351.310
Verordnung betreffend Gebühren des Kantonalen Laboratoriums im administrativen Bereich
Vom 15. Juni 1993 (Stand 13. Dezember 2018)
Der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,
gestützt auf Art. 50 und 58 des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (Lebensmittelgesetz, LMG) vom 20. Juni 20141 und gestützt auf die §§ 4 und 5 des Gesetzes über die Verwaltungsgebühren vom 9. März 19722,
beschliesst:
Art. 1
Für Leistungen des Kantonalen Laboratoriums, die nicht im Gebührentarif des Verbands der Kantonschemiker der Schweiz enthalten sind, werden folgende Gebühren erhoben:
1. Pro Stunde und Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter gelten folgende Ansätze:
a) Leiterin bzw. Leiter der Dienststelle: Fr. 190
b) Sachbearbeiterin bzw. Sachbearbeiter: Fr. 145
c) Mitarbeiterin bzw. Mitarbeiter des Sekretariates: Fr. 90
2. …
3. …
4. Ausfertigung von Exportzertifikaten und Beglaubigungen von Erklärungen von Lieferantinnen und Lieferanten:
a) Grundpreis für 1 Produkt und einfache Ausfertigung Fr. 90
b) Zuschlag für jedes weitere Produkt auf dem gleichen Zertifikat 10% vom Grundpreis
c) Zuschlag für jedes weitere Doppel des gleichen Zertifikats (2fach usw.) 10% vom Grundpreis
5. …
6. …
7. …
8. …
9. …
10. …
11. …
Zuzüglich zu den Gebühren gemäss Abs. 1 wird auf Leistungen, die der Mehrwertsteuer unterliegen, ein entsprechender Zuschlag erhoben.
Art. 2
Nicht namentlich aufgeführte Laborleistungen aus Privataufträgen werden kostendeckend und nach Aufwand verrechnet. Expertisenaufträge werden zu Fr. 250 pro Stunde in Rechnung gestellt.
Diese Leistungen unterliegen der Mehrwertsteuer.
Art. 3
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam.3
KB 19.06.1993