170.110

Verordnung über die Gemeindeaufsicht

Vom 10. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2009)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf §§ 23ff. des Gemeindegesetzes vom 17. Oktober 19841, beschliesst:

Das Präsidialdepartement nimmt zuhanden des Regierungsrats die Aufsicht über die Gemeinden wahr.2

Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird am 1. September 1997 wirksam.

KB 14.06.1997