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Verordnung zum Gesetz über die Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen

Vom 8. April 1997 (Stand 1. Januar 2013)

Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

gestützt auf § 45 des Gesetzes über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996,

beschliesst:

Art. 1 Anerkennung als Behandlungsinstitution

Das Sanitätsdepartement kann öffentliche oder private Spitäler, Kliniken oder Pflegeheime, die über ein Angebot für stationäre psychiatrische Behandlung verfügen, als Behandlungsinstitutionen im Sinne von § 2 des Psychiatriegesetzes anerkennen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Gewährleistung der adäquaten fachärztlichen Versorgung während 24 Stunden pro Tag;

  2. Sicherstellung der fachgerechten Pflege und Betreuung durch qualifiziertes Personal;

  3. Nachweis der für die Behandlung erforderlichen Infrastruktur;

  4. Einhaltung der Patientenrechte.

Private Behandlungsinstitutionen müssen über eine kantonale Bewilligung zur Führung eines Spitals oder eines Pflegeheims verfügen.

Die Anerkennung kann an Bedingungen geknüpft oder mit Auflagen verbunden werden.

Die Modalitäten werden im Rahmen des Leistungsauftrages geregelt.

Art. 2

Art. 3

Art. 4

Art. 5 Anlaufstelle für Patientenanliegen

Anlaufstelle für Anliegen, Reklamationen und Klagen von Patientinnen und Patienten der PUK ist die vom Sanitätsdepartement eingesetzte Spitalkommission PUK.

Die Trägerschaften privater Behandlungsinstitutionen bezeichnen eine Anlaufstelle und regeln Zuständigkeit und Verfahren in einem Reglement, welches dem Sanitätsdepartement zur Genehmigung vorzulegen ist.

Art. 6 Verfahren vor der Spitalkommission PUK

Das Sanitätsdepartement sorgt dafür, dass Patientinnen und Patienten oder ihnen nahestehende Personen ihre Anliegen auf rasche und einfache Weise schriftlich oder mündlich bei einem Mitglied der Spitalkommission vorbringen können.

Die zuständigen Mitglieder der Spitalkommission suchen das persönliche Gespräch mit den Beteiligten, klären den Sachverhalt und vermitteln nach Möglichkeit einvernehmliche Lösungen. Vorbehalten bleibt die Aufsichtsbeschwerde an das Sanitätsdepartement.

Die Mitglieder der Spitalkommission haben Zugang zu den Klinikabteilungen. Sie können, soweit dies zur Abklärung einer Beschwerde erforderlich ist, Einblick in die betreffenden Krankenunterlagen nehmen und Stellungnahmen des beteiligten Klinikpersonals einholen.

Art. 7 Beschwerden gegen physischen Zwang oder Isolation

Das Sanitätsdepartement als zuständige Aufsichtsinstanz staatlicher Behandlungsinstitutionen überprüft auf entsprechendes Begehren die Angemessenheit der Anordnung von physischem Zwang oder Isolation (§ 21 Abs. 4 des Psychiatriegesetzes).

Ersucht eine in der PUK hospitalisierte Person um nachträgliche Überprüfung der Angemessenheit von physischem Zwang oder Isolation, so ist dieses Begehren unverzüglich an die Spitalkommission PUK zur Abklärung weiterzuleiten. Diese erstattet der Klinikdirektion und dem Sanitätsdepartement Bericht über das Ergebnis ihrer Abklärungen und über ihre Beurteilung.

In privaten Behandlungsinstitutionen sind Begehren um Überprüfung von physischem Zwang oder Isolation bei der Anlaufstelle anhängig zu machen. Diese trifft die erforderlichen Abklärungen und berichtet unverzüglich der für die Behandlungsinstitution zuständigen Aufsichtsinstanz.

Art. 8 Genehmigung von Reglementen betreffend physischem Zwang und Isolation

Reglemente betreffend physischem Zwang und Isolation gemäss § 21 des Psychiatriegesetzes bedürfen der Genehmigung durch das Sanitätsdepartement bzw. bei privaten Behandlungsinstitutionen durch die zuständige Aufsichtsinstanz.

Art. 9 Aufsicht über die Einhaltung der Patientenrechte

Die Spitalkommission PUK nimmt zuhanden des Sanitätsdepartementes Aufsichtsfunktionen im Bereich der Überwachung und Förderung der Einhaltung der Patientenrechte wahr.

Sie unterstützt die Klinikleitung bei der Planung und Umsetzung von entsprechenden Richtlinien, Handlungsanweisungen oder Fortbildungsangeboten.

Die Mitglieder der Spitalkommission besuchen periodisch die einzelnen Klinikabteilungen und erstatten jährlich Bericht zuhanden der Klinikleitung und des Sanitätsdepartementes über ihre Beobachtungen. Über Wahrnehmungen, die das Ergreifen von Massnahmen durch die Klinikleitung oder das Sanitätsdepartement erfordern, ist unverzüglich zu berichten.

Art. 10 Änderung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden geändert:

Art. 11 Inkrafttreten

Diese Verordnung wird am 1. Mai 1997 gleichzeitig mit dem Gesetz über Behandlung und Einweisung psychisch kranker Personen (Psychiatriegesetz) vom 18. September 1996 wirksam.

Diese Verordnung ist zu publizieren.

KB 12.04.1997