230.200
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche: Konkordat 230.200 Gesetz betreffend Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom 14. Februar 1974
Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt, auf den Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt des Kantons Basel-Stadt zum neuen Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche zu erklären.
Dieses Gesetz ist zu publizieren; es unterliegt dem Referendum und erwächst mit Eintritt der Rechtskraft in Wirksamkeit.
Konkordat über die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche Vom 28. Oktober 1971
Angenommen von den Konferenzen der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der kantonalen Finanzdirektoren und der kantonalen Fürsorgedirektoren am 15./16. April 1970, 13. Oktober 1970, 28. Oktober 1971, vom Schweizerischen Bundesrat genehmigt am 20. Dezember 19711)
Rechtshilfe
Art. 1 . Die Konkordatskantone leisten sich gegenseitig Rechtshilfe
zur Vollstreckung der auf öffentlichem Recht beruhenden Ansprüche auf Geld- oder Sicherheitsleistung zugunsten des Kantons oder der Gemeinde sowie der von ihnen errichteten Körperschaften, Anstalten und Zweckverbände.
Die Rechtshilfe wird im Betreibungsverfahren durch die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung gewährt.
1) Das Konkordat ist für Basel-Stadt am 22. 4. 1974 in Kraft getreten. Es gehören ihm auch alle übrigen Kantone an.
1. 5. 1998 49 230.200 Vollstreckung Vollstreckbare Entscheide
Art. 2 . Vollstreckbar sind rechtskräftige Entscheide oder Verfügungen (eingeschlossen Steuerveranlagungen) von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, die nach der Gesetzgebung des Kantons, in welchem
sie erlassen wurden, im Sinne von Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs einem gerichtlichen Urteil gleichgestellt sind.
Anforderungen an das Verfahren
Art. 3 . Die Vollstreckbarkeit setzt voraus, dass das Verfahren zur
Festsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche folgende Anforderungen erfüllte:
der Betriebene muss Gelegenheit gehabt haben, sich zur Sache zu äussern, eine Einsprache bei der verfügenden Behörde zu erheben oder von einem andern, die Überprüfung des Sachverhalts gewährleistenden Rechtsmittel Gebrauch zu machen;
der Betriebene muss auf das gegen den Entscheid oder die Verfügung zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist aufmerksam gemacht worden sein.
Nachweis der Vollstreckbarkeit
Art. 4 . Dem Rechtsöffnungsrichter sind vorzulegen:
eine vollständige Ausfertigung der Verfügung oder des Entscheides bzw. ein Auszug aus dem Steuerregister;
eine Rechtskraftbescheinigung der Instanz, bei der das zulässige Rechtsmittel einzulegen war, bzw. eine Bescheinigung der Steuerbehörde, dass die Steuerveranlagung rechtskräftig geworden ist;
eine Bescheinigung der entscheidenden Behörde, dass die Anforderungen an das Verfahren nach Art. 3 erfüllt sind;
die gesetzlichen Vorschriften, aus denen sich die Gleichstellung der Verfügung oder des Entscheides mit vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs ergibt.
Prüfung von Amtes wegen
Art. 5 . Der Rechtsöffnungsrichter prüft von Amtes wegen, ob die
Voraussetzungen der Vollstreckbarkeit nach den Art. 2 und 3 gegeben sind.
Einreden des Betriebenen
Art. 6 . Dem Betriebenen stehen die folgenden Einreden zu:
der urkundliche Beweis, dass die Schuld seit Erlass des Urteils getilgt oder gestundet wurde;
dass die Schuld verjährt ist;
Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche: Konkordat 230.200
dass die kantonale Behörde, welche den Entscheid erlassen hat, nicht zuständig war, dass der Betriebene nicht gehörig vorgeladen wurde oder nicht gesetzlich vertreten war;
dass ihm der Entscheid nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise eröffnet wurde.
Beitritt und Rücktritt
Art. 7 . Jeder Kanton kann dem Konkordat beitreten. Die Beitrittserklärung ist dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates einzureichen.
Wenn ein Kanton vom Konkordat zurücktreten will, so hat er dies dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates zu erklären. Der Rücktritt wird mit Ablauf des der Erklärung folgenden Kalenderjahres rechtswirksam.
Inkrafttreten
Art. 8 . Das Konkordat tritt für die abschliessenden Kantone mit seiner Veröffentlichung in der Sammlung der eidgenössischen Gesetze in
Kraft, für die später beitretenden Kantone mit der Veröffentlichung ihres Beitritts in der eidgenössischen Gesetzessammlung.
Übergangsbestimmung
Art. 9 . Mit dem Beitritt der Kantone zu diesem Konkordat fällt im
gegenseitigen Verhältnis die Anwendbarkeit des Konkordates vom 18. Februar 1911 betreffend die Gewährung gegenseitiger Rechtshilfe zur Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und des Konkordates vom 29. Juni 1945 betreffend Rechtshilfe zur Vollstreckung von Ansprüchen auf Rückerstattung von Armenunterstützung dahin.
1. 5. 1998 49