416.800
Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt
Wintersportveranstaltungen für Schulen: O 416.800 Ordnung für die Durchführung von Wintersportveranstaltungen an den staatlichen Schulen des Kantons Basel-Stadt1) Vom 20. Dezember 1957 Vom Regierungsrat genehmigt am 14. Januar 1958
Art. 1 .2) Als Wintersportveranstaltungen sind vorgesehen:
1. 2. An den oberen Schulen, an der Wirtschaftsmittelschule sowie in den Abschlussklassen der Orientierungs- und Weiterbildungs- und Sonderschulen: ein fünf- bis sechstägiger Wintersportkurs. Für Knaben soll er soweit möglich im Rahmen des freiwilligen turnerisch-sportlichen Vorunterrichts mit Skilauf als Wahlfach durchgeführt werden. Es steht den Rektoren frei, mit Zustimmung des Erziehungsdepartementes den Wintersportkurs auch auf andere Klassen auszudehnen. 3. An der Orientierungs- und Weiterbildungsschule und an den untern Klassen der Gymnasien: nach Möglichkeit zwei ganztägige oder die entsprechende Zahl halbtägiger Wintersporttage, in Abteilungen oder im Klassenverband: für Wanderungen, zum Schlitteln, Eislaufen oder Skifahren. 4. An der Primarschule: nach Möglichkeit 2–3 halbtägige Wintersporttage von 2–3 Stunden Dauer; im Klassenverband: für Wanderungen, zum Schlitteln oder Eislaufen; in Abteilungen: eventuell für Skifahrer.
Art. 2 .3) Die Wintersportveranstaltungen sind obligatorische Schultage.
Schüler, die sich aus Gesundheitsrücksichten oder andern Gründen an den Wintersportkursen nicht beteiligen können, sind gemäss der Weisung des Rektors angemessen zu beschäftigen, wobei ihm die an den Wintersportkursen nicht teilnehmenden Lehrkräfte zur Verfügung stehen.
Art. 3 . Vom Turnen und Sport dispensierte Schüler können nur aufgrund eines ärztlichen Zeugnisses an den Sportkursen teilnehmen.
Art. 4 . Die Organisation der Wintersportkurse und der gemeinsam
durchgeführten Wintersporttage erfolgt durch die Lehrerschaft mit dem Einverständnis des Rektorates.
1) Titel in der Fassung des ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 16. 9. 2007). 2)
Art. 1 : Ziff. 1 aufgehoben durch ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 16. 9. 2007);
Ziff. 2 und 3 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
3)
Art. 2 geändert durch ERB vom 20. 8. 2007 (wirksam seit 16. 9. 2007).
1. 10. 2007 77 416.800 Turnen und Sport
Art. 5 .4) Einzelne Wintersporttage sind an jenen Schulen, wo schwerwiegende Pensumstörungen entstehen können, in der Regel gleichzeitig
von sämtlichen Klassen einer Schulanstalt oder eines Schulhauses abzuhalten. Dem einzelnen Lehrer soll es unbenommen bleiben, aus eigener Initiative mit seiner Klasse gelegentlich einen Wintersporttag bzw. Wintersporthalbtag durchzuführen. Das Einverständnis des Rektorates oder der Schulhausleitung ist in diesem Falle rechtzeitig einzuholen, und es soll der Sporttag dann so gewählt werden, dass möglichst wenig Pensumänderungen entstehen. Lehrer, die durch eine solche Veranstaltung Stunden verlieren, übernehmen wenn nötig den Unterricht für die abwesende Lehrkraft.
Art. 6 . Bei ganztägigen Veranstaltungen soll eine ausgiebige Mittagspause eingeschaltet werden. Falls die Witterungsverhältnisse es erfordern, ist den Schülern Gelegenheit zu geben, in einem geheizten Raum
eine warme Suppe oder Milch, Tee usw. zu sich zu nehmen.
Alle Wintersportveranstaltungen sind alkoholfrei durchzuführen; es ist aber den die Abschlussklassen der Gymnasien und die Maturitäts- und Diplomklassen der Wirtschaftsmittelschule begleitenden Lehrkräften nicht verwehrt, in besonderen Fällen eine Ausnahme zu gestatten. Für alle Wintersportveranstaltungen der Klassen der untern und mittleren Schulen besteht auch ein Rauchverbot. Für die oberen Schulen kann der verantwortliche Leiter besondere Bestimmungen erlassen.5)
Art. 7 . Am Tage nach einer Wintersportveranstaltung hat der Unterricht in der Regel zu der im Stundenplan festgesetzten Zeit zu beginnen.
Art. 8 . Die halbtägigen Wintersporttage sollen ohne wesentliche Kosten
durchgeführt werden. Bei den eintägigen Wintersporttagen sollen die Gesamtkosten auf der Primarstufe zwei Franken, auf der mittleren Stufe sowie für die 5. und 6. Klasse der Oberstufe sechs Franken und für die 7. und 8. Klasse der Oberstufe acht Franken nicht übersteigen.
4)
Art. 5 3. Satz geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
5)
Art. 6 Abs. 2 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7. 2000).
Wintersportveranstaltungen für Schulen: O 416.800
Art. 9 .6)
1. Zu Beginn eines Schuljahres wird jeder Schulanstalt der ihr zukommende Kredit für Wanderungen und Exkursionen überwiesen. Er dient zur Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten für Wanderungen und Exkursionen im Sommerhalbjahr sowie an die Kosten der Wintersporttage. Die Beiträge sind in erster Linie dazu bestimmt, allfällige Kosten für Bahnfahrt und Eintritte in die Sportplätze von Kindern unbemittelter Eltern ganz oder teilweise zu bestreiten. Im weitern sollen aus dem Kredit die den Lehrern und eventuellen Begleitpersonen bei der Durchführung von Wintersporttagen entstehenden Bahnkosten vergütet werden. Die Lehrkräfte haben der Schulleitung Rechnung zu stellen. 2. Über die Verwendung der Kredite, die für die Wintersporttage zur Verfügung stehen, erlässt das Erziehungsdepartement Richtlinien.
Art. 10 . Mit dem Erlass dieser Ordnung wird die «Ordnung für die
Durchführung von Wintersporttagen an den öffentlichen Schulen Basels» vom 27. August 1945 aufgehoben.
6)
Art. 9 Ziff. 1 Sätze 4 und 5 geändert durch ERB vom 3. 4. 2000 (wirksam seit 1. 7.
2000).
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