inzwischen auch wieder». Der Berufungsbeklagte gab allerdings offen zu, er habe direkt nach der Entlassung einen «Taucher» gehabt, als alles wie eine Welle über ihn gekommen sei. Da sei es vereinzelt zu Trinkvorfällen, z.B. an Geburtstagsfesten, am Wochenende oder am Rhein, gekommen. Diese hätten aber nie das Ausmass seiner früheren Konsumvorfälle erreicht. Einen Vollrausch habe er nie gehabt, es seien 4-5 Dosenbier à 0.5 Liter gewesen. Er habe dann gemerkt, dass ihm der Alkoholkonsum nicht guttue und sich vorgenommen, «nicht so leichtsinnig» zu sein. Er habe die Konsumvorfälle dann mit seinem Psychotherapeuten aufgearbeitet und sei nun daran, diese verstärkt zu reflektieren, auch anhand der im Vollzug besuchten Therapie. In seinem sozialen Umfeld würde nur gelegentlich oder kein Alkohol konsumiert und insbesondere ein Freund sei bei seiner Abstinenz enorm unterstützend. Den Drang nach Drogen verspüre er gar nicht mehr, eher den nach Alkohol. Auf die Frage, wie sich das Biertrinken auf sein Verhalten ausgewirkt habe, führte der Berufungsbeklagte aus, es habe aufgrund der längeren Abstinenz sehr schnell gewirkt, sei zwar anfangs angenehm gewesen und habe ihm ein Freiheitsgefühl beschert, am nächsten Tag habe er aber gemerkt, dass es ihm nicht guttue, obwohl er «nicht einmal unbedingt einen Kater» gehabt habe, weil er nicht so im Übermass getrunken habe. Aggressive Gefühle seien beim Konsum nicht aufgekommen, eher anhängliche. Zur ursprünglich geplanten Wohnbegleitung befragt gab er an, die adressierten Stellen hätten eine Wohnbegleitung anhand seiner Vollzugsberichte sowie aktuellen Situation nicht für erforderlich befunden und daher angesichts ihrer begrenzten personellen Ressourcen abgelehnt; ihm sei aber mitgeteilt worden, er könne sich jederzeit melden (zum Ganzen Akten S. 3199 ff.).
Im Rahmen der Berufungsverhandlung hat der Berufungsbeklagte sodann weitere Unterlagen eingereicht. Der Bestätigung der [...] vom 20. November 2025 ist zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte seit dem 29. September 2025 regelmässig die Tagesstruktur [...] besucht. Sodann hat der Berufungsbeklagte eine aktuelle Bestätigung seines Psychotherapeuten Dr. G____ vom 21. November 2025 eingereicht, wonach der Berufungsbeklagte nach wie vor regelmässig zur Psychotherapie erscheint (Akten S. 3186 f).
3.7
Beurteilung durch das Appellationsgericht
Nachfolgend ist im Einzelnen zu prüfen, ob vorliegend die Voraussetzungen für die beantragte weitere Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme gegeben sind.
3.7.1
Fortbestehende schwere psychische Störung und damit im Zusammenhang stehende Anlasstat
Die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB erfordert zunächst eine fortbestehende schwere psychische Störung sowie eine im Zusammenhang hierzu stehenden Anlasstat.
Die Anlasstat (versuchter Mord) stand unbestrittenermassen im Zusammenhang mit den Diagnosen, welche dem Berufungsbeklagten im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 13. November 2014 (Akten S. 24 ff.) gestellt wurden. Darin wurden dem Berufungsbeklagten eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typ (ICD-10, F60.31) von mittelschwerem Ausprägungsgrad, eine Abhängigkeit von Alkohol (ICD-10, F10.21, gegenwärtig abstinent in beschützender Umgebung) von zuletzt höchstens mittelgradigem Ausprägungsgrad, ein schädlicher Gebrauch von Cannabis (ICD-10, F12.1) sowie habitueller Missbrauch von Kokain attestiert, wobei angemerkt wurde, alle Substanzen hätten einen direkten oder indirekten Effekt auf die Verstärkung der emotionalen Labilität (Akten S. 70 ff.). Die Persönlichkeitsstörung und Suchtproblematik des Berufungsbeklagten seien zunächst als überdauernd zu bewerten und würden dadurch vor dem Hintergrund der unbewältigten sozialen und Beziehungssituation (gesamte Lebensumstände) den Boden bereiten für kurzfristige massive Dekompensationen, welche mit einer akuten psychischen Störung von erheblicher Schwere vergleichbar seien (Akten S. 84).
Der SMV geht in seinem Verlängerungsantrag vom 28. März 2025 (Akten S. 2766) nach wie vor von einer deliktsrelevanten Borderline-Persönlichkeitsstörung sowie einer schweren Suchtproblematik aus (Akten S. 2770).
Allerdings wurde bereits im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 22. November 2021 (Akten S. 1470 ff.) festgestellt, die gestellten Diagnosen seien zwar tatzeitnah ausgeprägt vorhanden gewesen und zum Gutachtenszeitpunkt noch nachweisbar, aber in ihrer Virulenz teilweise deutlich abgeschwächt (Akten S. 1570, vgl. auch S. 1571). Bevor die diagnostizierte Persönlichkeitsstörung gänzlich in Frage gestellt werde, müsse ein extramuraler Verlauf beobachtet und abgewartet werden. Insgesamt gehöre der Berufungsbeklagte bezüglich der Gesamtgruppe der Menschen mit einer psychischen Störung, als auch in der entsprechenden Diagnosekategorie aus hiesiger Sicht aktuell im Mittelfeld mit moderater Ausprägung (Akten S. 1572).
Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurde wiederum ausgeführt, es könne weiterhin eine durchaus klinisch relevante Symptomatik der Borderline-Persönlichkeitsstörung mit negativer Emotionslage bei Rückgriff auf dysfunktionale Copingstrategien, konkret u.a. Substanzmissbrauch, festgestellt werden (Akten S. 2261 ff., 2266). In Abweichung zum Vorgutachten könne mit den aktuell wiederholten Konsumereignissen von Kokain zudem nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der diagnostische Schwellenwert für einen schädlichen Kokaingebrauch (ICD-10, F14.1) nicht überschritten wäre. Der Berufungsbeklagte sei durch die vorbestehende Persönlichkeitsstörung schwer belastet. Es zeige sich, wie die zum Tatgeschehen relevante affektive Symptomlage unter Belastung aktiviert werde und mit einem schädlichen Substanzkonsum vergesellschaftet sei (Akten S. 2279). Das aktuell führende Symptom könne als ungünstige Affektlage im Sinne negativer Emotionen beschrieben werden, in der der Berufungsbeklagte auch zu Gewaltfantasien im Bagatellbereich neige («eine kleben», «die Faust geben»), insbesondere, wenn er sich ärgere. Konkrete Fremdschädigungsabsichten oder Pläne sowie Rachefantasien seien aber verneint worden (Akten S. 2222, 2244, 2265). Seine Gemütslage sei stark von situativen Vorgaben geprägt und eine Verantwortungsübernahme für eigenes Handeln gelinge unter geöffneten Bedingungen nur unzureichend. Hinzu komme der Substanzgebrauch, der in Bezug auf die Schwere aus hiesiger Sicht als Abhängigkeitssyndrom mit aktivem Substanzgebrauch einordnen lasse. Der Berufungsbeklagte sei in vielen Funktionsbereichen seines Lebens beeinträchtig und bedürfe der Unterstützung (Akten S. 2280).
Seit diesem Gutachten sind nochmals knapp zwei Jahre vergangen, in welchen der Berufungsbeklagte eine erfreuliche Entwicklung durchgemacht hat. So konnte er ab Januar 2024 bis zu seiner Entlassung im Juli 2025, mithin während rund 1,5 Jahren, trotz teils belastender Situationen und in einem offenen, zunehmend gelockerten Vollzugssetting eine stabile Totalabstinenz von Alkohol und Betäubungsmitteln einhalten (Akten S. 2463 f., 2526, 2651, 2826, 2862 ff.). Der Berufungsbeklagte konnte zudem bereits vor der Vorinstanz eine zunehmend intrinsische Abstinenzmotivation glaubhaft machen. Hierbei stellte er differenzierend und realitätsnah klar, dass sich diese «sicher immer noch im Aufbau» befinde. Es gebe aber viel mehr Situationen, die ihn «abturnen» würden und die er für sich als Motivator nehmen könne. Faktoren bei der Etablierung seiner intrinsischen Motivation seien einerseits, der Wille, eigenständig leben zu können, Verantwortung übernehmen zu können, bewusste Entscheidungen treffen zu können, erwachsen zu werden und im Leben wirklich Fuss fassen zu können. Je länger er abstinent gelebt habe, desto mehr habe er sich gedacht, «wie blöd war ich eigentlich, ich hätte schon viel früher frei sein können, also jetzt mach mal etwas aus deinem Leben […], worauf du stolz sein kannst». Teilweise widere es ihn an, wenn er mit Leuten unterwegs sei, die Alkohol konsumierten. Er konnte diverse Hilfsmittel benennen, um mit Cravings umzugehen und betonte zugleich einsichtig, man müsse immer wachsam sein (Akten S. 2892 ff., siehe auch angefochtenes Urteil, S. 9 ff., Akten S. 2919 ff.). Kurz nach seiner Entlassung aus der ausgelaufenen Massnahme per 20. Juli 2025 hatte der Berufungsbeklagte zwar eigenen Angaben zufolge vereinzelte Konsumrückfälle in Bezug auf Alkohol. Er habe diese Rückfälle nach der Wiederaufnahme der Therapie bei Dr. G____ im August 2025 mit diesem aufarbeiten können und sei inzwischen wieder abstinent, da er gemerkt habe, dass ihm der Alkoholkonsum nicht guttue und er nicht so leichtsinnig sein wolle. Den Drang nach Drogen verspüre er gar nicht mehr (eingehend hierzu oben E. 3.6). Der Berufungsbeklagte hat hierbei einen sehr reflektierten und transparenten Eindruck auf das Gericht gemacht, zumal er sich mit seinen Angaben ohne Not selbst belastete. Diese Offenheit und Reflexion des Berufungsbeklagten dürften wohl auch (Er-)Folge seiner langjährigen Psychotherapien sein. Beim Berufungsbeklagten sind Konsumrückfälle freilich generell ungünstig und die angegebene Menge von rund zwei bis zweieinhalb Liter Bier pro Anlass erscheint auch durchaus beachtlich. Indessen erscheinen kurzfristige Überforderung, aber auch Euphorie und die hieraus resultierende Hinwendung zu einem sozial akzeptierten Sucht- und Genussmittel wie Alkohol, unmittelbar nach der abrupten und von staatlicher Seite her nicht vorbereiteten Entlassung des Berufungsbeklagten aus seinem über 11 Jahre andauernden Freiheitsentzug mit weitgehenden, engmaschigen Kontrollen nachvollziehbar. Der Berufungsbeklagte konnte dem Gericht zudem glaubhaft versichern, dass er nunmehr auch in Bezug auf Alkohol wieder abstinent lebt und intrinsisch hierzu motiviert ist, da ihm der Alkoholkonsum nicht guttue. Der Berufungsbeklagte machte zudem einen sehr strukturierten und klaren Eindruck; Anzeichen für einen besorgniserregenden persistierenden Absturz in alte Suchtmuster innerhalb der immerhin rund fünf Monate in Freiheit sind nicht erkennbar. Daran ändert auch die vom SMV vorgebrachte Verweigerung der Haaranalyse bzw. Urinprobe nichts, wäre es doch bei einem Täuschungswillen des Berufungsbeklagten anschliessend nahegelegen, vor den Schranken gar nichts von seinen Konsumrückfällen zu erzählen. Der Berufungsbeklagte hat sich im Vollzug generell nicht strategisch, sondern vielmehr authentisch und transparent verhalten (vgl. etwa die Aufgabe seiner Arbeitsstelle kurz vor der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, welche angesichts der Arbeitsbedingungen durchaus nachvollziehbar erscheint, ihm aber ungünstig ausgelegt zu werden drohte; eingehend hierzu angefochtenes Urteil, S. 10, Akten S. 2920). Zuversichtlich stimmen auch die fortgesetzten psychotherapeutischen Sitzungen bei G____, welche den Berufungsbeklagten eigenen Angabe zufolge gut unterstützen. Der Berufungsbeklagte beweist damit ein nachhaltiges Problembewusstsein und Einsicht sowie Therapie- und Mitwirkungsbereitschaft, was günstig erscheint. Der Berufungsbeklagte war bereits in F____ durch den auf forensische Psychotherapie spezialisierten Dr. G____ behandelt worden (siehe etwa Akten S. 2530) und bezeichnet die therapeutische Beziehung zu diesem als sehr gut und stabil (siehe oben E. 3.6). Es ist also diesbezüglich auch von einem tragfähigen Therapieverhältnis zu einem geeigneten Therapeuten auszugehen.
Auch sonst wirkte und wirkt der Berufungsbeklagte insgesamt deutlich stabiler. So wird dem Berufungsbeklagten in den Verlaufsberichten des B____ beispielsweise ein regelrechter Verlauf mit müheloser Regeleinhaltung, Absprachefähigkeit, durchgehendem Arbeitsbündnis und Berücksichtigung der Risikofaktoren im Vorfeld zu Ausgängen attestiert. Im Kontakt sei er insgesamt als freundlich und kommunikativ erlebt worden. Er wende inzwischen früher Emotionsregulationsstrategien an und die Intensität und Frequenz seiner Anspannungsmomente scheine reduzierter. In seiner inneren Haltung könne er gestärkt und klar wahrgenommen werden; gegenüber vertrauten Personen gelinge es ihm meist, proaktiv und eigene Bedürfnisse beachtend zu kommunizieren. Suizidale Krisen gab es seit rund fünf Jahren keine mehr. Auch konnte der Berufungsbeklagte inzwischen seine Ausbildung zum Tierpfleger abschliessen. Eine Destabilisierung ist nach oben Erwogenem auch nach seiner abrupten Entlassung ohne behördliches Anschlusssetting vor rund fünf Monaten nicht eingetreten, was ebenfalls zuversichtlich stimmt (siehe zum Ganzen auch oben E. 3.6 und unten E. 3.7.2).
Im letzten Vollzugs- und Therapiebericht des B____ vom 23. Mai 2025 hiess es zwar auch, die Diagnose der emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Borderline-Typus werde durch die Einschätzung der behandelnden Fachpersonen, Verhaltensbeobachtungen und den Behandlungsverlauf bestätigt. Insbesondere würden sich impulsive Regulationsmuster und eine instabile zwischenmenschliche Beziehungsgestaltung zeigen. Die Psychische und Verhaltensstörung durch Alkohol bleibe aufgrund ihrer deliktsrelevanten Dynamik weiterhin therapieimmanent. Obwohl die Abstinenzkontrollen durchgehend negativ ausgefallen seien und eine aktuelle Steuerungsfähigkeit im geschützten Setting erkennbar sei, bestehe ein Risiko einer Reaktivierung maladaptiver Coping-Strategien bei emotionaler Überlastung (Akten S. 2823).
Allerdings ist daran zu erinnern, dass die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme eine fortbestehende schwere psychische Störung erfordert («psychisch schwer gestört», eingehend hierzu Heer/Habermeyer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 59 N 30g ff.). Das Bundesgericht hat etwa festgehalten, eine «mässig ausgeprägte» Störung erfülle dieses Kriterium nicht (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.4 mit weiteren Hinweisen). Nach dem Dargelegten erscheint es vorliegend zumindest fraglich, ob beim Berufungsbeklagten zum aktuellen Zeitpunkt noch von psychischen Störungen von ausreichender Virulenz bzw. Schwere im Sinne von Art. 59 Abs. 1 StGB auszugehen ist. Dies muss indessen nicht abschliessend geklärt werden, da es ohnehin an den übrigen Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme fehlt, wie nachfolgend aufgezeigt wird.
3.7.2
Fehlen der Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung
Gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB dürfen für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung noch nicht gegeben sein (siehe oben E. 3.5.1). Der Täter wird gemäss Art. 62 Abs. 1 StGB aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist eine günstige Prognose. Umgekehrt setzt die Verlängerung der Massnahme voraus, dass dem Täter prospektiv noch keine günstige Prognose gestellt werden kann (BGE 135 IV 139 E. 2.2.1). Die Prognose ist günstig, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 mit weiteren Hinweisen, in: Pra 2012 Nr. 22 S. 142, 143).
Vorliegend wurde im Gutachten vom 13. November 2014 im Rahmen der Legalprognose festgestellt, die in den letzten Jahren nachzuzeichnende, zunehmende Destabilisierung und Isolation des Berufungsbeklagten sei über zunehmend gewalttätige Vorläuferhandlungen (v.a. Suizidversuche) in einen massiven, fremddestruktiven Akt gemündet. Ohne strukturierte, spezifische Behandlung und nachgeschaltete Rehabilitation sei mit weiteren Gewalthandlungen der bisherig gezeigten Art zu rechnen, wobei betont werden müsse, dass sowohl die Anzahl als auch das Andauern der Risikofaktoren gemeinsam zum – trotz Vorläuferhandlungen – singulären Delikt geführt hätten (Akten S. 77 ff., 82). Ohne strukturierte spezifische Behandlung und soziale Rehabilitation seien unvermittelt auftretende Gewaltdelikte der gezeigten Art mittel- und längerfristig mit erheblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Die wesentlichen prädisponierenden Faktoren für das erneute Auftreten ähnlich gelagerter Delikte seien hauptsächlich in der Persönlichkeitsstörung und der Suchtproblematik des Berufungsbeklagten zu sehen. Diese Faktoren seien zunächst als überdauernd zu bewerten und würden dadurch vor dem Hintergrund der unbewältigten sozialen und Beziehungssituation (gesamte Lebensumstände) den Boden bereiten für kurzfristige massive Dekompensationen, welche mit einer akuten psychischen Störung von erheblicher Schwere vergleichbar seien (Akten S. 84).
Im Gutachten vom 22. November 2021 wurde zur Legalprognose zusammengefasst ausgeführt, eine fremdaggressive Handlungsbereitschaft lasse sich beim Berufungsbeklagten sowohl anhand der Therapieberichte als auch der ausführlichen Explorationsgespräche nicht mehr feststellen. Der Berufungsbeklagte sei in der Gesamtschau im Vergleich zu einem gedachten durchschnittlichen Täter in einer vergleichbaren Deliktskategorie eher im legalprognostisch günstigen Bereich anzusiedeln. Sollte der Berufungsbeklagte der Delinquenzhypothese folgend, in allen Bereichen in alte dysfunktionale Reaktionsmuster zurückfallen, sei die Rückfallwahrscheinlichkeit für einen (versuchten) Mord bzw. ein Tötungsdelikt etwa bei 3 % anzusiedeln. Es müsse aber betont werden, dass der Berufungsbeklagte vom letztgenannten Szenario in der aktuellen Entwicklung sehr weit entfernt sei, wobei der Verlauf zeige, dass eine Vulnerabilität relativ schnell dysfunktionale Muster aktivieren könne. Hervorzuheben sei zudem, dass es sich beim Anlassdelikt um ein singuläres Ereignis mit massiver Fremdaggression handle und der Berufungsbeklagte im Vorfeld – abgesehen von leichten Sachbeschädigungen – ausschliesslich autoaggressive Tendenzen gezeigt habe, weshalb bei ihm eher nicht von einer wissenschaftlichen Evidenz ausgegangen werden könne (eingehend hierzu oben E. 3.6).
Im letzten Gutachten vom 18. Dezember 2023 wurde wiederum angesichts der fortbestehenden Borderline-Persönlichkeitsproblematik, dem aktiven Substanzgebrauch, der deutlichen Anfälligkeit für Belastungen und der negativen Emotionslage des Berufungsbeklagten von einem niedrig-moderaten Risiko für schwere Gewalthandlungen ausgegangen. Nur für den Fall, dass es dem Berufungsbeklagten ohne therapeutische Hilfestellung in Freiheit längerfristig nicht gelingen werde, seinen Konsum und seine Emotionslage unter Kontrolle zu halten, wurde ein beachtliches Eskalationsrisiko auch für Selbst- oder Fremdschädigungen erkannt – allerdings wiederum erst nach einer gewissen Vorlaufzeit. Das anhand der statistisch relevanten Risikofaktoren errechnete, spezifische Rückfallrisiko für Tötungsdelikte betrage, bezogen auf die Wiederholungsgefahr in einem Zeitraum von 3 bzw. 9 Jahren, 0,2 bis 0,4 %; die spezifische Rückfallrate für schwere bzw. gefährliche Körperverletzungsdelikte betrage 17-25 %, bezogen auf 3-9 Jahre (eingehend hierzu oben E. 3.6).
Diese Rückfallprognosen sind im Lichte der beim Berufungsbeklagten seither eingetretenen Entwicklungen, insbesondere jener der letzten zwei Jahre seit Erstellung des letzten Gutachtens, zu betrachten.
Die Vorinstanz hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den positiven Verlauf des offenen, bereits stark gelockerten Vollzugs im B____, die Einhaltung der damit verbundenen Anforderungen und Auflagen, die therapeutischen Fortschritte des Berufungsbeklagten und seinen Ausbildungsabschluss als Tierpfleger hingewiesen. Die Vorinstanz hat sodann zu Recht betont, dass der Berufungsbeklagte sich nunmehr für eine Totalabstinenz ausspreche und seit Januar 2024, mithin zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils seit rund anderthalb Jahren, suchtmittelabstinent sei, und zwar auch im Zuge vermehrter Belastungssituationen wie dem Schlafexternat und seiner externen Arbeitsstelle. Dem Berufungsbeklagten seien auch im Zusammenhang mit seiner Borderline-Persönlichkeitsstörung Fortschritte zu attestieren. Die Vorinstanz hat des Weiteren überzeugend erwogen, dass die Gründe für die vorzeitige Auflösung des externen Arbeitsverhältnisses seitens des Berufungsbeklagten zumindest teilweise legitim erschienen, und es positiv zu werten sei, dass der Berufungsbeklagte in diesem Zusammenhang seine Grenzen anerkannt habe. Auf diese Erwägungen kann verwiesen werden (angefochtenes Urteil, S. 9 ff., Akten S. 2919 ff., siehe auch oben E. 3.1 sowie eingehend zum Vollzugsverlauf oben E. 3.6).
Ergänzend ist zu den Entwicklungen seit der vorinstanzlichen Hauptverhandlung Folgendes zu bemerken: Nachdem der instruierende Appellationsgerichtspräsident den Antrag auf Sicherheitshaft mit Entscheid vom 18. Juli 2025 abgelehnt hatte, wurde der Berufungsbeklagte kurz darauf per 20. Juli 2025 abrupt und ohne jegliches behördliche Anschlusssetting aus der ausgelaufenen Massnahme entlassen. Dank gewisser Rahmenbedingungen, die der Berufungsbeklagte noch im Massnahmenvollzug selbst aufgegleist hatte, stand er nicht ganz ohne Anschlusslösung auf der Strasse. So hatte er sich im Vorfeld eine unbegrenzte Wohnmöglichkeit bei seiner Mutter und einen Therapieplatz bei Dr. G____, seinem ehemaligen forensischen Psychotherapeuten aus dem F____, zusichern lassen (Akten S. 2875 f.) sowie die Vereine [...] und [...] um Hilfe bei der Suche nach einer Wohnanschlusslösung ersucht (Akten S. 3011). Seit August 2025 nimmt der Berufungsbeklagte regelmässige Therapiesitzungen bei Dr.G____ wahr (eingehend zum Ganzen oben E. 3.6 und 3.7.1). Diese Bemühungen zeigen, dass der Berufungsbeklagte die sich ihm im Falle einer Entlassung stellenden Herausforderungen durchaus realistisch einschätzte und ernstnahm sowie sich Hilfe zu holen wusste. Entsprechend war auch schon dem Verlaufsbericht vom 18. Oktober 2024 des B____ zu entnehmen, dass der Berufungsbeklagte Risikosituationen adäquat einschätzen und die erarbeiteten Skills und Strategien zielgerichtet anwenden könne (Akten S. 2627).
Gewisse Rahmenbedingungen liessen sich im Massnahmenvollzug und mit der unklaren Perspektive (allfällige Sicherheitshaft oder plötzliche Entlassung) freilich noch nicht vorbereiten (vgl. auch E-Mail der fallführenden Therapeutin vom 7. Juli 2025, Akten S. 3014). Seit seiner Entlassung aus der ausgelaufenen Massnahme hat sich der Berufungsbeklagte aber offensichtlich weiter um die Einrichtung haltgebender Strukturen und diesbezügliche Unterstützung seitens verschiedenster Stellen bemüht. Ohne Hilfe seitens des SMV hat er – nebst der Weiterführung der Psychotherapie bei Dr. G____ – sich eine Wohnung angemietet, sich eine realistische Tagesstruktur mit einer für ihn erfreulichen, moderaten Tätigkeit (halbtags, vier Tage/Woche) organisiert, sein soziales Umfeld (Familie, Freunde) aktiviert und sich konstruktive Beschäftigungen auch ausserhalb der institutionellen Tagesstruktur gesucht (eigener Haushalt, [...]club, Hunde Ausführen, Haushaltshilfe für eingeschränkte Mutter etc.). Fähigkeiten zur aktiven Freizeitgestaltung einschliesslich des Pflegens prosozialer Kontakte wie etwa zu Mutter und Bruder sowie Kollegen im Raum Basel waren dem Berufungsbeklagten auch verschiedentlich von den Vollzugsanstalten bescheinigt worden (siehe etwa Akten S. 2623). Damit weist der Berufungsbeklagte im Vergleich zu anderen Entlassenen einen überdurchschnittlich günstigen sozialen Empfangsraum auf. Der Berufungsbeklagte sicherte sich des Weiteren auch die nötige finanzielle Unterstützung (IV-Rente, Ergänzungsleistungen), was sich ebenfalls stabilisierend und mithin günstig auswirkt. Um eine begleitete Wohnform hatte der Berufungsbeklagte sich ebenfalls bemüht, allerdings sahen die ersuchten Stellen beim Berufungsbeklagten keinen Bedarf hierzu, was angesichts der Selbständigkeit und der Wohnkompetenzen des Berufungsbeklagten, welche ihm ebenfalls bereits von den Vollzugsanstalten attestiert wurden, nicht wundert. Die Etablierung dieses Anschlusssettings, das zahlreiche wesentliche Elemente eines offenen Massnahmensettings bzw. einer bedingten Entlassung unter Auflagen – naturgemäss abzüglich der behördlichen Kontrollen und Eingriffsmöglichkeiten – abdeckt, stellt eine grosse Leistung des Berufungsbeklagten dar und ist ihm positiv anzurechnen – was denn auch der SMV einräumt. Für die Zukunft hegt der Berufungsbeklagte realistische, sachgerechte Pläne (IV-geschützte Tätigkeit in seinem Beruf als Tierpfleger, zunächst in niedrigem und später allenfalls steigenden Pensum; eingehend zum Ganzen oben E. 3.6).
Der SMV bringt vor, es verblieben offene Fragen zu den aktuellen Verhältnissen des Berufungsbeklagten. Angesichts der eingehenden, nach Einschätzung des Gerichts glaubhaften Auskünfte seitens des Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung sowie angesichts der eingereichten Unterlagen verbleiben von den vom SMV aufgeworfenen Fragen aber letztlich nur noch jene zur Häufigkeit der Therapie und dazu, ob der Berufungsbeklagte das aktuelle Setting aufrechterhalten wird, wenn der behördliche Druck hierzu wegfällt. Gemäss den Bescheinigungen von Dr. G____ besucht der Berufungsbeklagte die Therapie jedenfalls «regelmässig», womit aus Sicht des Gerichts eine therapeutisch wirksame Regelmässigkeit gemeint sein dürfte. Auch die Berücksichtigung und Behandlung deliktsrelevanter Problemfelder dürfte bei Dr. G____ gewährleistet sein, hat er doch den Berufungsbeklagten bereits im F____ mit einem entsprechenden Auftrag behandelt. Da der SMV es zudem unterlassen hat, den Berufungsbeklagten anlässlich der Berufungsverhandlung hierzu näher zu befragen, kann er ihm nach Abschluss des Beweisverfahrens fehlende entsprechende Angaben nicht entgegenhalten. Ob der Berufungsbeklagte die stützenden Rahmenbedingungen ohne behördlichen Druck aufrechterhalten wird, lässt sich freilich nicht mit Sicherheit voraussagen. Im Rahmen der Prüfung der bedingten Entlassung stellt sich aber ohnehin vielmehr die Frage, ob der Zustand des Täters es rechtfertigt, ihm die Gelegenheit zu geben, sich bedingt – d.h. noch unter weitreichenden Möglichkeiten staatlicher Kontrolle – in Freiheit zu bewähren.
Der SMV legt in seiner Berufung den Fokus nachvollziehbarerweise stark auf die Frage nach der Suchtmittelabstinenz des Berufungsbeklagten bzw. dessen Konsumrückfälle seit der Entlassung und verlangt diesbezüglich Gewissheit. Indessen ist in Erinnerung zu rufen, dass es nach der Rechtsprechung für eine bedingte Entlassung genügt, wenn zu erwarten ist, dass der Betroffene keine weiteren Straftaten begehen wird, die mit der behandelten Störung in Zusammenhang stehen (siehe die Nachweise oben). Demgegenüber ist bei einem Suchtbetroffenen nicht etwa als Selbstzweck zu verlangen, dass mit keinerlei Konsumrückfällen mehr zu rechnen wäre. Konsumrückfälle sind lediglich insoweit von Bedeutung, als sie Rückschlüsse auf die Legalprognose zulassen. Auch Gewissheit über den Erfolg einer Entlassung der betroffenen Person in Freiheit ist nicht vorausgesetzt, würde doch die bedingte Entlassung anderenfalls keinen Sinn ergeben (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 26 mit weiteren Hinweisen). Freilich ist bei der Beurteilung der Gefährlichkeit des Täters nach der Art bzw. Bedeutung des gefährdeten Rechtsguts zu differenzieren. Bei Gefährdung hochwertiger Rechtsgüter wie Leib und Leben sind an Nähe und Ausmass der Gefahr weniger hohe Anforderungen zu stellen als bei der Gefährdung weniger bedeutender Rechtsgüter wie Eigentum und Vermögen (BGE 127 IV 1 E. 2a, 118 IV 108 E. 2.a; BGer 6B_576/2024 vom 11. Dezember 2024 E. 6.3,6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.6.2 mit weiteren Hinweisen; Heer/Habermeyer, a.a.O., Art. 59 StGB N 50 und 56a mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend sind angesichts der vom Berufungsbeklagten begangenen, schweren Anlasstat (versuchter Mord) und der entsprechend betroffenen, äusserst hochwertigen Rechtsgüter Leib und Leben zwar grundsätzlich weniger hohe Anforderungen an Nähe und Ausmass der Gefahr zu stellen. Allerdings ist auch zu betonen, dass es beim Berufungsbeklagten im gesamten, über 11 Jahre andauernden Haft- bzw. Vollzugsverlauf keinerlei ernsthafte Anzeichen für erneute (Gewalt-)Delikte gab – dies gerade auch in Phasen, in denen der Berufungsbeklagte mit Belastungserleben und Konsumrückfällen zu kämpfen hatte und selbst in längeren Phasen moderaten oder gar übermässigen Konsums. Der Berufungsbeklagte zeigte seit der Anlasstat – auch in den stark gelockerten Vollzugsformen – keinerlei fremdschädigendes Verhalten mehr, nicht einmal in Form von Tätlichkeiten. Vielmehr wurde er im Umgang mit Miteingewiesenen sowie dem Betreuungspersonal als insgesamt freundlich und respektvoll beschrieben. Die aktenkundigen früheren Suizidversuche (zuletzt im Januar 2021) und die einmalige verbale Entgleisung vom 21. November 2023 (Putzabend) erscheinen in der Gesamtbetrachtung nicht ausschlaggebend. Seit nunmehr rund fünf Monaten befindet sich der Berufungsbeklagte zudem ohne jegliche behördlichen Auflagen in Freiheit. Auch in dieser Zeit gab es keinerlei deliktische Vorfälle oder Hinweise auf (Gewalt-)Delikte seitens des Berufungsbeklagten. In diesem Zusammenhang ist auch daran zu erinnern, dass die Anlasstat des Berufungsbeklagten von den Sachverständigen als aus seiner Biografie herausragendes, singuläres deliktisches Ereignis qualifiziert wurde, auch wenn die Entwicklung zur Anlasstat hin im Zusammenhang zur diagnostizierten Persönlichkeitsstörung und Substanzgebrauchsproblematik stand (siehe zum Ganzen oben E. 3.6).
Zudem sind die gewichtigen Fortschritte des Berufungsbeklagten in Bezug auf seine Suchtproblematik – seine rund anderthalbjährige totale Suchtmittelabstinenz und seine entsprechende, zunehmend intrinsische Abstinenzmotivation – durch die vereinzelten Alkoholkonsumrückfälle nach seiner abrupten Entlassung nicht etwa hinfällig geworden, zumal der Berufungsbeklagte aktuell weiterhin eine intrinsische Abstinenzmotivation sowie eine erneute Totalabstinenz seit der Wiederaufnahme der Psychotherapie vor über vier Monaten glaubhaft macht (eingehend hierzu oben E. 3.4, 3.6 und 3.7.1). Für das Berufungsgericht hat sich vor diesem Hintergrund nichts Wesentliches an der Situation zum Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils geändert. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz und der Verteidigung erscheint damit die im letzten Gutachten vom 18. Dezember 2023 angestellte, auf einer fehlenden Abstinenzmotivation gründende Rückfallprognose nach wie vor als überholt. Die Faktoren, welche gemäss der Sachverständigen zum Zeitpunkt der Begutachtung einer bedingten Entlassung entgegenstanden (eingeschränkte Kooperationsbereitschaft mit Tendenz zu krisenhafter Entwicklung; fehlende intrinsische Behandlungs- und Abstinenzmotivation; aktiver Substanzgebrauch; unkritische Sicht auf Zukunft ausserhalb juristischer Bedingungen sowie fehlende gefestigte Perspektive; deutlich herabgesetzte Belastbarkeit; Verantwortungsexternalisierung; deutliche Beeinträchtigung durch klinische, deliktsrelevante Symptome [Akten S. 2276, siehe auch oben E. 3.6]), sind heute angesichts der aktuellen Situation des Berufungsbeklagten wesentlich günstiger zu beurteilen. Zudem erscheint eine lückenlose Totalabstinenz auch im Lichte dieses Gutachtens nicht als zwingende Voraussetzung für eine gute Legalprognose (vgl. das positive Entlassungsszenario 1, hierzu oben E. 3.6).
Angesichts der unterstützenden Rahmenbedingungen, die sich der Berufungsbeklagte geschaffen hat, sowie unter Berücksichtigung seiner überwiegend positiven Entwicklungen mit Bezug auf seine Emotions- und Regulationsstörung sowie Suchtproblematik erachtet das Gericht – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – die Legalprognose des Berufungsbeklagten als hinreichend günstig, sodass sie eine bedingte Entlassung rechtfertigt. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann eine bedingte Entlassung mit diversen Auflagen (etwa betreffend Therapie, Wohnbegleitung, Bewährungshilfe und Suchtmittelabstinenz mit entsprechenden Kontrollen sowie einer Probezeit) verbunden werden, welche zur Überprüfung und Eindämmung eines allfälligen Restrisikos nach wie vor ausreichend erscheinen. Dies auch vor dem Hintergrund, dass selbst im (ohnehin überholten) Gutachten vom 18. Dezember 2023 das Entlassungsszenario mit bloss längerfristigem, nicht aber kurz- und auch nicht mittelfristigem Risiko einer Selbst- oder Fremdschädigung am wahrscheinlichsten erachtet wurde (Akten S. 2271 ff., siehe auch oben E. 3.6). Das weitere Bedürfnis der betroffenen Person nach flankierenden Massnahmen wie ambulante Behandlung, Bewährungshilfe oder Weisungen ist dabei durchaus mit einer günstigen Legalprognose vereinbar (Heer, a.a.O., Art. 62 StGB N 25; vgl. auch Art. 62 Abs. 3 StGB).
Der SMV führte denn auch selbst aus, es bleibe dem Appellationsgericht unbenommen, die Vollzugsbehörde anzuweisen, den Berufungsbeklagten bis zu einem gewissen Datum bedingt aus dem Massnahmenvollzug zu entlassen. Der SMV hat eine bedingte Entlassung indessen weder rechtzeitig aufgegleist noch angeordnet, sondern vielmehr Berufung gegen die Nichtverlängerung der Massnahme angemeldet und mit Eingabe vom 8. Juli 2025 (Eingang beim Strafgericht am 10. Juli 2025) – mithin nicht einmal zwei Wochen vor dem Auslaufen der Massnahme – die Anordnung von Sicherheitshaft über den Berufungsbeklagten beantragt. Auch als der Antrag auf Sicherheitshaft mit Entscheid des instruierenden Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Juli 2025 (gleichentags vorab per E-Mail an die Parteien zugestellt) abgelehnt wurde, ordnete der SMV keine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten an. Der SMV bringt vor, die Auffassung der Vorinstanz, dass sich das erforderliche strukturgebende Setting innerhalb von weniger als 5 Wochen aufgleisen lasse, gehe an der Realität vorbei. Zudem sei ein solches Setting anschliessend ausreichend zu erproben, was Zeit erfordere. Das Fehlen einer stufengerechten Vorbereitung ist indessen nicht ausschlaggebend für die Verweigerung einer bedingten Entlassung (BGer 6B_1083/2017 vom 21. November 2017 E. 3.7; Heer, a.a.O., Art. 62 N 24). Da die Massnahme inzwischen per 20. Juli 2025 ausgelaufen ist, bleibt für eine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten ohnehin kein Raum mehr. Denn nur aus einem noch bestehenden Massnahmenverhältnis kann überhaupt bedingt entlassen werden (Heer, Beendigung therapeutischer Massnahmen: Zuständigkeiten und Verfahren, in: AJP 2017, S. 592, 596 f., 601; dieselbe, a.a.O., Art. 62 StGB N 19c). Der Berufungsbeklagte führt zu Recht aus, dass es dem Zuwarten seitens der Vollzugsbehörde zuzuschreiben ist, dass eine bedingte Entlassung des Berufungsbeklagten einschliesslich Auflagen und Kontrollen nicht mehr möglich ist, und dass sich dieses behördliche Versäumnis nicht zu Lasten des Berufungsbeklagten auswirken darf. Insbesondere kann nicht etwa eine Massnahmenverlängerung angeordnet werden, bloss um den Berufungsbeklagten aus dieser Massnahme bedingt entlassen zu können. Denn sind die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung – wie vorliegend – gegeben, fehlt es umgekehrt an einer zentralen Voraussetzung für eine Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme (Art. 59 Abs. 4 Satz 2 StGB).
3.7.3
Verhältnismässigkeit
3.7.3.1
Ergänzend sei noch auf die Frage der Verhältnismässigkeit einer Massnahmenverlängerung eingegangen. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt in diesem Zusammenhang, dass die Massnahme geeignet ist, bei der betroffenen Person die Legalprognose zu verbessern. Es muss erwartet werden können, dass sich durch die Fortführung der Massnahme der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen begegnen lasse (Art. 59 Abs. 4 StGB, BGE 135 IV 139 E. 2.3.1, siehe auch oben E. 3.5.1), mithin muss der Täter behandlungsfähig sein (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, 134 IV 315 E. 3.4.1; BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.1 f.). Die stationäre therapeutische Massnahme kann nach der Rechtsprechung nur angeordnet werden, wenn im Zeitpunkt des Entscheids die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dadurch lasse sich die Gefahr weiterer Straftaten deutlich verringern. Somit reichen einerseits die bloss vage Möglichkeit einer Verringerung der Gefahr und andererseits die Erwartung einer lediglich minimalen Verringerung nicht aus (BGE 134 IV 315 E. 3.4.1). Weiter muss die Massnahme notwendig sein, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Zweck (d.h. die Verbesserung der Legalprognose) ausreichen würde. Dieses Kriterium trägt dem Aspekt des Verhältnisses zwischen Strafe und Massnahme bzw. der Subsidiarität von Massnahmen Rechnung. Schliesslich muss zwischen dem Eingriff und dem angestrebten Zweck eine vernünftige Relation bestehen (Verhältnismässigkeit i.e.S.). Das bedeutet, dass die betroffenen Interessen gegeneinander abgewogen werden müssen. Bei einer Prüfung des Zweck-Mittel-Verhältnisses fallen im Rahmen der Gesamtwürdigung auf der einen Seite insbesondere die Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte der betroffenen Person in Betracht. Auf der anderen Seite sind das Behandlungsbedürfnis sowie die Schwere und die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten relevant (BGer 6B_376/2024 vom 5. Juni 2024 E. 2.2.2,6B_933/2023 vom 15. Februar 2024 E. 12.2.2,6B_1226/2023 vom 20. Dezember 2023 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch BGE 142 IV 105 E. 5.4, 137 IV 201 E. 1.2). Da die Verlängerung einer stationären therapeutischen Massnahme im Grunde Ausnahmecharakter hat, rechtfertigt sie sich nur bei Gefahr relativ schwerwiegender Delikte (BGE 137 II 233 E. 5.2.1, mit Hinweis).
3.7.3.2
Vorliegend erscheint bereits fraglich, inwiefern eine Verlängerung der Massnahme das Rückfallrisiko beim Berufungsbeklagten noch im erforderlichen Masse («deutlich») zu verringern vermag (Geeignetheit). Schliesslich ist etwa dem Abschlussbericht des F____ vom 30. Mai 2024 zu entnehmen, die Rückfallgefahr lasse sich auch durch eine weitere intensive institutionelle Anbindung oder gar psychiatrisch-stationäre Rückversetzung nicht mehr wesentlich verringern (Akten S. 2529). Das Berufungsgericht befürchtet vielmehr, dass eine weitere Verlängerung der Massnahme und das damit verbundene Herausreissen des Berufungsbeklagten aus seinem aktuellen, funktionierenden Setting (neu eingerichtete Mietwohnung, etablierte und ihm zusagende Tagesstruktur, vertrauensvolle und stabile Arbeitsbeziehung zu forensischem Psychotherapeuten, regelmässige Kontakte zu Familie und Freunden, Hobbies etc.) zu einer kontraproduktiven Destabilisierung und Perspektivlosigkeit beim Berufungsbeklagten führen würden.
Mit Blick auf die Erforderlichkeit ist erneut darauf hinzuweisen, dass die mildere Massnahme einer bedingten Entlassung mit umfassenden Auflagen und Weisungen aus Sicht des Gerichts ebenso gut geeignet gewesen wäre, einer allfälligen Gefahr weiterer Straftaten seitens des Berufungsbeklagten rechtzeitig zu begegnen. Dass eine bedingte Entlassung nun wegen des langen Zuwartens der Behörden ausscheidet, kann sich wie gesagt nicht zulasten des Berufungsbeklagten auswirken. Ohnehin hat der Berufungsbeklagte wie bereits erwähnt selbst für weitgehende risikominimierende Rahmenbedingungen für sein Leben in Freiheit gesorgt und macht eine intrinsische Motivation glaubhaft, diese Rahmenbedingungen festigen und weiter ausbauen zu wollen (eingehend hierzu oben E. 3.6 und 3.7.2).
Der SMV macht in seinem Antrag schliesslich geltend, angesichts der Schwere des Anlassdelikts, der bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgüter und des offenen Vollzugsregimes sei eine Massnahmenverlängerung um ein weiteres Jahr dem Berufungsbeklagten zumutbar (Akten S. 2772).
Der Berufungsbeklagte hat einen versuchten Mord (Anlasstat) begangen. Allerdings beging er diesen im Zustand mittelgradig verminderter Schuldfähigkeit. Ferner blieb es aufgrund tätiger Reue des Berufungsbeklagten beim Versuch, der wenige Minuten nach der Tat mit seinem Mobiltelefon den Polizeinotruf verständigte, seinen Aufenthaltsort durchgab und sich von der Polizei festnehmen liess (zum Ganzen Urteil vom 21. Januar 2015, Akten S. 91 ff.). Der Berufungsbeklagte wurde entsprechend zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren verurteilt, deren Vollzug wiederum zugunsten der stationären therapeutischen Massnahme aufgeschoben wurde. Der Berufungsbeklagte befand sich im Zusammenhang mit der Anlasstat vom 23. März 2014 (Tattag) bis zum 20. Juli 2025, d.h. für insgesamt 11 Jahre und knapp 4 Monate, in Untersuchungshaft bzw. im (teilweise vorzeitigen) Massnahmenvollzug (Verhaftung am 23. März 2014 [Akten S. 91 ff.], Entlassung aus dem Massnahmenvollzug am 20. Juli 2025 [Akten S. 3107 f.]). Die stationäre therapeutische Massnahme wurde bereits dreimal verlängert und der vom Berufungsbeklagten ausgestandene Freiheitsentzug beträgt nach dem Gesagten beinahe das Doppelte seiner schuldangemessenen Strafe.
Hinzu kommt, dass der Berufungsbeklagte sich während des gesamten, über 11 Jahre andauernden Massnahmenverlaufs – abgesehen von den zwischenzeitlichen Konsumrückfällen – wohl verhalten und mit grossem Engagement am therapeutischen Prozess mitgewirkt hat. Seit der Anlasstat vom 23. März 2014 ist er mit keinerlei fremdschädigenden Handlungen mehr aufgefallen. Am letzten Vollzugsort, dem B____, legte der Berufungsbeklagte ein rundum vorbildliches Vollzugsverhalten an den Tag und konnte wie bereits erwähnt auch eine stabile, totale Abstinenz aufweisen. Seit seiner Entlassung in die Freiheit vor rund fünf Monaten sind ebenfalls keinerlei deliktische Vorfälle oder auch nur Anhaltspunkte für (Gewalt-)Delikte des Berufungsbeklagten bekannt geworden.
Abgesehen davon, dass die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung gegeben sind (bzw. vor Ablaufen der Massnahme gegeben waren), wäre eine weitere (vierte) Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vor diesem Hintergrund auch nicht mehr verhältnismässig.
3.8
Ergebnis
Zusammenfassend betrachtet sind die Voraussetzungen für eine Verlängerung der stationären therapeutischen Massnahme vorliegend nicht erfüllt und die Berufungen bzw. die Anträge auf Massnahmenverlängerung des SMV und der Staatsanwaltschaft sind abzuweisen.
4.
Kosten und Entschädigungen
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Berufungsbeklagten weder für das erst- noch für das zweitinstanzliche Verfahren Kosten aufzuerlegen (Art. 426 Abs. 1 und 5 sowie Art. 428 Abs. 1 und 3 StPO).
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, wird für seine Bemühungen im zweitinstanzlichen Verfahren ein Honorar aus der Gerichtskasse ausgerichtet, wobei grundsätzlich auf seine Honorarnote vom 10. Dezember 2025 abgestellt werden kann (Akten, S. 3194 ff.). Hierzu werden 2,75 Stunden für die Berufungsverhandlung vom 11. Dezember 2025 sowie die Nachbesprechung zum Ansatz von CHF 200.– gezählt (§ 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400, HoR]). Dies ergibt ein Honorar von CHF 4'433.35 und einen Auslagenersatz von CHF 43.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 362.60. Hiervon abzuziehen ist wiederum der Betrag in Höhe von CHF 1'336.10, welcher dem amtlichen Verteidiger bereits im Rahmen des Haftverfahrens (DGS.2025.24) am 23. Juli 2025 ausbezahlt wurde (siehe auch die Bemerkung auf der Honorarnote, Akten S. 3194). Dem amtlichen Verteidiger sind mithin noch total CHF 3'503.35 aus der Gerichtskasse zuzusprechen bzw. zu entrichten.
Mangels Kostenauflage zulasten des Berufungsbeklagten greift auch keine Rückerstattungspflicht des Berufungsbeklagten für die Kosten der amtlichen Verteidigung im erst- und zweitinstanzlichen Verfahren (Art. 135 Abs. 4 StPO e contrario).
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Kammer):
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 16. Juni 2025 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren.
Die Berufungen des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft werden abgewiesen.
Die Anträge des Straf- und Massnahmenvollzugs sowie der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Januar 2015 über A____ angeordneten sowie mit Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 19. April 2021 um 2 Jahre, mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 13. Januar 2022 um 2 Jahre und mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 11. Januar 2024 um 1,5 Jahre (bis zum 20. Juli 2025) verlängerten stationären therapeutischen Massnahme um ein weiteres Jahr werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
In Bezug auf die in Rechtskraft erwachsene Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das erstinstanzliche Verfahren kommt Art. 135 Abs. 4 StPO nicht zur Anwendung.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Alain Joset, Advokat, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 4'433.35 und ein Auslagenersatz von CHF 43.50, zuzüglich 8,1 % Mehrwertsteuer von CHF 362.60, abzüglich der Auszahlung vom 23. Juli 2025 in Höhe von CHF 1'336.10, somit total CHF 3'503.35 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung kommt nicht zur Anwendung.
Mitteilung an:
- Justiz- und Sicherheitsdepartement, Abteilung Strafvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Berufungsbeklagter
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.