310.400
Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten
Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychotherapeuten Vom 22. November 1977
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, gestützt auf die §§ 2 und 2a des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der Komplementärmedizin vom 26. Mai 18791), beschliesst:
Geltungsbereich
Art. 1 . Diese Verordnung regelt die selbständige psychotherapeutische
Berufsausübung von Psychologen und von Personen mit anderer nichtärztlicher Grundausbildung, im folgenden Psychotherapeuten genannt.
Definition
Art. 2 . Die selbständige Berufsausübung von Psychotherapeuten ist die
in eigener Verantwortung ausgeübte berufliche Tätigkeit im Bereich des psychotherapeutischen Fachgebietes.
Bewilligungspflicht
Art. 3 . Wer als Psychotherapeut selbständig berufstätig sein will, hat
beim Sanitätsdepartement eine Bewilligung einzuholen.
Berechtigung aus der Bewilligung
Art. 4 . Die Bewilligung berechtigt zur psychotherapeutischen Behandlung von Leidenszuständen, bei denen Psychotherapie fachlich angezeigt ist.
Verpflichtung zum Beizug eines Arztes
Art. 5 . Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, einen Arzt beizuziehen, wenn der Zustand des Patienten ärztliche Abklärung oder Behandlung erfordert.
Medikamente
Art. 6 . Die Bewilligung berechtigt nicht zur Verordnung und Abgabe
von Medikamenten.
1) SG 310.100.
310.400 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Generelles Verbot, Ausnahme
Art. 7 . Ohne Bewilligung ist jede psychotherapeutische Tätigkeit,
gleichgültig unter welcher Bezeichnung, in selbständiger Berufsausübung unter Vorbehalt von Abs. 2 lit. b verboten. Verboten ist ferner jede als Ausbildung deklarierte, in eigener Verantwortung ausgeübte psychotherapeutische Tätigkeit, sofern sie nicht gemäss Abs. 2 lit. a erfolgt.
Ohne Bewilligung ist den Absolventen eines in § 8 Abs. 1 lit. a umschriebenen Studiums gestattet:
Die fachlich kontrollierte psychotherapeutische Tätigkeit im Rahmen der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten gemäss § 8 Abs. 1 lit. d während längstens fünf Jahren seit Aufnahme dieser Tätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft.
Die psychotherapeutische Berufsausübung ohne fachliche Kontrolle, soweit sie der Vervollständigung der speziellen Ausbildung zum Psychotherapeuten dient, während längstens zwei Jahren nach Aufnahme dieser Tätigkeit in den Kantonen Basel-Stadt oder Basel-Landschaft.
Nach Ablauf dieser längstens fünf bzw. längstens zwei Jahre bedarf es einer Bewilligung. Die Aufnahme dieser Tätigkeiten im Kanton Basel- Stadt ist jeweils unter Nachweis des Studiums gemäss § 8 Abs. 1 lit. a dem Sanitätsdepartement schriftlich anzuzeigen, sofern nicht schon eine Anzeige bei vorgängig erfolgter Aufnahme der Tätigkeiten im Kanton Basel-Landschaft an dessen Sanitätsdirektion erfolgte.
Voraussetzungen der Bewilligungserteilung
Art. 8 . Die Bewilligung zur psychotherapeutischen Tätigkeit in selbständiger Berufsausübung wird erteilt, wenn sich der Bewerber ausweist über:
Studienabschluss in Psychologie als Hauptfach oder in einer entsprechenden Fächerverbindung an einer schweizerischen oder einer vergleichbaren ausländischen Hochschule. Über die ausnahmsweise Anerkennung einer von dieser Bestimmung abweichenden Grundausbildung befindet die Fachkommission Psychotherapeuten im Einzelfall aufgrund der ihr vorgelegten Unterlagen. Diese müssen den Nachweis einer dem Hochschulabschluss vergleichbaren wissenschaftlichen Ausbildung im psychologischen Fachbereich erbringen.
Ausreichende theoretische Kenntnisse im Gesamtbereich der seelischen Störungen (einschliesslich des Kindes- und Jugendalters) auf wissenschaftlich anerkannter Grundlage.
2)
Eine in der Regel insgesamt einjährige praxisorientierte Weiterbildung in direktem fachlichem Kontakt mit psychisch kranken Personen, davon mindestens ein halbes Jahr in einer psychiatrischen Klinik, Poliklinik oder in einem öffentlichen externen psychiatrischen Dienst. Diese Institutionen müssen als FMH-Weiterbildungsstätten Psychiatrie und Psychotherapie anerkannt oder diesbezüglich gleichwertig sein. Diese praktische Tätigkeit soll den Gesamtbereich psychopathologischer Zustände des Erwachsenen- oder des Kindes- und Jugendalters umfassen. Bei teilzeitlicher Tätigkeit verlängert sich die Gesamtdauer entsprechend, wobei eine Teilzeittätigkeit unter 50% nicht angerechnet wird.2)
Eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten. Diese muss auf einer wissenschaftlich anerkannten Psychotherapiemethode basieren, deren Wirksamkeit sich über ein breites Anwendungsgebiet erstreckt. Die Ausbildung muss die vertiefte Anwendung der gewählten Methoden auf die eigene Person sowie auf andere Personen unter fachlicher Kontrolle umfassen. Die Fachkommission Psychotherapeuten beurteilt diese Spezialausbildung in qualitativer und quantitativer Hinsicht und berücksichtigt dabei die formulierten Ausbildungsanforderungen der entsprechenden Fachrichtungen.
Voraussetzung der Bewilligungserteilung ist ausserdem, dass der Bewerber einen unbescholtenen Leumund geniesst und an keinem mit der Ausübung des Berufes unvereinbaren physischen oder psychischen Mangel leidet.
Die Vorlage einer Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft gilt als Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 geforderten Voraussetzungen.
Ausländer haben dem Gesuch um Bewilligungserteilung die für die selbständige Berufstätigkeit notwendige fremdenpolizeiliche Bewilligung beizulegen.
Bewilligungserteilung
Art. 9 .3) Dem Gesuch an das Sanitätsdepartement sind nebst den fachlichen Ausweisen auch ein Auszug aus dem Zentralstrafregister und ein
Leumundszeugnis der Wohnortgemeinde beizulegen.
Bei Studium an einer ausländischen Institution sind zudem die betreffenden Lehrpläne bzw. Institutionsbeschreibungen beizubringen.
Das Sanitätsdepartement entscheidet über die Erteilung oder Nichterteilung der Bewilligung auf Antrag der Fachkommission Psychotherapeuten. Es ist befugt, ohne Antrag der Fachkommission Psychotherapeuten zu entscheiden, wenn Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 nicht erfüllt sind oder wenn der Bewerber eine Bewilligung des Kantons Basel-Landschaft vorlegt.
2)
Art. 8 Abs. 1 lit. c in der Fassung des RRB vom 14. 1. 1997 (wirksam seit 23. 1.
1997). 3)
Art. 9 : Ein vierter Abs. aufgehoben durch § 8 der V betreffend Gebühren für Medizinalpersonen vom 26. 10. 1982 (wirksam seit 4. 11. 1982).
310.400 Medizinalpersonen / Komplementärmedizin Ankündigung
Art. 10 . Die Ankündigung der selbständigen psychotherapeutischen
Berufstätigkeit ist nur solchen Personen gestattet, die im Besitze der Bewilligung sind.
Ankündigungen sind nur zulässig bei Eröffnung, Verlegung oder Schliessung der Praxis sowie bei längerer Abwesenheit und bei Rückkehr des Bewilligungsinhabers.
Unzulässig sind das periodische Inserieren, das Verteilen von Prospekten sowie jegliche Reklame.
Fachkommission Psychotherapeuten
Art. 11 . Die aus Fachärzten und Psychologen paritätisch zusammengesetzte Fachkommission Psychotherapeuten wird aufgrund der vom Sanitätsdepartement mit der Sanitätsdirektion Basel-Landschaft getroffenen Vereinbarung gemeinsam bestellt.
Die Kantonsärzte führen von Amtes wegen alternierend den Vorsitz.
Die Vertreter des Kantons Basel-Stadt werden auf Antrag des Sanitätsdepartements vom Regierungsrat gewählt.
Neben der Erfüllung der Aufgaben gemäss dieser Verordnung nimmt die Fachkommission Psychotherapeuten auf Weisung des Sanitätsdepartements auch zu Fragen der Berufsausübung der Psychotherapeuten Stellung.
Übergangsbestimmung
Art. 12 . Wer bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits im Kantonsgebiet als Psychotherapeut selbständig hauptberuflich tätig ist, hat innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung um eine
Bewilligung nachzusuchen.
Wo die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 nicht erfüllt sind, kann die Bewilligung unter folgenden Bedingungen gewährt werden:
Wer weniger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch die Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. b und d erfüllen.
Wer länger als drei Jahre vor Inkrafttreten dieser Verordnung als selbständiger Psychotherapeut hauptberuflich tätig gewesen ist, muss innerhalb von drei Jahren nach dem Entscheid über sein Gesuch eine spezielle Ausbildung zum Psychotherapeuten nachweisen. Der Nachweis kann erbracht werden, durch die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss § 8 Abs. 1 lit. d oder durch eine Serie von Kontrollsitzungen bei anerkannten Fachleuten der entsprechenden Therapierichtung.
Aktenführung
Art. 13 . Der Psychotherapeut ist zur Aktenführung verpflichtet. In die
Akten müssen eingetragen werden: Datum, Name des Patienten, Art des Leidens und ausgeführte Behandlung, ferner gegebenenfalls Angaben des überweisenden Arztes.
Die Akten sind mindestens zehn Jahre lang aufzubewahren.
Bewilligungsentzug/Strafbestimmungen
Art. 14 . Eine erteilte Bewilligung kann in Anwendung von § 3 des Gesetzes betreffend Ausübung der Berufe der Medizinalpersonen und der
Komplementärmedizin aus wichtigen Gründen entzogen werden.
Zuwiderhandlungen gegen Bestimmungen dieser Verordnung werden gemäss § 83 des Polizeistrafgesetzes vom 23. September 18724) bestraft.
Inkraftsetzung
Art. 15 . Diese Verordnung ersetzt die Verordnung betreffend die selbständige Berufsausübung der Psychologen vom 1. Juli 1975.
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt am 1. Dezember 1977 in Wirksamkeit.
4) Das Polizeistrafgesetz ist aufgehoben; siehe jetzt § 66 des kant. Übertretungsstrafgesetzes vom 15. 6. 1978.