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Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von Lehrmitteln

Vom 11. September 1967 (Stand 10. August 2009)

Der Erziehungsrat

erlässt, gestützt auf § 79 des Schulgesetzes2, folgende Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von Lehrmitteln:

I. Allgemeine Grundsätze

Ziff. 1

Erweisen sich an einzelnen oder mehreren Schulen Veränderungen im Bestande der offiziellen Lehrmittel als erwünscht, so stellen die Volksschulleitung, die zuständige Stelle der Gemeinde oder die Rektorinnen und Rektoren dieser Schulen unter Wahrung der Rechte der Lehrerkonferenzen (vgl. § 120 des Schulgesetzes) und der Inspektionen (vgl. § 86 des Schulgesetzes) entsprechende Anträge an das Erziehungsdepartement.

Ziff. 2

Das Erziehungsdepartement prüft die Anträge und leitet sie an den Erziehungsrat weiter, der darüber entscheidet. Das Erziehungsdepartement kann auch Experten beiziehen.

Ziff. 3

Der Erziehungsrat setzt fest, ob neue Lehrmittel

  1. obligatorisch oder fakultativ verwendet werden sollen,

  2. ob sie definitiv oder provisorisch und befristet eingeführt werden sollen.

Im zuletzt genannten Fall setzt er auch die Dauer des Provisoriums fest.

II. Das Vorgehen bei den verschiedenen Beschaffungsarten

A. Beschaffung durch Kauf

Ziff. 4.-14

B. Eigenproduktion und Überarbeitung von Lehrmitteln

C. Übernahme von Lehrmitteln, die ohne Auftrag erstellt wurden

III. Schlussbestimmung

Ziff. 15

Durch diese Ordnung wird die Ordnung für das Verfahren bei der Beschaffung von neuen Lehrmitteln vom 22. November 1959 aufgehoben. Diese Ordnung tritt sofort in Kraft.

KB 30.09.1967