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Verordnung betreffend Beteiligung der Grundeigentümer an den Kosten der Parzellarvermessung des Kantons Basel-Stadt
Vom 9. Juli 1929 (Stand 3. März 1969)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
in Ausführung von § 19 des Gesetzes betreffend Grundbuchverwaltung und Vermessungswesen vom 11. April 1929,
beschliesst:
Art. 1
Die Gesamtkosten der Parzellarvermessung eines abgeschlossenen Gebietes werden vom Regierungsrat festgesetzt, und zwar aufgrund der wirklichen Aufwendungen des Vermessungsamtes im Zeitpunkt der Durchführung der Vermessung.
Von diesem Betrage kommt der Bundesbeitrag in Abzug, und der Rest ist zur Hälfte auf die Grundstücke zu verteilen, die im vermessenen Gebiete gelegen sind. Für diese Verteilung gelten die §§ 2 und 3.
Art. 2
Für jede Parzelle ist zunächst ein Grundbeitrag nach folgenden Ansätzen zu berechnen:
a) fester Beitrag CHF 10
b) Zuschlag für je 1 Ar:
1. im Gebiet der Altstadt und im Innern des Dorfes Riehen CHF 10
2. im bebauten Gebiet ausserhalb der in Ziff. 1 bezeichneten Zonen CHF 5
3. im unbebauten Gebiet mit genehmigtem Bebauungsplan CHF 2
4. im unbebauten Gebiet ohne genehmigten Bebauungsplan und im Waldgebiet CHF 1
c) Zuschlag für je 1 Ar überbaute Fläche CHF 15
d) Zuschlag vom Brandversicherungswert der bei der Neuvermessung aufgenommenen Gebäude 0,3 Promille
Die Abgrenzung der Gebiete für die Berechnung des Zuschlags b wird bei der Kostenfestsetzung vom Regierungsrat bestimmt. Für den Zuschlag d gilt die zur Zeit der Kostenfestsetzung bestehende Brandversicherungssumme. In Fällen, wo die Zuschläge c und d zu einer offensichtlich unbilligen Belastung des gegenwärtigen Eigentümers führen, kann der Grundbeitrag ermässigt werden.
Art. 3
Die Gesamtsumme der nach § 2 ermittelten Grundbeiträge soll mit dem in § 1 festgesetzten Beitrag übereinstimmen, und es ist die sich ergebende Differenz prozentual auf die Grundbeiträge als Zuschlag oder als Abzug zu verteilen, je nachdem die Gesamtsumme der Grundbeiträge niedriger oder höher ist als der festgesetzte Beitrag.
Bei der Prozentberechnung werden Bruchteile von Prozenten nicht berücksichtigt.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
KB 20.07.1929