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Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. sc. med. (scientiarum medicarum) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

Ordnung CS für den Erwerb der Doktorwürde Dr. sc. med. 2010-095 (scientiarum medicarum) an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel Vom 22. März 2010 Vom Universitätsrat genehmigt am 20. Mai 2010.

Die Medizinische Fakultät der Universität Basel erlässt unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Universitätsrat, gestützt auf § 16 lit. d des Statuts der Universität Basel vom 12. Dezember 20071), folgende Promotionsordnung.

I. Allgemeine Bestimmungen Zweck und Geltungsbereich

Art. 1 . Diese Ordnung regelt die Doktoratsausbildung und Promotion

an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel (im Folgenden: Fakultät) und gilt für alle Doktorierenden der Medizinischen Fakultät, die in einem der folgenden Doktoratsprogramme studieren: – Biomedizinische Technik – Medizin- und Gesundheitsethik – Pflegewissenschaft – Sportwissenschaften Begriffsbestimmung

Art. 2 . Die Doktoratsausbildung umfasst die Dissertation (= schriftliche

Arbeit, basierend auf eigenständiger Forschungstätigkeit), das Bildungsangebot und das Doktoratsexamen. Das Bildungsangebot umfasst die Aus- und Fortbildungsangebote zum Erwerb fachlicher, methodischer und transversaler Kenntnisse und Kompetenzen. Die Promotion bezeichnet den Akt der Verleihung des Doktorgrades.

Verliehene Grade

Art. 3 . Die Fakultät verleiht für eine bestandene Promotion den Grad

Dr. sc. med. Es können folgende Grade erworben werden: – Dr. sc. med. Biomedizinische Technik (PhD Biomedical Engineering) – Dr. sc. med. Medizin- und Gesundheitsethik (PhD Medical and Health Ethics) – Dr. sc. med. Pflegewissenschaft (PhD Nursing Science) – Dr. sc. med. Sportwissenschaften (PhD Sports Sciences) 1) SG 440.110.

Zulassung zur Doktoratsausbildung

Art. 4 . Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Zulassung zur

Doktoratsausbildung sind in der Studierenden-Ordnung der Universität Basel geregelt.

Die Zulassung zu den genannten Doktoratsstudien erfordert einen der folgenden Masterabschlüsse der Universität Basel: – für das Doktoratsstudium Biomedizinische Technik einen Masterabschluss in Medicine, Dental Medicine, Biomedical Engineering oder einen Masterabschluss der Philosophisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universität Basel; – für das Doktoratsstudium Medizin- und Gesundheitsethik einen Masterabschluss; – für das Doktoratsstudium Pflegewissenschaft einen Masterabschluss in Nursing Science oder einen Masterabschluss in Medicine; – für das Doktoratsstudium in Sportwissenschaften einen Masterabschluss in Exercise and Health Sciences oder in Sports Sciences, oder einen der folgenden Masterabschlüsse einer von der Universität Basel anerkannten universitären Hochschule: – für das Doktoratsstudium Pflegewissenschaft einen Masterabschluss in Public Health, Health Economics oder einen anderen Masterabschluss in Health Sciences.

Der bestandene Masterabschluss muss eine Durchschnittsnote von mindestens 5 (Schweizerisches Notensystem 1–6, 6 = max / 4 = pass) oder mindestens das Prädikat «cum laude» oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Leistungsnachweis haben.

Es ist der Nachweis von Englischkenntnissen auf Niveau B2 gemäss dem Reglement der Universität Basel betreffend den Nachweis von Englischkenntnissen zu erbringen.

Andere Studienabschlüsse einer von der Universität Basel anerkannten Hochschule können vom Promotionsausschuss als ganz oder teilweise äquivalent anerkannt werden, gegebenenfalls mit der Auflage, fehlende Studienleistungen nachzuholen. Allfällige Auflagen werden in Rücksprache mit den für das betreffende Fachgebiet zuständigen Gremien festgelegt.

Die Anmeldung erfolgt bei den Student Services der Universität Basel innerhalb der Anmeldefristen. Dem Anmeldeformular sind zusätzlich beizulegen:

  1. eine strukturierte Zusammenfassung des beabsichtigten Dissertationsprojektes;

  2. der Antrag der Fakultätsverantwortlichen bzw. des Fakultätsverantwortlichen an den Promotionsausschuss, die Betreuung der betreffenden Dissertation zu übernehmen und ein PhD Committee zu bilden;

  3. eine Zusicherung der zeitlichen Verfügbarkeit der Doktorierenden bzw. des Doktorierenden für die Dissertation (mindestens 50% der gesetzlichen Arbeitszeit während mindestens drei Jahren).

Das Gesuch um Zulassung zur Doktoratsausbildung ist vor Beginn mit allen Unterlagen bei den Student Services einzureichen. Die Student Services prüfen die formalen Voraussetzungen und leiten das Dossier an den fakultären Promotionsausschuss zur Stellungnahme weiter.

Der Promotionsausschuss überprüft das Anmeldedossier und empfiehlt zuhanden der Forschungsdekanin bzw. des Forschungsdekans die Zulassung respektive Nichtzulassung zum jeweiligen Doktoratsprogramm. Dieser beantragt dem Rektorat die entsprechende Zulassung. Diese wird verfügt.

Dauer

Art. 5 . Als Richtwert für die Dauer einer Vollzeitdoktoratsausbildung

gelten drei bis maximal vier Jahre.

Die im Rahmen der Doktoratsvereinbarung festgelegte Dauer der Doktoratsausbildung berücksichtigt die persönliche Lebenssituation der Doktorierenden bzw. des Doktorierenden.

In Härtefällen entscheidet der Promotionsausschuss.

Immatrikulationspflicht

Art. 6 . Die Immatrikulationspflicht besteht gemäss § 17 Abs. 3 der Studierenden-Ordnung während der gesamten Dauer des Doktoratsstudiums.

II. Zuständigkeit Promotionsausschuss

Art. 7 . Der Promotionsausschuss ist zuständig für alle Doktorate an der

Fakultät. Er besteht aus 8 bis höchstens 11 Mitgliedern, von denen mindestens 8 Mitglieder der Medizinischen Fakultät angehören (Gruppierung I oder II), eines davon ex officio die Forschungsdekanin oder der Forschungsdekan der Medizinischen Fakultät.

Die Mitglieder werden von der Fakultätsversammlung der Medizinischen Fakultät gewählt.

Der Promotionsausschuss nimmt die ihm in dieser Ordnung zugewiesenen Aufgaben wahr, beaufsichtigt alle weiteren in dieser Ordnung genannten Aufgaben und entscheidet in Rücksprache mit dem betreffenden PhD Committee in allen Fragen, für welche diese Ordnung keine Bestimmungen enthält. Darüber hinaus trägt er die Verantwortung für die Durchführung der Promotionsverfahren.

PhD Committee

Art. 8 . Für jede Doktorierende und jeden Doktorierenden gibt es ein

PhD Committee.

Das PhD Committee begleitet und überwacht die korrekte Durchführung des Doktorats.

Das PhD Committee setzt sich zusammen aus der Erstbetreuerin bzw. dem Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter), der Zweitbetreuerin bzw. dem Zweitbetreuer, sowie einer externen Expertin bzw. einem externen Experten. Weitere Spezifika sind durch den fakultären Promotionsausschuss zu regeln. Bei fachübergreifenden Doktoraten sollten die betreffenden Disziplinen berücksichtigt werden.

Das PhD Committee wird von der Fakultätsverantwortlichen bzw. dem Fakultätsverantwortlichen einberufen; die bzw. der Fakultätsverantwortliche muss ein für das entsprechende Doktoratsstudium zuständiges Mitglied der Fakultät und Inhaberin bzw. Inhaber einer Professur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur sein. Die bzw. der Fakultätsverantwortliche ist entweder Erstbetreuer bzw. Erstbetreuerin oder Zweitbetreuer bzw. Zweitbetreuerin der Dissertation.

Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter) muss ein für das entsprechende Fachgebiet habilitierter oder gleichwertig qualifizierter Experte bzw. eine habilitierte oder gleichwertig qualifizierte Expertin einer Fakultät der Universität Basel oder einer mit der Universität Basel assoziierten Institution sein.

Die Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer (Dissertationsleiterin bzw. Dissertationsleiter) sollte über den gesamten Zeitraum der Betreuung der Dissertation fest an der Universität Basel oder einer mit der Universität assoziierten Institution angestellt sein, mindestens 5% seiner/ ihrer Arbeitszeit für die Betreuung eines Doktorierenden oder einer Doktorierenden aufbringen und in der Regel nicht mehr als 5 Doktorierende gleichzeitig betreuen.

Der Promotionsausschuss kann auf Gesuch der Doktorierenden bzw. des Doktorierenden ein Mitglied einer externen und nicht der Universität Basel assoziierten Institution (gemäss § 9 dieser Ordnung) als Dissertationsleiterin oder der Dissertationsleiter (Erstbetreuerin bzw. Erstbetreuer) zulassen. Ist diese Person nicht Inhaberin bzw. Inhaber einer Professur der Universität Basel, soll das Referat von einem Mitglied des Promotionsausschusses oder von der Forschungsdekanin bzw. vom Forschungsdekan mit unterzeichnet werden.

Die Zweitbetreuerin bzw. der Zweitbetreuer erstellt eine zweite, unabhängige Beurteilung der Dissertation. Sie bzw. er muss ein habilitiertes oder gleichwertig qualifiziertes Mitglied der Fakultät sein. Auf Antrag der Doktorandin bzw. des Doktoranden kann der Promotionsausschuss eine Expertin bzw. einen Experten ausserhalb der Fakultät als Zweitbetreuerin bzw. Zweitbetreuer zulassen.

Eine externe Expertin bzw. ein externer Experte, welche bzw. welcher ebenfalls Mitglied des PhD Committees ist, wird gegen Ende der Dissertation für ein Gutachten und Beisitz beim Kolloquium bestimmt. Er bzw. sie kann zu den jährlichen Treffen des PhD Committees eingeladen werden. Die Funktion der externen Expertin bzw. des externen Experten wird in der Doktoratsvereinbarung definiert. Sie bzw. er hat Stimmrecht bei allen Entscheidungen des PhD Committees und während des Doktoratsexamens.

III. Promotionsverfahren Doktoratsvereinbarung

Art. 9 . Innerhalb des ersten Jahres wird zwischen Doktorandin bzw.

Doktorand und dem PhD Committee eine Doktoratsvereinbarung (gemäss anzupassender Vorlage des Rektorats) abgeschlossen. Sie wird jährlich aktualisiert.

Die Vereinbarung enthält u. a. Angaben zu folgenden Aspekten:

a) Erfüllung allfälliger Auflagen gemäss Zulassungsentscheid (vgl.

Art. 4, Abs 5);

  1. Rahmenbedingungen (institutionelle Anbindung, Finanzierung und ähnliches);

  2. Konzept und Zeitplan der Dissertation;

  3. Erwerb von Kreditpunkten im Bildungsangebot;

  4. Durchführung regelmässiger Besprechungen mit dem Erstbetreuer bzw. der Erstbetreuerin der Dissertation sowie Austausch mit dem PhD Committee;

  5. Klärung der Funktion der Projektleiterin bzw. des Projektleiters, der Vorgesetzten bzw. des Vorgesetzten und der Dissertationsbetreuung, sofern notwendig;

  6. Klärung der Funktion der externen Expertin bzw. des externen Experten, sofern notwendig.

Ausführung der Dissertation

Art. 10 . Die Dissertation ist an einem Institut der Fakultät auszuführen.

Der Promotionsausschuss kann auf begründetes schriftliches Gesuch der Doktorandin bzw. des Doktoranden die Ausführung einer Dissertation ausserhalb einer fakultären Institution unter folgenden Bedingungen bewilligen:

  1. die universitäre Gliederungseinheit, die Institution oder das Unternehmen, in dem die Dissertation ausgeführt werden soll, muss schriftlich bestätigen, dass die ordentliche Durchführung und Publikation einer Dissertation gewährleistet ist;

  2. die universitäre Gliederungseinheit, die Institution oder das Unternehmen muss sich schriftlich einverstanden erklären, den Mitgliedern des PhD Committees Zutritt zur Überwachung der Untersuchungen zu gestatten;

  3. die Dissertationsleiterin bzw. der Dissertationsleiter (Erstbetreuerin bzw. der Erstbetreuer) selbst muss die Möglichkeit zu einer effektiven Betreuung der Doktorandin bzw. des Doktoranden haben.

Aufbau der Doktoratsausbildung

Art. 11 . Das Doktorat besteht aus drei bewerteten Teilen:

  1. den Bildungsangeboten im Umfang von mindestens 12 Kreditpunkten;

  2. der Dissertation;

  3. dem Doktoratsexamen.

Erwerb von Kreditpunkten im Bildungsangebot

Art. 12 . Die während des Doktorats zu besuchenden Lehr-, Fort- und

Weiterbildungsangebote werden zwischen dem PhD Committee und der Doktorandin bzw. dem Doktoranden in einem individuellen Studienplan als Teil der Doktoratsvereinbarung definiert. Die Leistungsüberprüfungen sowie der Erwerb von Kreditpunkten erfolgen gemäss den Regeln der jeweiligen Lehrveranstaltung.

Für Lehrveranstaltungen, die in den in dieser Ordnung geregelten Doktoratsstudiengängen angeboten werden, erfolgt die Leistungsüberprüfung lehrveranstaltungsbegleitend. Für folgende Lehrveranstaltungstypen finden lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen statt:

  1. Vorlesung

  2. Vorlesung mit Übungen

  3. Vorlesung mit Praktikum

  4. Übungen

  5. Praktikum

  6. Seminar

  7. Projekt

  8. Blockkurs 3 Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen werden mit bestanden / nicht bestanden (pass/fail) bewertet.

Lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfungen finden während der Lehrveranstaltung oder im Anschluss daran statt.

Die lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen liegen in der Verantwortung der für die Lehrveranstaltung zuständigen Dozierenden.

Die lehrveranstaltungsbegleitende Leistungsüberprüfung kann erfolgen durch

  1. mündliche Tests von 20 bis 60 Minuten, in Anwesenheit einer Beisitzerin, bzw. eines Beisitzers

  2. schriftliche Tests von 30 bis 180 Minuten

  3. computerunterstützte Tests von 30 bis 180 Minuten

  4. Übungsblätter

  5. Berichte

  6. Referate

  7. Seminararbeiten

  8. Projektarbeiten 7 Die Anmeldung zur Leistungsüberprüfung erfolgt mit dem Belegen der Lehrveranstaltung. Sollten die Studierenden diese nicht absolvieren wollen, ist bis Ende der Belegfrist eine Abmeldung der bzw. dem zuständigen Dozierenden mitzuteilen. Die Abmeldung wird bei der Bewertung mit dem Eintrag «nicht erschienen» vermerkt.

Form, Umfang, und Zeitpunkt der lehrveranstaltungsbegleitenden Leistungsüberprüfungen werden frühzeitig im Vorlesungsverzeichnis bekannt gegeben.

Dissertation

Art. 13 . Die Dissertation muss die Fähigkeit der Doktorandin bzw. des

Doktoranden zu selbständiger wissenschaftlicher Arbeit nachweisen und den wissenschaftlichen Anforderungen des Faches genügen.

Die Dissertation kann in deutscher oder in englischer Sprache verfasst werden und umfasst in der Regel mindestens drei Publikationen in kritisch editierten, internationalen Fachzeitschriften, wovon mindestens eine mit der Kandidatin bzw. dem Kandidaten als Erstautor publiziert oder zur Publikation akzeptiert sein muss.

Wird eine Gemeinschaftsarbeit als Dissertation eingereicht, sind die eigenen Beiträge eindeutig abzugrenzen und zu bezeichnen. Die eigenen Beiträge müssen für sich den Anforderungen gemäss Abs. 1 genügen.

Die Dissertation muss eine in sich geschlossene Darstellung der Forschungsarbeiten und ihrer Ergebnisse enthalten.

Bewertung der Dissertation

Art. 14 . Die Mitglieder des PhD Committees bewerten die Dissertation

mit einer Note gemäss § 16 und empfehlen dem Promotionsausschuss entweder die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation.

Wird von einem Mitglied des PhD Committees die Dissertation als nicht genügend bewertet, kann der Promotionsausschuss ein weiteres Gutachten anfordern, um letztendlich über die Annahme oder die Ablehnung der Dissertation zu entscheiden.

Sieht eine bzw. einer der Beurteilenden in der Dissertation Mängel, deren Beseitigung notwendig und möglich erscheint, kann sie bzw. er Empfehlungen zur Erteilung von Auflagen an die Kandidatin bzw. den Kandidaten abgeben.

Zulassung zum Doktoratsexamen

Art. 15 . Die Zulassung zum Doktoratsexamen erfolgt auf schriftlichen

Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers an das Dekanat. Der Promotionsantrag umfasst folgende Unterlagen:

  1. ein von der bzw. dem Fakultätsverantwortlichen unterzeichnetes Promotions-Antragsformular,

  2. ein Exemplar des Dissertationsmanuskripts,

  3. den Nachweis der Immatrikulation als Doktorandin oder Doktorand an der Universität Basel,

  4. den Nachweis der erforderlichen Kreditpunkte gemäss Doktoratsvereinbarung,

  5. den Nachweis von allfällig noch zu erbringenden Studienleistungen, gemäss Auflagen bei der Zulassung oder in der Doktoratsvereinbarung,

f) eine schriftliche und mit Unterschrift versehene Erklärung folgenden Wortlauts: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe». Im Falle einer Cotutelle lautet die Erklärung: «Ich erkläre, dass ich die Dissertation ... nur mit der darin angegebenen Hilfe verfasst und ausser bei der vertraglich festgelegten Universität bei keiner anderen Universität und keiner anderen Fakultät der Universität Basel eingereicht habe».

Einreichungsfristen und zeitlicher Ablauf sind dem Promotions-Antragsformular zu entnehmen. Die Zulassung erfolgt durch den Promotionsausschuss unter Berücksichtigung der Einreichungsfristen.

Aufgrund von Referat, Korreferat und dem externen Gutachten beschliesst der Promotionsausschuss über die Annahme der Dissertation und die Zulassung zum Doktoratsexamen.

Die Bewerberin oder der Bewerber hat innerhalb von sechs Monaten vom Datum der Zulassung an das Doktoratsexamen abzulegen.

Im Falle der Ablehnung der Dissertation wird dies der Kandidatin bzw. dem Kandidaten von der Fakultät mittels Verfügung mitgeteilt.

Doktoratsexamen

Art. 16 . Das Doktoratsexamen hat den Zweck, die Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten zur mündlichen Darstellung und Erörterung

wissenschaftlicher Probleme nachzuweisen.

Das Doktoratsexamen ist eine mündliche Prüfung von einer Stunde Dauer und wird als öffentliches Kolloquium durchgeführt. Auf Antrag an den Promotionsausschuss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Den Vorsitz führt eine Inhaberin bzw. ein Inhaber einer Professur, einer Assistenzprofessur oder einer Titularprofessur der Medizinischen Fakultät Basel, die bzw. der nicht dem PhD Committee angehört und vom Promotionsausschuss bestimmt wird.

Prüfende sind sämtliche Mitglieder des PhD Committees.

Das Doktoratsexamen wird von den Prüfenden gemeinsam mit einer Note gemäss § 16 bewertet.

Das Doktoratsexamen ist bestanden, wenn mindestens die Note 4 erreicht wurde. Ein nicht bestandenes Doktoratsexamen kann einmal wiederholt werden.

Notenschlüssel und Prädikat

Art. 17 . Zur Festlegung der Noten ist der folgende Notenschlüssel zu

verwenden: 6,0 «hervorragend» 5,5 «sehr gut» 5,0 «gut» 4,5 «befriedigend» 4,0 «genügend» 3,5 bis 1,0 «nicht genügend»

Für die Errechnung des Prädikats ist das Mittel aus folgenden Noten massgebend:

  1. Note der Dissertation mit doppeltem Gewicht,

  2. Note des Doktoratsexamens.

Das Prädikat im Doktordiplom wird wie folgt nach unteren Grenzen abgestuft: 5,8 summa cum laude 5,5 magna cum laude 5,0 cum laude 4,5 bene 4,0 rite Promotion

Art. 18 . Nach bestandenem Doktoratsexamen vollzieht die bzw. der

Vorsitzende die vorläufige Promotion und nimmt der Kandidatin bzw. dem Kandidaten das Gelöbnis ab.

Die Promotionsformel lautet: «Nachdem Sie die Doktoratsprüfung mit dem Prädikat ... bestanden haben, erteilt Ihnen die Medizinische Fakultät – unter Voraussetzung der Erfüllung der Ihnen noch obliegenden Verpflichtungen – die Würde einer Dr. sc. med. (bzw. eines Dr. sc. med.).» Die vorläufige Promotion berechtigt zum Führen des Titels «Dr. sc. med. des.».

Das Gelöbnis lautet: «Als Stellvertreterin (bzw. Stellvertreter) der Dekanin (bzw. des Dekans) fordere ich Sie auf, das Versprechen und Gelöbnis abzulegen, dass Sie die wissenschaftliche Forschung stets ehrlich und verantwortungsbewusst betreiben, sie als eine ernste Aufgabe achten und immer mit gewissenhafter Gründlichkeit und unparteiischer Sachlichkeit handeln werden, wenn Ihre künftige Tätigkeit Sie in den Dienst der Wissenschaft stellt.» Die Kandidatin bzw. der Kandidat antwortet: «Das verspreche und gelobe ich.»

Die vorläufige Promotion wird erst nach der Veröffentlichung der Dissertation und der Ausstellung der Promotionsurkunde gemäss § 19 zur rechtskräftigen ordentlichen Promotion.

Aktenrückgabe und Abgabe der Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen

Art. 19 . Nach dem Doktoratsexamen werden die Dissertation, ein

Exemplar der Bestimmung zum Druck der Dissertation sowie eine Bestätigung über das bestandene Doktoratsexamen dem bzw. der Doktorierenden gegen eine Empfangsbestätigung übergeben. Die Bestätigung ist in deutscher Sprache abgefasst und enthält folgende Angaben:

  1. den Titel der Dissertation,

  2. Angaben zum Mastergrad, resp. Fachdiplom,

  3. sowie im Bildungsangebot erworbene Kreditpunkte.

Die übrigen Unterlagen werden bei den Akten der Fakultät aufbewahrt.

Dissertationsdruck und Pflichtexemplare

Art. 20 . Die Kandidatin bzw. der Kandidat ist verpflichtet, die Dissertation innerhalb von zwei Jahren nach dem Doktoratsexamen in der in

den Dissertationsdruckbestimmungen der Fakultät festgelegten Form und Anzahl an die Universitätsbibliothek Basel abzuliefern.

Gesuche um Verlängerung der Frist sind vor Ablauf des Termins an die Dekanin bzw. den Dekan zu richten und zu begründen; diese bzw. dieser beschliesst, ob dem Gesuch entsprochen wird.

Erfüllt die Kandidatin bzw. der Kandidat die Bestimmungen gemäss Abs. 1 und 2 ohne hinreichende Begründung nicht, so erklärt die Dekanin bzw. der Dekan per Verfügung die Voraussetzungen der Promotion gemäss § 17, Abs 4 für nicht erfüllt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat verliert die Berechtigung zur Führung des Titels «Dr. sc. med. des.».

Promotionsurkunde und Titelführung

Art. 21 . Nach der Veröffentlichung der Dissertation wird eine Urkunde

über die Promotion ausgestellt. Sie wird in deutscher und englischer Sprache abgefasst und enthält folgende Angaben:

  1. den Namen der Universität und der Fakultät sowie der amtierenden Rektorin bzw. des amtierenden Rektors,

  2. den Namen und die Unterschrift der Dekanin bzw. des Dekans der Fakultät zum Zeitpunkt der Ausstellung der Urkunde,

  3. den Namen des bzw. der Promovierten,

  4. den verliehenen akademischen Grad,

  5. den Titel der Dissertation,

  6. das Datum des Doktoratsexamens, das als Datum der Promotion gilt,

  7. das Prädikat der Promotion.

Die Promotionsurkunde und das Diploma Supplement sollen der bzw. dem Promovierten innerhalb von sechs Wochen nach Erfüllung der Veröffentlichungspflicht gemäss § 19 ausgehändigt werden. Die Promotionsurkunde berechtigt zum Führen des akademischen Grades «Dr. sc. med.».

Die Promotion wird durch Veröffentlichung im Kantonsblatt bekannt gemacht.

Rücktritt und Wiederholung

Art. 22 . Das Promotionsverfahren kann auf Antrag der Kandidatin bzw.

des Kandidaten eingestellt werden, solange keines der schriftlichen Gutachten vorliegt. In diesem Falle gelten die Einreichung der Arbeit und die Eröffnung des Verfahrens als nicht erfolgt.

Wurde die Promotion nicht bestanden, so kann die Zulassung zu einem neuen Promotionsverfahren frühestens nach einem Jahr beantragt werden.

Unlauteres Verhalten

Art. 23 . Wird vor Aushändigung der Promotionsurkunde festgestellt,

dass die Kandidatin bzw. der Kandidat das Prüfungsverfahren unlauter beeinflusst oder wissentlich irreführende Angaben gemacht hat, so entscheidet die Fakultätsversammlung, ob das Promotionsverfahren einzustellen ist. Im Zweifelsfall wird das Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, zu den gegen sie bzw. ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.

Wird das Promotionsverfahren definitiv eingestellt, gilt die Promotion als nicht bestanden.

Besteht die Dissertation ganz oder teilweise aus einem Plagiat, gilt die Promotion als nicht bestanden.

Wird das Plagiat gemäss Abs. 3 erst nach der Verleihung des Doktorgrades festgestellt, so kann die Fakultät den Doktorgrad entziehen.

Härtefälle

Art. 24 . In Härtefällen kann die Dekanin bzw. der Dekan begründete

Ausnahmen von den in dieser Ordnung genannten Regelungen gewähren, so weit diese grundsätzlich in die Kompetenz der Fakultät fallen.

IV. Rechtsmittel Verfügungen und Rekurse

Art. 25 . Verfügungen gemäss dieser Ordnung sind den Betroffenen von

der zuständigen Stelle schriftlich und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mitzuteilen. Sie können gemäss dem Vertrag zwischen den Kantonen Basel-Landschaft und Basel-Stadt über die gemeinsame Trägerschaft der Universität Basel bei der vom Universitätsrat eingesetzten Rekurskommission angefochten werden.

V. Übergangs- und Schlussbestimmungen Übergangsbestimmung

Art. 26 . Diese Ordnung gilt für alle Doktorierenden, welche eine Doktoratsausbildung an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel

im Frühjahrsemester 2010 oder später beginnen.

Doktorierende, die gemäss der Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. phil. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 22. Oktober 2007 studieren, beenden ihr Studium gemäss der alten Ordnung.

Wirksamkeit

Art. 27 . Diese Ordnung ist zu publizieren. Sie wird am 1. Februar 2010

wirksam.2)

Sie ersetzt die Ordnung für den Erwerb der Doktorwürde Dr. phil. an der Medizinischen Fakultät der Universität Basel vom 22. Oktober 2007, die zum gleichen Zeitpunkt aufgehoben wird.

2) Publiziert am 19. 6. 2010.

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