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Verordnung betreffend Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen an den Spitälern des Kantons Basel-Stadt

Vom 5. Mai 1998 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 3 Abs. 1 des Personalgesetzes vom 17. November 1999,

beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

Diese Verordnung regelt die Anstellung klinischer Psychologinnen und Psychologen, die zum Zwecke einer praxisorientierten Weiterbildung nach Studienabschluss in den Psychiatrischen Kliniken und Polikliniken des Kantons Basel-Stadt tätig sind.

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Art. 2 Voraussetzungen für die Anstellung

Wer sich um eine Praktikumsstelle bewerben will, hat sich auszuweisen über ein abgeschlossenes Studium in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule.

Art. 3 Zuständigkeit

Die Vorsteherin bzw. der Vorsteher des Sanitätsdepartements bestimmt, in welchen Bereichen solche Praktikumsstellen für postgraduierte klinische Psychologinnen und Psychologen eingerichtet werden und in welchem Umfang sie zur Verfügung gestellt werden können. Die Anstellung erfolgt durch die jeweilige Institution, welche die Praktikumsstelle bereitstellt.

Art. 4 Anstellungsdauer

Das Praktikum dauert in der Regel sechs Monate, wobei eine Verlängerung auf maximal ein Jahr möglich ist. Bei teilzeitlicher Anstellung verlängert sich die Praktikumsdauer entsprechend.

Art. 5 Entschädigung

Die Entschädigung richtet sich nach den generellen Ansätzen für Praktika/Volontariate nach abgeschlossenem Studium gemäss den gültigen Lohntabellen.

Art. 6 Zulagen

Den postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen werden bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die dem Staatspersonal zustehenden Haushalts- und Kinderzulagen ausgerichtet.

Art. 7 Ferien

Der Ferienanspruch berechnet sich nach der Ferien- und Urlaubsverordnung und wird pro rata temporis gewährt.

Art. 8 Militärdienst, Feuerwehr- und Zivilschutzdienst

Für die Entschädigung bei obligatorischen Militär-, Feuerwehr- und Zivilschutzdienstleistungen gilt folgende Regelung:

  1. Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 25% der Entschädigung, Personen mit Unterstützungspflicht 50% der Entschädigung.

  2. Bei einer Beschäftigungsdauer von insgesamt mehr als drei Monaten erhalten Personen ohne Unterstützungspflicht 33 1/3% der Entschädigung, Personen mit Unterstützungspflicht 75% der Entschädigung.

Diese Entschädigungen werden maximal für die Dauer eines Wiederholungskursus entrichtet.

Art. 9 Vorsorge

Die postgraduierten klinischen Psychologinnen und Psychologen sind nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25. Juni 1982 (BVG) bei der Pensionskasse des Basler Staatspersonals zu versichern.

Art. 10 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung wird bei einem laufenden Praktikum rückwirkend auf den Anstellungstermin wirksam.

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.

KB 27.05.1998