SB.2025.87
Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache versuchte sexuelle Nötigung sowie Tätlichkeiten
Rubrum
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
URTEIL
vom 31. März 2026
Mitwirkende
lic. iur. Eva Christ (Vorsitz),
Prof. Dr. Ramon Mabillard, MLaw Désirée Stramandino
und Gerichtsschreiberin MLaw Nathalie De Luca
Beteiligte
A____, geb. [...] Berufungskläger
c/o [...] Beschuldigter
vertreten durch lic. iur. Moritz Gall, Advokat,
Elisabethenstrasse 28, Postfach 425, 4010 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Berufungsbeklagte
Binningerstrasse 21, Postfach, 4001 Basel Anschlussberufungsklägerin
B____ Privatklägerin
vertreten durch lic. iur. Tanja Schneeberger, Berufungsbeklagte
Rechtsanwältin, Steinentorstrasse 39, 4010 Basel
Gegenstand
Berufung gegen ein Urteil des Strafdreiergerichts
vom 9. September 2024 (SG.2024.130)
betreffend Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung,
mehrfache versuchte sexuelle Nötigung sowie Tätlichkeiten
Sachverhalt
Mit Urteil vom 9. September 2024 erklärte das Strafdreiergericht des Kantons Basel-Stadt A____ (nachfolgend Berufungskläger oder Beschuldigter) der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten schuldig und verurteilte ihn zu drei Jahren Freiheitsstrafe, davon zwei Jahre mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von 2 Jahren. Weiter verurteilte das Strafgericht ihn zu einer Busse von CHF 500.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung fünf Tage Ersatzfreiheitsstrafe. In Bezug auf die Anklage der sexuellen Belästigung sprach das Strafgericht den Berufungskläger frei. Von einer Landesverweisung sah es ausnahmsweise ab. Der Berufungskläger wurde zudem zur Zahlung einer Genugtuung an B____ (nachfolgend Privatklägerin) in Höhe von CHF 8'000.– sowie zu den Verfahrenskosten verurteilt. Eine Mehrforderung der Privatklägerin von CHF 4'000.– wurde abgewiesen. Dem amtlichen Verteidiger des Berufungsklägers sowie der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin wurden Honorare aus der Gerichtskasse entrichtet, jeweils unter Rückforderungsvorbehalt zulasten des Berufungsklägers.
Gegen dieses Urteil hat der Berufungskläger mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 Berufung erklärt und beantragt, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung und der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten kostenlos freizusprechen. Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin sei abzuweisen und der Berufungskläger sei von der Bezahlung der vorinstanzlichen Verfahrenskosten zu befreien. Dem Berufungskläger sei die amtliche Verteidigung zu gewähren; unter ordentlicher und ausserordentlicher Kostenfolge. Die amtliche Verteidigung mit lic. iur. Moritz Gall als Verteidiger ist dem Berufungskläger mit Verfügung vom 14. Oktober 2025 gewährt worden.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2025 hat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt daraufhin Anschlussberufung erhoben und beantragt, der Berufungskläger sei zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zu verurteilen und es sei eine Landesverweisung inklusive SIS-Eintrag von 10 Jahren anzuordnen. Im Übrigen sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen.
Die Privatklägerin hat mit Eingabe vom 9. Dezember 2025 beantragt, das erstinstanzliche Urteil sei vollumfänglich zu bestätigen und ihr sei für das Berufungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2025 ist für die Privatklägerin die unentgeltliche Verbeiständung mit lic. iur. Tanja Schneeberger als unentgeltliche Vertreterin bewilligt worden. Zudem hat die Verfahrensleiterin festgestellt, dass innert Frist keine Beweisanträge gestellt worden sind.
Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 sind die Migrationsakten über den Berufungskläger eingeholt worden und es ist um einen Kurzbericht betreffend Vollzug einer allfälligen Ausweisung nach Ecuador ersucht worden. Das Migrationsamt hat diesen sowie die Migrationsakten mit Eingabe vom 7. Januar 2026 eingereicht.
Anlässlich der Hauptverhandlung vom 31. März 2026 sind der Berufungskläger mit seinem Verteidiger sowie die Staatsanwaltschaft vor dem Appellationsgericht erschienen. Der Berufungskläger ist zur Person und zur Sache befragt worden. Der Verteidiger und die Staatsanwaltschaft sind zum Vortrag gelangt und haben an ihren bereits schriftlich gestellten Anträgen festgehalten. Der Berufungskläger erhielt das letzte Wort. Die Tatsachen sowie die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Gemäss Art. 398 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist die Berufung gegen Urteile erstinstanzlicher Gerichte zulässig, mit denen das Verfahren ganz oder teilweise abgeschlossen wird, was vorliegend der Fall ist. Zuständiges Berufungsgericht ist nach § 88 Abs. 1 und § 92 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) ein Dreiergericht des Appellationsgerichts. Der Berufungskläger ist vom angefochtenen Urteil berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung bzw. Abänderung, sodass er gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Erklärung der Berufung legitimiert ist. Auch die Staatsanwaltschaft ist gemäss Art. 381 Abs. 1 StPO zur Erhebung von Rechtsmitteln und damit zur Erklärung der Anschlussberufung gemäss Art. 401 StPO legitimiert. Die Eintretensvoraussetzungen sind durch die form- und fristgerechte Einreichung der beiden Rechtsmittel erfüllt; auf die Berufung und die Anschlussberufung ist einzutreten.
1.2
Gemäss Art. 398 Abs. 3 StPO können mit der Berufung Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden.
1.3
Im Rechtsmittelverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Die Berufung kann daher auf die Anfechtung von Teilen des Urteils beschränkt werden (Art. 399 Abs. 3 lit. a und Abs. 4 StPO). Erfolgt eine Teilanfechtung, erwachsen die nicht angefochtenen Punkte in Rechtskraft. Vorliegend hat der Berufungskläger beantragt, er sei von den Vorwürfen der Vergewaltigung, der mehrfachen, teilweise versuchten, sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten freizusprechen, unter Kostenfolge. Die Staatsanwaltschaft hat die Strafzumessung und den Verzicht auf die obligatorische Landesverweisung angefochten. Damit sind der Freispruch in Bezug auf Ziff. 1.1 der Anklageschrift (Vorwurf der sexuellen Belästigung), der Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände, die Entschädigung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Moritz Gall, für das erstinstanzliche Verfahren sowie die Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Tanja Schneeberger, für das erstinstanzliche Verfahren in Rechtkraft erwachsen.
1.4
Der Berufungskläger moniert zunächst, dass in Bezug auf die angeklagten Tätlichkeiten ein gültiger Verzicht auf den Strafantrag gemäss Art. 30 Abs 5 StGB bestehe. Die Privatklägerin sei zum Zeitpunkt des Verzichts zwar minderjährig, aber urteilsfähig und damit strafantragsberechtigt gewesen. Dadurch habe sie auch gültig auf einen solchen verzichten können. Der Verzicht sei zeitlich vor der Strafanzeige der gesetzlichen Vertreter erfolgt, ein gültiger Antrag habe danach gar nicht mehr gestellt werden können (Plädoyer des Verteidigers anlässlich der Berufungsverhandlung [nachfolgend Pläd. BV], Akten S. 543 f.).
Tatsächlich erscheint es fraglich, inwieweit der Verzicht auf den Strafantrag vorliegend verbindlich erfolgt ist (Art. 30 Abs. 3 und 5 StGB). Angesichts des umfassenden Freispruchs (siehe nachfolgende E. 2.6), welcher für den Beschuldigten in casu günstiger ist als eine Verfahrenseinstellung, kann die Frage des gültigen Strafantrags aber hier offen bleiben.
2.
Tatsächliches
2.1
Sachverhalt gemäss Anklage
Die Anklage wirft dem Berufungskläger folgenden (im Berufungsverfahren relevanten) Sachverhalt vor (Anklageschrift, Akten S. 282 ff.):
«2. Sexuelle Nötigung (Versuch) und Tätlichkeiten
2.1
Der Geschädigten ging es mittlerweile so schlecht, dass sie nicht mehr alleine gehen konnte und vom Beschuldigten gestützt werden musste. Er ging mir ihr am 16. Dezember 2022, ca. 16:00 Uhr – 18:00 Uhr, zwischen der Ballettschule, Elisabethenstrasse 16, Basel, und dem Theater Basel, Theaterstrasse 7, Basel, hindurch zum überdachten Veloparkplatz. Dort begann er die Geschädigte gegen ihren Willen zu küssen. Sie wehrte sich trotz ihres Unwohlseins und ihrer Angst, indem sie wiederholt erklärte, dass er aufhören solle. Er fasste ihr, ihren Widerstand nicht beachtend, unter das Oberteil, schob den BH zur Seite und knetete ihre Brüste.
2.2
Er wollte dann von der Geschädigten oral befriedigt werden und forderte sie auf, auf die Knie zu gehen. Dagegen sträubte sie sich. Der Beschuldigte packte sie am Hals und "brätschte" bzw. stiess sie gewaltsam nach hinten gegen das Gitter. Die vom Alkohol geschwächte Geschädigte bekam Panik und traute sich nicht mehr, sich zu wehren aus Angst, dass er ihr noch mehr weh tun würde. Sie sagte ihm immer wieder "hör uf". Er versuchte, sie nach unten zu drücken, in der Absicht, sie dazu zu bringen, ihn oral zu befriedigen. Dadurch versuchte er gewaltsam, die geschilderte sexuelle Handlung vorzunehmen. Sie blieb jedoch stehen.
2.3
Im Anschluss daran packte er sie erneut am Hals und stiess sie gewaltsam nach hinten auf eine kleine Mauer. Durch das Stossen des Beschuldigten schlug sich die Geschädigte den Kopf so stark an, dass ihr für einige Sekunden schwarz vor Augen wurde. Er drückte sie nach hinten und würgte sie mit beiden Händen, dabei drückte er ihr die Daumen vorne in den Hals. Dies führte dazu, dass sie mehrfach für kurze Zeit keine Luft mehr bekam.
2.4
Er fügte ihr durch das geschilderte Verhalten Verletzungen (Blaue Flecken und Schürfwunden) am Kopf, Hals und Rücken zu. Am 19. Januar 2023 stellte B____ Strafantrag wegen aller in Frage kommenden Tatbestände.
3. Sexuelle Nötigung
3.1
Der Beschuldigte hielt am 16. Dezember 2022, ca. 16:00 – 18:00 Uhr, die vom Alkohol geschwächte und durch die von ihm vorgängig gegen sie ausgeübte Gewalt verängstigte Geschädigte mit einer Hand gewaltsam in liegender Position auf der kleinen Mauer beim Veloparkplatzfest. Er öffnete ihre Hose mit seiner anderen Hand. Danach griff er mit einer Hand in ihre Hose und Unterhose und fasste sie im Vaginalbereich an. Er führte zwei Finger in ihre Vagina ein. Sie sagte ihm währenddessen immer wieder, dass er aufhören solle und sie das nicht möchte. Sie traute sich nicht sich körperlich zu wehren, da sie befürchtete, wieder gegen die Wand "gebrätscht" zu werden. Aufgrund der geschilderten Gewaltanwendung nötigte er sie, den sexuellen Übergriff über sich ergehen zu lassen.
4. Vergewaltigung
4.1
Im Anschluss daran zog er der auf der kleinen Mauer des Veloparkplatzes liegenden, vom Alkohol geschwächten und aufgrund seiner vorgängigen Gewaltanwendung eingeschüchterten Geschädigten die Hose gegen ihren Willen bis zur Mitte des Oberschenkels herunter. Er legte sich ihre Beine über die Schulter und drang mit seinem Penis in ihre Vagina ein. Sie sagte ihm immer wieder "hör uf". Er vollzog jedoch gegen ihren Willen den Geschlechtsverkehr. Die Geschädigte befürchtete, vom Beschuldigten erneut geschlagen und gewürgt zu werden. Aufgrund der geschilderten Gewaltanwendungen nötigte er sie, die Vergewaltigung zu erdulden.
4.2
Nach mehreren Minuten kam eine unbekannte Person zufällig vorbei und unterbrach sie, woraufhin der Beschuldigte den Geschlechtsverkehr unverzüglich einstellte. Die Geschädigte war nicht im Stand, etwas zur unbekannten Person zu sagen, da es ihr aufgrund des vorausgegangenen Alkoholkonsums so schlecht ging.
4.3
Durch das geschilderte Vorgehen des Beschuldigten erlitt die Geschädigte Schmerzen im Unterleib und mehrere Tage andauernde Bauchschmerzen.
5. Sexuelle Nötigung (Versuch)
5.1
Der Beschuldigte führte die Geschädigte, welche sich immer noch in einem alkoholisierten und schlechten Zustand befand, am 16. Dezember 2022 um ca. 18:00 Uhr zum C____-Gebäude [...], wo sie sich neben dem Haupteingang hinsetzte. Er begann einen erneuten Annäherungsversuch und wollte von ihr oral befriedigt werden. Dazu drückte er ihren Kopf gewaltsam in Richtung seines Genitalbereichs. Es ging ihr zu diesem Zeitpunkt so schlecht, dass sie, um sich zu wehren, nur noch den Kopf wegdrehen konnte. Als er anfing sich auszuziehen, hielt sie sich die gekreuzten Arme vors Gesicht, weil sie das nicht wollte. Mit seinen Handlungen versuchte er gewaltsam, sie zu einer sexuellen Handlung zu nötigen.
5.2
Eine zufällig anwesende Drittperson wandte sich an den Sicherheitsmann des C____, welcher unverzüglich aus der C____ herauskam und den Beschuldigten von der Geschädigten wegzog. Die Geschädigte fing sofort an zu weinen und der Beschuldigte entfernte sich. Danach begleitete der Sicherheitsmann die Geschädigte zum Bahnhof und sie fuhr mit dem Zug nach Hause.»
2.2
Parteistandpunkte
2.2.1
Anlässlich der Berufungsverhandlung bekräftigt der Berufungskläger seinen Antrag auf einen vollumfänglichen Freispruch. Er stellt sich auf den Standpunkt, der vorinstanzliche Schuldspruch verletze Bundesrecht. Dem Berufungskläger seien insbesondere seine Aussagen in Solothurn zum Verhängnis geworden. Diese seien nicht vollständig gewesen. In der handschriftlich protokollierten Ersteinvernahme als Opfer habe er indes klar erwähnt, dass ihm eine Vergewaltigung vorgeworfen und er deshalb angegriffen worden sei. Hätte er etwas vertuschen wollen, hätte er sicherlich nicht das Wort Vergewaltigung genannt. Die Vorinstanz selbst gestehe Widersprüche in den Aussagen der Privatklägerin ein, halte aber dafür, dass diese die Glaubhaftigkeit bestärkten. Es bestünden jedoch nicht nur kleine Differenzen, sondern eine Falschbeschuldigung der Privatklägerin, die diese auch zurücknehme: In der Voruntersuchung habe sie ausgesagt, der Kuss sei gegen ihren Willen erfolgt. In der Hauptverhandlung hingegen habe die Privatklägerin ausgesagt, dieser erste Kuss sei einvernehmlich gewesen. Ihre Aussage in der Voruntersuchung, wonach sie bereits nach dem ersten Kuss hätte begreifen müssen, dass etwas nicht gut sei, ergebe nur Sinn, wenn dieser gegen ihren Willen passiert sei. Weiter mache es keinen Sinn, dass sie sich erfolgreich gegen den versuchten Oralverkehr habe wehren können, jedoch einige Minuten später bezüglich des Geschlechtsverkehrs völlig wehrlos gewesen sein solle. Dass sie den Oralverkehr dezidiert verneint habe, zeige zudem, dass sie in der Lage gewesen sei, ihren Willen zu bilden und diesem Nachdruck zu verleihen. Dem vorbeikommenden Passanten sei nichts aufgefallen, was für eine schlechte Situation gesprochen habe. Die Privatklägerin habe sich auch nicht an den Passanten gewendet und um Hilfe gebeten. Die Privatklägerin habe ausgesagt, dass der Berufungskläger sie später so gehalten habe, dass sie keine Hilfezeichen habe machen können. Beim Passanten hätte sie jedoch die Chance für einen Hilferuf ergreifen können. Ferner habe die Privatklägerin anlässlich der Hauptverhandlung ausgesagt, auf der Toilette ihr Handy noch gehabt zu haben. Sie sei also allein gewesen und hätte einer Freundin oder der Polizei anrufen können. Dass sie um ein genügendes soziales Umfeld verfüge, um sich an eine vertraute Person wenden zu können, zeige der nächste Tag: Sie habe 20 Leute organisieren können, um den Berufungskläger zu verprügeln. Nach ihrem Toilettengang sei der Berufungskläger ebenfalls auf die Toilette gegangen. Die Privatklägerin habe in der Voruntersuchung ausgesagt, dass der Beschuldigte sie angeekelt, sie aber nicht weggekonnt habe. Wenn davor tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden hätte, hätte sie die Zeit allein nutzen und die Treppe hinaufrennen können. Selbst wenn sie sich davor aus Scham keine Hilfe geholt habe, sei es unverständlich, dass sie nicht geflüchtet sei, als sie allein auf den Berufungskläger gewartet habe. Flucht sei der normalste Reflex (Pläd. BV, Akten. S. 544 f.).
Zum Vorwurf vor der C____bringt der Berufungskläger vor, er habe die Privatklägerin dort nochmals zum Oralverkehr überreden wollen. Zu dieser Situation sei dann Frau D____ hinzugekommen. Dass sie daraufhin den Sicherheitsmann verständigt habe, bedeute nicht, dass ein Übergriff stattgefunden habe. Normalerweise halte sich dort niemand auf. Der Sicherheitsmann habe ausgesagt, er habe keine sexuellen Handlungen feststellen können. Relevanter sei jedoch, wie sich die Privatklägerin verhalten habe: Nachdem sie mit dem Berufungskläger das Handy und die Jacke getauscht habe, sei letzterer gegangen. Zum Sicherheitsmann habe sie danach kein Wort von einem sexuellen Übergriff gesagt. Gemäss Aussagen des Sicherheitsmannes habe sie ihm gesagt, sie wolle nach Hause gehen und habe keine Verletzungen. Sie wolle nicht, dass die Polizei involviert werde. Der Sicherheitsmann habe nicht einmal einen Eintrag gemacht, so niederschwellig sei die Situation aus seiner Sicht gewesen. Die Privatklägerin habe danach jegliche Zusammenarbeit mit der Polizei verweigert (Pläd. BV, Akten S. 545 f.).
Zum möglichen Motiv für eine Falschanschuldigung verweist der Berufungskläger sodann auf den 17. Dezember 2022 und den an jenem (Folge-)Tag stattgefundenen Angriff auf den Berufungskläger. Die Privatklägerin habe ihrer Freundin mitgeteilt, dass etwas nicht gut gewesen sei. Das habe relativ schnell die Runde gemacht. Jeder habe etwas gewusst und es habe geheissen, die Privatklägerin sei vergewaltigt worden. Die Sache sei ausser Kontrolle geraten, was man auch in der Korrespondenz danach sehe. Die Privatklägerin habe gegenüber einem oder einer Bekannten gesagt, der Berufungskläger könne ja nicht so blöd sein, ihren Namen zu nennen, weil er habe sie ja vergewaltigt. Sodann habe ein gewisser E____ (gemeint ist wohl E____) in einer Sprachnachricht an die Privatklägerin gesagt, was sie gegenüber den Behörden sagen solle, damit er selbst nicht ins Gefängnis müsse. Das heisse die Freunde der Privatklägerin, die wegen der angeblichen Vergewaltigung den Berufungskläger für sie verprügelt hätten, bräuchten diese Vergewaltigung im eigenen Strafverfahren als Rechtfertigung. Dies habe die Privatklägerin massiv unter Druck gesetzt. Sie habe daran festhalten müssen, um die Leute zu unterstützen, die umgekehrt sie unterstützt hätten. Einerseits seien die Widersprüche in den Aussagen zu gross, um eine Verurteilung zu rechtfertigen und andererseits sei das Verhalten der Privatklägerin nicht konsistent damit, dass es zu einer Vergewaltigung gekommen sein solle (Pläd. BV, Akten S. 546 f.).
2.2.2
Die Staatsanwaltschaft verweist in ihrem Plädoyer vor Berufungsinstanz zunächst auf die Erwägungen der Vorinstanz. Diese habe die Aussagen der Privatklägerin für sehr glaubhaft gehalten und die Widersprüche darin als Indiz für deren Glaubhaftigkeit gewertet (siehe Plädoyernotizen der Staatsanwaltschaft anlässlich der Berufungsverhandlung, Akten S. 532; Protokoll der Berufungsverhandlung [nachfolgend Prot. BV], Akten S. 547). Dem Berufungskläger hält die Staatsanwaltschaft entgegen, dass die Privatklägerin anlässlich der Videoeinvernahme in der Voruntersuchung ausgesagt habe, der Kuss sei für sie überraschend gewesen. Sie sei schockiert gewesen, habe jedoch in diesem Moment nichts gesagt. Daraus ergebe sich keine Falschbeschuldigung. Dass die Privatklägerin sich gegen den Geschlechtsverkehr – im Vergleich zum vorgängig versuchten Oralverkehr – nicht mehr gewehrt habe, ergebe entgegen dem Berufungskläger insofern Sinn, als der Berufungskläger nach dem versuchten Oralverkehr gewalttätig geworden sei und die Privatklägerin Angst vor noch mehr Gewalt gehabt habe. In Bezug auf den Umstand, dass sie sich nicht bei Passanten Hilfe geholt habe oder bei der Toilette geflüchtet sei, müsse berücksichtigt werden, dass sie betrunken gewesen sei und ihre Mutter über den Grund für den Besuch nach Basel angelogen habe (Prot. BV, Akten S. 547).
2.3
Beweislage
2.3.1
Objektive Beweismittel
2.3.1.1
Gemäss dem Rapport der Polizei Solothurn vom 30. Januar 2023 anlässlich der Meldung, die durch den Vater der Freundin der Privatklägerin erstattet worden war, erklärte die Privatklägerin, sie habe den Berufungskläger über Snapchat kennengelernt. Sie hätten sich in Basel für ein erstes Date verabredet. Sie hätten Smirnoff mit Fanta getrunken, irgendwo in Basel. Der Berufungskläger habe sie geküsst, was sie nicht gestört habe. Dann habe er auf offener Strasse ein Kondom hervorgeholt und sei ohne Gewalt in sie eingedrungen. Sie habe sich nicht gewehrt, dies aber nicht gewollt, was sie ihm auch mündlich gesagt habe (Polizeirapport vom 30.1.2023, Akten S. 79 f.). Sie habe nicht sagen können, wie der Vorfall konkret abgelaufen und wo es geschehen sei. Ebenfalls habe die Geschädigte mehrfach gegenüber der rapportierenden Person gesagt, dass sie gar nicht wolle, dass die Polizei mit der Sache zu tun habe, für sie sei es abgeschlossen und sie wolle nicht, dass die Polizei überhaupt ermittle. Dies habe sie auch dem Vater ihrer Kollegin gesagt. Jedoch habe dieser darauf bestanden, den Vorfall der Polizei zu melden (Polizeirapport vom 30.1.2023, Akten S. 80). Die Privatklägerin wollte auch nicht, dass der Vorfall ihren Eltern mitgeteilt werde (Fallzuteilung an die Staatsanwaltschaft, Akten S. 85). Die Privatklägerin verzichtete sodann auf eine forensisch-medizinische Untersuchung und zunächst auch auf einen Strafantrag und auf die Übermittlung ihrer Daten an die Opferhilfe (Polizeirapport vom 30.1.2023, Strafantragsformular sowie Verzichtserklärung, Akten S. 81 – 84; siehe auch Strafanzeige vom 7. März 2023, Akten S. 87). Dem Polizeirapport lässt sich ebenfalls entnehmen, dass die Privatklägerin um 21:51 Uhr eine Atemalkoholkonzentration von 0.21 mg/l aufwies (Akten, S. 81).
2.3.1.2
Weiter ist als objektives Beweismittel die Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin vorhanden. Daraus lässt sich einerseits der Chatverlauf auf Snapchat zwischen ihr und dem Berufungskläger vor deren Treffen am 16. Dezember 2022 entnehmen (vgl. Chatnachrichten, Akten S. 182 ff.). Andererseits wurden nach dem 16. Dezember 2022 diverse Sprachnachrichten von der Privatklägerin an unbekannte Personen oder von unbekannten Personen an die Privatklägerin ausgewertet (Verschriftlichung der Sprachnachrichten, Akten S. 177 ff.). Diese sind indes vor allem relevant im Zusammenhang mit dem von einer Freundin der Privatklägerin geplanten Angriff auf den Berufungskläger am 17. Dezember 2022 als Rache wegen der angeblichen Vergewaltigung. Näher darauf eingegangen wird daher in der Beweiswürdigung, soweit dies notwendig ist (vgl. nachstehende E. 2.5).
2.3.2
Subjektive Beweismittel
Als subjektive Beweismittel sind die Aussagen der Privatklägerin, jene des Berufungsklägers sowie die Depositionen der beiden Zeugen vorhanden. Diese werden in der Folge zusammengefasst, um sie sodann zu würdigen.
2.3.2.1
Aussagen der Privatklägerin
2.3.2.1.1
In der Videoeinvernahme vom 19. Januar 2023 (gesichert auf USB-Stick Nr. 1072; vgl. auch Allgemeiner Bericht zur Videoeinvernahme [nachfolgend Videoeinvernahme], Akten S. 89 - 99) beschreibt die Privatklägerin, wie sie sich mit dem Berufungskläger in Basel verabredet habe. Sie habe ihrer Mutter diesbezüglich nicht die Wahrheit gesagt, sondern einen Vorwand angegeben, weil diese es sonst nicht erlaubt hätte (Videoeinvernahme, Akten S. 91). Der Berufungskläger habe sie am Bahnhof abgeholt. Sie seien meistens beim Klosterberg / Stadttheater gewesen («wo es so wie dreieckige Steine am Boden gehabt habe»). Der Berufungskläger habe eine Flasche Smirnoff hervorgeholt. Das sei bei ihr nicht so schlimm, weil sie wisse, was sie vertrage und nie so viel trinke, dass sie nicht mehr da sei. Sie habe zwei Becher getrunken, gemischt mit Fanta oder Sprite. Mit der Zeit habe sie gemerkt, dass es ihr schlechter gehe als es ihr gehen sollte. Es sei ihr schwindelig gewesen und sie habe kein Gleichgewicht mehr gehabt. Sie habe das seltsam gefunden, zumal sie vorher noch etwas gegessen habe. Sie sei auf die Toilette gegangen, er habe draussen gewartet. Er habe dann gesagt, er habe ihr wohl aus Versehen mehr Alkohol gegeben. Sie habe ihm das als Erklärung nicht geglaubt. Der Berufungskläger habe dann angefangen, sie zu küssen. Da sei sie sehr schockiert und überrascht gewesen, dass er das so schnell gemacht habe. Dann habe er anderswo hingehen wollen. Er habe sie bereits gestützt, weil sie nicht mehr allein habe gehen können. Sie seien zu einer Ecke gegangen, wo eigentlich niemand gewesen sei. Dort habe sie Angst bekommen. Sie habe nichts machen können, sie sei so im Schock gewesen. Er habe angefangen sie zu berühren, worauf sie gesagt habe, er solle aufhören. Sie habe auch gesagt, es sei ihr nicht wohl und sie habe wohl zu viel getrunken, sie habe gehofft, dass er sie sein lasse. Er habe aber weitergemacht und angefangen, sie im Privatbereich zu berühren. Er habe angefangen, sich auszuziehen und unbedingt gewollt, dass sie auf die Knie gehe. Also es sei draussen kalt gewesen und er habe die Hosen aufgemacht. Er habe sein Genital herausgenommen und sie habe ihm gesagt, das mache sie nicht («nei, hör uf, das mache ig nid, ig go nid uf d’Chnöi vor öperem»). Das habe sie sogleich bereut, weil sie in seine Augen gesehen habe und er hierauf gesagt habe: «was hesch du jetzt gseit» und sie am Hals gepackt habe. Er habe sie an die Wand hinter ihr «brätscht» und das sei nicht «fiin» passiert. Ab da habe sie Panik gehabt. Sie habe gewusst, dass er sie bei einem Abwehrversuch schlagen würde oder noch mehr mache. Sie habe nicht gewollt, dass er ihr noch mehr weh mache. Das sei auch ein grosser Grund, weshalb sie nichts gemacht habe. Sie habe einfach immer gesagt «hör uf» und habe ihn mit den Worten, es könnte ja jemand kommen, erschrecken wollen. Er habe sie wieder am Hals gepackt und gegen eine kleine Mauer mit so einer Art Gitter geschubst. Sie habe sich stark am Kopf gestossen und es sei ihr ein paar Sekunden lang schwarz gewesen (Videoeinvernahme, Akten S. 91). Sie habe immer mehr Panik bekommen und sich gefragt, was er mache und wie lange das gehe. Sie habe nur von ihm weggewollt. Aber sie habe auch nichts gesagt, aus Angst, dass er sie schlagen oder würgen würde. Das Würgen habe er mit beiden Händen gemacht. Es sei nicht auf eine erotische Art gewesen, wie es viele Leute mögen würden. Er habe ihr dann die Hosen ausgezogen und ein Kondom hervorgenommen. Sie wisse nicht mehr, ob er es benutzt habe, weil sie nicht hingesehen habe. Sie habe nur gewollt, dass es vorbei sei. Er habe nicht aufgehört. Es sei zum Geschlechtsverkehr gekommen, bis jemand gekommen sei. Dieser jemand habe gesagt, sie sollten aufhören und sich «verpissen». Er [diese Person] habe wohl gedacht, es handle sich um ein Paar, weil der Berufungskläger sofort den Arm um ihre Schulter gehalten und gesagt habe «oh Entschuldigung». Sie sei nicht im Stande gewesen, etwas zu sagen, weil er sie so nah bei sich gehalten habe und sie habe gewusst, in dieser Position brauche es einen Schlag oder einen Schlag in die Seite. Er sei viel grösser und breiter als sie und sie hätte keine Chance gehabt, ihn zu überwältigen (Videoeinvernahme, Akten S. 92).
Weiter schildert die Privatklägerin, sie seien dann weggegangen, wegen diesen Personen. Der Berufungskläger habe sie nicht mehr losgelassen und sie zu sich gepackt, so dass ihr Kopf auf seiner Schulter gewesen sei. Wohl damit sie niemandem durch ihren Gesichtsausdruck ihre Hilflosigkeit zeigen könne. Er habe sie zu C____ geführt, was sein grösster Fehler gewesen sei. Sie habe dann bemerkt, dass es in der Nähe vom Bahnhof gewesen sei. Wenn man bei den Trams vorbeigehe, sei auf der rechten Seite C____. Dort habe er sie hingesetzt und sich neben sie gesetzt. Sie habe bemerkt, dass sie ihr Handy nicht mehr habe. Er habe gesagt, das sei kein Problem, er habe es. Sie habe keine Ahnung, wann er es genommen habe. Ab dem Moment habe sie gewusst, dass es kritisch sei, denn er habe auch die ganze Zeit gewollt, dass sie mit ihm nach Hause gehe. Dort habe sie das erste Mal Nein gesagt, sie müsse nachhause, sie müsse gehen, der Zug fahre. Er habe dann gesagt, sie könne auch am nächsten Tag nachhause gehen. Er habe wieder versucht, ihren Kopf in seinen Genitalbereich zu drücken. Sie habe sich gewehrt, indem sie den Kopf weggedreht habe, bis der Berufungskläger kurz aufgehört habe und sie wieder aufgesessen sei. Zum Teil habe er ihren Kopf auch halten müssen, weil sie fast gar nicht mehr da gewesen sei. Ihm sei das gar nicht seltsam vorgekommen, dass es ihr so schlecht gegangen sei. Der Berufungskläger sei dann aufgestanden und sie sei mit dem Rücken an der Wand angelehnt gesessen. Er habe dann angefangen, sich auszuziehen und das sei der Moment gewesen, wo sie nur noch ihre Arme gekreuzt vor dem Gesicht gehalten habe, weil sie das einfach nicht gewollt habe. Es sei jemand aus der C____ gekommen und habe ihn von ihr weggezogen. Dabei sei sie «ausgebrochen». Sie habe angefangen zu weinen und zu zittern, habe den Berufungskläger nicht mehr anschauen können. Der Mann (aus der C____) habe gesagt, der Berufungskläger solle jetzt gehen, oder er (der Mann) rufe die Polizei. Der Berufungskläger habe versucht, sich herauszureden, er wisse jetzt auch nicht, wieso sie so tue, das sei neu für ihn. Er sei dann gegangen und der Mann, der in der C____ gearbeitet habe, sei bei ihr geblieben. Er habe sich nach ihrem Befinden erkundigt. Sie habe ihm eine Kurzversion erzählt. Der Mann habe gesagt, sie habe auch getrunken, man rieche es. Sie sei minderjährig und man rieche es, dass es nicht Bier gewesen sei. Er habe aus diesem Grund nicht die Polizei verständigt. Dann habe er sie noch zum Bahnhof begleitet und gesagt, falls etwas sei, solle sie zur C____ kommen und nach dem Namen verlangen. Es habe dort auch Überwachungskameras und es könne sein, dass der Vorfall aufgezeichnet worden sei. Er habe ihr auch ihr Handy zurückgegeben. Die Privatklägerin habe ihm gesagt, dass der Berufungskläger es habe (Videoeinvernahme, Akten S. 92).
Sie sei dann zu ihrer besten Freundin, F____, nach Olten gefahren. Sie, die Privatklägerin, habe gewusst, dass sie «es» noch nicht den Eltern sagen könne. Sie wisse, dass sie es sagen müsse, habe den Vorfall aber nicht ihren Eltern übers Telefon berichten wollen oder gewollt, dass sie via Polizei davon erführen. Das sei der Grund gewesen, weshalb sie ihre beste Freundin angerufen habe, weil dieser das auch schon passiert sei. Diese habe gewusst, wie die Privatklägerin sich fühle. In Olten seien sie dann ins Restaurant des Vaters ihrer Freundin gegangen. Dort habe dieser mit der Privatklägerin gesprochen und sie überredet, die Polizei zu informieren. Die Polizei sei gekommen und die Privatklägerin habe ihr alles erzählt und gesagt, sie wolle nicht, dass die Eltern kontaktiert würden. Die Polizei habe dann gesagt, das müsse sie mit dem Staatsanwalt besprechen, weil die Privatklägerin noch nicht volljährig sei. Man sei dann auf den Polizeiposten gegangen, wo sie den Verzicht (auf einen Strafantrag) unterschrieben habe und einen Alkoholtest habe machen müssen. Sie habe sich noch nie so geschämt, aus einem Restaurant zu gehen, weil es so komisch ausgesehen hätte, dass zwei Jugendliche (ihre Freundin sei mitgekommen) mit der Polizei aus einem Restaurant geführt würden (siehe Aufnahme der Videoeinvernahme vom 19.1.2023, USB-Datenträger, ab 10:36:20). Sie habe beim Alkoholtest «nicht so viel geblasen», daher sei es seltsam, dass es ihr so schlecht gegangen sei. Sie wolle den Berufungskläger auch nicht beschuldigen, dass etwas im Getränk gewesen sei, das könne sie nicht wissen, weil sie es nicht gesehen habe. Sie finde es persönlich einfach «komisch», und dass es ihm nicht aufgefallen sei, dass es ihr so gehe. Sie (wohl die Polizistin) habe dann gesagt, es sei gefährlich, es gebe viele solche Menschen und sie (die Privatklägerin) könne froh sein, sei es nicht schlimmer ausgegangen. Die meisten Menschen würden danach im Rhein landen in Basel oder in einer Ecke. Daher habe sie extrem Glück gehabt, auch dass jemand dazwischen gekommen sei (Aufnahme der Videoeinvernahme vom 19.1.2023, USB-Datenträger, ab 10:37:55). Sie habe zuerst gedacht, dass sie das schaffe und den Eltern nichts sage. Es sei dann aber jeden Tag schlimmer geworden. Sie sei vor rund zwei Jahren mit Borderline und Depressionen diagnostiziert worden. Man habe sie damals behandelt und sie habe Antidepressiva genommen und das sei noch nicht ganz vorbei gewesen. Aus diesem Grund sei sie wohl wieder in dieses Loch gerutscht. Ihre psychische Lage sei durch diesen Vorfall «sehr weit unten». Sie habe es dann ihren Eltern erzählt und diese seien «stei hässig» geworden, weil sie gelogen und nicht sofort angerufen habe, aber auch erschrocken. Sie habe danach auch ihr Handy den Eltern abgegeben (Videoeinvernahme, Akten S. 92 f.).
Die Privatklägerin führt weiter aus, sie habe nichts mehr vom Berufungskläger gehört und sie habe einigen Kolleginnen vom Vorfall erzählt. Eine Kollegin habe dann gesagt: «ich ha au mol mit däm gschribe, bi au mol fascht mit däm use». Sie selbst habe dann gesagt: «gang eifach nid mit däm use, bitte mach das nid» (Aufnahme der Videoeinvernahme vom 19.1.2023, USB-Datenträger, ab 10:40:03). Andere Kolleginnen würden den Berufungskläger auch vom Insta-Profil kennen. Sie habe dann gemerkt, dass es dumm gewesen sei, den Verzicht (auf einen Strafantrag) zu unterschreiben. Es sei nicht nur wegen ihr, sondern man wisse nicht, mit wie vielen der Berufungskläger sich schon getroffen habe und sie wolle nicht, dass das noch jemand anderem passiere (Videoeinvernahme, Akten S. 93).
Später in der Videoeinvernahme präzisiert die Privatklägerin auf Frage hin, dass der Berufungskläger sie erstmals vor dem Kino auf den Mund geküsst habe (Videoeinvernahme, Akten S. 94). Sie habe sich in dem Moment schon sehr schlecht gefühlt. Sie habe ihm nach dem Toilettengang gesagt, es sei ihr komisch und sie trinke nichts mehr. So wie sie sich erinnere, habe der Berufungskläger die Becher weggeworfen. Er habe dann gesagt, sie sollten irgendwo anders hingehen und dort habe sie es eigentlich «ckecken» sollen. Spätestens da hätte sie «es» merken und abhauen sollen, aber sie habe gar nicht gekonnt, weil es ihr schwindlig gewesen sei. Ihr Bauchgefühl habe ihr dort gesagt, «das chunnt nid guet». Beim Anfassen habe sie ihm gesagt, dass sie das nicht wolle und auch, dass sie nicht auf die Knie gehe. Als sie das gesagt habe, sei «ja das passiert, wo er sie gehalten habe». Beim neuen Ort habe sie bei den neuerlichen Küssen versucht, mit dem Kopf nach hinten auszuweichen. Der Berufungskläger habe bei der Oberweite angefangen, sie anzufassen. Er habe zuerst über dem BH ihre Oberweite angefasst und danach den BH zur Seite geschoben. Sie habe kein Zeitgefühl gehabt, es hätte eine Stunde oder zwei Stunden oder eine halbe Stunde sein können. Er habe die Oberweite nicht brutal angefasst, einfach wie geknetet. Nach dem Küssen habe er gesagt, dass sie auf die Knie gehen solle. Sie habe erklärt, dass sie vor keinem Mann auf die Knie gehen werde. Da sei er wütend geworden, das sei ihr jedenfalls so vorgekommen, und habe sie gefragt: «was hesch du grad gseit?». Er habe sie dann mit einer Hand am Hals gepackt und sie an die Wand «brätscht» und habe danach wieder versucht, ihren Kopf nach unten zu drücken. Er habe zu dem Zeitpunkt noch alle Kleider getragen. Er habe sie an den Schultern gefasst und nach unten gedrückt. Sie habe sich aber extrem gesträubt. Dann habe er es wohl gemerkt. Er habe sie wieder am Hals gepackt und sie auf das Geländer «druf do». Sie sei am Sitzen gewesen und er sei viel an ihrem Hals gewesen und das ziemlich brutal. Er habe dabei seine Daumen in den vorderen Hals gedrückt, sodass sie zum Teil keine Luft mehr gehabt habe, was teilweise 10 Sekunden gedauert habe. Er habe sie mit einer Hand nach unten gedrückt und mit der anderen Hand ihre Hosen geöffnet. Sie sei auf der Mauer gesessen und mit dem Oberkörper nach hinten gedrückt worden. Er sei mit der Hand in ihre Hose rein und habe sie mit den Fingern im Vaginalbereich angefasst, hinein ins Loch (zeigt es mit Mittel- und Ringfinger vor). Er habe sie «gfingerlet», mit zwei Fingern. Sie habe sich wehren wollen, aber gewusst, dass er sie schlagen werde. Sie habe einfach immer gesagt, «hör uf» und dass sie dies nicht wolle. Danach habe er ein Kondom hervorgenommen, so habe sie gewusst, was auf sie zukomme. Das habe er aus dem Rucksack, welchen er neben sie gestellt habe, herausgenommen. Sie könne sich nicht erinnern, ob er das Kondom getragen habe. Er habe ihr die Hose bis knapp über den Knien heruntergezogen und sein Genital hervorgenommen. Er habe ihre Beine auf seine Schulter platziert. Dann habe der Geschlechtsverkehr angefangen. Der Berufungskläger habe kein Wort mit ihr gesprochen, ausser dass sie sich beruhigen solle, es gehe schnell. Auf Nachfrage gab die Privatklägerin an, Sex bedeute für sie, dass der männliche Genitalbereich in der Frau drinnen sei. Der Berufungskläger habe sich nach vorne und hinten bewegt, «so natürlich». Sie habe das Gefühl, dass das 10 Minuten oder eine Viertelstunde gedauert habe. Sie habe nicht das Gefühl, dass er zum Samenerguss gekommen sei, denn nach dem Vorfall habe sie gesagt, sie müsse zur Toilette, dort hätte man es ja an den Kleidern gesehen, vor allem an den Unterhosen. Er habe, als jemand gekommen sei, sie so gehalten, dass ihr Kopf auf seiner Brust gewesen sei. Sie sei dann zur Toilette und er habe vor der Tür gewartet. Nach zwei oder drei Minuten habe er angefangen, an die Türe zu klopfen. Zu diesem Zeitpunkt sei es ihr extrem schlecht gegangen. Sie habe Schmerzen gehabt und sich minderwertig gefühlt. Er habe sie so angeekelt. Sie habe nur noch von ihm wegwollen und extreme Angst vor ihm gehabt. Sie wisse auch nicht, wie sie reagieren würde, wenn sie ihn nochmals zufällig sehen würde (Videoeinvernahme, Akten S. 95 f.).
Zum zweiten Handlungsabschnitt führt die Privatklägerin auf Nachfrage präzisierend aus, wie es rings um die C____ aussehe, wisse sie nicht, weil ihr Kopf die ganze Zeit auf der Brust des Berufungsklägers gewesen sei (Videoeinvernahme, Akten S. 96). Beim Eingang sei eine Person in die C____ gegangen und habe dort gesagt, sie glaube, dass ein Mädchen draussen belästigt werde. Sie selbst habe sich hingesetzt und dann bemerkt, dass sie ihr Handy nicht mehr habe. Der Berufungskläger habe dann gesagt, dass er es bei sich habe, damit sie es nicht verliere. Er habe es ihr entgegen ihrer Aufforderung nicht gegeben. Er sei dann wieder nahe gekommen und ihr sei es elend gegangen. Ihr Kopf sei immer wieder nach unten eingeknickt. Der Berufungskläger habe teilweise ihren Kopf mit seinen Händen gestützt. Zuerst sei er neben ihr gesessen und habe versucht, ihren Kopf nach unten zu drücken und später sei er aufgestanden und habe angefangen, sich auszuziehen. Er habe den Reissverschluss geöffnet, sein Genital aus den Boxershorts genommen und zu ihr geführt. Er sei halb am Stehen in den Knien gewesen und habe sein Genital zu ihr geführt. Er habe gewollt, dass sie ihm einen Blowjob gebe. Deswegen habe sie auch ihr Gesicht verdeckt. Ca. 10 Sekunden später habe sie den Schrei von dem Mann, welcher auf der C____ arbeite, gehört. Der Berufungskläger habe sich extrem erschreckt und sei sofort von ihr weggegangen. Sie habe dann nur noch geweint und gezittert. Sie habe dem Berufungskläger seine Jacke, welche sie zusätzlich getragen habe, noch zurückgegeben und ihr Handy zurückverlangt (Videoeinvernahme, Akten S. 96 f.).
Sie wisse nicht genau, weshalb sie die Polizei sowie die Spurenuntersuchung nicht gewollt habe, sie sei so im Schock gewesen und habe auch nicht gewollt, dass ihre Eltern etwas erführen. Einen Tag später habe sie den Berufungskläger noch einmal in Solothurn gesehen. Sie sei mit ihren Kolleginnen beim [...] gesessen. Er habe sie nicht gesehen und sie habe sich «schockgefroren» gefühlt. Sie habe gesagt: «dreiet jetz nit düre, wiu i weiss zu was ihr fähig sid, abr das isch ne», die Kollegen seien wütend geworden: «i go jetz döt ahne» und sie habe gesagt: «ey nei, du gosch dä jetz nid go aspräche imfau» (Aufnahme der Videoeinvernahme vom 19.1.2023, USB-Datenträger, ab 11:45:02). Er sei vom Bahnhof her in Richtung der Altstadt gegangen. Sie habe von «G____» [recte E____, vgl. Akten S. 210] erfahren, dass er sich wieder mit einer Solothurnerin treffe (Videoeinvernahme, Akten S. 97). Sie habe keine Ahnung, weshalb jener «G____» das gewusst habe. Er sei ein guter Kollege. Eine gute Kollegin habe es E____ erzählt und sie habe es nur bestätigt, denn sie habe es zu dem Zeitpunkt noch nicht selbst erzählen können. Die anderen hätten es, als der Berufungskläger in die Stadt gekommen sei, noch nicht gewusst (Videoeinvernahme, Akten S. 98).
Auf Nachfrage präzisiert die Privatklägerin, sie wisse nicht, wo sie ihre Hände während des Geschlechtsverkehrs gehabt habe. Der Berufungskläger habe beide Beine über eine Schulterseite gelegt und seine Hände auf ihre Oberschenkel gelegt, um Halt zu haben. Sie habe den Penis nur einmal gesehen, als der Berufungskläger sie auf die Mauer gelegt habe. Sie wisse nicht, wann er den Penis herausgenommen habe, das habe sie nicht gesehen. Die Hosen und Unterhosen seien bis oberhalb der Knie heruntergezogen gewesen. Als sie die Stimmen gehört hätten, hätten sie sich beide sofort angezogen (Videoeinvernahme, Akten S. 97 f.).
2.3.2.1.2
Die Privatklägerin beschreibt anlässlich der Tatortbegehung vom 18. Juli 2023, dass sie den Weg (vom Kino in Richtung der Elisabethenkirche) zurückgegangen seien. Er habe sie währenddessen seitlich an ihn gedrückt, sodass sie seinen Kopf auf seine Brust habe legen müssen (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 119). Sie habe gedacht, dass es nicht gut komme und Angst bekommen, als der Berufungskläger mit ihr auf «dieses Gässchen» zugesteuert sei. Kein normaler Typ gehe mit einem Mädchen, das betrunken sei, an solch einen Ort. «Ich konnte aber nicht weg von ihm, da er mich festhielt» (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 120). Weiter berichtet sie, dass ihr das Handy auf den Boden gefallen sei und der Berufungskläger es an sich genommen habe, bevor er sie gegen einen Pfosten und dann am Hals gepackt und an das Gitter gegenüber gedrückt habe (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 121). Sie sei halb sitzend, halb liegend auf der Mauer gewesen und er habe ein Kondom hervorgenommen. Sie wisse nicht, ob er es benutzt habe, glaube es aber nicht. Dann habe er sie vergewaltigt. Sie habe gesagt «hör auf ich will das nicht». Er habe ihren Hals zugedrückt für ca. 10 – 15 Sekunden. Es sei dann eine Person in ihre Richtung gekommen. Er habe die Privatklägerin an sich gedrückt und gesagt: «tut mir leid, meine Freundin hat zu viel getrunken» (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 122). Als eine Flasche Smirnoff gefunden wird, meint die Privatklägerin: «Hier liegt noch eine Flasche Smirnoff. Dieselbe, die er mitgebracht hatte. Wir tranken nicht aus der Flasche». Auf eine Sicherung wurde daher verzichtet (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 122). Auf dem Weg zum Bahnhof führte die Privatklägerin aus, wenn sie gehe, verschränke sie meist die Arme vor dem Körper. Das habe sie auch da gemacht. Der Berufungskläger habe sie so gehalten, dass sie praktisch dauernd ihren Kopf an seiner Brust gehabt habe. Seine Hände habe er über ihren gehabt und sie festgehalten. Es sei so gewesen, als habe er dies getan, damit sie keine Handzeichen habe geben können (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 123). Sodann beschreibt sie ihren Gang zur Toilette in der Unterführung und bezeichnet die Toilettenanlage. Um die Tür zu öffnen, habe man einen Knopf drücken müssen. Dazu sagt die Privatklägerin: «Ich war in der Toilettenanlage hier alleine. Er ist hier ebenfalls zur Toilette gegangen und liess mich in dieser Zeit alleine hier unten. Ich hätte da die Möglichkeit gehabt zu gehen, schaffte es aber einfach nicht» (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 124 f.).
Zum Handlungsabschnitt vor der C____ gibt sie an, sie habe sich dort auf den Boden gesetzt und der Berufungskläger habe gewollt, dass sie ihm einen Blowjob gebe. Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ihre Arme auf die Knie gelegt und den Kopf darauf abgestützt. Er habe angefangen, seine Hose runterzuziehen. Danach sei ein Mann aus der C____ gekommen und habe zum Berufungskläger gesagt: «verpiss dich und lass die Frau in Ruhe» (Tatortbegehung vom 18.7.2023, Akten S. 126).
2.3.2.1.3
Vor erster Instanz schildert die Privatklägerin den Ablauf zunächst im Wesentlichen gleich (Protokoll der erstinstanzlichen Hauptverhandlung [nachfolgend Prot. HV], Akten S. 340 f.). Der Berufungskläger habe sie unter dem T-Shirt an der Brust angefasst und sie geküsst. Er habe gesagt, sie solle auf die Knie gehen. Sie habe gesagt, dass sie das nicht mache. Der Berufungskläger sei wütend geworden und habe sie am Hals gefasst und an die Metallwand «gebrätscht». Es sei ihr 5 - 10 Sekunden schwarz vor Augen geworden. Da habe sie Angst bekommen und aufgehört, sich zu wehren. Er habe sie gepackt und ans Geländer hingeworfen. Ihr Genick sei auf dem Geländer gewesen. Er habe sie am Hals gepackt und sie untendurch ausgezogen. Der Berufungskläger habe nicht aufgehört, obwohl sie gesagt habe, er solle aufhören, sie träfen sich zum ersten Mal und es sei öffentlich. Die Privatklägerin beschreibt wiederum, wie der Berufungskläger ihre Beine über seine Schulter getan und dann angefangen habe mit dem Geschlechtsverkehr. Er habe nicht gewollt, dass sie auf dem Schnee liege. Sie habe kalt gehabt. «Er hat einfach nicht aufgehört und hat immer weiter gemacht. Als ich Nein gesagt habe, hat er mit den Händen am Hals, er hat mit beiden Daumen dort etwa zwei Minuten reingedrückt. Ich habe nichts gesehen, nichts gehört; ich hatte einen mega Druck auf dem Kopf, das brauche ich nicht. Dann kamen zwei Leute, die haben uns auseinander geholt. Er hat mich in den Arm genommen: Die Hände waren wie verschränkt, mein Kopf war gegen seine Brust. Er meinte: ‘meine Freundin hat viel getrunken’. Sie liessen uns gehen» (Prot. HV, Akten S. 341). Auf dem Weg zur C____ habe der Berufungskläger nichts mehr gemacht, ausser sie gehalten, dass sie nichts habe machen können.
Zur Situation auf der Toilette in der Unterführung macht die Privatklägerin folgende Depositionen: Sie sei aufs WC gegangen und habe einer Kollegin [a.F.: F____] angerufen; diese habe nicht abgenommen. Sie habe ihr eine Sprachnachricht gemacht: «Es ist etwas passiert und ich weiss nicht, wie ich da rauskomme.» Dann habe der Berufungskläger sie gefragt, ob alles gut sei. Er sei dann selbst auch aufs WC gegangen. Sie hätte abhauen können, aber sie habe es nicht gemacht; sie sei wie versteinert gewesen. Sie seien dann zur [...] gegangen [a.F.: zur C____] (Prot. HV, Akten S. 341 f.). Auf Rückfrage bzw. Hinweis, dass sie weggekonnt hätte, führte sie aus, ja, er sei auch auf dem WC gewesen, aber ihr Körper habe nicht reagiert. Sie sei voller Angst, wie gelähmt, gewesen, es sei kein Ton herausgekommen. Sie habe rennen wollen, aber keine Kontrolle über sich gehabt (Prot. HV, Akten S. 344).
Vor der C____ habe der Berufungskläger gewollt, dass sie ihn oral befriedige, was sie abgelehnt habe. Sie habe gesehen, wie er bei seiner Hose herumgefummelt habe. Sie habe aber nicht viel gesehen, habe die Arme vor dem Gesicht gehabt. Ein Mann habe ihn dann weggejagt. Er sei weggegangen und dann wiedergekommen, weil sie seine Jacke angehabt habe. Danach sei er abgehauen. Sie könne sich nicht erinnern, dass der Security ihr vom Gang zur Polizei abgeraten habe. Ihre Mutter habe nicht gewusst, dass sie allein nach Basel gegangen sei, das sei ihre Angst gewesen. Sie habe nicht zur Polizei gewollt, weil sie nicht habe nachdenken oder reden wollen, sie habe es vergessen wollen (Prot. HV, Akten S. 342).
Auf Frage berichtet die Privatklägerin über den Racheakt vom Folgetag. Sie habe ihrer Freundin F____ den Instagram-Account des Berufungsklägers gegeben und diese habe den Berufungskläger angeschrieben und ein Treffen vereinbart. Die Freundin habe gefunden, es brauche Rache. Sie habe Kollegen organisiert und sie selbst, die Privatklägerin, erst am Schluss informiert. Sie habe den Plan aber mitgehört und sei einverstanden gewesen damit (Prot. HV, Akten S. 343). Auf Nachfrage gibt sie an, zu Beginn des Geschehens (beim Velounterstand) den Berufungskläger angefleht zu haben, dass er aufhören solle. Er habe darauf nicht verbal reagiert. Auf dem Weg zur C____ hätten sie über Alltägliches gesprochen. Sie habe normal geantwortet und gedacht, sie spiele mit, bis sie hinauskomme (Prot. HV, Akten S. 344). Als sie gebeten wird, den Weg vom Kino zum Velounterstand nochmals zu beschreiben gibt sie zu Protokoll, nicht alleine gelaufen zu sein. Der Berufungskläger habe sie die ganze Zeit in den Armen gehabt. Er habe sie mit seinem Arm am Oberarm festgehalten, so dass sie keine Zeichen habe machen können. Sie seien durch den Park gegangen und danach zur Unterführung. Auf Nachfrage führt die Privatklägerin weiter aus, zuerst habe der Berufungskläger sie an das Metallgitter «gebrätscht». Dann habe er seine Jacke ausgezogen und auf das Geländer gelegt, weil es voller Schnee gewesen sei. Er habe die Jacke draufgetan und dann sie. Der Berufungskläger habe mit den zwei Personen, die gekommen seien, gesprochen. Sie hätte die Personen nicht gesehen. Diese hätten gesagt, sie (der Berufungskläger und die Privatklägerin) dürften nicht dort sein. Der Berufungskläger habe gesagt: «Sorry, meine Freundin hat zu viel getrunken». Sie habe sich angezogen und dann habe er sie genommen und sie seien gegangen.
Zur Frage, wann der Berufungskläger ihr Handy gehabt habe, meint die Privatklägerin, er habe es auf dem Weg nach dem Toilettengang genommen, meint dann aber, sie wisse es nicht mehr. Sie habe vor der C____ gemerkt, dass es nicht mehr da gewesen sei. Auf Frage führt sie aus, es plötzlich nicht mehr gehabt zu haben. Sie habe in ihren Taschen gesucht, wo es sei. Dann habe sie bemerkt, dass der Berufungskläger es haben müsse, und er habe es in den Händen gehabt (Prot. HV, Akten S. 344 f.). Auf Konfrontation, dass sie davor geschildert habe, der Berufungskläger habe es ihr abgenommen, nun aber, dass sie es nicht mehr wisse, gibt sie an, es gemerkt zu haben, als er es weggenommen habe (Prot. HV, Akten S. 345). Auf die Frage, was sie dem Security erzählt habe, was geschehen sei, erklärt die Privatklägerin, dem Berufungskläger gesagt zu haben, dass sie alles nicht gewollt habe. Der Berufungskläger habe sie missbraucht, sie wisse nicht, was sie tun solle (Prot. HV, Akten S. 345).
Angesprochen auf die Situation in Bezug auf ihre Eltern und wie diese reagiert hätten, wenn sie nach Basel gefahren und – hypothetisch – einvernehmlichen Geschlechtsverkehr unter Alkoholeinfluss gehabt hätte, antwortet die Privatklägerin: «Wenn es nur einvernehmlicher Sex war, wenn ich das gesagt hätte, wären sie hässig geworden. Da es nicht einvernehmlich war, wären sie nicht hässig geworden, höchstens, weil ich nach Basel gegangen bin» (Prot. HV, Akten S. 345).
2.3.2.2
Aussagen des Berufungsklägers
2.3.2.2.1
Der Berufungskläger hat am 18. Dezember 2022 anlässlich zweier Einvernahmen als Opfer des Angriffs bei der Polizei Solothurn ausgesagt (Polizeiliche Einvernahmen vom 18.12.2022 [nachfolgend Pol. EV vom 18.12.2022], Akten S. 225 - 238). Er erklärte in der Ersteinvernahme, der Haupttäter habe zu ihm gesagt, er habe dessen Schwester vergewaltigt; aber so weit sei es nicht gekommen. Er habe die Privatklägerin überzeugen wollen, mit ihm Oralsex zu haben, doch sie habe nicht gewollt. Sie hätten beide Alkohol zusammen getrunken (Pol. EV vom 18.12.2022, Akten S. 226). Er frage sich selbst schon, wieso die Privatklägerin so gelogen habe. Sie hätten sich zwar geküsst, aber mehr sei nicht gelaufen. Er habe sie ein wenig bedrängt, was ein Hotelier gesehen habe. Dieser habe ihn weggeschickt. Er sei ihr näher gekommen und habe sie zum Oralsex überreden wollen (Pol. EV vom 18.12.2022, Akten S. 236).
Anlässlich der Einvernahme vom 15. August 2023 (in Anwesenheit seines Verteidigers) macht der Berufungskläger keine Angaben zur Sache (Einvernahme der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 15.8.2023, Akten S. 155 – 173).
2.3.2.2.2
In der Hauptverhandlung vor Vorinstanz (Prot. HV, Akten S. 332 - 335) meint der Berufungskläger dann, er sei über die Anklageschrift sehr überrascht und weise die Vorwürfe zurück. Dass es nicht einvernehmlich von Seite der Privatklägerin gewesen sei, habe er nicht so wahrgenommen. Beim Küssen sei sie sehr leidenschaftlich dabei gewesen und beim Akt (Geschlechtsverkehr) auch. Er bejaht, dass dieser stattgefunden habe. Der Berufungskläger habe gemerkt, wie sie es gern gehabt habe, wie sie ihn angelacht habe (Prot. HV, Akten S. 332). Später habe er dann versucht, sie zu Oralsex zu überzeugen. Sie habe aber nicht eingewilligt. Sie sei ihm ein bisschen angepisst vorgekommen, genervt. Es sei dann nicht dazu gekommen. Dann sei ein Mann gekommen und habe gefragt, was los sei. Plötzlich sei die Privatklägerin dann wie «zusammengezogen gewesen, sie ist dann sehr verletzlich rübergekommen». Sie habe zuerst genervt gewirkt und es sei dann schon ein plötzlicher Zusammenbruch gewesen (Prot. HV, Akten S. 333).
Sie hätten beide eine halbe Flasche Wodka Smirnoff getrunken, gemischt mit Fanta Mango. Die Privatklägerin sei angetrunken, aber nicht «besoffen» gewesen. Sie habe sich bei ihm eingehängt gehabt. Sie hätte aber auch allein gehen können und sie habe nicht gelallt. Sie hätten «rumgemacht». Er habe ihr vorgeschlagen, auf die Knie zu gehen und habe damit Oralsex gemeint. Sie habe verneint, habe gesagt, «Nein, ich gehe nicht auf die Knie». Er habe leise «schade» gesagt und sie hätten weitergemacht. Sie seien an dieses Gitter gekommen, sie mit dem Rücken zum Gitter. Sie seien auf das Mäuerchen gegangen, wo sie hingesessen sei, da habe er sie gerade geküsst. Sie sei zu schnell nach hinten und habe dort den Kopf angeschlagen. Er habe sie gefragt, ob es gehe und sie habe mit einem kleinen Lachen «Ja» gesagt. Sie hätten weitergemacht und er sei dann auf die Idee gekommen mit dem Anfassen. Er beschreibt weiter, dass er die Privatklägerin an den Brüsten geknetet und man dann weiter gemacht habe. Der Berufungskläger habe eine Hand an der Hüfte und die andere an ihren Brüsten gehabt. Sie habe ihre Hände um seinen Hals gehabt. Er habe die Hose der Privatklägerin geöffnet und die Privatklägerin mit der Hand stimuliert. Auf die Frage, ob also alles so passiert sei, wie es in der Anklageschrift geschildert sei, mit dem Unterschied, dass sie mitgemacht habe, bejaht er dies (Prot. HV, Akten S. 335).
Auf die Frage, weshalb er in Solothurn behauptet habe, er habe die Privatklägerin geküsst und sonst sei nichts passiert, antwortet er: «Ich kam aus dem Spital und musste… Ich habe Sachen gesagt». Der Berufungskläger führt aus, diese Anschuldigungen seien ihm peinlich gewesen, er habe sich unwohl gefühlt, das so zu sagen. Auf den Vorhalt, dass der danach erneut versuchte Oralverkehr vor der C____ schon sehr «schräge» sei, gibt der Berufungskläger an, im Nachhinein sei es schräg, aber er sei alkoholisiert gewesen. Vorher sei schon etwas gelaufen, deshalb sei man in Stimmung gewesen (Prot. HV, Akten S. 335).
2.3.2.2.3
Anlässlich der Verhandlung vor Berufungsinstanz gibt der Berufungskläger zu Protokoll, er habe in Solothurn gesagt, ausser einem Kuss sei nichts passiert, weil er direkt nach dem Spitalaustritt befragt worden sei. Er habe keine Lust darauf gehabt, sei in einer fremden Stadt gewesen. Er habe am Abend davor zum ersten Mal von der Anschuldigung gehört. Zum einen habe er einfach schnell gehen wollen und gedacht, dass es schneller gehe, wenn er sage, es sei weniger gewesen. Zum anderen sei es ihm sehr unangenehm gewesen, die Beschuldigung zu hören. Es sei peinlich gewesen, damit beschuldigt zu werden (Prot. BV, Akten S. 539).
Zum Geschehen beim Velounterstand führt der Berufungskläger sodann aus, sie hätten zuerst rumgemacht. Dann habe er das mit dem Oralverkehr vorgeschlagen, wo die Privatklägerin klar gesagt habe, dass sie das nicht wolle. Er habe das dann etwas überspielen wollen, dass es ok sei, dass sie nicht wolle. Dann habe er wieder initiiert, sie zu küssen und sie sei dabei gewesen. Dann seien sie langsam weiter nach links auf die Mauer, wo die Privatklägerin draufgesessen sei und hätten sich weiter geküsst. Er sei dann in ihre Intimzone gegangen und habe geschaut, wie sie das gefunden habe. Die Privatklägerin habe weiter rumgemacht und er habe dann ihre Hose heruntergezogen. Kurz vor dem Geschlechtsverkehr habe sie dann noch gesagt, ob er ein Kondom habe, das habe er fast vergessen, aber zum Glück habe sie das noch gesagt. Dann habe er eben zu seinem Rucksack gegriffen und das Kondom herausgeholt und angezogen. Dann hätten sie Geschlechtsverkehr gehabt (Prot. BV, Akten S. 540 f.). Auf Frage ergänzt der Berufungskläger, bezüglich der vorgeworfenen Gewaltanwendungen habe er die Privatklägerin lediglich lustvoll leicht am Hals gepackt. Ans Gitter geworfen habe er sie nicht. Sie habe sich nur einmal leicht den Kopf angestossen, ohne sein eigenes Einwirken. Dann habe er gefragt: «geht es?», dann hätten sie etwas gelacht und dann sei gut gewesen (Prot. BV, Akten S. 543).
Sie seien dann gestört worden von einem Arbeiter, welcher genervt gewesen sei. Es sei etwas peinlich für sie beide gewesen und der Berufungskläger habe ihn dann loswerden wollen. Er habe gesagt: «Sorry, wir haben etwas viel getrunken, wir gehen gerade». Es sei nur eine Person gewesen, soweit er sich erinnere. Dann seien sie losgegangen und er habe gefragt, ob alles ok sei. Die Privatklägerin habe gesagt: «Ja, aber ich habe kalt». Dann habe er ihr seine Jacke gegeben. Auf Frage gibt der Berufungskläger an, die Privatklägerin nicht auf die Jacke gelegt zu haben. Er habe die Jacke in der Hand gehabt, nachdem sie gegangen seien und ihr dann gegeben (Prot. BV, Akten S. 541).
Weiter beschreibt der Berufungskläger den Gang zur Toilette. Zuerst sei die Privatklägerin auf die Toilette gegangen und er habe auf der Treppe davor gewartet. Danach sei er auch noch aufs WC gegangen. Auf Nachfrage erklärt der Berufungskläger, er würde nicht sagen, dass die Privatklägerin zufrieden und munter gewesen sei, das sei er selbst auch nicht mehr gewesen. Aufgrund des erwischt-Werdens sei die Stimmung etwas «gekillt» gewesen. Sie hätten jedoch immer noch geredet. Bei der C____ habe der Berufungskläger «es» nochmals probiert. Im Nachhinein habe er auch gedacht, dass das etwas komisch gewesen sei. Aber er sei irgendwie trotzdem noch etwas in Stimmung gewesen. Er habe die Privatklägerin nochmals überzeugen wollen zum Oralsex, da habe sie aber nicht wirklich Lust darauf gehabt (Prot. BV, Akten S. 542). Er habe sie zu überreden versucht, indem er gesagt habe: «komm schon, wieso nicht.» Sie habe zwar nein gesagt, so halb, so kleinlich nein gesagt, aber er habe halt trotzdem gemeint: «wieso nicht? Hast du doch nicht Lust?» (Prot. BV, Akten S. 543).
Der Security der C____ sei dann gekommen und habe sie beide angesprochen. Die Privatklägerin habe sich plötzlich sehr stark geändert, und soweit er glaube, sogar angefangen zu weinen. Er habe dies «mega komisch» gefunden. Der Security habe ihn weggeschickt und er habe dann gemerkt, dass sie seine Jacke mit dem Handy drin habe. Beim Weglaufen habe er sein Handy gewollt und dessen Fehlen dann bemerkt. Dann sei er zurückgegangen und habe seine Jacke geholt. Er habe der Privatklägerin beim Weglaufen auch noch geschrieben, was denn los sei. Sie habe darauf nicht geantwortet. Auf Frage, was denn mit ihrem Handy gewesen sei, wo dieses gewesen sei, antwortet der Berufungskläger, die Privatklägerin sei auch auf der Treppe gesessen, als er auf dem WC gewesen sei. Als sie hinauf zur C____ gegangen seien, habe sie ihr Handy auf der Treppe liegenlassen. Sie sei vorgelaufen, dann habe er es einfach schnell genommen und gedacht, er gebe es ihr gerade. Er habe es ihr nicht sogleich gegeben, weil er nicht daran gedacht habe. Er habe gedacht, sie seien sowieso zusammen gewesen und sie habe sein Handy gehabt. Er habe es nicht genommen, weil sie seins gehabt habe, sie seien sowieso zu zweit gewesen. Bei der C____ oben habe sie gesagt, «oh wo ist mein Handy», dann habe er gesagt: «ah ich habe es hier» (Prot. BV, Akten S. 542).
2.3.2.3
Aussagen des Zeugen H____
2.3.2.3.1
Der Security der C____ H____ ist insgesamt zweimal befragt worden. Im Rahmen der polizeilichen Einvernahme als Auskunftsperson vom 10. August 2023 macht er folgende Depositionen: D____ sei deutlich gestresst und ängstlich zu ihm gekommen und habe auf Englisch gesagt, dass jemand draussen Hilfe brauche (Akten S. 150). Es dauere einen Moment, bis man durch die Sicherheitsschleusen hindurch sei mit dem Badge. D____ habe draussen auf ihn gewartet, sie seien dann nach links gegangen. Das Mädchen sei dort auf dem Boden gesessen, die Beine angewinkelt, den Oberkörper leicht nach vorne gebeugt, und habe die Hände vors Gesicht gehalten. Dabei gestanden sei ein Typ mit einem schwarzen Rucksack. Er habe sie an der Schulter oder am Kopf angefasst und gesagt, dass sie jetzt nicht so machen solle (Akten S. 50). «Inwiefern er seine Kleider noch anhatte, kann ich nicht sagen, da ich mich auf sie konzentriert habe. Ich habe aber sofort gecheckt um was es geht. Ich kann aber nicht sagen, ob er seine Hose offen hatte oder den Reissverschluss der Hose offen hatte. Als ich dazwischen ging, ging ich vor dem Mädchen in die Hocke, schaute sie an und fragte sie, was los sei. Ich habe noch was vergessen, als ich rauskam und die Beiden sah, sagte ich im Gehen, dass jetzt fertig sei und wurde dabei etwas lauter. Als ich dann vor dem Mädchen in der Hocke war, stand der Typ neben mir. Er hat die ganze Zeit seine Kleider hergerichtet. Deshalb kann ich nicht sagen, was mit seiner Hose war. Das Mädchen sagte weinend zu mir, dass er ihr an die Wäsche wollte, oder er sie belästigt hat, da bin ich mir nicht mehr ganz sicher, was genau sie gesagt hat. Das Mädchen fragte mich dann noch ob sie gehen könne, was ich mit ‘Ja’ beantwortet habe. Als ich langsam realisiert habe, was mir das Mädchen da gesagt hat, fragte ich den Typ, ob das stimmen würde. Da sagte er, dass sie nicht so dramatisch tun soll, es nicht so aussehen würde, wie sie denken würde und sie habe dem auch zugestimmt. Dann sagte ich zu ihm, pack deine Sachen und geh. Ich habe ihn weggeschickt, weil mir das Mädchen in diesem Moment wichtiger war als er. Sie ist dann langsam aufgestanden und er ist in Richtung Bahnhof weggegangen. Nach ca. 1 oder 2 Minuten ist er wieder an den Ort zurückgekommen» (Akten S. 150). Auf Frage, was er jetzt wieder hier mache, habe der Mann ihm gesagt, das Mädchen habe noch etwas von ihm. «Ich dachte mir noch okkk, es ist doch nicht so ein Fremder zu ihr. Als sie sich dann etwas beruhigt hatte, fragte ich sie, ob er ihr weh getan habe und ob sie Schmerzen habe, was sie mit ‘Nein’ beantwortet hat. Ich lief dann mit ihr in Richtung Bahnhof beim Schweizerhof durch. Ich wollte von ihr nochmals wissen, was vorgefallen ist» (Akten S. 150). Die Privatklägerin habe dann gesagt, der Mann habe angefangen, sie «abzufüllen» und er habe sie angefasst, was sie nicht gewollt habe. «Wenn ich mich richtig erinnere, haben die beiden sich geküsst. Ich wusste zu diesem Zeitpunkt nicht, wie alt sie ist». Die Privatklägerin habe weiter gesagt, sie hätte dann gehen wollen und der Mann habe das nicht zugelassen. «Ich fragte sie, warum sie keine Leute angesprochen habe, da sagte sie zu mir, dass es die Leute nicht interessiert habe. Er habe sie bis zur C____ verfolgt, bis ich dann dazugekommen sei». Er habe sie nach ihrem Alter gefragt, er glaube, sie habe 14 oder 15 Jahre gesagt (Akten S. 151).
2.3.2.3.2
Vor erster Instanz wird H____ als Zeuge befragt. Er berichtet, dass die C____-angestellte D____ ihm auf Englisch gesagt habe, es gebe einen Notfall draussen. Er sei dann hinausgegangen, «das sind zwei Schleusen, die ich passieren musste, das dauerte» und als er um die Ecke gekommen sei, habe er den Berufungskläger gesehen. Dieser sei «bei einem kleinen Mädchen» gestanden, welches zusammengekauert gewesen sei, der Berufungskläger vor ihm (Prot. HV, Akten S. 336). Er selbst sei dann dazwischen gegangen, habe gefragt «was ist los?» worauf der Berufungskläger zurückgeschreckt sei und dabei «den Hosenladen zu» gemacht habe, «also er richtete sich wieder». Das Mädchen habe «so dermassen geheult, dass sie nicht wirklich etwas sagen konnte» (Prot. HV, Akten S. 336). Der Berufungskläger habe zum Mädchen gesagt, «sie solle nicht so tun, nicht so dramatisieren», aber dieses habe nicht aufgehört. Er selbst habe dann den Berufungskläger weggeschickt. Nach einer gewissen Zeit sei dieser wieder zurückgekommen und habe noch ein Ladekabel verlangt und sei wieder in Richtung Bahnhof davongegangen (Prot. HV, Akten S. 336). Die Privatklägerin habe ihm dann berichtet, dass sie den Berufungskläger über Snapchat kennengelernt und man sich getroffen, etwas getrunken und etwas geraucht habe. Den Alkohol habe er selbst auch gerochen. Der Zeuge führt aus: «Er habe dann begonnen, sie anzufassen, zu küssen. Sie wollte das alles nicht oder vielleicht nur zuerst, und als es weitergegangen ist, als er mehr wollte, ging sie weg. Es war beim Bankverein, sie wusste es nicht mehr genau, bis sie schlussendlich bei der C____ gelandet sind. Sie habe unterwegs auch nach Hilfe gerufen, es habe aber niemand interessiert. Es ist eine traurige Sache, bis sie bei mir gelandet ist. Ich habe sie gefragt, ober er sie irgendwo angefasst hat, sie sagte ‘Nein’. Sie war unter Schock, sie hat gesagt, es war nur das, sie sei sich sicher, sie habe keine blauen Flecken» (Prot. HV, Akten S. 337). Es sei der Entschluss des Mädchens gewesen, es habe nichts machen wollen. Er habe auch schon als Security auf der Notfallstation gearbeitet, er wisse, was dann passiere. Eine Frauenärztin komme vorbei, es gehe lange. Er habe zur Privatklägerin gesagt «Du bist erst 13 oder 14, wenn ich dich dorthin schicke, und noch mit dem Alkohol, und du kannst nichts beweisen… du wirst nicht ernst genommen. Es ist eine traurige Tatsache, aber du wirst nicht ernst genommen, es ergibt sich zu 120% nichts. Dann gehst du lieber nach Hause. Es hat hier überall viele Leute und Kameras, er kommt nicht mehr, geh einfach direkt nach Hause. Am besten gehst du nach Hause, schläfst darüber, und am nächsten Tag, wenn du dich wieder gut fühlst, wenn du alles im Kopf hast, gehst du mit einer Vertrauensperson zum nächsten Polizeiposten». Hierauf habe sich das Mädchen beruhigt. Sie habe noch eine Umarmung von ihm gewollt und sei dann zum Bahnhof gegangen (Prot. HV, Akten S. 337).
Auf die Frage, wie er auf die Altersangabe komme, ob er das Mädchen gefragt habe, bejaht dies der Zeuge. Er habe es sich aber nicht merken können. Auf den Hinweis, dass die Privatklägerin 17 Jahre alt gewesen sei, ist er erstaunt: «ah, was?» und meint auf Frage, ob sie auf ihn einen jüngeren Eindruck gemacht habe: «Ja, definitiv» (Prot. HV, Akten S. 337 f.). Der Zeuge äussert sich dann noch zur Frage des Hosenladens bzw. seinen Widersprüchen zu den früheren Aussagen, wonach er angegeben habe, nicht sagen zu können, ob der Reissverschluss offen gewesen sei. Der Zeuge erklärt hierzu, der Berufungskläger sei angezogen gewesen, aber es sei vorne etwas offen gewesen. Er gehe davon aus, dass es sein Hosenladen gewesen sei (Prot. HV, Akten S. 338).
2.3.2.4
Aussagen der Zeugin D____
Die C____-angestellte D____, welche den Berufungskläger und die Privatklägerin zuerst vor der C____ gesehen hatte, ist am 4. August 2023 als Auskunftsperson polizeilich einvernommen worden (Polizeiliche Einvernahme vom 4.8.2023 [nachfolgend Pol. EV vom 4.8.2023], Akten S. 139 ff.). Sie gibt an, gegen 18:30 Uhr aus der C____ gekommen zu sein. Dabei seien ihr zwei Personen aufgefallen, weil sie auf dem weissen Boden gewesen seien. Normalerweise traue sich da niemand hin, weil es zur C____ gehöre und auch etwas nobel aussehe (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 140).
«Der Mann hatte seinen Mantel oder etwas aus Stoff an/dabei. Ich denke aber, dass es ein Kleidungsstück war. Der Mann war vor der jungen Frau. Er war sehr nahe bei ihr und stand leicht nach vorne gebeugt, sehr nahe bei der jungen Frau. Die junge Frau war in der Hocke. (…) Es war auch keine normale Haltung, in der sich zwei Menschen unterhalten. Ich sprach die Beiden an, ‘Hallo ist hier alles in Ordnung’? Dann habe ich das Mädchen angesprochen, ob alles in Ordnung sei, ob sie Hilfe brauche. Das habe ich getan, weil das Mädchen aussah, als wäre sie nicht klar bei Verstand. Sie sah sehr verweint aus. Als würde sie nicht mehr wahrnehmen, was um sie herum passiert, etwas ängstlich. Nach dem ich sie angesprochen habe, haben die Beiden sehr langsam reagiert. Er griff sich dann an den Gürtel und zog an dem Mädchen, wobei er sagte, dass sie kommen soll. Das Mädchen sagte dann nein, nein. Ab diesem Moment war mir klar, dass ich alleine da nichts machen kann. Ich dachte noch, warum keiner von der Security da ist, da rund um die C____ alles Kameras sind und er drinnen nur zwei Meter weit weg ist. Ich ging dann zum Eingang zurück in den Windfang und habe den Security gewunken, dass er kommen soll, ich Hilfe brauche. Nachdem der Security gekommen ist, sprach er die Beiden laut mit Hee an. Der Mann hat dann von dem Mädchen abgelassen. Der Mann stand auf und das Mädchen sass auf dem Boden und hat geweint. Da bin ich mir sicher, dass zu diesem Zeitpunkt das Mädchen am Boden sass» (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 140). Der Security habe gefragt, ob Alkohol im Spiel gewesen sei, worauf der Unbekannte gesagt habe, sie hätten beide Alkohol getrunken oder genickt habe. Sie selbst habe gesagt, «dass wir die Polizei rufen sollen oder die Eltern informieren sollen. Das Mädchen sagte ‘nein, nein, keine Polizei’ und dass sie nicht wolle, dass die Eltern informiert würden, sie wolle einfach nur noch nach Hause» – es habe sehr viel geweint. Der Mann habe gesagt, es sei alles in Ordnung und sie mache jetzt hier einfach ein Drama. Das Mädchen sei dann irgendwann aufgestanden und habe allein gehen wollen. Der Mann habe noch zum Security gesagt: «sorry, sie hat meine Jacke noch an». Die habe das Mädchen dann ausgezogen und ihm gegeben (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 140).
Das Mädchen sei zu Beginn in der Hocke gewesen, nicht ganz am Boden. Es habe mit dem Oberkörper hin und her geschwankt. Als der Security gekommen sei, sei es dann auf dem Boden gewesen (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 141). Das Mädchen sei «so dreidimensional hin und hergeschwankt, als wäre sie seekrank». Sie habe zuerst gedacht, es sei ein Paar; als sie näher gekommen sei, habe sie aber gedacht, dass da eine Bedrängung stattfinde. Als sie dann bei den Beiden gewesen sei, habe sie gedacht: «mein Gott, da findet ein Versuch einer Vergewaltigung statt» (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 142). Weiter führt D____ aus, sie habe keine sexuellen Handlungen gesehen. Als der Berufungskläger mit der Hand an der Wand abgestützt gewesen sei, habe er mit der gleichen Hand den Nacken am Hinterkopf der Privatklägerin gegriffen und diesen in Richtung seiner eignen Genitalien gezogen. Es sei alles sehr dynamisch gewesen, daher habe es immer kleine Veränderungen gegeben. Er sei mit der Hand an der Wand abgestützt gewesen, dann mit dem Unterarm an der Wand abgestützt, dann sei er mit der anderen Hand an seiner Hose gewesen und habe dann wieder nach dem Mädchen gefasst. Wo dessen Hände gewesen seien, sei sie sich nicht mehr sicher (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 142). Als sie selbst zu den beiden geschaut habe und der Mann es bemerkt habe, habe er «mit seiner Aktion des Bedrängens sofort aufgehört. Seine Reaktion war, dass alles in Ordnung sei, man zu viel getrunken habe und sie ein Drama machen würde» (Pol. EV vom 4.8.2023, Akten S. 143).
2.4
Rechtliche Grundsätze
2.4.1
Nach dem Grundsatz der der freien und umfassenden Beweiswürdigung (Art. 10 Abs. 2 StPO) würdigt das Gericht die Beweise frei nach seiner aus dem gesamten Verfahren gewonnenen Überzeugung. Die StPO kennt keinen numerus clausus der Beweismittel. Das Gericht kann für seine Entscheidfindung somit grundsätzlich – im Rahmen der zulässigen Beweiserhebung (StPO 140 ff.) – sämtliche Beweismittel beiziehen, die es für beweistauglich hält, und es ist dabei auch nicht an feste Beweisregeln gebunden (Art. 139 Abs. 1 StPO). Es hat aufgrund gewissenhafter Prüfung der bestehenden Beweise darüber zu entscheiden, ob es eine Tatsache für bewiesen hält. Dabei ist es freilich nicht nur der eigenen Intuition verpflichtet, sondern auch an (objektivierende) Denk-, Natur- und Erfahrungssätze sowie wissenschaftliche Erkenntnisse gebunden (BGE 147 IV 409 E. 5.3.3, 127 IV 172 E. 3a; BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022 E. 1.7.2,6B_811/2018 vom 25. Februar 2019 E. 2.2; vgl. auch Wohlers, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, Art. 10 StPO N 25 und 31). Solange das Sachgericht den Standards der Beweiswürdigung folgt, hat es dabei einen weiten Ermessensspielraum (in BGE 143 IV 214 nicht publ. E. 13.1 des BGer 6B_824/2016 vom 10. April 2017, BGer 6B_547/2014 vom 21. Juli 2014 E. 1.1 und 1.4).
Zu berücksichtigen sind dabei, obgleich mit gewissen Einschränkungen, auch Angaben in Polizeirapporten. Bei einem Polizeirapport handelt es sich um eine von der Polizei als Strafverfolgungsbehörde zusammengetragene Akte, mithin um ein zulässiges Beweismittel, dessen Beweiswert sich regelmässig in einer protokollarischen Aufnahme der durch die Angetroffenen benannten Lebenssachverhalte erschöpft. Bei derartigen protokollierten Aussagen Dritter handelt es sich nicht um eigene Wahrnehmungen der Polizistinnen und Polizisten und es kommt ihnen insoweit nicht der Beweiswert einer formellen Befragung zu. Gibt es aber Anlass, davon auszugehen, dass die Polizei die im Rapport zitierten Aussagen korrekt wiedergibt – so etwa, weil diese durch weitere, objektive Beweismittel und später erhobene Aussagen gestützt werden, ohne dass dies der Polizei bei der Aufnahme der Angaben bewusst sein konnte – ist auch einer Aussage in einem Polizeirapport indizieller Charakter zuzubilligen. Dass die Verteidigungs-, Teilnahme- und Konfrontationsrechte damit nicht unterlaufen werden dürfen, versteht sich von selbst (vgl. zum Ganzen BGer 6B_998/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.2,6B_998/2019 vom 20. November 2020 E. 3.3,6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2.3; AGE SB.2023.31 vom 3. April 2025 E. 3.6.5; je mit weiteren Hinweisen).
Gemäss der in Art. 10 StPO, Art. 32 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 10) und Art. 6 Ziff. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) verankerten Unschuldsvermutung ist bis zum gesetzlichen Nachweis der Schuld zu vermuten, dass der wegen einer strafbaren Handlung Angeklagte unschuldig ist. Daraus wird der Grundsatz in dubio pro reo abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3 mit Hinweisen). Die Unschuldsvermutung verbietet es, bei der rechtlichen Würdigung eines Straftatbestands von einem belastenden Sachverhalt auszugehen, wenn nach objektiver Würdigung der gesamten Beweise ernsthafte Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt tatsächlich so verwirklicht hat, oder wenn eine für den Beschuldigten günstigere Tatversion vernünftigerweise nicht ausgeschlossen werden kann (dazu eingehend BGE 144 IV 345E. 2.2; siehe auch BGE 148 IV 409 E. 2.2, 145 IV 154E. 1.1). In Art. 10 Abs. 3 StPO ist die Rede von «unüberwindlichen» Zweifeln. Bloss abstrakte und theoretische Zweifel sind freilich nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Vielmehr muss genügen, wenn das Beweisergebnis aus Sicht eines besonnenen und lebenserfahrenen Beobachters über jeden vernünftigen Zweifel erhaben ist. Relevant sind mithin nur unüberwindliche Zweifel, das heisst solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen. Als Beweislastregel ist der Grundsatz in jedem Fall verletzt, wenn das Gericht einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen (vgl. BGE 144 IV 345 E. 2.2.3, 138 V 74 E. 7, 124 IV 86 E. 2a; BGer 6B_759/2024 vom 10. Januar 2025 E. 3.3,6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.2, je mit Hinweisen sowie ausführlich: Tophinke, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 10 StPO N 82 ff.).
Der in dubio-Grundsatz findet keine Anwendung auf die Frage, welche Beweismittel zu berücksichtigen und wie sie gegebenenfalls zu würdigen sind. Er wird erst anwendbar, nachdem alle aus Sicht des urteilenden Gerichts notwendigen Beweise erhoben und ausgewertet worden sind. Insoweit stellt er keine Beweiswürdigungsregel dar und ist von «Entscheidregel» die Rede (BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.1 f.; BGer 6B_1255/2021 vom 4. Dezember 2023 E. 1.2.3,6B_57/2023 vom 15. Mai 2023 E. 1.2.2,6B_596/2021 vom 30. Januar 2023 E. 3.3.2,6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.8.1, nicht publ, in: BGE 147 IV 409; je mit Hinweisen.; vgl. auch Wohlers, a.a.O., Art. 10 N 11). Konkret bedeutet das, dass eine in dubio-Wertung erst herangezogen werden darf, wenn nach erfolgter Gesamtwürdigung noch relevante Zweifel verbleiben. Die mehrfache Würdigung von Beweismitteln zu den einzelnen Sachverhaltsteilen zugunsten des Beschuldigten oder das unbesehene Abstellen auf den für den Beschuldigten günstigeren Beweis bei sich widersprechenden Beweismitteln ergäbe dagegen ein zugunsten des Beschuldigten verzerrtes Bild und wäre unzulässig (zum Ganzen: BGE 144 IV 345 E. 2.2.3.2; BGer 6B_184/2022 vom 18. August 2023 E. 1.2.3,6B_926/2020 vom 20. Dezember 2022 E. 1.4.3,6B_517/2022 vom 7. Dezember 2022 E. 2.1.2,6B_160/2022 vom 5. Oktober 2022 E. 2.4,6B_1164/2021 vom 26. August 2022 E. 1.2.2,6B_477/2021 vom 14. Februar 2022 E. 3.2, je mit Hinweisen).
Nachfolgend ist in Berücksichtigung dieser Grundsätze zu prüfen, ob die Schuldsprüche im erstinstanzlichen Urteil zu Recht erfolgt sind.
2.4.2
Für die Beurteilung des Sachverhalts ist neben den – wie regelmässig bei solchen Delikten spärlichen – objektiven Beweismitteln auf die Aussagen der unmittelbar Beteiligten oder ins Geschehen miteinbezogenen Personen abzustellen. Die Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit ist mithin entscheidend, was einer einlässlichen Würdigung durch das Gericht bedarf (BGE 137 IV 122 E. 3.3).
Die Glaubwürdigkeit einer Person lässt sich an ihrer Persönlichkeit, ihren (möglichen) Motiven und der Aussagesituation abschätzen; die Glaubhaftigkeit einer Aussage bestimmt sich nach ihrem Inhalt; je detaillierter, individueller und in sich verflochtener eine Aussage ist, desto glaubhafter ist sie (Zweidler, Die Würdigung von Aussagen, in ZBJV 132/1996 115 ff.). Dabei ist sämtlichen Umständen, welche objektiv für die Erforschung von Tatsachen von Bedeutung sein können, Rechnung zu tragen. Das Konzept einer «allgemeinen Glaubwürdigkeit» wird in der modernen Aussagepsychologie als wenig brauchbar bewertet. Der allgemeinen Glaubwürdigkeit eines Befragten im Sinne einer dauerhaften personalen Eigenschaft kommt nach heutiger Erkenntnis bei der Würdigung von Aussagen daher kaum mehr relevante Bedeutung zu. Weitaus bedeutender für die Wahrheitsfindung als die allgemeine Glaubwürdigkeit ist die Glaubhaftigkeit der konkreten Aussage (BGE 147 IV 534 E. 2.3.3). In Lehre und Rechtsprechung ist anerkannt, dass sich die Glaubhaftigkeit einer Aussage im Wesentlichen nach ihrem Inhalt bestimmt. Danach unterscheiden sich Aussagen über selbst erlebte Ereignisse in ihrer Qualität von Aussagen, welche nicht auf selbst erlebten Vorgängen beruhen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, Einführung in die Aussagepsychologie, in: Ludewig/Baumer/Tavor [Hrsg.], Aussagepsychologie für die Rechtspraxis, Zürich/St. Gallen 2017, S. 43 ff.; Undeutsch, Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: Undeutsch [Hrsg.], Forensische Psychiatrie, 1968, S. 26 ff.). Überprüft wird dabei in erster Linie die Hypothese, ob die aussagende Person mit den gegebenen individuellen Voraussetzungen, unter den gegebenen Befragungsumständen und Entstehungsbedingungen der Aussage sowie unter Berücksichtigung der im konkreten Fall möglichen Einflüssen von Dritten diese spezifische Aussage machen könnte, wenn diese nicht auf einem realen Erlebnishintergrund basierte (vgl. Volbert, Glaubwürdigkeitsbegutachtung bei Verdacht auf sexuellen Missbrauch, Zeitschrift für Kinder- und Jugendpsychiatrie 1995, S. 20 ff.; BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.3; vgl. auch Henriette Haas, Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff., Ziff. 3.3). Damit eine Aussage als zuverlässig erachtet werden kann, ist sie besonders auf das Vorhandensein von Real- bzw. Realitätskriterien und umgekehrt auf das Fehlen von Phantasiesignalen zu überprüfen (vgl. Ludewig/Baumer/Tavor, a.a.O., S. 46 ff.; Wiprächtiger, Aussagepsychologische Begutachtung im Strafrecht, forumpoenale 2010, S. 40 f.; Dittmann, Zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen, in: plädoyer 2/1997, S. 33 ff.; Zweidler, ZBJV 132/1996 105 ff.; BGE 147 IV 534 E. 2.3.3; 147 IV 409 E. 5.4.2). Realkriterien sind Merkmale, deren ausgeprägtes Vorhandensein Indikatorwert für den Erlebnis- bzw. Wahrheitsgehalt einer Aussage hat. Aus einer bestimmten Anzahl von Merkmalen (im Sinne eines Schwellenwerts) darf allerdings nicht auf die Qualität der Aussage geschlossen werden. Eine Fokussierung (nur) auf die Anzahl erfüllter Qualitätsmerkmale wäre irreführend, zumal im Einzelfall auch einzelne Merkmale ausreichen können, um den Erlebnisbezug einer Aussage anzunehmen. Richtigerweise kommt es deshalb weniger auf die Zahl als auf die Qualität der Realitätskriterien an (BGer 6B_1006/2017 vom 24. Oktober 2018 E. 2.3.3;6B_760/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 2.5, m. Hinw.). Bei der Glaubhaftigkeitsbeurteilung ist immer auch davon auszugehen, dass die Aussage nicht realitätsbegründet sein kann. Erst wenn sich diese Annahme (Nullhypothese) aufgrund der festgestellten Realitätskriterien nicht mehr halten lässt, wird geschlossen, dass die Aussage einem wirklichen Erleben entspricht und wahr ist (BGE 133 I 33 E. 4.3 S. 44 f. mit Hinweisen auf 129 I 49 E. 5 S. 58 und 128 I 81 E. 2 S. 85 f und auf Literatur; BGer 6B_542/2019 vom 28. August 2019 E.2.3.1). In jedem Fall sind gegenüber den Realitätskriterien auch mögliche Anhaltspunkte für eine Falschbezichtigung abzuwägen (dazu Dittmann, in: plädoyer 2/1997 S. 34 f.).
Folgende Realitätskriterien oder Realkennzeichen haben sich in der Praxis etabliert: Logische Konsistenz, aber auch ungeordnet sprunghafte Darstellung, quantitativer Detailreichtum, Schilderung ausgefallener Einzelheiten, Schilderung nebensächlicher Einzelheiten, Nachschieben von Details, räumlich-zeitliche Verknüpfung, phänomengemässe Schilderung unverstandener Handlungselemente, Schilderung von Komplikationen im Handlungsablauf, Beschreibung von Interaktionen, Wiedergabe von Gesprächen, auch in direkter Rede, Schilderung innerpsychologischer Vorgänge (bei sich selbst und beim Täter oder der Täterin), Einräumen von Erinnerungslücken, spontane Verbesserung der eigenen Aussage, Einwände gegen die Richtigkeit der eigenen Aussage, Selbstbelastung, keine übermässige Belastung der Täterin oder des Täters bzw. sogar Entlastung derselben sowie Konstanz und Homogenität der Aussagen (auch über mehrere Befragungen hinweg). In die Würdigung der Aussagequalität ist neben diesen inhaltlichen Gesichtspunkten stets auch die Entstehungsgeschichte (Aussagegenese) und damit die Motivlage der aussagenden Person miteinzubeziehen (vgl. AGE SB.2024.43 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.4.1.3).
Kritisch zur Fokussierung auf die Unwahrhypothese und für eine Analyse von einer neutralen Ausgangsposition äussert sich v.a. Henriette Haas (vgl. ihren Aufsatz: Ein Vorschlag zur methodischen Aktualisierung der Beweiswürdigung in aussagenpsychologischen Gutachten, in: «Kriminalistik»10/2022 S. 567 ff.). Sie nennt zur Aussagewürdigung insbesondere bei potenziell traumatisierten Opfern ergänzend folgende Methoden: Die psycholinguistische Textanalyse untersucht sprachliche Details, Versprecher, verzögerte Antworten oder Wortwiederholungen, die Hinweise auf Verheimlichungen geben könnten. Eine Sprachanalyse von Schilderungen (einzelner Sätze) könne viel offenbaren z.B. zu Machtverhältnissen oder Beziehungsdynamiken. «Anker» sind unabhängig überprüfbare Angaben der befragten Person, die bei wahrheitsgetreuen Aussagen vorhanden sind, während Falschaussagende diese vermeiden oder falsche Anker liefern. Bei einer wahrheitsgetreu aussagenden Person könne davon ausgegangen werden, dass sie «Anker» liefern wolle, die es ermöglichten, ihre Aussagen zu verifizieren. Eine wahrheitswidrig aussagende Person dagegen vermeide das oder liefere Pseudoanker. Ein verifizierter Anker habe ein stärkeres Beweisgewicht als ein Realkennzeichen (vgl. AGE SB.2024.43 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.4.1.4). Red flags (Alarmzeichen) für Falschaussagen (insb. bei Vergewaltigungsvorwürfen) sind Indizien, die in der Ermittlung eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordern, vor allem bei mehreren red flags. Dazu zählen etwa die Vorgeschichte von Persönlichkeitsstörungen und Selbstverletzungen sowie frühere ähnlich gelagerte Beschuldigungen, aber auch ein Mangel an Mitarbeit bei den Ermittlungen oder die Behauptung, den Ablauf nicht beschreiben zu können, weil die Augen geschlossen gewesen seien (vgl. AGE SB.2024.43 vom 16. Juni 2025 E. 3.2.4.1.4).
2.5
Würdigung
2.5.1
Zu prüfen ist nachfolgend, ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Einlässlich zu analysieren sind dabei in erster Linie die Aussagen der Privatklägerin und jene des Berufungsklägers. Diese sind sodann – soweit möglich – anhand weiterer Beweismittel zu überprüfen.
2.5.2
2.5.2.1
Zunächst zur Aussagengenese der Privatklägerin: Sie ist nach eigenen Angaben mit Borderline und Depressionen diagnostiziert. Sie hatte anlässlich der Hauptverhandlung vor Strafgericht sichtbare Schnittverletzungen am linken Unterarm (Akten S. 340), was ebenfalls ein Hinweis auf eine Borderline-Persönlichkeitsstörung sein kann. Zwar ist kein Gutachten über die Aussagetüchtigkeit der Privatklägerin eingeholt worden. Dennoch darf der Umstand einer solchen Erkrankung, welche von der Privatklägerin selbst geschildert wird, nicht ganz ausser Acht gelassen werden. Eine bestehende Persönlichkeitsstörung des Typs Borderline kann die Glaubhaftigkeit von Aussagen beeinträchtigen (vgl. vorstehende E. 2.4.2).
Daraus, dass die Privatklägerin zuerst nichts von einer Anzeige wissen wollte und auch eine körperliche Untersuchung ablehnte, kann nichts abgeleitet werden, was gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen sprechen würde (vgl. zur Aussagegenese aber nachfolgend). Dies insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass der Security-Mitarbeiter der C____ der Privatklägerin riet, nach Hause zu gehen und die Polizei nicht oder erst später zu avisieren. Dass er seine (nicht wirklich passenden) Ratschläge vor erster Instanz so freimütig schildert, lässt vermuten, dass er diesbezüglich nur ungenügend geschult war. Immerhin spricht seine Reaktion aber doch klar dagegen, dass er über eine effektiv erfolgte Vergewaltigung (einer vermeintlich sehr jungen Frau bzw. eines Kindes) unterrichtet worden wäre, liesse sich doch sonst sein gut gemeinter Rat an das Opfer kaum erklären. Er passt dagegen besser zu einem Opfer, das lediglich belästigt worden war.
Die Vorinstanz äusserte sich nicht zur Aussagengenese und hat lediglich festgestellt, es sei kein Motiv für eine Falschbeschuldigung ersichtlich (vgl. Urteil der Vorinstanz, Akten S. 389). Wird die Entstehung der Aussagen indes untersucht, zeigt sich, dass die Privatklägerin erhebliche Motive für eine Falschbelastung hatte: Aufgrund der Aussagen der Privatklägerin (vgl. Akten S. 343) und des Geständnisses von E____ im Verfahren aus Solothurn (Akten S. 221 ff.) kann als erstellt gelten, dass der Berufungskläger auf Betreiben der Privatklägerin und ihrer Freundin F____ am Tag nach dem inkriminierten Vorfall in eine Falle gelockt und durch E____ massiv zusammengeschlagen wurde, wobei mindestens fünf weitere Personen unmittelbar beteiligt und zehn weitere ebenfalls zugegen waren. Motiv für diesen Angriff war klarerweise die von der Privatklägerin geschilderte Vergewaltigung. Die Privatklägerin und ihre Freundin hatten gemeinsame Kollegen organisiert, um den Berufungskläger zusammen zu schlagen (Akten S. 222, 343; vgl. auch die Audionachrichten der Privatklägerin, Akten S. 177 - 179: «ganz Soli wescht stoht scho parat» - «mir sin in Soli, will mi Vergewaltiger isch au in Soli. Mir hän dem ä Hure Falle gstellt, si öbe 20, 15 bis 20 Type do wo ihn nachher höschtpersönlich verschute. Si ä paar Kollege vo mir»). Es wurde ein Verfahren wegen Angriffs und Körperverletzung angehoben und erste Befragungen fanden noch am 17. und 18. Dezember 2022 statt (Akten S. 210 ff.). Dass die Privatklägerin nach diesem Racheakt und den damit verbundenen erheblichen Schwierigkeiten, in welche sie auch ihre Kollegen brachte, schwerlich von der Version einer Vergewaltigung abweichen konnte, ist zumindest naheliegend.
Unter diesem Gesichtspunkt erscheint die Aussagegenese nicht unproblematisch. Die Privatklägerin hat die Geschehnisse vom Freitag (16. Dezember 2022) zunächst ihrer Freundin geschildert und dann widerwillig auf Drängen von deren Vater die Polizei requiriert bzw. requirieren lassen. Dieser gegenüber war sie ablehnend, beschrieb gemäss Rapport einen Sexualakt gegen ihren Willen, aber ohne Gegenwehr (auf offener Strasse ein Kondom hervorgeholt, ohne Gewalt in sie eingedrungen. Sie habe sich nicht gewehrt, jedoch mündlich kundgemacht, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht wolle). Sie wollte keine weiteren Untersuchungen und erklärte die Sache als abgeschlossen für sich selbst. Am nächsten Tag kam es sodann (offenbar vornehmlich auf Initiative der Freundin) zur Racheaktion. Erst am 20. und 21. Dezember 2022 dann meldeten sich der Vater und die Pflegemutter der Privatklägerin bei der Polizei (Akten S. 85). Dass der Privatklägerin die Problematik der Racheaktion bewusst war und diese damit ein mögliches Motiv darstellte, sich gegenüber den Strafbehörden als Opfer einzubringen, erhellt schon aus ihren Sprachnachrichten, in welchen sie hofft, der Berufungskläger werde ihren Namen gegenüber der Polizei nicht nennen, weil er selbst ja der Vergewaltigung bezichtigt werde. Besonders deutlich wird es auch dadurch, dass die Privatklägerin die Angelegenheit bei ihrer ersten Einvernahme nicht erwähnt, sondern vielmehr eine wahrheitswidrige Begegnung mit dem Berufungskläger (in der sie selbst wiederum als traumatisiertes Opfer erscheint) zu Protokoll gegeben hat (siehe vorstehende E. 2.3.2.1.1). Dabei hat sie das Ausmass des Angriffs sehr wohl realisiert und ihn als sehr gravierend eingeschätzt. Das ergibt sich wiederum aus ihren Audionachrichten, in welchen sie (lachend) darüber berichtet, wie sehr es eskaliert sei und wie übel der Berufungskläger zugerichtet worden sei (Akten S. 178 f.).
Das zweite Motiv für eine Falschbelastung besteht im Verhältnis zu den offenbar strengen Eltern. Die Privatklägerin hat es auf Frage des Verteidigers freimütig zugegeben: Wenn sie den Eltern gesagt hätte, dass sie einvernehmlichen Sex gehabt habe, so wären diese «hässig» geworden. Machte sie jedoch unfreiwilligen Sex geltend, dann wären die Eltern nicht «hässig» geworden, höchstens wegen der Fahrt nach Basel. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist, dass die (Pflege)Mutter der Privatklägerin nach dieser Aussage aus den Zuschauerreihen zuruft: «Das hast Du gut gesagt» (siehe Prot. HV, Akten S. 345). Spätestens nach dem Rachefeldzug vom Folgetag, der dazu führte, dass sich die Strafverfolgungsbehörden einschalteten, war indessen absehbar, dass die Eltern auch vom Treffen mit dem Berufungskläger in Basel und dem Sexualkontakt erfahren würden. Der Privatklägerin blieb auch aus diesem Grund nichts anderes übrig, als sich in die Opferrolle zu begeben, wollte sie ihre Eltern nicht gegen sich aufbringen. Etwas merkwürdig mutet in diesem Zusammenhang auch die von der Privatklägerin anlässlich der ersten Einvernahme geschilderte Reaktion der Eltern auf den Vorfall an: Sie seien sehr wütend gewesen, weil sie gelogen und nicht sofort angerufen habe (siehe vorstehende E. 2.3.2.1.1).
Insgesamt lässt die Aussagegenese daher bereits Zweifel an der von der Privatklägerin abgegebenen Darstellung der Geschehnisse aufkommen.
2.5.2.2
Zu würdigen sind sodann die dokumentierten Aussagen der Privatklägerin. Sie hat insgesamt sehr ausführlich ausgesagt und dies zudem (im Kerngeschehen) konstant über mehrere Einvernahmen hinweg (vgl. vorstehende E. 2.3.2.1). Folglich weisen ihre Aussagen einen quantitativen Detailreichtum auf, wobei jedoch auffällt, dass sie keine nebensächlichen Details schildert bzw. nur auf Nachfrage. Weitere Realkennzeichen liegen in der Schilderung von Interaktionen, auch in direkter Rede, sowie ihrer Gefühlslage. Bei eingehender Analyse fallen jedoch diverse Ungereimtheiten auf: Es ist eine allgemeine Tendenz der Privatklägerin zu erkennen, vorauseilend Dinge zu plausibilisieren, die allenfalls fragwürdig erscheinen könnten. Sie gibt an, es sei ihr bereits nach zwei Bechern Alkohol sehr schlecht gegangen, was sie sich nicht erklären könne, und insinuiert immer wieder, dass der Berufungskläger ihr etwas ins Getränk gemischt habe. Seine Erklärung, wonach er ihr wohl etwas mehr Alkohol als beabsichtigt eingefüllt habe, habe sie ihm nicht geglaubt. Sie habe bereits auf dem Weg zur Ecke ein mulmiges Gefühl und Angst bekommen. Bereits dort habe sie es eigentlich «checken» müssen. Dies macht im Handlungsablauf keinen Sinn, weil zu diesem Zeitpunkt noch keinerlei von ihr geschilderte Gewaltanwendungen seitens des Berufungsklägers stattgefunden hatten. Einerseits hatte sie zu diesem Zeitpunkt somit gar keinen Anlass, vor ihm Angst zu haben. Andererseits ist es schwer nachvollziehbar, dass sie unter den von ihr beschriebenen Umständen (es sei ihr viel schlechter gegangen, als es der Fall hätte sein sollen, er habe sie belogen in Bezug auf den Alkohol, sie habe ein mulmiges Gefühl gehabt) freiwillig mit ihm mitgehen würde, zumal davon auszugehen ist, dass aufgrund des Weihnachtsmarkts zu jenem Zeitpunkt (Freitagabend zwischen 17:00 und 18:00 Uhr) viele Menschen um sie herum unterwegs waren.
Unabhängig von diesen Ungereimtheiten sind auch diverse Widersprüche in den eigentlichen Aussagen der Privatklägerin festzustellen. Entgegen der Vorinstanz weisen diese «Abweichungen» im vorliegenden Fall nicht auf einen Erlebnisbezug hin (siehe Urteil der Vorinstanz, Akten S. 389). So finden sich darunter auch nachgewiesene Lügen (wie etwa in Bezug auf die Sprachnachricht an die Freundin aus der Toilette, siehe nachfolgend). Betreffend die beschriebenen Gewaltanwendungen des Berufungsklägers ist es zu einer Aggravation der Vorwürfe gekommen. In der ersten Einvernahme beschreibt die Privatklägerin, der Berufungskläger habe sie jeweils für ca. 10 Sekunden gewürgt, wohingegen es vor erster Instanz bereits zwei Minuten gewesen sein sollen, was doch einen deutlichen – auch wahrnehmbaren – Unterschied darstellt (siehe vorstehende E. 2.3.2.1.1 und 2.3.2.1.3). Hinzu kommt, dass die Privatklägerin gegenüber der Polizei mehr oder weniger explizit erklärt hat, es sei zu Sexualverkehr zwar gegen ihren mündlich erklärten Willen, aber ohne Gewaltanwendung gekommen. Dass die Privatklägerin das so ausgedrückt haben muss, ist wiederum daraus erkennbar, dass die Polizei es ansonsten in ihrem Rapport nicht so festgehalten und die Angelegenheit auch nicht einfach so auf sich hätte beruhen lassen. So hat die Polizei aufgrund der abwehrenden Haltung der Privatklägerin immerhin Kontakt mit dem piketthabenden Staatsanwalt aufgenommen, um ihn bezüglich des weiteren Vorgehens um Rat zu fragen (Akten S. 80). Sie hat also nicht leichtfertig auf weitere Untersuchungen verzichtet. Diese erste Schilderung der Privatklägerin steht insoweit in einem deutlichen Widerspruch zu den später geschilderten erheblichen Gewaltanwendungen (mehrmaliges Würgen, gegen das Gitter Stossen) des Berufungsklägers. Bemerkenswert in diesem Zusammenhang ist sodann, dass die Privatklägerin gemäss eigenen Angaben in ihrer Einvernahme der Polizistin «alles» erzählt habe (Videoeinvernahme, Akten S. 93). Auch ihre Aussage, wonach die Polizistin ihr in etwa gesagt habe, sie könne von Glück reden, sei sie nicht im Rhein gelandet, ist schwer nachvollziehbar. Eine derartige Äusserung von einer Polizistin gegenüber einem angeblichen Vergewaltigungsopfer wäre jedenfalls höchst problematisch und würde von nahezu kompletter Empathielosigkeit zeugen.
Die Privatklägerin widerspricht sich auch innerhalb derselben Einvernahme in Bezug auf das eigentliche Kerngeschehen mehrmals. Zu Beginn der Videoeinvernahme im freien Bericht schildert sie, als der Berufungskläger erstmals Oralverkehr von ihr verlangt habe, habe er seine Hose geöffnet und das Genital hervorgenommen (vorstehende E. 2.3.2.1.1). Als sie sich geweigert habe, sei er erstmals gewalttätig geworden und habe sie dann auf die Mauer getan. Später in derselben Einvernahme sagt sie dann nochmals, er habe seine Hose geöffnet und das Genital hervorgenommen (vor dem Geschlechtsverkehr). Dies würde bedeuten, dass er den Penis nach ihrer Weigerung, den Oralverkehr zu vollziehen, wieder hätte einpacken müssen, um sie danach gewalttätig auf eine Mauer zu stossen und ihn dann zum Geschlechtsverkehr erneut hervorzuholen. Dieses Vorgehen ist bei einem erzwungenen Handlungsablauf höchst unplausibel. Hingegen passt diese Darstellung zur Hypothese, dass der Berufungskläger nach ihrer Ablehnung gegen den vorgeschlagenen Oralverkehr den Penis wieder einpackte, sie sich danach weiter geküsst und zur Mauer hinbewegt haben und er ihn vor dem Geschlechtsverkehr dann wieder hervorgeholt hatte. Später in derselben Einvernahme ändert die Privatklägerin ihre Depositionen sodann erneut und führt auf Frage explizit aus, sie wisse nicht, wann er sein Genital hervorgenommen habe, weil sie es nicht gesehen habe (vorstehende E. 2.3.2.1.1).
Im Übrigen passt auch die Tatsache, dass der Berufungskläger seine Jacke unter die Privatklägerin legte, damit sie nicht kalt hatte (wie sie selbst dies schilderte), nicht zum Bild einer Vergewaltigung unter mehrfachem Würgen und gegen die Wand bzw. Mauer Stossen des Kopfes des Opfers.
Weiter schildert die Privatklägerin, der Berufungskläger habe ihr die Hosen heruntergezogen und ein Kondom hervorgenommen. Das habe er aus dem Rucksack, welchen er neben sie gestellt habe, herausgenommen. Offenbar hat die Privatklägerin dies auch bereits gegenüber der requirierten Polizei am Tatabend ausgesagt, denn ein solches – in dieser Konstellation eher ungewöhnliches – Detail hätte die Polizei in ihrem Rapport nicht «erfinden» können. Wenn die Privatklägerin das aber so genau hat beobachten können, dann erstaunt es, dass sie diesen Moment nicht genutzt hat, um sich zu wehren, um Hilfe zu rufen und vor allem, um ihre Hose wieder hochzuziehen und zu flüchten. Dergleichen schildert sie aber nicht. Sie macht auch zu keinem Zeitpunkt geltend, der Berufungskläger habe sie in jenem Moment (mit einer Hand) gewürgt oder festgehalten, um sie so an einer Flucht zu hindern. Indessen sagt sie aus, dass er sie zuvor gewürgt habe, was ihr erst recht ein Motiv gegeben hätte, den Moment der Ablenkung zu nutzen, um sich in Sicherheit zu bringen, oder zumindest um Hilfe zu rufen. Zwar ist ihre Angst – vor weiteren Schlägen und ähnlichem – nicht abwegig. Jedoch ereignete sich das Ganze nicht an einem abgeschiedenen Ort oder in einem geschlossenen Raum, so dass ein Schreien oder ein Fluchtversuch doch recht nahe gelegen hätte. Es sei im Übrigen auch angefügt, dass das Hervorholen eines Kondoms aus dem Rucksack mitten im Geschehen eher auf Einvernehmlichkeit hinweist als auf eine Vergewaltigung, zumindest, wenn sich das Geschehen nicht im «geschützten» Rahmen abspielt, sondern an einem öffentlichen Platz, wo jederzeit die Gefahr des Entdecktwerdens besteht.
Eine weitere erhebliche Ungereimtheit und zugleich ein Widerspruch in den Aussagen der Privatklägerin betrifft den Punkt, wie es nach dem Geschlechtsverkehr und dem Entdecktwerden weiter gegangen sein soll. So hat die Privatklägerin zuerst geschildert, wie der Berufungskläger sie unmittelbar danach an sich gezogen und den Kopf die ganze Zeit an ihre Brust gedrückt gehalten habe. Deswegen habe sie sich nicht wehren oder losreissen können. Da er ihren Kopf so nah an seine Brust gedrückt habe, habe sie auch mit dem Gesicht kein Zeichen an Passanten geben können. Dergestalt will sie also in ständiger (physischer) Gewalt des Berufungsklägers bis zum Bahnhof bzw. zur C____ mitgegangen sein. Schon das ist angesichts der gesamten Umstände (örtliche Gegebenheiten, belebte Situation) schwer vorstellbar.
Vor allem aber erklärt die Privatklägerin in freier Rede kurz darauf, dass sie nach dem Geschlechtsverkehr auf die Toilette gegangen sei und dort keine Spermaspuren entdeckt habe, weshalb sie davon ausgehe, dass es nicht zum Samenerguss gekommen sei. Was im Übrigen wiederum einen Widerspruch darstellt zur Aussage, wonach sie nicht gesehen habe, ob der Berufungskläger das hervorgenommene Kondom auch verwendet habe. Denn hätte er das (und das wäre angesichts des Umstandes, dass er es vor dem Eindringen hervorgenommen hatte, zumindest naheliegend gewesen, ausserdem scheint die Privatklägerin es auch gegenüber der Polizei beim ersten Kontakt so dargestellt zu haben), wäre auch dies eine Erklärung dafür gewesen, weshalb sich in der Unterhose keine Spermaspuren befanden bzw. wären solche von der Privatklägerin nicht erwartet, die Unterhose gar nicht darauf geprüft bzw. keine entsprechenden Überlegungen angestellt worden. Und schliesslich erwähnt die Privatklägerin erst anlässlich der Tatortbegehung sowie vor erster Instanz, dass nicht nur sie, sondern auch der Berufungskläger die Toilette aufsuchte, als sie auf dem Weg zur C____ waren. Dieser Unterbruch im Geschehen ist ein bemerkenswerter Widerspruch zur zunächst geschilderten Zwangslage (ununterbrochenes Festhalten, Kopf an die Brust Drücken). Vor allem aber stellt er die Plausibilität der bisherigen Darstellung in Frage:
Schon während des eigenen Toilettengangs hätte die Privatklägerin den Moment nutzen können, um entweder per Handy Hilfe zu holen (gemäss den Aussagen vor erster Instanz hatte sie es da bei sich und auch benutzt), laut zu schreien oder doch immerhin aus der Toilette und am Berufungskläger vorbei zu stürmen, um etwa Passanten auf ihre Notlage aufmerksam zu machen. Erst recht leuchtet nicht ein, weshalb sie nicht geflüchtet ist, als der Berufungskläger selbst auf der Toilette war. Ihre Erklärung, dass sie keinen Ton habe herausbringen können und wie gelähmt gewesen sei, steht im Widerspruch zur Darstellung, wonach sie in der Lage gewesen sei, selbst als sie sich noch eingeschlossen in der Toilette befand, mit dem Handy der Freundin anzurufen und dieser eine Sprachnachricht zu hinterlassen. Auch soll sie, immer gemäss ihren eigenen Schilderungen, noch geistesgegenwärtig genug gewesen sein, um ihre Unterwäsche auf Spermaspuren zu untersuchen und Überlegungen zum Samenerguss anzustellen. Dass sie nach alledem nicht mehr imstande gewesen sein soll, die Flucht zu ergreifen, als sich der Berufungskläger seinerseits in der Kabine eingesperrt hatte (es handelt sich um eine abgeschlossene, hinsichtlich Schall und Sicht dichte Toilette, vgl. Foto der Toilettentüren, Akten S. 125), ist nicht glaubhaft, zumal die Privatklägerin in der ersten Einvernahme ausgesagt hat, sich zu jenem Zeitpunkt vor dem Berufungskläger geekelt zu haben und nur noch von ihm habe «weg» wollen (vorstehende E. 2.3.2.1.1). Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang zudem, dass sie nachgewiesenermassen gelogen hat, soweit sie eine Sprachnachricht an ihre Freundin versandt haben will: Bei der Auswertung des Mobiltelefons der Privatklägerin konnte weder ein Anrufversuch noch eine Sprachnachricht festgestellt werden, welche am Tattag an die Freundin F____ erfolgt wäre. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt hat alle Audionachrichten aus dem Handy der Privatklägerin zwischen dem 14. und dem 20. Dezember 2022 abgehört und die potenziell verfahrensrelevanten verschriftlicht (Akten S. 177). Damit müssen auch die diesbezüglichen Aussagen der Privatklägerin als Plausibilisierungsversuch bzw. als Anreicherung des Geschehens erscheinen – zur Betonung, wie ausgeliefert sie gewesen sei – was die Glaubhaftigkeit ihrer Darstellung erschüttert.
Unter diesem Blickwinkel erweist sich ferner die vorgebrachte Schilderung, der Berufungskläger habe sie ab dem Moment, da sich ein Passant erstmals eingeschaltet habe, so an sich gedrückt gehabt, dass sie während des Weges bis zur C____ nicht einmal durch Mimik hätte ein Zeichen und so auf ihre Notlage aufmerksam machen können, als verdächtig im Sinne eines vorauseilenden Erklärungs- bzw. Plausibilisierungsversuchs. Die Privatklägerin war damit offensichtlich bestrebt, eine durchgehende Zwangslage zu beschreiben, was sich aber mit der späteren Angabe der getrennten Toilettengänge nicht wirklich in Einklang bringen lässt. Dies deutet auf ein strategisches Aussageverhalten hin und weckt daher Zweifel an der grundsätzlichen Authentizität der Aussagen.
In sich widersprüchlich und auf ein strategisches Aussageverhalten hinweisend sind sodann auch die Angaben der Privatklägerin zur Frage, wann und wie der Berufungskläger in den Besitz ihres Handys gekommen sein soll und wann und wie sie es wieder erhalten habe. So berichtet sie an der ersten Einvernahme, der Berufungskläger habe das Handy an sich genommen und bei der C____ dem Security ausgehändigt, was er ja fast habe tun müssen, sonst wäre die Polizei geholt worden. An der Tatortbegehung im Juli 2023 berichtete sie dann spontan und in freier Rede, das Handy sei ihr vor der Vergewaltigung heruntergefallen («Hier beim Gitter hinter den Veloständern fiel mir das Handy auf den Boden. Er hat es an sich genommen. Er drückte mich da an den Pfosten…», Akten S. 121). An der Hauptverhandlung zwei Monate danach wird sie dann vom Verteidiger darauf angesprochen, dass sie angeblich in der Toilette ihre Freundin anzurufen versucht und eine Sprachnachricht geschickt habe – wann sie denn das Handy nicht mehr gehabt habe, und meint nun: «Das war auf dem Weg nach dem WC… Entschuldigung, ich weiss es nicht mehr. Ich habe vor der C____ gemerkt, dass es nicht mehr da war» – sie habe es gesucht und dann gemerkt, der Berufungskläger müsse es haben, und er habe es in den Händen gehabt (Akten S. 351 f.). Das ist nun ein Widerspruch in einem wichtigen Punkt, der sich auf den ganzen geschilderten Geschehensablauf auswirkt.
Schliesslich ist ganz allgemein darauf hinzuweisen, dass ein Anreichern mit (zusätzlichen) Details und zunehmende Dramatisierungen im Laufe der Befragungen, wie es bei der Privatklägerin vorliegend zu beobachten ist, gemäss den Erkenntnissen der Aussagepsychologie gegen die Erlebnisbasiertheit der Aussagen spricht. Es kann Gründe geben, welche ein derartiges Aussageverhalten erklären würden. Solche sind vorliegend aber nicht erkennbar.
Zuletzt fällt bei genauer Analyse der gesamten Aussagen der Privatklägerin schliesslich auf, dass das Realkennzeichen der Schilderung von Interaktionen, auch in direkter Rede, bei der Privatklägerin nicht als Hinweis für einen Erlebnisbezug dienen kann: So schildert sie etwa in der ersten Einvernahme Interaktionen mit Freundinnen in direkter Rede, die mit dem tatsächlich Geschehenen nicht in Einklang gebracht werden können: Als sie den Berufungskläger am nächsten Tag zufällig wieder in Solothurn gesehen habe (was erwiesenermassen nicht stimmt, denn sie bzw. ihre Freundin hatte ihn ja dorthin gelockt für eine Vergeltungsaktion), habe sie gesagt: «dreiet jetz nit düre, wiu i weiss zu was ihr fähig sid, abr das isch ne», die Kollegen seien wütend geworden: «i go jetz döt ahne» und sie habe gesagt: «ey nei, du gosch dä jetz nid go aspräche imfau» (Aufnahme der Videoeinvernahme vom 19.1.2023, USB-Datenträger, ab 11:45:02). Diese Depositionen zeigen, dass die Privatklägerin auch in direkter Rede Interaktionen wiedergibt, die so nicht stattgefunden haben können.
Die Schilderungen der Privatklägerin zum zweiten Handlungsabschnitt vor der C____ stimmen weitgehend mit jenen des Berufungsklägers selbst sowie der beiden unabhängigen Zeugen überein. Abweichend sind sie lediglich im Bezug darauf, was sie dem Security-Mitarbeiter erzählt habe, nachdem der Berufungskläger gegangen sei. Der Security-Mitarbeiter führt dazu aus, die Privatklägerin habe ihm gegenüber gesagt, sie sei bedrängt worden, der Berufungskläger habe ihr «an die Wäsche» gewollt. Weiter gibt er an, die Privatklägerin habe ihm gesagt, sie sei nicht verletzt und habe keine Schmerzen – was ihren eigenen späteren Aussagen widerspricht (vorstehende E. 2.3.2.3.1 f. und 2.3.2.1.1). Ferner ist von einer Vergewaltigung keine Rede, was ebenfalls den Aussagen der Privatklägerin widerspricht, wonach sie dem Security-Mitarbeiter gesagt habe, sie sei «missbraucht» worden (siehe vorstehende E. 2.3.2.1.3).
Dass die Aussagen der Privatklägerin auf den ersten Blick derart authentisch wirken, könnte nicht zuletzt auf den Umstand zurückzuführen sein, dass sich der äussere Handlungsablauf grösstenteils so abgespielt haben dürfte, wie von ihr beschrieben, mit dem Unterschied, dass es einvernehmlich geschah.
Das von ihr beschriebene Ausgeliefertsein und die nicht ergriffenen Fluchtversuche können entgegen der Staatsanwaltschaft auch nicht dem Alkoholkonsum zugeschrieben werden. Zwar war die Privatklägerin sicherlich alkoholisiert. Ein schwerer Rausch ist jedoch auszuschliessen: Ca. dreieinhalb Stunden nach den Vorkommnissen hatte sie noch eine Atemalkoholkonzentration von 0,21 mg/l (siehe vorstehende E. 2.3.1.1). Dies entspricht etwa einem Blutalkoholwert von 0,42 Promille. Bei einem Alkoholabbau von 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde (siehe Heft Nr. 2: Alkohol im Körper – Wirkung und Abbau, Sucht Schweiz, S. 3, abrufbar unter https://shop.addictionsuisse.ch/de/schule/186-heft-nr-2-alkohol-im-koerper-wirkung-und-abbau.html, zuletzt besucht am 23.4.2026) würde dies bedeuten, dass die Privatklägerin um 18:00 Uhr eine Blutalkoholkonzentration von 0,81 ‰ bis 1,0 ‰ hatte. Bei einem solchen Blutalkoholwert ist von einem leichten oder allenfalls mittleren Rausch auszugehen. Dieser kann erfahrungsgemäss zu Euphorie, Enthemmung und leichten Gleichgewichtsstörungen führen (was auch mit dem von der Privatklägerin beschriebenen Schwindel übereinstimmen würde). Andererseits kann sich die Privatklägerin minutiös an alles erinnern und genaue, von ihr getätigte Überlegungen, Interaktionen und Abläufe schildern, was klar gegen einen schweren Rausch spricht.
2.5.3
2.5.3.1
Zu würdigen sind sodann die Aussagen des Berufungsklägers. Die Vorinstanz hat ihren Schuldspruch vor allem auch mit dem Aussageverhalten des Berufungsklägers begründet. Sie finde es erstaunlich, dass der Berufungskläger anlässlich der Befragungen in Solothurn (richtigerweise waren sie beide am 18. Dezember, also zwei Tage nach dem inkriminierten Vorfall, vgl. aber Urteil der Vorinstanz, Akten S. 387) nur das Küssen und seinen Wunsch nach Oralsex angegeben habe, nun aber plötzlich den gesamten Ablauf, wie er stets von B____ geschildert worden sei, auch einräume (Urteil der Vorinstanz, Akten S. 388).
Die Aussagengenese beim Berufungskläger ist der Natur der Sache nach belastet. Hätte der Vorfall wie von der Privatklägerin beschrieben stattgefunden, hätte er natürlich aus Eigeninteresse ein Motiv an einer gegenteiligen Darstellung.
2.5.3.2
Bei einer inhaltlichen Analyse erhöht das Aussageverhalten des Berufungsklägers seine Glaubhaftigkeit auf den ersten Blick nicht und wirkt vorderhand strategisch. Bei näherem Hinsehen aber nicht mehr so sehr. Dass der Berufungskläger in Solothurn, nachdem er Opfer eines als Racheakt für eine Vergewaltigung deklarierten Angriffs geworden war, weniger weitgehende sexuelle Handlungen mit der Privatklägerin schilderte als später, ist durchaus nachvollziehbar. Es stand der Vorwurf massiver sexueller Übergriffe im Raum, und die Privatklägerin hatte diese jedenfalls in ihrem Bekanntenkreis ganz offensichtlich als Vergewaltigung dargestellt. Dass sie dies auch gegenüber den Behörden tun würde, lag nahe. Und dass sie es offenbar jedenfalls so glaubhaft tat, dass ihre Bekannten ihr glaubten, wusste der Berufungskläger auch. Es ist ein bekannter Reflex von anwaltlich nicht beratenen Beschuldigten, in solchen Fällen den Geschlechtsverkehr ganz zu leugnen, statt einvernehmlichen Geschlechtsverkehr geltend zu machen. Seine diesbezügliche Erklärung vor Berufungsinstanz, wonach er nur noch nach Hause habe gehen wollen und gedacht habe, wenn er weniger sage, könne er eher gehen, erscheint denn auch plausibel. Ferner ist dem Verteidiger dahingehend recht zu geben, dass der Berufungskläger wohl eher nicht von sich aus das Motiv der angeblichen Vergewaltigung für den Angriff gegenüber der Polizei geschildert hätte, wenn diese tatsächlich stattgefunden hätte.
Die Aussagen des Berufungsklägers anlässlich der erst- und zweitinstanzlichen Hauptverhandlung erweisen sich bei näherer Betrachtung nicht als unglaubhaft. Er beschreibt detailliert und ausführlich den Nachmittag und den Geschlechtsverkehr sowie seinen Vorschlag für Oralverkehr. Weiter schildert er Interaktionen in direkter Rede und schiebt Details nach, welche sehr authentisch wirken. Zu nennen ist etwa der Zeitpunkt vor dem Geschlechtsverkehr, als die Privatklägerin zum Glück noch gefragt habe, ob er ein Kondom habe, weil er dies fast vergessen hätte. Er beschreibt sodann ein Kopfanstossen der Privatklägerin hinten an der Mauer, wobei dies ohne seine Einwirkung geschehen sei, weil sie zu schnell nach hinten gegangen sei mit dem Kopf. Er habe sie schon ein wenig am Hals gepackt, jedoch auf lustvolle Weise, nicht im Sinne eines Würgens. Zum Sachverhaltsabschnitt vor der C____ gibt er an, dass es im Nachhinein schon etwas komisch sei, dass er es dort nochmals versucht habe, er sei aber noch in Stimmung gewesen. Er habe die Privatklägerin etwas bedrängt, indem er mehrmals versucht habe, sie zu überreden (siehe vorstehende E. 2.3.2.2). Damit belastet er sich potenziell auch selbst.
Schliesslich erscheint es unter der Hypothese, dass tatsächlich eine Vergewaltigung stattgefunden hat und der Berufungskläger danach bei seinen erneuten sexuellen Übergriffen vor der C____ zuerst von einer Mitarbeiterin angesprochen worden ist, doch ungewöhnlich, dass er nicht bereits diese Gelegenheit ergriffen und möglichst unauffällig den Rückzug angetreten hat. Stattdessen hat er bei der Privatklägerin gewartet, bis ein Security aus der C____ kam und sich dann auch noch auf ein Gespräch mit diesem eingelassen. Er ist sogar nochmals zurückgekommen, um seine Jacke (gemäss Aussagen des Security vor erster Instanz sein Ladekabel) zurück zu bekommen, welche er der Privatklägerin ausgeliehen und welche sie getragen hatte. Dies, als der Security bereits im Gespräch mit der völlig aufgelösten Privatklägerin war, der Berufungskläger also damit rechnen musste, dass diese über eine Vergewaltigung, hätte sie denn stattgefunden, berichten würde. Die Privatklägerin selbst hat bei ihrer ersten Einvernahme auch erklärt, der Security habe den Berufungskläger aufgefordert zu gehen, sonst werde er (der Security) die Polizei rufen.
2.5.4
Den Aussagen der beiden Zeugen kann sodann nicht viel abgewonnen werden. Klar ist, dass es der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Intervention nicht gut ging und sie sich vom Berufungskläger zu diesem Zeitpunkt bedrängt fühlte. Keine der beiden Zeugen konnte indes eine sexuelle Handlung oder Gewaltanwendung beobachten. Eine solche wird denn auch von der Privatklägerin nicht geschildert. Der Sachverhaltsabschnitt vor der C____ erfüllt somit, wie er von den Beteiligten dargestellt wurde, noch nicht das Stadium eines Versuchs einer sexuellen Nötigung, insbesondere da auch keinerlei Gewaltanwendungen vorgebracht wurden.
2.5.5
Nach den vorstehenden Erwägungen lässt sich der angeklagte Sachverhalt nicht genügend erstellen. Es besteht eine theoretische Möglichkeit, dass sich der Nachmittag abspielte, wie von der Privatklägerin beschrieben. Insgesamt verbleiben beim Gericht nach eingehender Würdigung der Aussagen der Privatklägerin allerdings erhebliche Zweifel an ihrer Version. Nach dem Grundsatz in dubio pro reo geht das Gericht daher zugunsten des Berufungsklägers von dessen Version des einvernehmlichen Geschlechtsverkehrs und ohne Gewaltanwendungen aus.
2.6
Fazit
Gemäss den vorstehendenen Erwägungen hat vorliegend ein vollumfänglicher Freispruch in dubio pro reo zu erfolgen. Entsprechend ist die Genugtuungsforderung der Privatklägerin vollumfänglich abzuweisen, da deren Grundlage entfällt.
3.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
3.1
Im Vergleich zum vorinstanzlichen Schuldspruch wird der obsiegende Berufungskläger vom Appellationsgericht Basel-Stadt vollumfänglich freigesprochen. Die ihm vorinstanzlich auferlegten Verfahrenskosten gehen demnach zulasten des Staates (Art. 426 Abs. 1 StPO e contrario). Zudem besteht für das vorinstanzlich ausgerichtete (rechtskräftige) Honorar an den amtlichen Verteidiger kein Rückforderungsvorbehalt nach Art. 135 Abs. 4 StPO.
Der Rückforderungsvorbehalt zugunsten des Strafgerichts für das der unentgeltlichen Vertreterin der Privatklägerin ausgerichtete Honorar vor erster Instanz entfällt mit dem Freispruch ebenfalls.
3.2
Der obsiegende Berufungskläger hat keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten gehen zulasten der Staatskasse (Art. 423 Abs. 1 StPO).
Die vom amtlichen Verteidiger, lic. iur. Moritz Gall, in der Berufungsverhandlung eingereichte Honorarnote ist nicht zu beanstanden. Für das Verfahren vor zweiter Instanz werden ihm demnach ein Honorar von CHF 2'980.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 242.75, somit total CHF 3'239.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen. Dem in der Honorarnote ausgewiesenen Aufwand von 10.9 Stunden wurden noch vier Stunden für die Hauptverhandlung und Nachbesprechung hinzugerechnet. Da der Berufungsbeklagte die Verfahrenskosten nicht zu tragen hat, besteht gemäss Art. 135 Abs. 4 StPO kein Rückforderungsvorbehalt.
3.3
Die unentgeltliche Vertreterin der Privatklägerin, lic. iur. Tanja Schneeberger, nahm an der Berufungsverhandlung nicht teil und reichte keine Honorarnote ein. Ihr Aufwand für das Berufungsverfahren ist demnach zu schätzen (§ 25 Abs. 2 des Honorarreglements des Kantons Basel-Stadt, SG 291.400). Das Gericht erachtet ein pauschales Honorar von CHF 500.– für angemessen.
Dispositiv
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
Es wird festgestellt, dass folgende Punkte des Urteils des Strafgerichts vom 9. September 2024 mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind:
- Freispruch vom Vorwurf der sexuellen Belästigung (Anklageziffer 1);
- Beschluss über die beschlagnahmten Gegenstände;
- Entschädigung des amtlichen Verteidigers, lic. iur. Moritz Gall, für das erstinstanzliche Verfahren;
- Entschädigung der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Tanja Schneeberger, für das erstinstanzliche Verfahren aus der Strafgerichtskasse.
Die Berufung von A____ wird gutgeheissen. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wird abgewiesen.
A____wird vom Vorwurf der Vergewaltigung, der mehrfachen sexuellen Nötigung und der mehrfachen versuchten sexuellen Nötigung sowie der Tätlichkeiten kostenlos freigesprochen.
Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin wird abgewiesen.
Dem amtlichen Verteidiger, lic. iur. Moritz Gall, werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 2'980.– und ein Auslagenersatz von CHF 16.90, zuzüglich 8,1 % MWST von CHF 242.75, somit total CHF 3'239.65 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Art. 135 Abs. 4, teilweise in Verbindung mit 138 Abs. 1 und 2, der Strafprozessordnung kommt für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren nicht zur Anwendung.
Der Vertreterin der Privatklägerin im Kostenerlass, lic. iur. Tanja Schneeberger, werden für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von Art. 136 der Strafprozessordnung ein Honorar von pauschal CHF 500.– (inkl. Auslagen und MWST) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Berufungskläger
- Privatklägerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
sowie nach Rechtskraft des Urteils:
- Strafgericht Basel-Stadt
- VOSTRA-Koordinationsstelle
- Migrationsamt Basel-Stadt
- Amt für Migration, Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Eva Christ MLaw Nathalie De Luca
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.