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Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose

Vom 17. Februar 1931 (Stand 1. Januar 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

in Ausführung

a) von Art. 19 des Bundesgesetzes betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 13. Juni 1928 (im nachfolgenden BGT genannt),

b) der Verordnung betreffend die Ausrichtung von Bundesbeiträgen zur Bekämpfung der Tuberkulose vom 4. Januar 1929 (im nachfolgenden «Beitragsverordnung» genannt), und

c) von Art. 48 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz betreffend Massnahmen gegen die Tuberkulose vom 20. Juni 1930 (im nachfolgenden VTG genannt),

erlässt für die Durchführung des vorgenannten Gesetzes und der vorgenannten Verordnungen im Gebiete des Kantons Basel-Stadt nachfolgende Verordnung:

I. Kantonale Aufsichts- und Vollziehungsbehörden

Art. 1 Kantonale Aufsichtsbehörden

Kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 19 Abs. 2 des BGT und von Art. 6 Abs. 1 der VTG ist unter Vorbehalt der Bestimmungen von Art. 6 des BGT, deren Vollziehung in den Schulen das Erziehungsdepartement zu beaufsichtigen hat, das Gesundheitsdepartement.

Art. 2 Vollziehungsbehörden

Mit der Vollziehung des Gesetzes wird das Gesundheitsamt beauftragt, mit Ausnahme der in Art. 6 des BGT genannten Massnahmen, deren Vollziehung in den Schulen dem schulärztlichen Dienst obliegt.

Art. 3 Mitwirkung privater Organisationen

Die mit der Vollziehung des BGT und der VTG betrauten Behörden haben die auf dem Gebiete der Tuberkulosebekämpfung und der Tuberkulosefürsorge tätigen privaten Organisationen zur Mitwirkung herbeizuziehen, soweit sie dafür Gewähr bieten, dass sie die ihnen übertragenen Aufgaben richtig erfüllen können.

Gesuche privater Organisationen um Zulassung zur Mitwirkung sind an das Gesundheitsdepartement zu richten, das nach Anhörung der bereits zugelassenen privaten Organisationen entscheiden wird, ob die betreffende Organisation zuzulassen und welche Aufgaben ihr zuzuweisen seien.

Soweit es sich um private Organisationen zur Fürsorge für schulpflichtige Kinder handelt, entscheidet über die Zulassung der privaten Organisationen und die ihnen zuzuweisenden Aufgaben das Erziehungsdepartement.

II. Meldewesen

Art. 4

Art. 5

Art. 6

Art. 7

Art. 8 Meldeformulare

Für die Meldungen sind die vom Gesundheitsdepartement unentgeltlich zur Verfügung gestellten Formulare zu verwenden.

...

Art. 9 Honorierung der Meldung

Für jede richtig erstattete Meldung wird dem sie erstattenden Arzt eine Entschädigung von CHF 2 ausgerichtet.

Art. 10 Schweigepflicht

Wer die Meldung entgegennimmt oder mit der Ausführung der erforderlichen Massnahmen betraut ist, oder wer auf andere Weise in seiner dienstlichen oder beruflichen Tätigkeit von einer Meldung Kenntnis erhält, untersteht der Schweigepflicht.

Art. 11 Registrierung und Weitermeldung

...

Meldungen, die sich auf Personen beziehen, die der Überwachung durch das Schularztamt unterstellt sind, sind an dieses weiterzuleiten; ebenso Meldungen von Fällen, die eine Gefährdung einer der Überwachung durch das Schularztamt unterstellten Person zur Folge haben.

III. Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose

Art. 12 Nachprüfung der Meldungen

Das Gesundheitsamt hat die bei ihm eingehenden Meldungen nachzuprüfen und, wenn nötig, ergänzen zu lassen.

Art. 13 Amtliche Massnahmen

Es hat ferner in jedem gemeldeten Falle im Einvernehmen mit dem meldenden Arzte zu untersuchen, welche Massnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tuberkulose getroffen werden müssen. Es ordnet, soweit dies nicht bereits durch den meldenden Arzt geschehen ist, die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen an, sorgt für deren Durchführung und überwacht diese. Kommen Massnahmen in Frage, die in die Kompetenz anderer Behörden fallen, so hat es diesen die ihm notwendig erscheinenden Anträge zu stellen.

Art. 14 Fürsorgemassnahmen

Das Gesundheitsamt hat diejenigen Kranken, die der Fürsorge bedürfen, einer der in § 3 genannten privaten Organisationen zuzuweisen, sofern dies noch nicht durch den meldenden Arzt geschehen ist.

Die privaten Organisationen haben ein Verzeichnis über alle ihnen zugewiesenen Kranken und die von ihnen angeordneten Massnahmen zu führen.

Art. 15 Bakteriologische Untersuchungen

Das Gesundheitsdepartement bezeichnet die Institute, denen die bakteriologischen Untersuchungen der Ausscheidungen der an Tuberkulose erkrankten oder tuberkuloseverdächtigen Personen übertragen werden.

Es schliesst mit diesen Instituten Verträge ab. Die Kosten dieser Untersuchungen gehen, soweit sie für im Kantonsgebiet wohnhafte Personen vorgenommen werden, zu Lasten des Kantons.

Art. 16 Desinfektionen

Die in Art. 5 des BGT vorgeschriebenen Desinfektionen werden, soweit sie nicht in Heilanstalten durch eigenes, geschultes Personal vorgenommen werden, durch das Gesundheitsamt ausgeführt.

Deren Kosten fallen zu Lasten des Kantons.

Das Gesundheitsamt stellt die in Art. 25 der VTG vorgesehenen Bewilligungen zur anderweitigen Benützung der desinfizierten Wohnungen aus.

Das Gesundheitsamt ist befugt, an Kranke unentgeltliche Spucknäpfe abzugeben.

Es überwacht die in Art. 25 der VTG vorgeschriebene regelmässige Desinfektion der Bett- und Leibwäsche und der persönlichen Gebrauchsgegenstände der Kranken sowie die Unschädlichmachung ihrer Ausscheidungen. Es ist befugt, die hiezu notwendigen Massnahmen zu Lasten des Kantons durchführen zu lassen.

Art. 17 Wohnungshygiene

Die in Art. 42 der VTG vorgesehenen Wohnungsinspektionen werden durch das Gesundheitsamt vorgenommen.

Meldungen betreffend tuberkulosefördernde Wohnungen im Sinne von Art. 11 des BGT sind an das Gesundheitsamt zu richten.

Bei Beanstandungen von Wohnungen ist nach den Bestimmungen des Wohnungsgesetzes zu verfahren.

Art. 18 Aufklärung

Das Gesundheitsamt sorgt in Verbindung mit der Ärzteschaft und den in § 3 genannten privaten Organisationen für eine Aufklärung der Bevölkerung über Wesen, Gefahr und Verhütung der Tuberkulose.

Das Erziehungsdepartement sorgt für eine Aufklärung in den Schulen.

IV. Massnahmen in Schulen und Anstalten für Kinder und Jugendliche

Art. 19 Bezeichnung der Schulen und Anstalten und ihrer Überwachungsbehörden

Die Durchführung der in Art. 6 des BGT und in den Art. 27– 39 der VTG vorgesehenen Massnahmen ist in den Schulen Aufgabe des Schularztamts und in den übrigen Anstalten Aufgabe des Gesundheitsamtes.

Der Überwachung des Schularztamts sind unterstellt die in Art. 28 der VTG genannten Schulen. Das Erziehungsdepartement legt dem Regierungsrat ein Verzeichnis der weiteren unter seiner Aufsicht stehenden öffentlichen und privaten Schulen vor, die der Überwachung durch das Schularztamt im Sinne von Art. 6 des BGT unterstellt werden sollen, und stellt gleichzeitig Antrag, inwieweit die in Art. 6 des BGT und in den Art. 27–39 der VTG vorgesehenen Massnahmen in diesen weiteren Schulen durchgeführt werden sollen.

In analoger Weise unterbreitet das Gesundheitsdepartement. dem Regierungsrat Bericht und Antrag über die der Überwachung durch das Gesundheitsamt zu unterstellenden Anstalten für Kinder und Jugendliche.

Art. 20 Gegenseitige Meldungen

Schularztamt und Gesundheitsamt haben sich gegenseitig Meldung zu machen, wenn ein Kranker aus einer der Überwachung der einen Behörde unterstellten Schule oder Anstalt in eine solche übertritt, die der Überwachung der anderen unterstellt ist, oder wenn in einem Falle Massnahmen der anderen Behörde notwendig werden.

Das Schularztamt hat ferner dem Gesundheitsamt Meldung zu machen, wenn es einen Kranken infolge Austritts aus der Schule oder aus anderen Gründen aus seiner Überwachung entlässt.

Art. 21 Massnahmen

Schulärztlicher Dienst und Gesundheitsamt haben tuberkulöse und tuberkuloseverdächtige Schüler und Zöglinge ihren Eltern zuhanden des behandelnden Arztes anzuzeigen. Sie ordnen, soweit dies nicht bereits durch den behandelnden Arzt geschehen ist, die erforderlichen Verhütungs- und Fürsorgemassnahmen an, sorgen für deren Durchführung und überwachen diese.

Kommen Massnahmen in Frage, die in die Kompetenz anderer Behörden fallen, so haben sie diesen die ihnen notwendig erscheinenden Anträge zu stellen.

Art. 22 Mitwirkung des Lehr- und Anstaltspersonals

Das Lehr- und Anstaltspersonal ist verpflichtet, bei der Beobachtung von tuberkuloseverdächtigen Schülern und Zöglingen nach den Weisungen des Schularztamts bzw. des Gesundheitsamtes mitzuwirken, namentlich haben sie diesen jede Verschlimmerung des Gesundheitszustandes des Schülers oder Zöglings sofort zu melden.

Art. 23 Entfernung von Kindern aus Schulen und Anstalten

Schulärztlicher Dienst und Gesundheitsamt sind befugt, kranke und verdächtige Kinder und Zöglinge von Schulen und Anstalten von deren Besuch vorsorglich bis auf die Dauer von zwei Monaten auszuschliessen. Länger dauernder oder gänzlicher Ausschluss bedarf der Genehmigung des Erziehungs- bzw. des Gesundheitsdepartements.

Werden tuberkulöse Kinder im schulpflichtigen Alter dauernd oder für längere Zeit vom Schulbesuch ausgeschlossen, so haben die Schulbehörden dafür zu sorgen, dass ihnen nach Möglichkeit Gelegenheit zu weiterer Ausbildung geboten und die notwendige Pflege zuteil wird.

Art. 24 Untersuchnung des Lehr- und Pflegepersonals

In den der Überwachung des schulärztlichen Dienstes bzw. des Gesundheitsamtes unterstellten Schulen und Anstalten darf nur Lehr- und Pflegepersonal eingestellt werden, bei dem durch eine Untersuchung der überwachenden Behörde festgestellt worden ist, dass bei ihm keine Anzeichen einer tuberkulösen Erkrankung bestehen. Für das Pflegepersonal kann die Untersuchung auch durch einen von der zuständigen Behörde bezeichneten Arzt vorgenommen werden.

Zeigen sich bei einem bereits angestellten Angehörigen des Lehr- und Pflegepersonals tuberkuloseverdächtige Erscheinungen, so hat sich dieser einer Untersuchung durch die überwachende Behörde oder durch einen Arzt seiner Wahl auf seine Kosten zu unterziehen. Im letzteren Falle hat die zuständige Behörde das ärztliche Zeugnis zu überprüfen, wobei sie eine amtliche Nachuntersuchung durch einen von ihr bezeichneten Arzt anordnen kann.

Zum Lehr- und Pflegepersonal gehören alle diejenigen Personen, die mit Schülern bzw. mit Zöglingen in Kontakt kommen (Schul- und Anstaltsvorsteher, Lehrer, Sekretariatspersonal, Abwarte, Haushaltspersonal usw.).

Das gesamte Lehr- und Pflegepersonal hat sich turnusgemäss mindestens alle drei Jahre einer Röntgenkontrolle zu unterziehen. Das Schularztamt bzw. das Gesundheitsamt treffen die zur Durchführung dieser Kontrolle erforderlichen Verfügungen. Die überwachende Behörde kann privaten Anstalten bewilligen, auf eigene Kosten einen Arzt ihrer Wahl mit dieser Kontrolle zu betrauen.

In den öffentlichen Schulen und Anstalten unterstehen diejenigen Lehrkräfte, die noch nicht fest angestellt sind oder Vikariate versehen, einer jährlichen Röntgenkontrolle. Das Erziehungsdepartement bestimmt, inwieweit diese Vorschrift auch auf private Schulen und Anstalten Anwendung findet.

Art. 25 Entlassung des Lehr- und Anstaltspersonals

Angehörige des Lehr- und Pflegepersonals von Schulen und Anstalten, die der Überwachung durch das Schularztamt bzw. durch das Gesundheitsamt unterstellt sind, dürfen, sobald bei ihnen eine ansteckungsgefährliche Tuberkulose festgestellt worden ist, ihre Tätigkeit an der Schule oder Anstalt nicht mehr ausüben. Ergibt die ärztliche Überwachung solcher Erkrankter die Notwendigkeit ihrer Entlassung aus dem Schul- oder Anstaltsdienst, so hat die Entlassung auf Antrag des Schularztamts bzw. des Gesundheitsamtes durch das Erziehungs-bzw. durch das Gesundheitsdepartement zu erfolgen.

Sofern es sich um eine dauernde Entlassung handelt und der zu Entlassende einen gesetzlichen Anspruch auf Pensionierung hat, sind für die letztere den zuständigen Behörden die notwendigen Anträge einzureichen.

Von allen Entlassungen und Pensionierungen, die aufgrund der vorstehenden Bestimmungen erfolgen, ist dem Gesundheitsdepartement Mitteilung zu machen, das bei Pensionierung oder Gewährung einer Entschädigung die nötigen Schritte zur Erlangung des hiefür vorgesehenen Bundesbeitrages einzuleiten hat.

V. Unterbringung von Kindern in fremden Familien, Entfernung von Kindern

Art. 26 Pflegekinder und Pflegeorte

Behörden, welche Kinder in einer Anstalt oder Pflegefamilie unterbringen wollen, sowie Private und Anstalten, die fremde Kinder zur Pflege aufnehmen wollen, bedürfen hiezu einer Bewilligung des Gesundheitsdepartements.

Diese Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Gesundheitsamt festgestellt hat, dass die in Art. 40 der VTG enthaltenen Vorschriften sowohl bezüglich des Pflegeortes als auch bezüglich des Pflegekindes erfüllt sind.

Die regelmässige ärztliche Überwachung der Pflegekinder und der Pflegeorte ist Aufgabe des Gesundheitsamtes.

Soweit es sich um Versorgungen durch Schulbehörden handelt, fallen die genannten Obliegenheiten dem Erziehungsdepartement, bzw. dem Schularztamt zu.

Art. 27 Entfernung von Kindern

Wenn ein Kind in einer Umgebung und unter Bedingungen lebt, die eine Ansteckungsgefahr bilden, und diese Bedingungen nicht in einer Weise geändert werden können, dass die Gefahr vermieden wird, so soll es aus dieser Umgebung entfernt werden.

Verstehen sich Eltern oder Vormunde und Beistände nicht dazu, so hat die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) von sich aus oder auf Verlangen der Gesundheitsdienste einzuschreiten und in dringlichen Fällen vorsorgliche Verfügungen zu treffen.

VI. Geheimmittel

Art. 28 Geheimmittel

Der Vollzug von Art. 9 des BGT und von Art. 44 der VTG ist Aufgabe des Gesundheitsamtes.

VII. Verkehr mit den Bundesbehörden, Bundesbeiträge, Berichterstattung

Art. 29 Verkehr

Der Verkehr aller Behörden und privaten Organisationen in Angelegenheiten, die sich auf den Vollzug des BGT und der zugehörigen Verordnungen beziehen, erfolgt durch das Gesundheitsdepartement.

Art. 30 Bundesbeiträge

Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Kosten der Erstellung, Erweiterung oder des Ankaufs einer der in Art. 10 lit. a und c des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen sind mit den in Art. 12 der Beitragsverordnung genannten Beilagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, dem Gesundheitsdepartement einzureichen.

Gesuche um die Gewährung eines Bundesbeitrages an die Betriebskosten der in Art. 10 lit. a, b und c des BGT genannten Anstalten und Einrichtungen sind mit den in Art. 18 der Beitragsverordnung genannten Beilagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Gesundheitsdepartement einzureichen.

Alle mit dem Vollzug des BGT betrauten Behörden und Anstalten haben über die ihnen hieraus erwachsenden Ausgaben besondere Rechnung zu führen und dafür zu sorgen, dass die jeweilen auf den 31. Dezember abgeschlossenen Rechnungen mit den erforderlichen Beilagen zuhanden des Eidgenössischen Departements des Innern, Bundesamt für Gesundheitswesen, innerhalb der vorgeschriebenen Frist dem Gesundheitsdepartement eingereicht werden.

Art. 31 Berichterstattung

Für den in Art. 20 des BGT vorgeschriebenen jährlichen Bericht des Regierungsrates an den Bundesrat über die Ausführung des Gesetzes ist dem Regierungsrat vom Gesundheitsdepartement jeweilen ein Entwurf einzureichen.

Die Übrigen mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörden, Anstalten und privaten Organisationen haben zu diesem Zwecke dem Gesundheitsdepartement innerhalb der von ihm gesetzten Frist Bericht zu erstatten.

VIII. Rekursverfahren

Art. 32

Für Verfügungen und Entscheide, welche die kantonalen Behörden in Ausführung des BGT und der zugehörigen Verordnung treffen, gelten § 29 des Gesetzes betreffend Geschäftsordnung des Regierungsrates und die Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege.

Gegen Verfügungen und Entscheide der kantonalen Behörden ist, nach Erschöpfung der kantonalen Rekursinstanzen, binnen 30 Tagen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig.

IX. Strafbestimmungen und Inkrafttreten

Art. 33 Strafbestimmungen

Die Beurteilung von Zuwiderhandlungen gegen das BGT und die zugehörigen Verordnungen erfolgt nach § 32 des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte durch das Polizeigericht.

Art. 34 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt sofort nach ihrer Genehmigung durch den Bundesrat in Kraft und Wirksamkeit.

KB 29.04.1931