153.840
Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei
Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei: V 153.840 Verordnung CS 2010-116 betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei Vom 29. Juni 2010
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf das Gesetz über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19721), beschliesst:
Die Staatskanzlei erhebt folgende Gebühren für die Beglaubigung: a) einer Einzelunterschrift (persönliche oder Firmaunterschrift) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 15 b) einer Kollektivunterschrift (Firmaunterschrift) . . . . . . CHF 20 c) von Lebensbescheinigungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 10 d) einer notarialischen oder amtlichen Unterschrift . . . . . CHF 15 e) der Echtheit einer öffentlichen Urkunde (Apostille) . . CHF 20 f) der Übereinstimmung von Bücher- oder Protokollauszügen, Photokopien usw. mit dem Original, für die erste Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 12 für jede folgende Seite . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . CHF 4
Diese Verordnung ist zu publizieren. Sie wird per sofort wirksam.2) Auf den gleichen Zeitpunkt wird die Verordnung betreffend die Beglaubigungsgebühren der Staatskanzlei vom 19. Dezember 1995 aufgehoben.
1) SG 153.800. 2) Wirksam seit 4. 7. 2010.
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